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273. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzes

Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.

Nr. 2, wird wie folgt geändert

1. Dem § 103 wird folgender Satz angefügt

„Auch ist ein etwa erhaltenes Geschenk oder

dessen Wert zugunsten des Staates für verfallen

zu erklären."

2. § 104 und seine Überschrift haben zu lauten

„Geschenkannahme durch Beamte.

§ 104. Ein Beamter, der für die pflichtwidrige

Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes

von einem anderen für sich oder einen Dritten

einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder

sich versprechen läßt, wird mit Kerker bis zu

drei Jahren bestraft.

Ein Beamter, der für die pflichtgemäße Vornahme

oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes

von einem anderen für sich oder einen Dritten

einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil

fordert, annimmt oder sich versprechen läßt,

wird mit Kerker bis zu einem Jahr bestraft.

Der dritte Satz des § 103 gilt dem Sinne

nach.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine

Anwendung, wenn die Tat das Verbrechen des

Mißbrauches der Amtsgewalt begründet."

3. § 105 und seine Überschrift haben zu lauten

„Verleitung von Beamten zu

schweren Pflichtwidrigkeiten.

§ 105. Wer einem Beamten für ihn oder einen

Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht

oder gewährt, damit der Beamte pflichtwidrig

ein Amtsgeschäft vornehme oder unterlasse,

das für Vermögensrechte oder andere

Rechte der Betroffenen oder der Allgemeinheit

von wesentlicher Bedeutung ist, wird mit Kerker

bis zu einem Jahr bestraft.

Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung,

wenn die Tat Mitschuld am Verbrechen

des Mißbrauches der Amtsgewalt begründet."

4. Im § 128 haben die Worte zu entfallen

„, wenn diese Handlung nicht das im § 129,

lit. b bezeichnete Verbrechen bildet,".

5. Die Überschriften vor $ 129 und dieser

Paragraph haben zu lauten

„Verbrechen der Unzucht.

I. Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen.

§ 129. Als Verbrechen werden auch nachstehende

Arten der Unzucht bestraft

I. Gleichgeschlechtliche Unzucht einer Person

männlichen Geschlechtes, die das achtzehnte

Lebensjahr vollendet hat, mit einer Person, die

das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet

hat."

6. § 130 und seine Überschrift haben zu lauten

„Strafe.

§ 130. Die Strafe ist Kerker von sechs Monaten

bis zu fünf Jahren.

Hat sich der Täter aber eines der im § 125

erwähnten Mittel bedient, so ist die Strafe

schwerer Kerker von fünf bis zu zehn Jahren;

tritt einer der Umstände des § 126 ein, so ist

die dort bestimmte Strafe zu verhängen."

7. § 284 und seine Überschrift haben zu entfallen;

in der Überschrift des § 283 hat an die

Stelle des Strichpunktes ein Punkt zu treten.

8. § 311 und seine Überschrift haben zu lauten

„Verleitung von Beamten zu

Pflichtwidrigkeiten.

§ 311. Wer einem Beamten für ihn oder einen

Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht

oder gewährt, damit der Beamte pflichtwidrig

ein Amtsgeschäft vornehme oder unterlasse,

wird, wenn die Tat nicht nach anderen

Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs

Monaten bestraft."

9. § 312 und seine Überschrift haben zu lauten

„Tätlicher Angriff auf einen

Beamten.

§ 312. Wer eine der im § 68 genannten Personen,

während sie sich in Ausübung ihres Amtes

oder Dienstes befindet, tätlich angreift, macht

sich, wenn die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,

einer Übertretung schuldig und wird mit Arrest

bis zu sechs Monaten bestraft."

10. § 313 und seine Überschrift haben zu entfallen.

11. § 314 und seine Überschrift haben zu entfallen.

12. Die §§ 317 und 318 sowie ihre Überschriften

haben zu entfallen.

13. Im § 319 treten an die Stelle der Worte

„Ferner ist die Hinwegreißung oder absichtliche

Beschädigung" die Worte „Ferner ist die vorsätzliche

Hinwegreißung oder Beschädigung".

14. § 335 hat zu lauten

„§ 335. Jede Handlung oder Unterlassung, von

welcher der Handelnde schon nach ihren natürlichen,

für jedermann leicht erkennbaren Folgen

oder vermöge besonders bekanntgemachter Vorschriften

oder nach seinem Stande, Amte, Berufe,

Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt

nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen

vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die

Gesundheit oder körperliche Sicherheit von

Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern

geeignet sei, soll, wenn hieraus eine schwere

körperliche Beschädigung (§ 152) eines Menschen

erfolgte, an jedem Schuldtragenden als Übertretung

mit Arrest bis zu sechs Monaten oder

mit Geldstrafe bis zu 100.000 S; dann aber, wenn

hieraus der Tod eines Menschen erfolgte, als

Vergehen mit Arrest bis zu einem Jahr geahndet

werden."

15. § 336 und seine Überschrift haben zu

entfallen.

16. Im § 337 hat die lit. a zu lauten

„a) wenn die Tat unter den im § 85 lit. c

erwähnten besonders gefährlichen Verhältnissen

begangen wurde;".

