273. Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 13. Feber 1969 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung einer
Europäischen Konferenz für Molekularbiologie, welches also lautet
DIE VERTRAGSSTAATEN
dieses Übereinkommens,
ÜBERZEUGT von der Bedeutung
der Molekularbiologie
für den Fortschritt der Wissenschaft
und für das Wohl der
Menschheit;
IN DER ERWÄGUNG, daß
es nötig ist, die auf diesem Ge-
biete bereits bestehende internationale
Zusammenarbeit durch
zwischenstaatliche Maßnahmen
zu ergänzen und zu vertiefen;
IN DEM WUNSCH, die
europäische Zusammenarbeit auf
dem Gebiete der Molekularbiologie
zu verstärken, um dadurch
Tätigkeiten von besonderem
wissenschaftlichem Wert zu fördern;
IN KENNTNIS DESSEN,
daß die Europäische Molekularbiologie-
Organisation (im folgenden
als „EMBO" bezeichnet)
die sie betreffenden Bestimmungen
dieses Übereinkommens angenommen
hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel I
Gründung der Konferenz
Hiermit wird eine Europäische
Konferenz für Molekularbiologie
gegründet (im folgenden
als „Konferenz" bezeichnet).
Artikel II
Ziele
1. Die Konferenz sorgt für
die Zusammenarbeit europäischer
Staaten auf dem Gebiete
der Grundlagenforschung in der
Molekularbiologie und in anderen
hiermit eng zusammenhängenden
Forschungsbereichen.
2. Das Allgemeine Programm,
das unter der Verantwortung
der Konferenz durchzuführen
ist, umfaßt in erster Linie
a) die Vergabe von Ausbildungs-,
Lehr- und Forschungsstipendien;
b) die Unterstützung von
Universitäten und sonstigen
nationalen Hochschul-
und Forschungseinrichtungen,
welche Gastprofessoren
aufzunehmen wünschen;
c) die Aufstellung von Vorlesungsplänen
und Veran-
staltung von Studientagungen,
die mit den
Lehrplänen von Universitäten
sowie sonstigen
Hochschul- und Forschungseinrichtungen
abgestimmt
werden.
Die Durchführung dieses Allgemeinen
Programms überträgt
die Konferenz der EMBO.
Das Allgemeine Programm
sowie die Modalitäten seiner
Durchführung können durch
Konferenzbeschlüsse geändert
werden, die der Einstimmigkeit
der anwesenden und abstimmenden
Mitgliedstaaten bedürfen.
3. Bestimmte von der Konferenz
geprüfte Vorhaben, zu
deren Durchführung nur einige
Mitgliedstaaten bereit sind, werden
als Sondervorhaben bezeichnet.
Jedes Sondervorhaben bedarf
der mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und abstimmenden
Mitgliedstaaten erteilten
Genehmigung der Konferenz.
Seine Durchführung ist
Gegenstand einer Sonderübereinkunft
der daran teilnehmenden
Staaten. Jeder Mitgliedstaat
ist berechtigt, an einem Sondervorhaben
auch nach dessen Genehmigung
teilzunehmen.
Artikel III
Die Konferenz
1. Mitglieder der Konferenz
sind die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens.
2. Anderen europäischen Staaten
sowie solchen Staaten, die
seit Gründung der EMBO einen
wichtigen Beitrag zu deren Arbeiten
geleistet haben, kann die
Konferenz durch einstimmigen
Beschluß der anwesenden und
abstimmenden Mitgliedstaaten
gestatten, durch Beitritt zu diesem
Übereinkommen nach dessen
Inkrafttreten Mitgliedstaaten
zu werden.
3. Die Konferenz kann durch
einstimmigen Beschluß der anwesenden
und abstimmenden
Mitgliedstaaten mit Nichtmitgliedstaaten,
nationalen Einrich-
tungen, zwischenstaatlichen oder
internationalen nichtstaatlichen
Organisationen eine Zusammenarbeit
aufnehmen. Die Voraussetzungen
und die Art und
Weise dieser Zusammenarbeit
legt die Konferenz im Einzelfall
entsprechend den Umständen
durch einstimmigen Beschluß der
anwesenden und abstimmenden
Mitgliedstaaten fest.
