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273. Bundesgesetz: Bezügegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Bundesgesetz: Bezügegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Artikel I

§ 1. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern

des Nationalrates, des Bundesrates und der

Bundesregierung, den Staatssekretären, den Landeshauptmännern

sowie dem Präsidenten und

dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes gebühren

Bezüge.

(2) Außer den Bezügen gebühren den in

Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes

Sonderzahlungen.

§ 2. (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang

eines jeden Monates, und zwar beginnend mit

dem Monat, in dem die Angelobung geleistet

wird, auszuzahlen.

(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion

erlischt der Bezugsanspruch.

Artikel II

§ 3. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des

Nationalrates entspricht dem jeweiligen Gehalt

eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen

Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe

1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

§ 4. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des

Bundesrates beträgt 50 v. H. des Anfangsbezuges

eines Mitgliedes des Nationalrates.

§ 5. (1) Der Bezug des Bundespräsidenten entspricht

400 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines

Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen

Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe

6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Außerdem gebührt dem Bundespräsidenten

für außerordentliche Auslagen eine angemessene

Vergütung, die für jedes Verwaltungsjahr festzusetzen

ist.

§ 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des

Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes

und des Präsidenten des Rechnungshofes

beträgt 200 v. H., der eines Staatssekretärs

und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes

180 v. H. des Anfangsbezuges eines

Mitgliedes des Nationalrates.

§ 7. (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken

nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe

der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen

sich auch die Bezüge der anderen im § 1

Abs. 1 erwähnten obersten Organe — mit Ausnahme

des Bundespräsidenten — entsprechend.

(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied

der Bundesregierung, als Staatssekretär, als

Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung,

als Präsident oder Vizepräsident des

Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind zur

Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge

anzurechnen.

(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates,

des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt

wurden, sind den Organen im Sinne des

Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in

höhere Bezüge anzurechnen.

(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates

oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind

den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als

Mitglied des Bundesrates oder eines Landtages

zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des

Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in

höhere Bezüge anzurechnen.

§ 8. (1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates,

des Vorsitzenden des Bundesrates und

seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer

ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die

90 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3, 4

und 7) beträgt; der Bezug der Obmänner der

Klubs (im Falle der Bestellung eines Geschäftsführenden

Klubobmannes, der den Klubobmann

regelmäßig in der Präsidialkonferenz, gemäß § 14

Abs. 2 der Geschäftsordnung des Nationalrates

vertritt, jedoch nur der Bezug dieses Geschäftsführenden

Klubobmannes) erhöht sich für die

Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage,

die 66 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges

(§§ 3, 4 und 7) beträgt.

(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten

des Nationalrates von dem Monat an, in dem sie

gewählt werden, dem Vorsitzenden des Bundesrates

und seinen Stellvertretern von dem Monat

an, in dem ihre Berufung zum Vorsitzenden oder

ihre Wahl zu Stellvertretern erfolgt, den Obmännern

der Klubs von dem Monat ihrer Bestellung

an.

§ 9. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung,

den Staatssekretären sowie dem Präsidenten und

dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes gebührt

für außerordentliche Auslagen eine Vergütung im

Ausmaß von 7000 S pro Monat.

(2) Den Präsidenten des Nationalrates, dem

Vorsitzenden des Bundesrates und seinen Stellvertretern

gebührt für außerordentliche Auslagen

gleichfalls eine Vergütung. Diese beträgt für die

Präsidenten des Nationalrates und den Vorsitzenden

des Bundesrates 7000 S pro Monat, für die

Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates

3500 S pro Monat.

§ 10. (1) Mitglieder der Bundesregierung,

Staatssekretäre, Landeshauptmänner und der

Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes

erleiden, wenn sie Bedienstete einer

öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen

Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind,

deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in

die Kompetenz des Bundes fällt, als solche in

ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung

keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder

Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange

sie einen im § 6 bezeichneten Bezug erhalten,

so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf

Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der

Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder

Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages

anrechenbar. Eine bestehende

Sozialversicherung wird durch die Stillegung

nicht berührt.