17. Die Überschrift des zehnten Hauptstückes

im zweiten Teil hat zu lauten

„Von anderen die körperliche Sicherheit verletzenden

oder bedrohenden Vergehen und Übertretungen."

18. Nach § 412 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„Quälen eines Unmündigen,

Jugendlichen oder Wehrlosen.

§ 412 a. Wer vorsätzlich einem anderen, der

seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und das

achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat

oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder

Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder

seelische Qualen zufügt, wird wegen Vergehens

mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren bestraft."

19. Die §§ 431 und 432 haben zu lauten

„§ 431. Jede der im § 335 bezeichneten Handlungen

und Unterlassungen soll dann, wenn sie

keinen der dort genannten Erfolge, jedoch

wenigstens sichtbare Merkmale und Folgen

(§ 411) nach sich gezogen hat, als Übertretung

mit Geldstrafe bis zu 25.000 S oder mit Arrest

bis zu drei Monaten geahndet werden.

Die Bestimmung des Abs. 1 gilt insoweit nicht,

als den Täter kein schweres Verschulden trifft

und

a) die verletzte Person mit dem Täter in auf-

oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert

oder sein Ehegatte, Bruder oder

seine Schwester ist oder

b) aus der Tat keine Gesundheitsstörung oder

Berufsunfähigkeit einer anderen Person

von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt ist.

§ 432. Liegt eine der im § 337 lit. a bis c

bezeichneten Voraussetzungen vor, so soll

a) jede in diesem Strafgesetz als Übertretung

mit Strafe bedrohte Gefährdung des

Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen

Sicherheit von Menschen, insoweit

dadurch keine mildere Ahndung der Tat

bewirkt wird, und

b) jede der im § 335 bezeichneten Handlungen

und Unterlassungen, wenn sie

keinen der dort genannten Erfolge, jedoch

wenigstens eine Gefahr für das Leben, die

Gesundheit oder die körperliche Sicherheit

eines Menschen nach sich gezogen hat,

mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 50.000 S bestraft werden.

Die Strafe darf niemals das Doppelte des

Höchstmaßes der sonst angedrohten Strafe übersteigen.

Zugleich kann auf die sonst zugelassenen

und muß auf die sonst vorgeschriebenen Nebenstrafen

und Maßnahmen der Besserung und

Sicherung erkannt werden."

20. Der zweite Absatz des § 495 hat zu lauten

„Ist jedoch der Angriff gegen einen Beamten

oder gegen einen Seelsorger einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft während

der Ausübung seines Amtes oder Dienstes

gerichtet worden, so hat der Staatsanwalt den

Täter mit Zustimmung des Verletzten und der

diesem vorgesetzten Behörde innerhalb der sonst

dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung

offenstehenden Frist zu verfolgen. Das

gleiche gilt, wenn der Angriff gegen eine der

genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer

Berufshandlungen in einem Druckwerk, im

Rundfunk oder sonst auf eine Weise erfolgt,

daß er einer breiten Öffentlichkeit zugänglich

wird. Der Verletzte ist jederzeit berechtigt, sich

der Anklage anzuschließen. Verfolgt der Staatsanwalt

eine solche strafbare Handlung nicht oder

tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der

Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist

des § 530 beginnt in diesem Fall, sobald der

Verletzte durch den Staatsanwalt vom Unterbleiben

der Verfolgung oder weiteren Verfolgung

verständigt worden ist."

21. Im § 496 hat der letzte Absatz zu lauten

„Die Bestimmungen des ersten und zweiten

Absatzes des § 495 gelten auch für öffentliche

Beschimpfungen und Mißhandlungen."

22. Im § 500 hat der zweite Absatz zu lauten

„Nach dieser Bestimmung sind als Vergehen

oder Übertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit

in den hier genannten Fällen zu bestrafen

a) Unzucht; b) gröbliche und öffentliches

Ärgernis verursachende Verletzung der

Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit; c) Werbung

für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes

oder mit Tieren; d) Verbindungen zur

Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht;

e) verbotene Spiele; f) selbstverschuldete volle

Berauschung; g) Tierquälerei; h) andere größere

Unsittlichkeiten."

23. Nach § 500 ist folgende Bestimmung einzufügen

„Gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche

Unzucht.

§ 500 a. Wer gewerbsmäßig gleichgeschlechtliche

Unzucht mit einer Person männlichen Geschlechtes

treibt oder sich zu solcher Unzucht

anbietet, wird, sofern die Tat nicht das im § 129

bezeichnete Verbrechen begründet, wegen Vergehens

mit strengem Arrest bis zu zwei Jahren

bestraft."

24. An die Stelle der §§ 502 und 503 und

ihrer Überschriften hat folgende Bestimmung zu

treten

„Ehebruch.

§ 502. Wer seine oder eine fremde Ehe bricht,

wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs

Monaten bestraft.

Der Täter wird nur auf Verlangen des verletzten

Ehegatten verfolgt. Dieser ist zu einem

solchen Verlangen nicht berechtigt, wenn er dem

Ehebruch zugestimmt oder ihn absichtlich ermöglicht

oder erleichtert hat oder wenn die eheliche

Gemeinschaft zur Zeit der Tat seit einem

Jahr aufgehoben war. Eine Verzeihung (§ 530)

beseitigt das Verfolgungsrecht des Verletzten jedoch

nur gegenüber dem Beteiligten, dem der

Ehebruch verziehen worden ist.