Artikel IV
Verfahren und Aufgaben
der Konferenz
1. Die Konferenz tritt einmal
im Jahr zu einer ordentlichen
Tagung zusammen. Auf Antrag
von zwei Dritteln aller Mitgliedstaaten
kann sie ferner zu
einer außerordentlichen Tagung
zusammentreten.
2. Jeder Mitgliedstaat wird
durch höchstens zwei Delegierte
vertreten, die von Beratern begleitet
sein können. Die Konferenz
wählt einen Präsidenten
und zwei Vizepräsidenten, deren
Amtszeit bis zur nächsten
ordentlichen Tagung währt.
3. Die Konferenz
a) faßt die erforderlichen Beschlüsse,
um die in Artikel
II bezeichneten Ziele
zu erreichen;
b) beschließt über ihren Tagungsort;
c) kann finanzielle Mittel besitzen
und Verträge schließen;
d) gibt sich eine Geschäftsordnung;
e) setzt mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und
abstimmenden Mitgliedstaaten
die gegebenenfalls
erforderlichen nachgeordneten
Organe ein;
f) genehmigt zur Durchführung
des in Artikel II Absatz
2 erwähnten Allgemeinen
Programms einen
Rahmenplan und bestimmt
dessen Geltungsdauer.
Bei der Genehmigung
dieses Planes setzt
die Konferenz durch einstimmigen
Beschluß der
anwesenden und abstimmenden
Mitgliedstaaten
den Höchstbetrag der Mittel
fest, bis zu dem während
dieser Zeit Verpflichtungen
eingegangen werden
dürfen. Dieser Betrag
darf später nicht mehr geändert
werden, es sei denn,
daß die Konferenz ihn
durch einstimmigen Beschluß
der anwesenden
und abstimmenden Mitgliedstaaten
ändert;
g) verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden
Mitgliedstaaten das ordentliche
Jahresbudget
(den ordentlichen Jahreshaushaltsplan)
und trifft
die erforderlichen finanziellen
Regelungen;
h) genehmigt den vorläufigen
Ausgabenvoranschlag für
die folgenden zwei Jahre;
i) nimmt in bezug, auf jedes
Sondervorhaben die diesem
eigenen Finanzbestimmungen
zur Kenntnis,
nachdem es von den an
dem Sondervorhaben teilnehmenden
Mitgliedstaaten
genehmigt worden ist;
j) beschließt mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Mitgliedstaaten
eine Finanzordnung;
k) genehmigt und veröffentlicht
ihre geprüften Jahresabrechnungen;
1) genehmigt den vom Generalsekretär
vorgelegten
Jahresbericht.
4. a) (i) Jeder Mitgliedstaat
hat in der Konferenz
eine Stimme.
(ii) Ein Mitgliedstaat ist
jedoch in bezug auf
die Durchführung eines
Sondervorhabens
nur dann stimmberechtigt,
wenn er sich
bereit erklärt hat, an
diesem Vorhaben teilzunehmen
(iii) Staaten, die dieses
Übereinkommen unterzeichnet,
aber noch
nicht ratifiziert, angenommen
oder genehmigt
haben, können
sich nach seinem Inkrafttreten
noch zwei
Jahre lang ohne
Stimmrecht in der
Konferenz vertreten
lassen und an ihren
Arbeiten teilnehmen.
(iv) Ein Mitgliedstaat ist
in der Konferenz
nicht stimmberechtigt,
wenn er während
zweier aufeinanderfolgender
Rechnungsjahre
seine Beiträge
nicht geleistet hat.
b) Soweit in diesem Übereinkommen
nichts anderes
vorgesehen ist, bedürfen
die Beschlüsse der Konferenz
der Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden
Mitgliedstaaten.
c) Die Konferenz ist verhandlungs-
und beschlußfähig,
wenn in der Sitzung
die Delegierten der Mehrheit
der Mitgliedstaaten
anwesend sind.
Artikel V
Der Generalsekretär
1. Die Konferenz ernennt mit
Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten
einen Generalsekretär
für eine bestimmte Amtszeit.