(2) Bei Mitgliedern der Bundesregierung, bei

Staatssekretären, bei Landeshauptmännern und

beim Präsidenten sowie beim Vizepräsidenten des

Rechnungshofes, die Bedienstete (Empfänger

eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer

öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen

Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind,

deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht

in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert

sich der im § 6 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen

(um ihren Nettoruhe- oder

Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für

sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stilllegung

des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses)

für den Fall vorgesehen ist,

daß sie einen im § 6 genannten Bezug erhalten.

Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-,

Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen

Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne

des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß),

vermindert um die darauf entfallende

Lohnsteuer, einschließlich der Beiträge

und der Sonderabgabe vom Einkommen, zu verstehen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie

der §§ 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die im

Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 genannten Personen.

§ 11. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung

gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, sinngemäß.

§ 12. (1) Die obersten Organe haben einen

monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag

von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates

5 v. H., für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten

obersten Organe 7 v. H. des Bezuges und der

Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte

Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet,

so sind nachträglich 5 v. H. der als Mitglied

des Landtages erhaltenen Entschädigung

samt Sonderzahlungen als Beitrag zu leisten.

§ 13. Der Beitrag, den der Bund nach den

bestehenden Bestimmungen den einzelnen Ländern

als Entschädigung für die Stellvertreter des

Landeshauptmannes zu leisten hat, beträgt

80 v. H. des einem Landeshauptmann nach § 6

zukommenden Anfangsbezuges.

§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung,

die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und

der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes

erhalten, wenn sie ununterbrochen

mindestens sechs Monate im Amt waren, für die

Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen

mindestens ein Jahr im Amt waren,

für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber

ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt

waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendi-

gung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat

des Ausscheidens gebührenden Bezug. Sie erhalten

diesen Bezug für die Dauer von sechs statt drei

Monaten bzw. von einem Jahr statt sechs Monaten,

wenn nicht mindestens ein Jahr nach Beendigung

ihrer Amtstätigkeit ein Ruhebezug anfällt

(§ 39 Abs. 1). Ein Ausscheiden aus dem Amt

unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung

(Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung

der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 und 2

findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten

nach Beendigung der Funktionsausübung eine

einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung

beträgt, wenn sie während einer Gesetzgebungsperiode

die Funktion ausübten, das Dreifache,

wenn sie während zweier aufeinanderfolgender

Gesetzgebungsperioden die Funktion ausübten,

das Sechsfache, wenn sie aber während dreier

aufeinanderfolgender Gesetzgebungsperioden die

Funktion ausübten, das Zwölffache des ihnen

im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges.

Die Entschädigung beträgt statt des Dreifachen

bzw. Sechsfachen das Sechsfache bzw.

Zwölffache, wenn das Mitglied ausscheidet, ohne

daß mindestens ein Jahr nach dem Ausscheiden

ein Ruhebezug anfällt (§ 27 Abs. 1).

(3) Nach den gleichen Grundsätzen erhalten

die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung

der Funktionsausübung den ihnen im Monat des

Ausscheidens gebührenden Bezug, wobei an Stelle

der Gesetzgebungsperiode des Nationalrates die

Gesetzgebungsperiode jenes Landtages gilt, der

das Mitglied des Bundesrates entsendet hat.

(4) Scheidet ein Mitglied des Nationalrates

oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus

seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2

und 3 zustehenden Bezüge im Ausmaß von

50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen.

(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des

Nationalrates oder des Bundesrates, so werden

ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den

Abs. 2 und 3 die Gesetzgebungsperioden des

Nationalrates bzw. des entsendenden Landtages,

während der er der anderen gesetzgebenden

Körperschaft des Bundes angehört hat, zugezählt,

wenn eine Weiterzahlung der Entschädigung nach

dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 1946,

BGBl. Nr. 23/1947, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 135/1948 und BGBl. Nr. 11/

1955, oder eine einmalige Entschädigung nach

diesem Bundesgesetz für diese frühere Mitgliedschaft

nicht geleistet worden ist. Gehörte ein

Mitglied der gesetzgebenden Körperschaften

während ein und derselben Gesetzgebungsperiode

zeitweilig dem Nationalrat und zeitweilig

dem Bundesrat an, so ist bei der Berechnung

der Entschädigung nach Abs. 2 nur eine

Periode zugrunde zu legen.