Die Strafe wird gegen den Ehegatten nicht

vollstreckt, wenn der verletzte Ehegatte erklärt,

weiter mit ihm leben zu wollen."

25. Nach § 516 sind folgende Bestimmungen

einzufügen

„Werbung für Unzucht mit Personen

des gleichen Geschlechtes

oder mit Tieren.

§ 517. Wer vorsätzlich in einem Druckwerk,

einem Laufbild oder sonst öffentlich zur gleichgeschlechtlichen

Unzucht oder zur Unzucht mit

Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt,

die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen

nahezulegen, macht sich eines Vergehens schuldig

und wird, wenn er nicht als Mitschuldiger oder

Teilnehmer an der Unzuchtshandlung (§§ 5 und 9)

mit strengerer Strafe bedroht ist, mit strengem

Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 50.000 S bestraft.

Verbindungen zur Begünstigung

gleichgeschlechtlicher Unzucht.

§ 518. Wer eine Verbindung einer größeren

Zahl von Personen gründet, deren, wenn auch

nicht ausschließlicher Zweck es ist, gleichgeschlechtliche

Unzucht zu begünstigen, und die

geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen,

ferner, wer einer solchen Verbindung als Mitglied

angehört oder für sie Mitglieder wirbt,

macht sich eines Vergehens schuldig und wird

mit strengem Arrest bis zu sechs Monaten oder

mit Geldstrafe bis zu 50.000 S bestraft."

26. Nach § 523 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„Tierquälerei.

§ 524. Wer vorsätzlich ein Tier roh mißhandelt

oder ihm unnötige Qualen zufügt, wird wegen

Vergehens mit Arrest bis zu einem Jahr oder

mit Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer, wenn auch nur

fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung

einer größeren Zahl von Tieren diese dadurch,

daß er Fütterung oder Tränke unterläßt,

oder auf andere Weise längere Zeit hindurch

einem qualvollen Zustand aussetzt."

27. § 525 wird geändert wie folgt

a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Worte

„zwischen Verwandten, Verletzung der ehelichen

Treue, tätige Verletzungen schuldiger Ehrerbietung

der Kinder gegen die Eltern, der Dienstleute

gegen die Dienstherren und dergleichen"

die Worte „und dergleichen zwischen Angehörigen

(§ 216)".

b) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Worte

„Eltern, Vormünder, Erzieher, Verwandte, Ehegenossen,

Dienstherren u. a. dgl." die Worte

„die in ihren Rechten Verletzten".

28. Im § 530 tritt an die Stelle des Klammerzitates

„(§ 503)" das Zitat „(§ 502)".

Artikel II

Änderungen der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,

in der Fassung des Einführungsgesetzes zum

Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 145/1969, wird

wie folgt geändert

1. § 45 hat zu lauten

„§ 45. (1) Auch während der Vorerhebungen

und der Voruntersuchung kann sich der Beschuldigte

eines Rechtsbeistandes aus der Zahl

der Verteidiger zur Wahrnehmung seiner Rechte

bei den gerichtlichen Akten, die unmittelbar die

Feststellung des Tatbestandes betreffen und keine

spätere Wiederholung zulassen, sowie zur Ausführung

bestimmter, von ihm angemeldeter

Rechtsmittel bedienen.

(2) Der Untersuchungsrichter hat dem Verteidiger

auf Verlangen zu gestatten, in den Amtsräumen

des Gerichtes in die Strafakten, mit Ausnahme

der Beratungsprotokolle, Einsicht zu nehmen

und von ihnen Abschriften herzustellen;

der Untersuchungsrichter kann dem Verteidiger

statt dessen auch Ablichtungen ausfolgen. Ist

der Beschuldigte nicht durch einen Verteidiger

vertreten, so stehen diese Rechte des Verteidigers

ihm selbst zu, wobei die Akteneinsicht einem

in Haft befindlichen Beschuldigten auch in den

Amtsräumen des Gefangenenhauses oder der

Strafvollzugsanstalt gewährt werden kann. Bis

zur Mitteilung der Anklageschrift kann der

Untersuchungsrichter einzelne Aktenstücke von

der Einsicht- und Abschriftnahme durch Verteidiger

oder Beschuldigten ausnehmen, wenn besondere

Umstände die Befürchtung rechtfertigen,

daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von

diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert

werden könnte. Dem Beschuldigten oder seinem

Verteidiger sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften

(Ablichtungen) der Augenscheinprotokolle,

der Befunde und Gutachten von Sachverständigen,

Behörden, Ämtern und Anstalten sowie

der Originalurkunden, die Gegenstand der

strafbaren Handlung sind, zu übergeben. Dem

Verteidiger ist auf sein Verlangen auch eine Ausfertigung

des Haftbefehles samt Gründen sowie

aller gerichtlichen Entscheidungen auszufolgen,

gegen die der Beschuldigte ein Rechtsmittel angemeldet

hat.

(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit

seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson

besprechen. Ist der Beschuldigte aber auch

oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr

in Haft, so hat bis zur Mitteilung der Anklageschrift

der Besprechung mit dem Verteidiger

eine Gerichtsperson beizuwohnen.

