273. Bundesgesetz: Bezügegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Artikel I
§ 1. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern
des Nationalrates, des Bundesrates und der
Bundesregierung, den Staatssekretären, den Landeshauptmännern
sowie dem Präsidenten und
dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes gebühren
Bezüge.
(2) Außer den Bezügen gebühren den in
Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes
Sonderzahlungen.
§ 2. (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang
eines jeden Monates, und zwar beginnend mit
dem Monat, in dem die Angelobung geleistet
wird, auszuzahlen.
(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion
erlischt der Bezugsanspruch.
Artikel II
§ 3. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des
Nationalrates entspricht dem jeweiligen Gehalt
eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen
Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe
1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
§ 4. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des
Bundesrates beträgt 50 v. H. des Anfangsbezuges
eines Mitgliedes des Nationalrates.
§ 5. (1) Der Bezug des Bundespräsidenten entspricht
400 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines
Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen
Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe
6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Außerdem gebührt dem Bundespräsidenten
für außerordentliche Auslagen eine angemessene
Vergütung, die für jedes Verwaltungsjahr festzusetzen
ist.
§ 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des
Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes
und des Präsidenten des Rechnungshofes
beträgt 200 v. H., der eines Staatssekretärs
und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes
180 v. H. des Anfangsbezuges eines
Mitgliedes des Nationalrates.
§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken
nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe
der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen
sich auch die Bezüge der anderen im § 1
Abs. 1 erwähnten obersten Organe — mit Ausnahme
des Bundespräsidenten — entsprechend.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied
der Bundesregierung, als Staatssekretär, als
Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung,
als Präsident oder Vizepräsident des
Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind zur
Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge
anzurechnen.
(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates,
des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt
wurden, sind den Organen im Sinne des
Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in
höhere Bezüge anzurechnen.
(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates
oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind
den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als
Mitglied des Bundesrates oder eines Landtages
zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des
Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in
höhere Bezüge anzurechnen.
§ 8. (1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates,
des Vorsitzenden des Bundesrates und
seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer
ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die
90 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4
und 7) beträgt; der Bezug der Obmänner der
Klubs (im Falle der Bestellung eines Geschäftsführenden
Klubobmannes, der den Klubobmann
regelmäßig in der Präsidialkonferenz, gemäß § 14
Abs. 2 der Geschäftsordnung des Nationalrates
vertritt, jedoch nur der Bezug dieses Geschäftsführenden
Klubobmannes) erhöht sich für die
Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage,
die 66 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges
(§§ 3, 4 und 7) beträgt.
(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten
des Nationalrates von dem Monat an, in dem sie
gewählt werden, dem Vorsitzenden des Bundesrates
und seinen Stellvertretern von dem Monat
an, in dem ihre Berufung zum Vorsitzenden oder
ihre Wahl zu Stellvertretern erfolgt, den Obmännern
der Klubs von dem Monat ihrer Bestellung
an.
§ 9. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung,
den Staatssekretären sowie dem Präsidenten und
dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes gebührt
für außerordentliche Auslagen eine Vergütung im
Ausmaß von 7000 S pro Monat.
(2) Den Präsidenten des Nationalrates, dem
Vorsitzenden des Bundesrates und seinen Stellvertretern
gebührt für außerordentliche Auslagen
gleichfalls eine Vergütung. Diese beträgt für die
Präsidenten des Nationalrates und den Vorsitzenden
des Bundesrates 7000 S pro Monat, für die
Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates
3500 S pro Monat.
§ 10. (1) Mitglieder der Bundesregierung,
Staatssekretäre, Landeshauptmänner und der
Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes
erleiden, wenn sie Bedienstete einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen
Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind,
deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in
die Kompetenz des Bundes fällt, als solche in
ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung
keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder
Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange
sie einen im § 6 bezeichneten Bezug erhalten,
so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf
Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der
Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder
Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages
anrechenbar. Eine bestehende
Sozialversicherung wird durch die Stillegung
nicht berührt.