Artikel III

§ 15. Für. die in diesem Bundesgesetz geregelten

Bezüge gilt — unbeschadet der Bestimmung

des § 2 Abs. 1 und 2 — auch der Monat als

ganzer, in den der Beginn oder das Ende der

Amtswirksamkeit fällt.

§ 16. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz

für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere

Bezüge, so wird nur einer, und zwar der

jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.

(2) Bestünden nach diesem Bundesgesetz nebeneinander

Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges

nach § 14 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung

nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3, so gebührt

lediglich der sich aus dem höheren Anspruch

ergebende Betrag.

§ 17. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern

der Bundesregierung, den Staatssekretären,

den Landeshauptmännern und dem Präsidenten

sowie dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes

gebühren eine Amtswohnung und

ein Dienstwagen. Wird ihnen eine Amtswohnung

bzw. ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt,

so ist ihnen eine Entschädigung zu gewähren.

Die Entschädigung für die Amtswohnung

beträgt 15 v. H. des Bezuges. Die Entschädigung

für den Dienstwagen wird unter Berücksichtigung

der mit der Beistellung verbundenen Betriebskosten

vom Bundesminister für Finanzen bestimmt.

Die Entschädigungen gebühren zwölfmal

jährlich.

(2) Den Präsidenten des Nationalrates und dem

Vorsitzenden des Bundesrates gebühren gleichfalls

eine Amtswohnung und ein Dienstwagen.

Wird ihnen eine Amtswohnung bzw. ein Dienstwagen

nicht zur Verfügung gestellt, so ist ihnen

eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe

nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu berechnen

ist. Die Entschädigungen gebühren zwölfmal jährlich.

§ 18. (1) Der Bundespräsident, die Mitglieder

des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates,

die Mitglieder der Bundesregierung, die

Staatssekretäre, der Präsident sowie der Vizepräsident

des Rechnungshofes sowie die Landeshauptmänner

haben Anspruch auf unentgeltliche

Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik

Österreich auf Grund einer vom Bundesminister

für Verkehr abgaben- und gebührenfrei

auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen

Fahrkarte

1. auf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen

Bundesbahnen und der dem öffentlichen

Personenverkehr dienenden Privatbahnen,

mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen

und Standseilbahnen;

2. auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem

öffentlichen Personenverkehr dienen;

3. auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen

Postverwaltung und der Österreichischen

Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr

dienen.

(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten

Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung

alljährlich festzusetzende Entschädigung

zu entrichten.

(3) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder

des Bundesrates haben darüber hinaus

Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre

Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie zur

Anreise vom Wohnort oder, wenn sie sich in

ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte

außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland,

aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung

des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines

Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung

oder zu einer beim Präsidenten des

Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden des Bundesrates

angemeldeten Klubtagung oder zur Anreise

zu einer Veranstaltung, an der sie

in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates

oder des Bundesrates teilnehmen, einen

Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Entsprechendes

gilt für die Rückreise. Die Gebühr

für die Benützung des Schlafwagens oder des

Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder

Flugkarte von der Kanzlei des Präsidenten

des Nationalrates vergütet.

(4) Den Mitgliedern des Nationalrates und des

Bundesrates, die ihren ordentlichen Wohnsitz

außerhalb Wiens haben, gebührt als Ersatz für

den zusätzlichen Aufwand, der ihnen aus dem

entfernten Wohnsitz entsteht, eine für die Bemessung

des Ruhebezuges nicht anrechenbare

Entfernungszulage. Diese beträgt bei einem

Wohnsitz in den Bundesländern Burgenland,

Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark

10 v. H., in den Bundesländern Salzburg und

Kärnten 15 v. H. und in den Bundesländern

Tirol und Vorarlberg 20 v. H. des Bezuges eines

Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung,

Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage

gebührt zwölfmal jährlich.