(4) Der Briefverkehr des verhafteten Beschuldigten

mit seinem Verteidiger unterliegt nur bis

zur Mitteilung der Anklageschrift und nur dann

der Überwachung durch den Untersuchungsrichter

(§ 187), wenn der Beschuldigte auch oder

ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft

ist."

2. Im § 114 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„§ 114. (1) Soweit nicht in anderen Bestimmungen

ausdrücklich die Beschwerde zugelassen

wird, ist ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof

zweiter Instanz nur gegen solche Entscheidungen

der Ratskammer zulässig, mit denen

1. über die Ausscheidung einzelner Strafsachen

aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren

erkannt wird,

2. ein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung

abgelehnt oder die Einstellung der Voruntersuchung

ausgesprochen wird,

3. die Kautions- oder Bürgschaftssumme bestimmt

wird oder

4. außerhalb einer Haftprüfungsverhandlung

über die Haft entschieden wird.

(2) In allen im vorstehenden Absatz bezeichneten

Fällen können der Staatsanwalt und der

Privatankläger Beschwerde führen, der Beschuldigte

aber nur in den unter Z. 1, 3 und 4 bezeichneten

Fällen. Die Beschwerde hat in der

Regel (§ 195 Abs. 7) keine aufschiebende Wirkung.

Sie ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung

des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist,

beim Vorsitzenden der Ratskammer einzubringen.

Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet

in nichtöffentlicher Sitzung, in dem im Abs. 1

Z. 4 bezeichneten Fall aber in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 196, wenn

die Entscheidung vor rechtskräftiger Versetzung

in den Anklagestand oder Anordnung der Hauptverhandlung

im vereinfachten Verfahren ergangen

ist."

3. Im § 152 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten

„2. Verteidiger über das, was ihnen in dieser

Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden

ist, und Rechtsanwälte über das, was ihnen

in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber

anvertraut worden ist."

4. § 175 hat zu lauten

„§ 175. (1) Auch ohne vorangegangene Vorladung

kann der Untersuchungsrichter die Vorführung

oder vorläufige Verwahrung des eines

Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen

1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten

oder unmittelbar nach Begehung eines

Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der

Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder

anderen Gegenständen betreten wird, die vom

Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst

auf seine Beteiligung daran hinweisen;

2. wenn er flüchtig ist oder sich verborgen

hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe

der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder

aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen

halten;

3. wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte

zu beeinflussen, die Spuren der Tat

zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit

zu erschweren versucht hat oder wenn auf

Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht,

er werde dies versuchen; oder

4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen

ist, er werde die Tat wiederholen oder

die versuchte oder angedrohte Tat ausführen.

(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt,

bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige

Kerkerstrafe zu erkennen ist, muß die

vorläufige Verwahrung des Verdächtigen angeordnet

werden, es sei denn, daß auf Grund bestimmter

Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen

aller im Abs. 1 Z. 2 bis 4 angeführten Haftgründe

sei auszuschließen."

5. § 177 hat zu lauten

„§ 177. (1) Ausnahmsweise kann die vorläufige

Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens

Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung

vor den Untersuchungsrichter auch durch einen

zur Untersuchung nicht zuständigen Richter und

durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne

schriftliche Anordnung vorgenommen werden

1. in den Fällen des § 175 Abs. 1 Z. 1 sowie

2. in den Fällen des § 175 Abs. 1 Z. 2 bis 4

und Abs. 2, wenn die Einholung des richterlichen

Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich

ist.

(2) Der in Verwahrung Genommene ist durch

den Richter oder die Sicherheitsbehörde unverzüglich

zur Sache und zu den Voraussetzungen

der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn

sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner

weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich

freizulassen, sonst aber binnen achtundvierzig

Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern."

6. § 180 hat zu lauten

„§ 180. (1) Die Untersuchungshaft darf nur

verhängt werden, wenn der Beschuldigte dringend

verdächtig ist, ein bestimmtes Verbrechen

oder Vergehen begangen zu haben, einer der in

den Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt

und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter

bereits zur Sache und zu den

Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen

worden ist.

(2) Die Verhängung der Untersuchungshaft

setzt abgesehen von den Fällen des Abs. 7 voraus,

daß auf Grund bestimmter Tatsachen die

Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem

Fuße

1. wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden

Strafe oder aus anderen Gründen

flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr),

2. Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte

zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu

beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit

zu erschweren versuchen (Verdunkelungsgefahr)

oder

3. die Tat wiederholen (Wiederholungsgefahr)

oder die versuchte oder angedrohte Tat ausführen

(Ausführungsgefahr).

(3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen,

wenn der Beschuldigte einer strafbaren

Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als

mit fünfjähriger Kerkerstrafe bedroht ist, er sich

in geordneten Lebensverhältnissen befindet und

einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn,

daß er bereits Anstalten zur Flucht getroffen

hat.

(4) Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt

oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke

auch durch eine gleichzeitige Strafhaft

oder Haft anderer Art erreicht werden können,

eine Untersuchungshaft aus den Gründen des

Abs. 2 auch dann nicht, wenn die Haftzwecke

durch Anwendung eines oder mehrerer gelinde-

rer Mittel (Abs. 5) erreicht werden können.

Wird von der Verhängung oder Aufrechterhaltung

der Untersuchungshaft wegen einer gleichzeitigen

Strafhaft Abstand genommen, so hat der

Untersuchungsrichter die Abweichungen vom

Vollzug der Strafhaft zu verfügen, die für die

Zwecke der Untersuchung unentbehrlich sind.

(5) Als gelindere Mittel sind anwendbar

1. das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung

des Strafverfahrens weder zu flüchten

noch sich verborgen zu halten noch sich ohne

Genehmigung des Untersuchungsrichters von

seinem Aufenthaltsort zu entfernen;

2. das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen,

die Untersuchung zu vereiteln;

3. die Weisung, an einem bestimmten Ort,

bei einer bestimmten Familie zu wohnen, eine

bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen

bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer

Getränke oder anderer berauschender Mittel zu

enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen;

4. die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes

anzuzeigen oder sich in bestimmten

Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen

Stelle zu melden;

5. die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere;

6. die vorübergehende Abnahme der zur Führung

eines Fahrzeuges nötigen Papiere;

7. die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 190

bis 192.

(6) Können die Haftzwecke durch die gleichzeitige

Strafhaft oder Haft anderer Art oder die

Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden,

oder würde die Untersuchung durch die

Aufrechterhaltung der Strafhaft oder der Haft

anderer Art wesentlich erschwert, so ist vom

Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft zu

verhängen. Damit tritt im Falle der Strafhaft

eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein.

(7) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt,

bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige

Kerkerstrafe zu erkennen ist, muß die

Untersuchungshaft verhängt werden, es sei denn,

daß auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen

ist, das Vorliegen aller im Abs. 2 angeführten

Haftgründe sei auszuschließen.

(8) Der Beschluß des Untersuchungsrichters auf

Verhängung der Untersuchungshaft samt Begründung

ist dem Beschuldigten sofort zu eröffnen

und binnen vierundzwanzig Stunden auch schriftlich

zuzustellen. Die mündliche Eröffnung ist im

Protokoll zu vermerken. In der Begründung sind

insbesondere auch die bestimmten Tatsachen anzugeben,

auf Grund derer das Gericht das Vorliegen

eines oder mehrerer der im Abs. 2 angeführten

Haftgründe angenommen hat."

7. § 181 hat zu entfallen und der bisherige

§ 182 erhält die Bezeichnung „§ 181"; der zweite

Satz des neuen § 181 hat zu lauten

„Der Untersuchungsrichter kann über Personen,

die diesem Befehle zuwiderhandeln, nach den

Umständen des Falles eine Geldstrafe bis zu

5000 S oder eine Arreststrafe bis zu acht Tagen

verhängen."

8. Nach dem neuen § 181 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 182. Dem Beschuldigten ist für die Zeit,

die er noch in Untersuchungshaft angehalten

wird, von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen,

wenn weder er selbst noch sein gesetzlicher

Vertreter für ihn einen Verteidiger gewählt

und die Untersuchungshaft schon sechs

Monate gedauert hat. Liegen die Voraussetzungen

des § 41 Abs. 2 vor, so ist dem Beschuldigten

nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger zu bestellen."

9. Die §§ 190, 191, 194, 196 und 197 haben

zu entfallen und die §§ 192, 193 und 195 erhalten

die Bezeichnungen „§§ 190 bis 192".

10. Im neuen § 190 treten an die Stelle der

Worte „gegen Ablegung des im § 191 erwähnten

Gelöbnisses" die Worte „gegen Ablegung der im

§ 180 Abs. 5 Z. 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse".

11. Nach dem neuen § 192 werden nachstehende

Bestimmungen eingefügt

„§ 193. (1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten

Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken,

daß die Haft so kurz wie möglich

dauere.

(2) Die vorläufige Verwahrung, die Untersuchungshaft

sowie die Anwendung gelinderer

Mittel sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen

nicht mehr vorliegen; die Untersuchungshaft

auch, sobald ihre Dauer im Verhältnis zu

den zu erwartenden Strafen offenbar unangemessen

ist. Im übrigen darf die Dauer der bloß

aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr verhängten

Untersuchungshaft (§ 180 Abs. 2 Z. 2)

zwei Monate, die Dauer der auch oder ausschließlich

aus einem anderen Grund verhängten Untersuchungshaft

(§ 180 Abs. 2 Z. 1 und 3 oder Abs. 7)

sechs Monate nicht übersteigen. Auf Antrag des

Untersuchungsrichters oder Staatsanwaltes kann

der Gerichtshof zweiter Instanz wegen besonderer

Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der

Untersuchung bestimmen, daß die bloß aus dem

Grunde der Verdunkelungsgefahr verhängte Haft

bis zu drei Monaten, die auch oder ausschließlich

aus einem anderen Grunde verhängte Haft bis

zu einem Jahr, wenn es sich aber um ein Verbrechen

handelt, bei dem nach dem Gesetz auf

mindestens zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen

ist, bis zu zwei Jahren dauern dürfe. Die zeitliche

Beschränkung der auch oder ausschließlich aus

einem anderen Grund als dem der Verdunkelungsgefahr

verhängten Untersuchungshaft entfällt,

sobald der Beschuldigte rechtskräftig in den

Anklagestand versetzt oder die Hauptverhandlung

im vereinfachten Verfahren angeordnet

worden ist.

§ 194. (1) Sind der Untersuchungsrichter und

der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung,

daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft

nach § 180 Abs. 2 Z. 1 bis 3 oder Abs. 7 weggefallen

sind oder daß mit gelinderen Mitteln

nach § 180 Abs. 5 Z. 1 bis 6 das Auslangen gefunden

werden kann, so hat der Untersuchungsrichter

sogleich die Enthaftung des Untersuchungsgefangenen

zu verfügen. Sind der Untersuchungsrichter

und der Staatsanwalt übereinstimmend

der Meinung, daß das gelindere Mittel

nach § 180 Abs. 5 Z. 7 angewendet werden soll,

so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich

bei der Ratskammer eine Entscheidung über die

Höhe der Sicherheitsleistung zu beantragen (§ 94)

und nach Vorliegen dieser Entscheidung sogleich

die Enthaftung gegen Sicherheitsleistung und Gelöbnis

zu verfügen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten

zwischen Untersuchungsrichter und

Staatsanwalt nur in Ansehung der Art oder des

Umfanges der anzuwendenden gelinderen Mittel,

so ist gleichfalls vor der Enthaftung die Entscheidung

der Ratskammer einzuholen. Schließlich

ist die Entscheidung der Ratskammer auch

einzuholen, wenn der Untersuchungsrichter entgegen

der Ansicht des Staatsanwaltes der Meinung

ist, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft

nach § 180 Abs. 2 Z. 1 bis 3 oder

Abs. 7 weggefallen sind oder daß mit gelinderen

Mitteln nach § 180 Abs. 5 Z. 1 bis 7 das Auslangen

gefunden werden kann. In allen vorstehend

angeführten Fällen macht es keinen

Unterschied, ob ein Antrag auf Aufhebung der

Untersuchungshaft (Enthaftungsantrag) vorliegt

oder nicht.

(2) Über Enthaftungsanträge, über die nicht

nach Abs. 1 entschieden werden kann, sowie

über Beschwerden gegen die Verhängung der

Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter

ist ohne Verzug bei einer Haftprüfungsverhandlung

zu entscheiden.

(3) Eine Haftprüfungsverhandlung ist von

Amts wegen durchzuführen, wenn nicht ohnedies

nach Abs. 2 eine solche Verhandlung stattfinden

muß und entweder die Untersuchungshaft schon

zwei Monate gedauert hat, ohne daß eine solche

Verhandlung durchgeführt worden ist, oder seit

der letzten Haftprüfungsverhandlung schon drei

Monate verstrichen sind und der Beschuldigte

keinen Verteidiger hat. Auf die nach zwei Monaten

von Amts wegen durchzuführende Haftprüfungsverhandlung

kann der Beschuldigte verzichten,

wenn er einen Verteidiger hat.

(4) Sobald der Beschuldigte rechtskräftig in den

Anklagestand versetzt oder die Hauptverhandlung

im vereinfachten Verfahren angeordnet worden

ist, sind Haftprüfungsverhandlungen nicht

mehr durchzuführen. Über die Aufrechterhaltung

der Haft entscheidet außerhalb einer Hauptverhandlung

die Ratskammer in nichtöffentlicher

Sitzung.

§ 195. (1) Die Verhandlung und Entscheidung

darüber, ob die Untersuchungshaft fortzusetzen

oder, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel,

aufzuheben ist (Haftprüfungsverhandlung),

obliegt der Ratskammer. Die Ratskammer

kann vor Durchführung der Verhandlung rasch

durchführbare ergänzende Erhebungen durch den

Untersuchungsrichter anordnen.

(2) Zur Verhandlung sind der Staatsanwalt und

der Verteidiger zu laden; der Beschuldigte ist von

der Verhandlung zu verständigen. Die Vorladung

des Verteidigers und die Verständigung des Beschuldigten

sind so vorzunehmen, daß ihnen

eine Vorbereitungszeit von wenigstens drei Tagen

zur Verfügung steht. An der Verhandlung nimmt

auch der Untersuchungsrichter teil.

(3) Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen,

es sei denn, daß seine Vorführung

wegen Krankheit unmöglich ist. Wird der Beschuldigte

nicht vorgeführt, so muß er während

der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten

sein. Hat weder der Beschuldigte selbst

noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger

gewählt, so ist ihm für die Verhandlung von

Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen. Liegen

die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vor, so ist

dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein

Verteidiger zu bestellen.

(4) Die Verhandlung ist nichtöffentlich. Sie

hat sich auf die Haftfrage zu beschränken. Die

Erreichung des Untersuchungszweckes darf durch

die Verhandlung nicht gefährdet werden.

(5) Zuerst trägt der Untersuchungsrichter eine

Darstellung des bisherigen Ganges der Untersuchung

vor. Hierauf erhält der Staatsanwalt

das Wort und dann der Beschuldigte oder sein

Verteidiger zur Erwiderung. Dem Beschuldigten

oder seinem Verteidiger gebührt das Recht der

letzten Äußerung. Nach diesen Vorträgen zieht

sich die Ratskammer zur Beratung zurück. Die

Ratskammer entscheidet über die Fortdauer der

Untersuchungshaft durch Beschluß, der vom Vorsitzenden

mündlich zu verkünden ist.

(6) Gegen den Beschluß der Ratskammer steht

dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten die

Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz

offen.

(7) Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen

nach Verkündung des Beschlusses beim Vorsitzenden

der Ratskammer einzubringen und von

diesem ohne Verzug dem Gerichtshof zweiter

Instanz vorzulegen. Die gegen die Aufhebung

der Untersuchungshaft gerichtete Beschwerde hat

aufschiebende Wirkung, wenn sie sofort angemeldet

und binnen drei Tagen ausgeführt wird.

§ 196. (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz

hat über die Beschwerde ohne Verzug zu entscheiden;

er kann zuvor vom Untersuchungsrichter

Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare

ergänzende Erhebungen anordnen.

(2) Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet

über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung,

wenn sie verspätet eingebracht oder von einer

Person ergriffen worden ist, der ein Beschwerderecht

nicht zusteht oder die darauf verzichtet

hat, oder wenn sich der Beschuldigte schon auf

freiem Fuß befindet.

(3) Wird über die Beschwerde nicht schon

in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so hat

der Vorsitzende eine Verhandlung anzuordnen,

zu der der Oberstaatsanwalt und der Verteidiger

zu laden sind. Der Beschuldigte ist zur Verhandlung

nicht vorzuführen, er muß jedoch während

der Verhandlung durch einen Verteidiger

vertreten sein. Im übrigen gilt § 195 dem Sinne

nach.

§ 197. Über die Aufhebung der Anwendung

gelinderer Mittel entscheidet der Untersuchungsrichter.

Sind der Untersuchungsrichter und der

Staatsanwalt hierüber aber verschiedener Meinung,

so entscheidet die Ratskammer in nichtöffentlicher

Sitzung."

12. Im § 210 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Wenn sich der Beschuldigte gegen die vom

Untersuchungsrichter oder von der Ratskammer

über ihn verhängte Haft (§ 208) beschwert, hat

über die Beschwerde der Gerichtshof zweiter

Instanz in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 196 zu entscheiden. Auch wenn

sich der Beschuldigte nur gegen die Haft beschwert,

hat der Gerichtshof zweiter Instanz so

vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift

Einspruch erhoben."

13. Die §§ 236 und 236 a haben zu lauten

„§ 236. (1) Macht sich ein Parteienvertreter

(Verteidiger, Vertreter des Privatanklägers oder

Privatbeteiligten), der nicht der Disziplinargewalt

einer Standesbehörde unterliegt, eines

solchen Verhaltens schuldig oder verletzt er die

dem Gerichte gebührende Achtung, so kann er

vom Gerichtshof mit einem Verweis oder einer

Geldstrafe bis zum Betrage von eintausendzweihundert

Schilling belegt werden.

(2) Setzt ein solcher Parteienvertreter sein ungebührliches

Benehmen fort, so kann ihm der

Vorsitzende das Wort entziehen und die Partei

zur Wahl eines anderen Vertreters auffordern.

Kommt der Angeklagte einer solchen Aufforderung

nicht nach, so kann der Vorsitzende ihm

auch von Amts wegen einen Verteidiger bestellen.

(3) Bei erschwerenden Umständen kann der

Gerichtshof zweiter Instanz auf Antrag des

Gerichtes dem schuldigen Parteienvertreter auch

die Befugnis, als Vertreter in Strafsachen vor

Gericht zu erscheinen, für die Dauer von einem

bis zu sechs Monaten entziehen.

§ 236 a. Macht sich ein Parteienvertreter, der

der Disziplinargewalt einer Standesbehörde

unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens

schuldig oder verletzt er die dem Gerichte

gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende

nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen

Maßnahmen treffen."

14. § 283 hat zu lauten

„§ 283. (1) Die Berufung kann nur gegen den

Ausspruch über die Strafe, soweit nicht der im

§ 281 Abs. 1 Z. 11 erwähnte Nichtigkeitsgrund

vorliegt, und gegen den Ausspruch über die

privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden.

(2) Wegen des Ausspruches über die Strafe

kann die Berufung von allen zur Ergreifung

der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten ergriffen

werden, und zwar zum Nachteile des Angeklagten,

wenn das Gericht nicht auf die strengste

gesetzlich zulässige Strafart erkannt, wenn es

eine gesetzlich zulässige Nebenstrafe nicht verhängt

hat, und wegen des Strafausmaßes, wenn

die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe das

gesetzliche Höchstmaß nicht erreicht; zugunsten

des Angeklagten aber, wenn das Gericht nicht

auf die mildeste bei Anwendung des außerordentlichen

Milderungsrechtes zulässige Strafart

erkannt, wenn es eine nicht zwingend vorgeschriebene

Nebenstrafe verhängt hat, und wegen

des Strafausmaßes, wenn die verhängte Geld- oder

Freiheitsstrafe das bei Anwendung des

außerordentlichen Milderungsrechtes zulässige

Mindestmaß übersteigt. Bestimmt das Gesetz kein

Mindestmaß, so kann wegen des Strafausmaßes

zugunsten des Angeklagten Berufung ergriffen

werden, wenn eine Strafe das gesetzliche Mindestmaß

von Strafen dieser Art übersteigt.

(3) Wegen des Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe

kann stets zugunsten und zum Nachteil

des Angeklagten Berufung ergriffen werden.

Wegen des Ausspruches über die Anrechnung der

Verwahrungs- und Untersuchungshaft kann zum

Nachteil des Angeklagten Berufung ergriffen

werden, wenn eine solche Anrechnung vorgenommen

worden ist; zugunsten des Angeklagten,

wenn nicht die gesamte Zeit der Verwahrungs- und

Untersuchungshaft angerechnet worden ist.

(4) Gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen

Ansprüche können nur der Angeklagte

und dessen gesetzlicher Vertreter und

Erben Berufung einlegen."

15. § 346 hat zu lauten

„§ 346. Der Ausspruch über die Strafe kann,

soweit nicht der im § 345 Abs. 1 Z. 13 erwähnte

Nichtigkeitsgrund vorliegt, in den im § 283

angeführten Fällen mit Berufung angefochten

werden."

16. Im § 452 treten an die Stelle des ersten

Satzes der Z. 3 folgende Sätze

„Die Untersuchungshaft darf nur wegen

Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt

werden. Die Haftprüfung obliegt auch

im Verfahren vor Bezirksgerichten der Ratskammer.

Gegen ihre Entscheidung ist kein

Rechtsmittel zulässig."

17. § 453 hat zu lauten

„§ 453. Zeugen sind nur dann zu beeiden,

wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis

(§ 170) entgegensteht und wenn der Richter

die Beeidigung zur Überweisung eines leugnenden

Beschuldigten für nötig hält oder wenn der

Ankläger oder der Beschuldigte die Beeidigung

verlangt."

18. Dem § 485 wird folgender Satz angefügt

„Über Haftbeschwerden ist in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen der §§ 194 und 195

zu entscheiden."

19. Im § 486 Abs. 4 entfällt das Klammerzitat

„(§ 114)".

Artikel III

Änderungen des Gesetzes über die bedingte

Verurteilung 1949

Das Gesetz über die bedingte Verurteilung

1949, BGBl. Nr. 277, in der Fassung der Strafprozeßnovelle

1952, BGBl. Nr. 161, und des

Strafrechtsänderungsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 152,

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„§ 1. (1) Das Gericht kann die Vollziehung

aller oder einzelner Hauptstrafen vorläufig aufschieben,

wenn es keine strengere Strafe als ein

Jahr schweren Kerker verhängt, keine der abgeurteilten

Taten im Gesetz mit mindestens zehn

Jahren schwerem Kerker bedroht ist und aus besonderen

Gründen die bloße Androhung der

Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen

Maßnahmen zweckmäßiger scheint als die

Vollstreckung der Strafe."

2. Im § 3 Abs. 1 haben die Z. 3 und 4 zu

lauten

„3. wenn nachträglich hervorkommt, daß der

Verurteilte den Aufschub durch falsche Angaben

erschlichen hat;

4. wenn der Verurteilte aufs neue eine strafbare

Handlung begeht. Doch kann das Gericht

vom Widerruf absehen, wenn besondere Gründe

für die Annahme sprechen, daß sich der Verurteilte

trotz der abermaligen Verfehlung

künftig wohlverhalten werde. Wird vom Widerruf

abgesehen, so hat das Gericht die Probezeit,

falls sie kürzer bestimmt war, auf fünf Jahre zu

verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und

welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob,

falls das noch nicht geschehen sein sollte, der

Verurteilte unter Schutzaufsicht zu stellen ist."

3. Im § 14 Abs. 1 hat die Z. 3 zu lauten

„3. wenn er aufs neue eine strafbare Handlung

begeht. Doch kann das Gericht (§ 16 Abs. 1)

vom Widerruf absehen, wenn besondere Umstände

für die Annahme sprechen, daß sich der

Verurteilte trotz der abermaligen Verfehlung

künftig wohlverhalten werde. Wird vom Widerruf

abgesehen, so hat das Gericht die Probezeit,

falls sie kürzer bestimmt war, auf fünf Jahre

zu verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und

welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob,

falls es noch nicht geschehen sein sollte, der

Verurteilte unter Schutzaufsicht zu stellen ist."

Artikel IV

Übergangsbestimmungen

(1) Die gegenüber dem bisher geltenden Recht

milderen Bestimmungen der Artikel I und III

sind auch anzuwenden, wenn zwar bereits vor

deren Inkrafttreten eine Strafverfügung erlassen

oder das Urteil erster Instanz gefällt worden ist,

die gerichtliche Entscheidung jedoch später beseitigt

wird.

(2) In Ansehung einer vor dem Inkrafttreten

des Artikels I begangenen Übertretung nach § 312

StG richtet sich die Anklageberechtigung nur

dann nach dem neuen Recht, wenn in diesem

Zeitpunkt noch kein Strafantrag des öffentlichen

Anklägers vorliegt.

Artikel V

Schlußbestimmungen

(1) Von diesem Bundesgesetz treten die

Artikel I, m, IV, V und von Artikel II die

Ziffern 3, 13 bis 15 und 17 am fünfzehnten

Tage nach der Kundmachung, die übrigen Ziffern

des Artikels II am 1. Jänner 1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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