Er bleibt bis zur Ernennung
seines Nachfolgers im
Amt. Der Generalsekretär
unterstützt den Präsidenten der
Konferenz und gewährleistet die
Stetigkeit der Geschäftsführung
zwischen den Tagungen. Er
kann alle Maßnahmen treffen,
die für die Führung der laufenden
Geschäfte der Konferenz erforderlich
sind.
2. Der Generalsekretär unterbreitet
der Konferenz
a) den Entwurf des in Artikel
IV Absatz 3 f) erwähnten
Rahmenplans;
b) das in Artikel IV Absatz 3
g) und h) vorgesehene
ordentliche Jahresbudget
und den Voranschlag;
c) die jedem Sondervorhaben
nach Artikel IV Absatz 3
i) eigenen Finanzbestimmungen;
d) die geprüften Jahresabrechnungen
und den Jahresbericht,
die in Artikel
IV Absatz 3 k) und 1)
vorgeschrieben sind.
3. Bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben nimmt der Generalsekretär
die Dienste der
EMBO in Anspruch.
Artikel VI
Das Budget
1. Der Generalsekretär unterbreitet
der Konferenz bis zum
1. Oktober eines jeden Jahres
für das folgende Rechnungsjahr
vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember
das ordentliche Jahresbudget,
das die aus der Durchführung
des Allgemeinen Programms
entstehenden und die
mit der Tätigkeit der Konferenz
zusammenhängenden Ausgaben
sowie die veranschlagten Einnahmen
enthält.
2. Die Ausgaben des ordentlichen
Budgets werden wie folgt
gedeckt
a) durch die finanziellen Beiträge
der Mitgliedstaaten;
b) durch alle von den Mitgliedstaaten
neben ihren
finanziellen Beiträgen gewährten
Schenkungen, sofern
sie mit den Zielen der
Konferenz vereinbar sind;
c) durch alle sonstigen Einnahmen,
insbesondere jegliche
von privaten Organisationen
und Privatpersonen
angebotenen Schenkungen;
deren Annahme
bedarf jedoch der mit
Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden
Mitgliedstaaten
erteilten vorherigen Genehmigung
durch die Konferenz.
Artikel VII
Beiträge und Rechnungsprüfung
1. Jeder Mitgliedstaat leistet
Beiträge zu den aus der Durchführung
des Allgemeinen Programms
entstehenden und zu
den mit der Tätigkeit der Konferenz
zusammenhängenden
Ausgaben nach einem Schlüssel,
den die Konferenz alle drei
Jahre mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten beschließt,
und zwar auf der Grundlage des
durchschnittlichen Nettovolkseinkommens
zu Faktorkosten
eines jeden Mitgliedstaates während
der letzten drei Jahre, für
welche Statistiken vorliegen.
2. Die Konferenz kann mit
Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten
beschließen, die besonderen
Verhältnisse eines Mitgliedstaates
zu berücksichtigen
und dessen Beitrag den Gegebenheiten
anzupassen. Besondere
Verhältnisse im Sinne dieser
Bestimmung sind vor allem
dann gegeben, wenn das Volkseinkommen
je Kopf der Bevölkerung
eines Mitgliedstaates
niedriger ist als ein von der
Konferenz mit der gleichen
Mehrheit beschlossener Betrag.
3. Wird ein Staat Vertragsstaat
des Übereinkommens oder
hört er auf, Vertragsstaat zu
sein, so wird der in Absatz 1
erwähnte Beitragsschlüssel geändert.
Der neue Schlüssel tritt
mit Beginn des folgenden Rechnungsjahres
in Kraft.
4. Der Generalsekretär notifiziert
den Mitgliedstaaten die
Höhe ihrer Beiträge in Rechnungseinheiten
zu 0,88867088 g
Feingold und die Termine, zu
denen die Zahlungen fällig werden.
5. Der Generalsekretär führt
über alle Einnahmen und Ausgaben
im einzelnen Buch. Die
Konferenz ernennt Rechnungsprüfer,
die ihre Bücher prüfen
und nach Maßgabe der Finanzordnung
die Bücher der EMBO
überprüfen. Der Generalsekretär
und die EMBO erteilen den
Rechnungsprüfern alle Auskünfte,
die geeignet sind, ihnen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu helfen.