§ 19. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für

Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung,

der Staatssekretäre und des Präsidenten sowie

des Vizepräsidenten des Rechnungshofes richtet

sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung. Sie sind

dabei den Bundesbeamten der Dienstklasse IX

der Allgemeinen Verwaltung gleichzuhalten, doch

erhält der Bundeskanzler einen Zuschlag von

30 v. H., der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister,

die Staatssekretäre und der Präsident

sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes

einen solchen von 5 v. H. der Reisezulagen.

(2) Den Landeshauptmännern gebührt für ihre

in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung

unternommenen Dienstreisen eine Vergütung

im Ausmaße von 105 v. H. der für Bundesbeamte

der Dienstklasse IX der Allgemeinen

Verwaltung festgesetzten Reisezulagen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als

ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen

werden (Staatsreisen).

§ 20. Der mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

verbundene Aufwand wird aus Bundesmitteln

bestritten.

§ 21. Die Bezugsberechtigten dürfen auf die

ihnen nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes zukommenden

Bezüge und sonstigen Gebühren

nicht verzichten.

§ 22. (1) Die in den Art. I und II dieses Bundesgesetzes

geregelten Bezüge und sonstigen Gebühren

sind exekutionsfrei.

(2) Dies gilt auch für Entschädigungen und

sonstige Gebühren von Mitgliedern einer Landesregierung

oder des Wiener Stadtsenates, wenn

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

der Artikel I und II und unter Einbeziehung

eines Bezuges gemäß den §§ 3 und 4

sowie einer Entschädigung für das Mitglied eines

Landtages (des Wiener Gemeinderates) der Bezug

des Landeshauptmannes (Bürgermeisters der

Stadt Wien) nicht den Bezug eines Bundesministers,

der eines Landeshauptmannstellvertreters

(Vizebürgermeisters der Stadt Wien) nicht

den Bezug eines Staatssekretärs oder der eines

sonstigen Mitgliedes der Landesregierung (des

Wiener Stadtsenates) nicht den Betrag von

90 v. H. des Bezuges eines Staatssekretärs überschreitet.

§ 23. § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, finden sinngemäß Anwendung.

ABSCHNITT II

Artikel IV

§ 24. (1) Einem Mitglied des Nationalrates

oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher

Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige

Gesamtzeit (§ 25 Abs. 2) mindestens zehn Jahre

beträgt.

(2) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 340, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit

die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung

und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamt-

dienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu

treten hat.

§ 25. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage

des nachstehend festgelegten Bezuges und

der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Bei

der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen,

der sich unter Zugrundlegung des Gehaltes eines

Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung,

Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen sowie einer allfälligen

Amtszulage für die vor dem Ausscheiden innegehabte

letzte Funktion (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1)

ergibt. Hat ein Mitglied des Bundesrates

früher auch dem Nationalrat angehört, bildet

der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die

Ermittlungsgrundlage.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich

zusammen aus

a) der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied

des Nationalrates oder des Bundesrates,

b) der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied

eines Landtages, wenn für diese Zeit

ein Beitrag von 5 v. H. der für die Tätigkeit

als Mitglied des Landtages erhaltenen

Entschädigungen geleistet wird,

c) der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,

d) den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,

e) den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.

Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben

Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze

anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates

oder des Bundesrates dm Jahre 1934 Mitglied

des Nationalrates, des Bundesrates oder

eines Landtages war und bei den Wahlen im

Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates

oder Landtages gewählt beziehungsweise

von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat

entsendet wurde.

(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates

oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung

als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär,

als Präsident oder Vizepräsident, des

Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn

sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den

Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf

Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach

diesem Artikel anzurechnen.

(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4

bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der

Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die

Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident

des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen

Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung

und an die Stelle der Versetzung

in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion

zu treten hat.

(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach

Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmungen

des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in

vollen Jahren auszudrücken.

§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1

bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen

Gesamtzeit von zehn Jahren

60 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1.

Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2 v. H.

dieser Bemessungsgrundlage.