(2) Bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei
Staatssekretären, bei Landeshauptmännern und
beim Präsidenten sowie beim Vizepräsidenten des
Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger
eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen
Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind,
deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht
in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert
sich der im § 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen
(um ihren Nettoruhe- oder
Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für
sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stilllegung
des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses)
für den Fall vorgesehen ist,
daß sie einen im § 6 genannten Bezug erhalten.
Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-,
Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen
Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne
des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß),
vermindert um die darauf entfallende
Lohnsteuer, einschließlich der Beiträge
und der Sonderabgabe vom Einkommen, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie
der §§ 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die im
Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 genannten Personen.
§ 11. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung
gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, sinngemäß.
§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen
monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag
von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
5 v. H., für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten
obersten Organe 7 v. H. des Bezuges und der
Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte
Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet,
so sind nachträglich 5 v. H. der als Mitglied
des Landtages erhaltenen Entschädigung
samt Sonderzahlungen als Beitrag zu leisten.
§ 13. Der Beitrag, den der Bund nach den
bestehenden Bestimmungen den einzelnen Ländern
als Entschädigung für die Stellvertreter des
Landeshauptmannes zu leisten hat, beträgt
80 v. H. des einem Landeshauptmann nach § 6
zukommenden Anfangsbezuges.
§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung,
die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und
der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes
erhalten, wenn sie ununterbrochen
mindestens sechs Monate im Amt waren, für die
Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen
mindestens ein Jahr im Amt waren,
für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber
ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt
waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendi-
gung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat
des Ausscheidens gebührenden Bezug. Sie erhalten
diesen Bezug für die Dauer von sechs statt drei
Monaten bzw. von einem Jahr statt sechs Monaten,
wenn nicht mindestens ein Jahr nach Beendigung
ihrer Amtstätigkeit ein Ruhebezug anfällt
(§ 39 Abs. 1). Ein Ausscheiden aus dem Amt
unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung
(Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung
der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 und 2
findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten
nach Beendigung der Funktionsausübung eine
einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung
beträgt, wenn sie während einer Gesetzgebungsperiode
die Funktion ausübten, das Dreifache,
wenn sie während zweier aufeinanderfolgender
Gesetzgebungsperioden die Funktion ausübten,
das Sechsfache, wenn sie aber während dreier
aufeinanderfolgender Gesetzgebungsperioden die
Funktion ausübten, das Zwölffache des ihnen
im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges.
Die Entschädigung beträgt statt des Dreifachen
bzw. Sechsfachen das Sechsfache bzw.
Zwölffache, wenn das Mitglied ausscheidet, ohne
daß mindestens ein Jahr nach dem Ausscheiden
ein Ruhebezug anfällt (§ 27 Abs. 1).
(3) Nach den gleichen Grundsätzen erhalten
die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung
der Funktionsausübung den ihnen im Monat des
Ausscheidens gebührenden Bezug, wobei an Stelle
der Gesetzgebungsperiode des Nationalrates die
Gesetzgebungsperiode jenes Landtages gilt, der
das Mitglied des Bundesrates entsendet hat.
(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates
oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus
seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2
und 3 zustehenden Bezüge im Ausmaß von
50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen.
(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des
Nationalrates oder des Bundesrates, so werden
ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den
Abs. 2 und 3 die Gesetzgebungsperioden des
Nationalrates bzw. des entsendenden Landtages,
während der er der anderen gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes angehört hat, zugezählt,
wenn eine Weiterzahlung der Entschädigung nach
dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 1946,
BGBl. Nr. 23/1947, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 135/1948 und BGBl. Nr. 11/
1955, oder eine einmalige Entschädigung nach
diesem Bundesgesetz für diese frühere Mitgliedschaft
nicht geleistet worden ist. Gehörte ein
Mitglied der gesetzgebenden Körperschaften
während ein und derselben Gesetzgebungsperiode
zeitweilig dem Nationalrat und zeitweilig
dem Bundesrat an, so ist bei der Berechnung
der Entschädigung nach Abs. 2 nur eine
Periode zugrunde zu legen.