Artikel VIII
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehr Mitgliedstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens,
die nicht durch die guten
Dienste der Konferenz beigelegt
werden kann, ist auf Ersuchen
einer der Streitparteien dem
Internationalen Gerichtshof vorzulegen,
sofern sich die betreffenden
Mitgliedstaaten nicht
binnen einer angemessenen Frist
auf eine andere Art der Beilegung
einigen.
Artikel IX
Änderungen
1. Dieses Übereinkommen
kann geändert werden, wenn
mindestens zwei Drittel aller
Mitgliedstaaten dies verlangen.
2. Der Änderungsvorschlag
wird auf die Tagesordnung derjenigen
ordentlichen Tagung gesetzt,
die unmittelbar auf die
Hinterlegung des Vorschlags
beim Generalsekretär folgt. Er
kann auch Gegenstand einer
außerordentlichen Tagung sein.
3. Eine Änderung dieses
Übereinkommens bedarf der
einstimmigen Annahme durch
alle Mitgliedstaaten der Konferenz;
diese notifizieren die Annahme
schriftlich der schweizerischen
Regierung.
4. Änderungen treten dreißig
Tage nach Hinterlegung der
letzten schriftlichen Annahme in
Kraft.
Artikel X
Auflösung
Vorbehaltlich einer zwischen
den Mitgliedstaaten über die
Auflösung der Konferenz getroffenen
Übereinkunft wird der
Generalsekretär mit der Rege-
lung aller Auflösungsfragen beauftragt.
Sofern die Konferenz
nichts anderes beschließt, werden
Überschüsse unter den Mitgliedstaaten
im Verhältnis der
Beiträge verteilt, die sie seit dem
Tag geleistet haben, an dem sie
Vertragsstaaten wurden. Ein
etwaiger Fehlbetrag wird von
diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis
der für das laufende.
Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge
gedeckt.
Artikel XI
Schlußbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen
liegt für die Staaten, die es abgefaßt
haben, zur Unterzeichnung
auf.
2. Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung. Die diesbezüglichen
Urkunden werden bei
der schweizerischen Regierung
hinterlegt.
3. Nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens kann
ihm jeder Staat, der es nicht
unterzeichnet hat, beitreten, sofern
er die Voraussetzungen des
Artikels III Absatz 2 erfüllt.
Die Beitrittsurkunden werden
bei der schweizerischen Regierung
hinterlegt.
4. a) Dieses Übereinkommen
tritt in Kraft, sobald es
von der Mehrheit der
Staaten, die es abgefaßt
haben, ratifiziert, angenommen
oder genehmigt
worden ist, vorausgesetzt,
daß die Summe der Beiträge
dieser Staaten mindestens
7O% der gesamten
Beiträge ausmacht, die in
dem diesem Übereinkommen
beigefügten Schlüssel
angegeben sind.
b) Für jeden weiteren Unterzeichnerstaat
oder beitretenden
Staat tritt dieses
Übereinkommen mit der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
c) Dieses Übereinkommen
bleibt zunächst fünf Jahre
lang in Kraft. Spätestens
ein Jahr vor dem Ablauf
dieser Frist tritt die Konferenz
zusammen, um mit
Zweidrittelmehrheit aller
Mitgliedstaaten zu beschließen,
ob das Übereinkommen
unverändert verlängert
oder ob es geändert
oder ob auf dem Gebiete
der Molekularbiologie
im Rahmen dieses
Übereinkommens die europäische
Zusammenarbeit
eingestellt werden soll.
5. Nachdem dieses Übereinkommen
fünf Jahre lang in
Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat
es durch eine an die
schweizerische Regierung gerichtete
Notifikation kündigen. Die
Kündigung wird wie folgt wirksam
werden
a) am Ende des laufenden
Rechnungsjahres, wenn die
Notifikation während der
ersten neun Monate desselben
erfolgt;
b) am Ende des nächsten
Rechnungsjahres, wenn die
Notifikation in den letzten
drei Monaten des laufenden
Rechnungsjahres erfolgt.