(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage

nach Abs. 1 nicht übersteigen.

§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied

des Nationalrates oder des Bundesrates von dem

dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens

jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres

oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur

weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten

an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate

nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag

gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der

Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten

an.

§ 28. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes

des Nationalrates oder des Bundesrates gebühren

auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn

das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates

am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt

hat oder im Falle der mit Ablauf dieses

Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren

Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der

Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten

im übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2

bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des

Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen

gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes

des Nationalstes oder des Bundesrates

folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag

nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag

gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem

der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten

an.

§ 29. (1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt

60 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen

Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates

oder des Bundesrates und dem Bezug nach

§ 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 42 v. H.

der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1.

(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt

a) für jede Halbwaise 12 v. H. des Ruhebezuges,

der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit

des Mitgliedes des Nationalrates

oder des Bundesrates und dem Bezug nach

§ 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber

8•4 v. H. der Bemessungsgrundlage nach

§ 26 Abs. 1,

b) für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges,

der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit

des Mitgliedes des Nationalrates

oder des Bundesrates und dem Bezug nach

§ 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber

21 v. H. der Bemessungsgrundlage nach

§ 26 Abs. 1.

§ 30. Hat ein Mitglied des Nationalrates oder

des Bundesrates, das im Jahre 1934 einer dieser

Körperschaften angehört hat, infolge politischer

oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes)

den Tod gefunden, so gebühren

seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter

voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden

aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum

26. April 1945.

§ 31. Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16

Abs. 1, 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, 21, 23, 27, 28, 32

bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes

1965 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 32. Auf den Ruhe-(Versorgungs-)bezug nach

diesem Artikel sind gleichartige Leistungen eines

Landes, die auf die gleichen Zeiten entfallen, die

bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges

berücksichtigt worden sind, anzurechnen.

§ 33. (1) Wird ein ehemaliges Mitglied des

Nationalrates oder des Bundesrates, das keinen

Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in

einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf

Antrag des Mitgliedes die nach § 12 geleisteten

Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung

hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn

auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen

Bestimmungen Mitglieder des Landtages

von ihren Entschädigungen Beiträge von

mindestens 5 v. H. zu leisten haben.

(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung

als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,

für die Beiträge einem Land überwiesen

worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen

Funktionsausübung als Mitglied des

Nationalrates oder des Bundesrates nur dann

bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges

zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen

Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.

Artikel V

§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach

Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er

weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch

einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug

im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.

(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten

haben nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.

(3) Der Witwenversorgungsbezug beträgt

60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine

Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug

für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.

(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1,

21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42

bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß

anzuwenden.

Artikel VI

§ 35. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung,

den Staatssekretären, dem Präsidenten und dem

Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie den

Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche

Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in

einer oder in mehreren der angeführten Funktionen

zusammen wenigstens vier Jahre betragen

hat.

(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage

des nachstehend festgelegten Bezuges und der

Funktionsdauer unter Berücksichtigung der

Abs. 3 bis 6 und des § 36 ermittelt. Dabei ist von

jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen

des § 6 unter Zugrundelegung des

Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen

Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6,

zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt.

Hat das oberste Organ im Sinne des Abs. 1

mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit

dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.

(3) Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der

Präsidenten des Nationalrates oder als Mitglied

einer Landesregierung — ausgenommen die Zeiten

der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes

— zurückgelegt hat, sind sowohl

für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug

als auch für die Bemessung des Ruhebezuges

der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne

des Abs. 1 zuzurechnen.

(4) Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied

des Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt

hat, sind sowohl für die Begründung des

Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung

des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung

als oberstes Organ im Sinne des

Abs. 1 derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der

Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung

der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten

wird.

(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat

nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des

vollen Ruhebezuges erforderlich ist.

(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und

desselben Zeitraumes ist unzulässig.

§ 36. (1) Wird ein oberstes Organ im Sinne des

§ 35 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion

durch Krankheit oder Unfall zur weiteren

Funktionsausübung unfähig und beträgt die

Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen

des § 35 Abs. 3 bis 6 noch nicht

vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob

es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen

hätte.

(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und

4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der

Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die

Stelle der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung,

an die Stelle der ruhegenußfähigen

Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung

und an die Stelle der Versetzung in den

Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu

treten hat.

§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung

des vierten Jahres der Funktionsdauer 50 v. H.

des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich

für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um

6 v. H. dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf

80 v. H. des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht

übersteigen.

§ 38. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug

nach § 35 ein Anspruch auf

a) einen Bezug nach den §§ 3 und 4 in Verbindung

mit den §§ 7 und 8 Abs. 1,

b) einen Ruhebezug nach § 24,

c) einen Bezug nach § 5 oder einen Ruhebezug

nach § 34,

d) Zuwendungen, die für die Tätigkeit als

Mitglied einer Landesregierung aus Landesmitteln

gewährt werden,

e) ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versorgungs-)bezug

(ausgenommen) eine

Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis

zu einer Gebietskörperschaft, zu einem

Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt,

die von Organen einer Gebietskörperschaft

oder von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die hiezu von

Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

f) ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus

der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes

oder als Geschäftsführer von Unternehmungen,

die Gesellschaften, Unternehmungen

oder Betriebe zum Gegenstand haben,

die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl.

Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz,

BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt

sind, oder von sonstigen Unternehmungen,

bei denen oberste Organe der Vollziehung

des Bundes einschließlich der Bundesregierung

hinsichtlich von Gesellschaftsorganen

ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben

oder an denen der Bund mit wenigstens

50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der

Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der

Oesterreichischen Nationalbank,

g) Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied

des Aufsichtsrates von Unternehmungen

der in lit. f genannten Art, wobei jedoch

die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten

außer Betracht bleibt,

h) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen

Pensions- und Unfallversicherung

(ausgenommen ein Hilflosenzuschuß

und Pensionsleistungen auf Grund einer

freiwilligen Höherversicherung),

i) einen außerordentlichen Versorgungsgenuß,

der im Hinblick auf die Ausübung einer

der im § 35 Abs. 1, 3 und 4 genannten

Funktionen gewährt wurde,

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen,

um das die Summe der in lit. a bis i

genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt,

der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde

gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung

sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

§ 39. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten

Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem

Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch

von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres

oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren

Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Für die Monate, für die die Weiterzahlung

des Bezuges nach § 14 Abs. 1 vorgesehen ist,

gebühren keine Ruhebezüge, es sei denn, daß das

oberste Organ die Erklärung abgibt, den Ruhebezug

an Stelle des Bezuges beziehen zu wollen.

(3) Wird der Antrag später als drei Monate

nach dem sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden

Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von

dem der Einbringung des Antrages folgenden

Monatsersten an.

§ 40. Zeiten, während welcher eine im Art. 71

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 genannte Person mit der Fortführung

der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der

Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.

§ 41. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges

neuerlich zum obersten Organ im Sinne des

§ 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der

Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem

Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.

(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner

Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des

§ 37 neu zu bemessen.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu

einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt

oder ist er Mitglied des Nationalrates oder des

Bundesrates, so ist der Ruhebezug nach dem

Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung

der Funktionsdauer im Sinne des § 35

Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend

für die Mitglieder einer Landesregierung,

ausgenommen den Landeshauptmann.

§ 42. (1) Den Hinterbliebenen eines obersten

Organs im Sinne des § 35 Abs. 1 gebühren auf

Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das

oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug

gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf

dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren

Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3

gelten entsprechend.

§ 43. (1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt

60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine

Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug

für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges

des obersten Organs.

(2) Auf die Versorgungsbezüge der Witwe und

der Waisen sind die Bestimmungen des § 38 sinngemäß

mit der Maßgabe anzuwenden, daß der

im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei

der Witwe 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H.

und bei einer Halbwaise 12 v. H. des Bezuges

nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen sind.

§ 44. (1) Bei der in diesem Artikel geregelten

Versorgung sind die Bestimmungen der §§ 11,

13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2, 5 und 6, 21, 23, 27,

28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45

des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1

angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes

1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das

Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer

der Funktionsausübung zu entfallen hat.

ABSCHNITT III

Artikel VII

Übergangsbestimmungen

§ 45. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972

in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze

vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über

die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und

des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der

Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes

und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/

1962, mit dem bestimmten obersten Organen der

Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge

gewährt werden und das Bundesgesetz vom

29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge

der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates,

bestimmter oberster Organe der Vollziehung

und des Präsidenten des Rechnungshofes

abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.

§ 46. Für die in § 1 Abs. 1 genannten obersten

Organe sind die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gebührenden Bezüge auf Grund der

Bestimmungen der §§ 3 bis 8 neu festzusetzen.

§ 47. (1) Den in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1

und 35 Abs. 1 genannten Personen und deren

Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes Anspruch auf laufende

Zuwendungen oder Ruhe-(Versorgungs-)bezüge

nach den bisherigen Bestimmungen gehabt

haben, gebühren Ruhe-(Versorgungs-)bezüge

nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses

Bundesgesetzes. Für diese Personen gilt folgende

besondere Bestimmung

Die Ruhebezüge gebühren auch vor Vollendung

des 55. Lebensjahres.

(2) Für die in § 35 Abs. 1 umschriebenen Personen

und deren Hinterbliebene gelten darüber

hinaus folgende Bestimmungen

Für die Begründung des Anspruches gelten die

bisherigen Bestimmungen. Der für die Bemessung

des Ruhebezuges maßgebende Hundertsatz ist

unter Zugrundelegung der der bisherigen Ermittlung

zugrunde gelegten Funktionsdauer (Dauer

der Amtswirksamkeit) unter Berücksichtigung der

Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 nach § 37

neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise ermittelte

Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz,

der nach den bisherigen Bestimmungen für die

Bemessung des Ruhebezuges maßgebend gewesen

ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die

Bemessung des Ruhebezuges maßgebend.

§ 48. (1) Ehemaligen obersten Organen im

Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 35 Abs. 1, die nach den

bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf

Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung

der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge

nach den Bestimmungen der Artikel IV

und VI. Für diese obersten Organe gelten aber

folgende Bestimmungen

1. Die Ruhebezüge gebühren frühestens ab dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes,

wenn der Antrag binnen sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten gestellt wird.

In allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug

frühestens von dem der Einbringung

des Antrages folgenden Monatsersten an.

2. Mit der Erlangung des Anspruches auf Ruhebezug

erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß.

Die nach diesem Zeitpunkt

allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen

Versorgungsgenüsse sind auf die nach

den Bestimmungen der Artikel IV und VI

gebührenden Ruhebezüge anzurechnen.

(2) Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen

sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß

anzuwenden.

§ 49. Die steuerrechtliche Behandlung der nach

diesem Bundesgesetz gebührenden Bezüge und

Entschädigungen wird im Einkommensteuergesetz

1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 274,

geregelt.

§ 50. (Verfassungsbestimmung) Die nach den

§§ 3, 4 und 7 Abs. 1 — soweit sich dessen Bestimmungen

auf Mitglieder des Nationalrates und des

Bundesrates beziehen — sowie Abs. 4, 8, 9 Abs. 2,

12 Abs. 2 und Abs. 3 soweit sich diese Bestimmungen

auf Mitglieder des Nationalrates

und des Bundesrates beziehen, 14 Abs. 2 bis 5,

17 Abs. 2 sowie 18 Abs. 3 und 4, ferner nach

Artikel IV sowie Artikel VII — soweit sich dessen

Bestimmungen auf Mitglieder des Nationalrates

und des Bundesrates beziehen — zu treffenden

Maßnahmen obliegen dem Präsidenten des Nationalrates.

Auf das Verfahren ist das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl.

Nr. 172, anzuwenden.

§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht gemäß § 50 dem Präsidenten

des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung

betraut. Die Vorbereitung der nach diesem Bundesgesetz

der Bundesregierung zukommenden

Akte obliegt dem Bundeskanzler.

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