Artikel III
§ 15. Für. die in diesem Bundesgesetz geregelten
Bezüge gilt — unbeschadet der Bestimmung
des § 2 Abs. 1 und 2 — auch der Monat als
ganzer, in den der Beginn oder das Ende der
Amtswirksamkeit fällt.
§ 16. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz
für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere
Bezüge, so wird nur einer, und zwar der
jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2) Bestünden nach diesem Bundesgesetz nebeneinander
Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges
nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung
nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt
lediglich der sich aus dem höheren Anspruch
ergebende Betrag.
§ 17. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern
der Bundesregierung, den Staatssekretären,
den Landeshauptmännern und dem Präsidenten
sowie dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes
gebühren eine Amtswohnung und
ein Dienstwagen. Wird ihnen eine Amtswohnung
bzw. ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt,
so ist ihnen eine Entschädigung zu gewähren.
Die Entschädigung für die Amtswohnung
beträgt 15 v. H. des Bezuges. Die Entschädigung
für den Dienstwagen wird unter Berücksichtigung
der mit der Beistellung verbundenen Betriebskosten
vom Bundesminister für Finanzen bestimmt.
Die Entschädigungen gebühren zwölfmal
jährlich.
(2) Den Präsidenten des Nationalrates und dem
Vorsitzenden des Bundesrates gebühren gleichfalls
eine Amtswohnung und ein Dienstwagen.
Wird ihnen eine Amtswohnung bzw. ein Dienstwagen
nicht zur Verfügung gestellt, so ist ihnen
eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe
nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu berechnen
ist. Die Entschädigungen gebühren zwölfmal jährlich.
§ 18. (1) Der Bundespräsident, die Mitglieder
des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates,
die Mitglieder der Bundesregierung, die
Staatssekretäre, der Präsident sowie der Vizepräsident
des Rechnungshofes sowie die Landeshauptmänner
haben Anspruch auf unentgeltliche
Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik
Österreich auf Grund einer vom Bundesminister
für Verkehr abgaben- und gebührenfrei
auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen
Fahrkarte
1. auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen
Bundesbahnen und der dem öffentlichen
Personenverkehr dienenden Privatbahnen,
mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen
und Standseilbahnen;
2. auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem
öffentlichen Personenverkehr dienen;
3. auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen
Postverwaltung und der Österreichischen
Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr
dienen.
(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten
Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung
alljährlich festzusetzende Entschädigung
zu entrichten.
(3) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder
des Bundesrates haben darüber hinaus
Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre
Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie zur
Anreise vom Wohnort oder, wenn sie sich in
ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte
außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland,
aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung
des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines
Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung
oder zu einer beim Präsidenten des
Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden des Bundesrates
angemeldeten Klubtagung oder zur Anreise
zu einer Veranstaltung, an der sie
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates
oder des Bundesrates teilnehmen, einen
Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Entsprechendes
gilt für die Rückreise. Die Gebühr
für die Benützung des Schlafwagens oder des
Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder
Flugkarte von der Kanzlei des Präsidenten
des Nationalrates vergütet.
(4) Den Mitgliedern des Nationalrates und des
Bundesrates, die ihren ordentlichen Wohnsitz
außerhalb Wiens haben, gebührt als Ersatz für
den zusätzlichen Aufwand, der ihnen aus dem
entfernten Wohnsitz entsteht, eine für die Bemessung
des Ruhebezuges nicht anrechenbare
Entfernungszulage. Diese beträgt bei einem
Wohnsitz in den Bundesländern Burgenland,
Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark
10 v. H., in den Bundesländern Salzburg und
Kärnten 15 v. H. und in den Bundesländern
Tirol und Vorarlberg 20 v. H. des Bezuges eines
Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung,
Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage
gebührt zwölfmal jährlich.
§ 19. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für
Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung,
der Staatssekretäre und des Präsidenten sowie
des Vizepräsidenten des Rechnungshofes richtet
sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung. Sie sind
dabei den Bundesbeamten der Dienstklasse IX
der Allgemeinen Verwaltung gleichzuhalten, doch
erhält der Bundeskanzler einen Zuschlag von
30 v. H., der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister,
die Staatssekretäre und der Präsident
sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes
einen solchen von 5 v. H. der Reisezulagen.
(2) Den Landeshauptmännern gebührt für ihre
in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
unternommenen Dienstreisen eine Vergütung
im Ausmaße von 105 v. H. der für Bundesbeamte
der Dienstklasse IX der Allgemeinen
Verwaltung festgesetzten Reisezulagen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als
ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen
werden (Staatsreisen).
§ 20. Der mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
verbundene Aufwand wird aus Bundesmitteln
bestritten.
§ 21. Die Bezugsberechtigten dürfen auf die
ihnen nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes zukommenden
Bezüge und sonstigen Gebühren
nicht verzichten.
§ 22. (1) Die in den Art. I und II dieses Bundesgesetzes
geregelten Bezüge und sonstigen Gebühren
sind exekutionsfrei.
(2) Dies gilt auch für Entschädigungen und
sonstige Gebühren von Mitgliedern einer Landesregierung
oder des Wiener Stadtsenates, wenn
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der Artikel I und II und unter Einbeziehung
eines Bezuges gemäß den §§ 3 und 4
sowie einer Entschädigung für das Mitglied eines
Landtages (des Wiener Gemeinderates) der Bezug
des Landeshauptmannes (Bürgermeisters der
Stadt Wien) nicht den Bezug eines Bundesministers,
der eines Landeshauptmannstellvertreters
(Vizebürgermeisters der Stadt Wien) nicht
den Bezug eines Staatssekretärs oder der eines
sonstigen Mitgliedes der Landesregierung (des
Wiener Stadtsenates) nicht den Betrag von
90 v. H. des Bezuges eines Staatssekretärs überschreitet.
§ 23. § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, finden sinngemäß Anwendung.
ABSCHNITT II
Artikel IV
§ 24. (1) Einem Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher
Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige
Gesamtzeit (§ 25 Abs. 2) mindestens zehn Jahre
beträgt.
(2) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit
die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamt-
dienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu
treten hat.
§ 25. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage
des nachstehend festgelegten Bezuges und
der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Bei
der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen,
der sich unter Zugrundlegung des Gehaltes eines
Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung,
Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen sowie einer allfälligen
Amtszulage für die vor dem Ausscheiden innegehabte
letzte Funktion (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1)
ergibt. Hat ein Mitglied des Bundesrates
früher auch dem Nationalrat angehört, bildet
der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die
Ermittlungsgrundlage.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich
zusammen aus
a) der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied
des Nationalrates oder des Bundesrates,
b) der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied
eines Landtages, wenn für diese Zeit
ein Beitrag von 5 v. H. der für die Tätigkeit
als Mitglied des Landtages erhaltenen
Entschädigungen geleistet wird,
c) der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,
d) den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,
e) den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben
Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze
anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates dm Jahre 1934 Mitglied
des Nationalrates, des Bundesrates oder
eines Landtages war und bei den Wahlen im
Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates
oder Landtages gewählt beziehungsweise
von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat
entsendet wurde.
(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung
als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär,
als Präsident oder Vizepräsident, des
Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn
sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den
Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf
Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach
diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4
bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die
Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident
des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen
Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung
und an die Stelle der Versetzung
in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion
zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach
Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmungen
des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in
vollen Jahren auszudrücken.
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1
bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen
Gesamtzeit von zehn Jahren
60 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1.
Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2 v. H.
dieser Bemessungsgrundlage.
(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage
nach Abs. 1 nicht übersteigen.
§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied
des Nationalrates oder des Bundesrates von dem
dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens
jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres
oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur
weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten
an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate
nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag
gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der
Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten
an.
§ 28. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes
des Nationalrates oder des Bundesrates gebühren
auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn
das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates
am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt
hat oder im Falle der mit Ablauf dieses
Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren
Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der
Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten
im übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2
bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des
Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen
gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes
des Nationalstes oder des Bundesrates
folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag
nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag
gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem
der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten
an.
§ 29. (1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt
60 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen
Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates
oder des Bundesrates und dem Bezug nach
§ 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 42 v. H.
der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1.
(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt
a) für jede Halbwaise 12 v. H. des Ruhebezuges,
der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit
des Mitgliedes des Nationalrates
oder des Bundesrates und dem Bezug nach
§ 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber
8•4 v. H. der Bemessungsgrundlage nach
§ 26 Abs. 1,
b) für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges,
der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit
des Mitgliedes des Nationalrates
oder des Bundesrates und dem Bezug nach
§ 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber
21 v. H. der Bemessungsgrundlage nach
§ 26 Abs. 1.
§ 30. Hat ein Mitglied des Nationalrates oder
des Bundesrates, das im Jahre 1934 einer dieser
Körperschaften angehört hat, infolge politischer
oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes)
den Tod gefunden, so gebühren
seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter
voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden
aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum
26. April 1945.
§ 31. Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16
Abs. 1, 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, 21, 23, 27, 28, 32
bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes
1965 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 32. Auf den Ruhe-(Versorgungs-)bezug nach
diesem Artikel sind gleichartige Leistungen eines
Landes, die auf die gleichen Zeiten entfallen, die
bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges
berücksichtigt worden sind, anzurechnen.
§ 33. (1) Wird ein ehemaliges Mitglied des
Nationalrates oder des Bundesrates, das keinen
Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in
einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf
Antrag des Mitgliedes die nach § 12 geleisteten
Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung
hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn
auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen
Bestimmungen Mitglieder des Landtages
von ihren Entschädigungen Beiträge von
mindestens 5 v. H. zu leisten haben.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung
als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,
für die Beiträge einem Land überwiesen
worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen
Funktionsausübung als Mitglied des
Nationalrates oder des Bundesrates nur dann
bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges
zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen
Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.
Artikel V
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach
Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er
weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch
einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug
im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten
haben nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3) Der Witwenversorgungsbezug beträgt
60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine
Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug
für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1,
21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42
bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß
anzuwenden.
Artikel VI
§ 35. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung,
den Staatssekretären, dem Präsidenten und dem
Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie den
Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche
Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in
einer oder in mehreren der angeführten Funktionen
zusammen wenigstens vier Jahre betragen
hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage
des nachstehend festgelegten Bezuges und der
Funktionsdauer unter Berücksichtigung der
Abs. 3 bis 6 und des § 36 ermittelt. Dabei ist von
jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen
des § 6 unter Zugrundelegung des
Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen
Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6,
zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt.
Hat das oberste Organ im Sinne des Abs. 1
mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit
dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der
Präsidenten des Nationalrates oder als Mitglied
einer Landesregierung — ausgenommen die Zeiten
der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes
— zurückgelegt hat, sind sowohl
für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug
als auch für die Bemessung des Ruhebezuges
der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne
des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied
des Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt
hat, sind sowohl für die Begründung des
Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung
des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung
als oberstes Organ im Sinne des
Abs. 1 derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der
Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung
der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten
wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat
nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des
vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und
desselben Zeitraumes ist unzulässig.
§ 36. (1) Wird ein oberstes Organ im Sinne des
§ 35 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion
durch Krankheit oder Unfall zur weiteren
Funktionsausübung unfähig und beträgt die
Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des § 35 Abs. 3 bis 6 noch nicht
vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob
es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen
hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und
4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die
Stelle der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung,
an die Stelle der ruhegenußfähigen
Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung
und an die Stelle der Versetzung in den
Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu
treten hat.
§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung
des vierten Jahres der Funktionsdauer 50 v. H.
des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um
6 v. H. dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf
80 v. H. des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht
übersteigen.
§ 38. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug
nach § 35 ein Anspruch auf
a) einen Bezug nach den §§ 3 und 4 in Verbindung
mit den §§ 7 und 8 Abs. 1,
b) einen Ruhebezug nach § 24,
c) einen Bezug nach § 5 oder einen Ruhebezug
nach § 34,
d) Zuwendungen, die für die Tätigkeit als
Mitglied einer Landesregierung aus Landesmitteln
gewährt werden,
e) ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versorgungs-)bezug
(ausgenommen) eine
Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis
zu einer Gebietskörperschaft, zu einem
Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt,
die von Organen einer Gebietskörperschaft
oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu von
Organen dieser Körperschaft bestellt sind,
f) ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus
der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes
oder als Geschäftsführer von Unternehmungen,
die Gesellschaften, Unternehmungen
oder Betriebe zum Gegenstand haben,
die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl.
Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz,
BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt
sind, oder von sonstigen Unternehmungen,
bei denen oberste Organe der Vollziehung
des Bundes einschließlich der Bundesregierung
hinsichtlich von Gesellschaftsorganen
ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben
oder an denen der Bund mit wenigstens
50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der
Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der
Oesterreichischen Nationalbank,
g) Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied
des Aufsichtsrates von Unternehmungen
der in lit. f genannten Art, wobei jedoch
die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten
außer Betracht bleibt,
h) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen
Pensions- und Unfallversicherung
(ausgenommen ein Hilflosenzuschuß
und Pensionsleistungen auf Grund einer
freiwilligen Höherversicherung),
i) einen außerordentlichen Versorgungsgenuß,
der im Hinblick auf die Ausübung einer
der im § 35 Abs. 1, 3 und 4 genannten
Funktionen gewährt wurde,
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen,
um das die Summe der in lit. a bis i
genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt,
der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde
gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung
sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
§ 39. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten
Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem
Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch
von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres
oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren
Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Für die Monate, für die die Weiterzahlung
des Bezuges nach § 14 Abs. 1 vorgesehen ist,
gebühren keine Ruhebezüge, es sei denn, daß das
oberste Organ die Erklärung abgibt, den Ruhebezug
an Stelle des Bezuges beziehen zu wollen.
(3) Wird der Antrag später als drei Monate
nach dem sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden
Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von
dem der Einbringung des Antrages folgenden
Monatsersten an.
§ 40. Zeiten, während welcher eine im Art. 71
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 genannte Person mit der Fortführung
der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der
Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.
§ 41. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges
neuerlich zum obersten Organ im Sinne des
§ 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der
Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem
Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner
Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des
§ 37 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu
einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt
oder ist er Mitglied des Nationalrates oder des
Bundesrates, so ist der Ruhebezug nach dem
Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung
der Funktionsdauer im Sinne des § 35
Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend
für die Mitglieder einer Landesregierung,
ausgenommen den Landeshauptmann.
§ 42. (1) Den Hinterbliebenen eines obersten
Organs im Sinne des § 35 Abs. 1 gebühren auf
Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das
oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug
gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf
dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren
Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3
gelten entsprechend.
§ 43. (1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt
60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine
Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug
für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges
des obersten Organs.
(2) Auf die Versorgungsbezüge der Witwe und
der Waisen sind die Bestimmungen des § 38 sinngemäß
mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei
der Witwe 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H.
und bei einer Halbwaise 12 v. H. des Bezuges
nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen sind.
§ 44. (1) Bei der in diesem Artikel geregelten
Versorgung sind die Bestimmungen der §§ 11,
13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2, 5 und 6, 21, 23, 27,
28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45
des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1
angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes
1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das
Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer
der Funktionsausübung zu entfallen hat.
ABSCHNITT III
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972
in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze
vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über
die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und
des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der
Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes
und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/
1962, mit dem bestimmten obersten Organen der
Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge
gewährt werden und das Bundesgesetz vom
29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge
der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates,
bestimmter oberster Organe der Vollziehung
und des Präsidenten des Rechnungshofes
abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.
§ 46. Für die in § 1 Abs. 1 genannten obersten
Organe sind die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gebührenden Bezüge auf Grund der
Bestimmungen der §§ 3 bis 8 neu festzusetzen.
§ 47. (1) Den in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1
und 35 Abs. 1 genannten Personen und deren
Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes Anspruch auf laufende
Zuwendungen oder Ruhe-(Versorgungs-)bezüge
nach den bisherigen Bestimmungen gehabt
haben, gebühren Ruhe-(Versorgungs-)bezüge
nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses
Bundesgesetzes. Für diese Personen gilt folgende
besondere Bestimmung
Die Ruhebezüge gebühren auch vor Vollendung
des 55. Lebensjahres.
(2) Für die in § 35 Abs. 1 umschriebenen Personen
und deren Hinterbliebene gelten darüber
hinaus folgende Bestimmungen
Für die Begründung des Anspruches gelten die
bisherigen Bestimmungen. Der für die Bemessung
des Ruhebezuges maßgebende Hundertsatz ist
unter Zugrundelegung der der bisherigen Ermittlung
zugrunde gelegten Funktionsdauer (Dauer
der Amtswirksamkeit) unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 nach § 37
neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise ermittelte
Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz,
der nach den bisherigen Bestimmungen für die
Bemessung des Ruhebezuges maßgebend gewesen
ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die
Bemessung des Ruhebezuges maßgebend.
§ 48. (1) Ehemaligen obersten Organen im
Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 35 Abs. 1, die nach den
bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf
Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung
der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge
nach den Bestimmungen der Artikel IV
und VI. Für diese obersten Organe gelten aber
folgende Bestimmungen
1. Die Ruhebezüge gebühren frühestens ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes,
wenn der Antrag binnen sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten gestellt wird.
In allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug
frühestens von dem der Einbringung
des Antrages folgenden Monatsersten an.
2. Mit der Erlangung des Anspruches auf Ruhebezug
erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß.
Die nach diesem Zeitpunkt
allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen
Versorgungsgenüsse sind auf die nach
den Bestimmungen der Artikel IV und VI
gebührenden Ruhebezüge anzurechnen.
(2) Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen
sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden.
§ 49. Die steuerrechtliche Behandlung der nach
diesem Bundesgesetz gebührenden Bezüge und
Entschädigungen wird im Einkommensteuergesetz
1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 274,
geregelt.
§ 50. (Verfassungsbestimmung) Die nach den
§§ 3, 4 und 7 Abs. 1 — soweit sich dessen Bestimmungen
auf Mitglieder des Nationalrates und des
Bundesrates beziehen — sowie Abs. 4, 8, 9 Abs. 2,
12 Abs. 2 und Abs. 3 soweit sich diese Bestimmungen
auf Mitglieder des Nationalrates
und des Bundesrates beziehen, 14 Abs. 2 bis 5,
17 Abs. 2 sowie 18 Abs. 3 und 4, ferner nach
Artikel IV sowie Artikel VII — soweit sich dessen
Bestimmungen auf Mitglieder des Nationalrates
und des Bundesrates beziehen — zu treffenden
Maßnahmen obliegen dem Präsidenten des Nationalrates.
Auf das Verfahren ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl.
Nr. 172, anzuwenden.
§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht gemäß § 50 dem Präsidenten
des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung
betraut. Die Vorbereitung der nach diesem Bundesgesetz
der Bundesregierung zukommenden
Akte obliegt dem Bundeskanzler.