6. Kommt ein Mitgliedstaat
seinen Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen nicht nach,
so kann ihm seine Mitgliedschaft
durch einen mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
gefaßten Beschluß der
Konferenz entzogen werden.
Diesen Beschluß notifiziert der
Generalsekretär den Unterzeichnerstaaten
und beigetretenen
Staaten.
7. Die schweizerische Regierung
notifiziert den Unterzeichnerstaaten
und beigetretenen
Staaten
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) das Inkrafttreten dieses
Übereinkommens;
d) jede nach Artikel IX Absatz
3 schriftlich notifizierte
Annahme;
e) das Inkrafttreten jeder
Änderung;
f) jede nach Artikel XI Absatz
5 erfolgte Kündigung.
8. Die schweizerische Regierung
läßt dieses Übereinkommen
alsbald nach seinem Inkrafttreten
nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen
bei deren Generalsekretär registrieren.
Artikel XII
Übergangsbestimmungen
1. Für die Zeit vom Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
bis zum darauffolgenden 31. Dezember
trifft die Konferenz Budgetregelungen,
und die Ausgaben
werden durch Veranlagung
der Mitgliedstaaten nach den
Absätzen 2 und 3 gedeckt.
2. Die Staaten, die bei Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
Vertragsstaaten sind, und
die Staaten, die bis zum darauffolgenden
31. Dezember Vertragsstaaten
werden, bestreiten
gemeinsam die gesamten Ausgaben,
die in den vorläufigen
Budgetregelungen vorgesehen
sind, welche die Konferenz nach
Absatz 1 treffen kann.
3. Die Veranlagung der
Staaten nach Absatz 2 wird
vorläufig je nach den Erfordernissen
und im Einklang mit
Artikel VII Absatz 1 vorgenommen.
Nach Ablauf der in Absatz
1 bezeichneten Frist wird
auf der Grundlage der tatsächlichen
Ausgaben eine endgültige
Kostenteilung zwischen diesen
Staaten vorgenommen. Zahlungen,
die ein Staat über seinen
auf diese Weise bestimmten endgültigen
Anteil hinaus geleistet
hat, werden ihm gutgeschrieben.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, hierzu
gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Genf, am
13. Februar 1969, in deutscher,
englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist,
in einer Urschrift, die im Archiv
der schweizerischen Regierung
hinterlegt wird; diese übermittelt
allen Unterzeichnerstaaten
und beitretenden Staaten beglaubigte
Abschriften.
ANLAGE ZU DEM ÜBEREINKOMMEN
ZUR
GRÜNDUNG EINER
EUROPÄISCHEN KONFERENZ
FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
Beitragsschlüssel, beredinet von
CERN für das Jahr 1967 auf
der Grundlage des durchschnittlichen
Volkseinkommens 1962
bis 1964
Dieser Schlüssel dient lediglich
der Anwendung des Artikels XI
Absatz 4 a). Er greift den Beschlüssen
nicht vor, welche die
Konferenz nach Artikel VII Absatz
1 über künftige Beitragsschlüssel
zu fassen haben wird.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen mit folgenden interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Art. II
Abs. 2 letzter Satz sowie des Art. XI Abs. 4 lit. c des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Konferenz für Molekularbiologie für ratifiziert
„Österreich ist der Ansicht, daß Beschlüsse gemäß Art. II Abs. 2 letzter Satz nur insoweit
möglich sind, als sie keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages selbst zum Inhalt haben."
„Österreich ist der Auffassung, daß eine Verlängerung des Vertrages mit oder ohne Änderung
auf Grund eines Beschlusses gemäß Art. XI Abs. 4 lit. c den Abschluß eines neuen Vertrages erfordert,
der für Österreich erst mit seiner schriftlichen Annahme verbindlich wird."
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen
enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen
und vom Bundes minister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 18. März 1970
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Unterricht
Mock
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1970 bei der schweizerischen
Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel XI Abs. 7 lit.b am selben
Tag für Österreich in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören bisher folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland,
Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland.