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273_1970 AT

273. Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie samt Anlage

Nachdem das am 13. Feber 1969 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung einer

Europäischen Konferenz für Molekularbiologie, welches also lautet

DIE VERTRAGSSTAATEN

dieses Übereinkommens,

ÜBERZEUGT von der Bedeutung

der Molekularbiologie

für den Fortschritt der Wissenschaft

und für das Wohl der

Menschheit;

IN DER ERWÄGUNG, daß

es nötig ist, die auf diesem Ge-

biete bereits bestehende internationale

Zusammenarbeit durch

zwischenstaatliche Maßnahmen

zu ergänzen und zu vertiefen;

IN DEM WUNSCH, die

europäische Zusammenarbeit auf

dem Gebiete der Molekularbiologie

zu verstärken, um dadurch

Tätigkeiten von besonderem

wissenschaftlichem Wert zu fördern;

IN KENNTNIS DESSEN,

daß die Europäische Molekularbiologie-

Organisation (im folgenden

als „EMBO" bezeichnet)

die sie betreffenden Bestimmungen

dieses Übereinkommens angenommen

hat;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel I

Gründung der Konferenz

Hiermit wird eine Europäische

Konferenz für Molekularbiologie

gegründet (im folgenden

als „Konferenz" bezeichnet).

Artikel II

Ziele

1. Die Konferenz sorgt für

die Zusammenarbeit europäischer

Staaten auf dem Gebiete

der Grundlagenforschung in der

Molekularbiologie und in anderen

hiermit eng zusammenhängenden

Forschungsbereichen.

2. Das Allgemeine Programm,

das unter der Verantwortung

der Konferenz durchzuführen

ist, umfaßt in erster Linie

a) die Vergabe von Ausbildungs-,

Lehr- und Forschungsstipendien;

b) die Unterstützung von

Universitäten und sonstigen

nationalen Hochschul-

und Forschungseinrichtungen,

welche Gastprofessoren

aufzunehmen wünschen;

c) die Aufstellung von Vorlesungsplänen

und Veran-

staltung von Studientagungen,

die mit den

Lehrplänen von Universitäten

sowie sonstigen

Hochschul- und Forschungseinrichtungen

abgestimmt

werden.

Die Durchführung dieses Allgemeinen

Programms überträgt

die Konferenz der EMBO.

Das Allgemeine Programm

sowie die Modalitäten seiner

Durchführung können durch

Konferenzbeschlüsse geändert

werden, die der Einstimmigkeit

der anwesenden und abstimmenden

Mitgliedstaaten bedürfen.

3. Bestimmte von der Konferenz

geprüfte Vorhaben, zu

deren Durchführung nur einige

Mitgliedstaaten bereit sind, werden

als Sondervorhaben bezeichnet.

Jedes Sondervorhaben bedarf

der mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und abstimmenden

Mitgliedstaaten erteilten

Genehmigung der Konferenz.

Seine Durchführung ist

Gegenstand einer Sonderübereinkunft

der daran teilnehmenden

Staaten. Jeder Mitgliedstaat

ist berechtigt, an einem Sondervorhaben

auch nach dessen Genehmigung

teilzunehmen.

Artikel III

Die Konferenz

1. Mitglieder der Konferenz

sind die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens.

2. Anderen europäischen Staaten

sowie solchen Staaten, die

seit Gründung der EMBO einen

wichtigen Beitrag zu deren Arbeiten

geleistet haben, kann die

Konferenz durch einstimmigen

Beschluß der anwesenden und

abstimmenden Mitgliedstaaten

gestatten, durch Beitritt zu diesem

Übereinkommen nach dessen

Inkrafttreten Mitgliedstaaten

zu werden.

3. Die Konferenz kann durch

einstimmigen Beschluß der anwesenden

und abstimmenden

Mitgliedstaaten mit Nichtmitgliedstaaten,

nationalen Einrich-

tungen, zwischenstaatlichen oder

internationalen nichtstaatlichen

Organisationen eine Zusammenarbeit

aufnehmen. Die Voraussetzungen

und die Art und

Weise dieser Zusammenarbeit

legt die Konferenz im Einzelfall

entsprechend den Umständen

durch einstimmigen Beschluß der

anwesenden und abstimmenden

Mitgliedstaaten fest.

Artikel IV

Verfahren und Aufgaben

der Konferenz

1. Die Konferenz tritt einmal

im Jahr zu einer ordentlichen

Tagung zusammen. Auf Antrag

von zwei Dritteln aller Mitgliedstaaten

kann sie ferner zu

einer außerordentlichen Tagung

zusammentreten.

2. Jeder Mitgliedstaat wird

durch höchstens zwei Delegierte

vertreten, die von Beratern begleitet

sein können. Die Konferenz

wählt einen Präsidenten

und zwei Vizepräsidenten, deren

Amtszeit bis zur nächsten

ordentlichen Tagung währt.

3. Die Konferenz

a) faßt die erforderlichen Beschlüsse,

um die in Artikel

II bezeichneten Ziele

zu erreichen;

b) beschließt über ihren Tagungsort;

c) kann finanzielle Mittel besitzen

und Verträge schließen;

d) gibt sich eine Geschäftsordnung;

e) setzt mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und

abstimmenden Mitgliedstaaten

die gegebenenfalls

erforderlichen nachgeordneten

Organe ein;

f) genehmigt zur Durchführung

des in Artikel II Absatz

2 erwähnten Allgemeinen

Programms einen

Rahmenplan und bestimmt

dessen Geltungsdauer.

Bei der Genehmigung

dieses Planes setzt

die Konferenz durch einstimmigen

Beschluß der

anwesenden und abstimmenden

Mitgliedstaaten

den Höchstbetrag der Mittel

fest, bis zu dem während

dieser Zeit Verpflichtungen

eingegangen werden

dürfen. Dieser Betrag

darf später nicht mehr geändert

werden, es sei denn,

daß die Konferenz ihn

durch einstimmigen Beschluß

der anwesenden

und abstimmenden Mitgliedstaaten

ändert;

g) verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden

Mitgliedstaaten das ordentliche

Jahresbudget

(den ordentlichen Jahreshaushaltsplan)

und trifft

die erforderlichen finanziellen

Regelungen;

h) genehmigt den vorläufigen

Ausgabenvoranschlag für

die folgenden zwei Jahre;

i) nimmt in bezug, auf jedes

Sondervorhaben die diesem

eigenen Finanzbestimmungen

zur Kenntnis,

nachdem es von den an

dem Sondervorhaben teilnehmenden

Mitgliedstaaten

genehmigt worden ist;

j) beschließt mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Mitgliedstaaten

eine Finanzordnung;

k) genehmigt und veröffentlicht

ihre geprüften Jahresabrechnungen;

1) genehmigt den vom Generalsekretär

vorgelegten

Jahresbericht.

4. a) (i) Jeder Mitgliedstaat

hat in der Konferenz

eine Stimme.

(ii) Ein Mitgliedstaat ist

jedoch in bezug auf

die Durchführung eines

Sondervorhabens

nur dann stimmberechtigt,

wenn er sich

bereit erklärt hat, an

diesem Vorhaben teilzunehmen

(iii) Staaten, die dieses

Übereinkommen unterzeichnet,

aber noch

nicht ratifiziert, angenommen

oder genehmigt

haben, können

sich nach seinem Inkrafttreten

noch zwei

Jahre lang ohne

Stimmrecht in der

Konferenz vertreten

lassen und an ihren

Arbeiten teilnehmen.

(iv) Ein Mitgliedstaat ist

in der Konferenz

nicht stimmberechtigt,

wenn er während

zweier aufeinanderfolgender

Rechnungsjahre

seine Beiträge

nicht geleistet hat.

b) Soweit in diesem Übereinkommen

nichts anderes

vorgesehen ist, bedürfen

die Beschlüsse der Konferenz

der Mehrheit der anwesenden

und abstimmenden

Mitgliedstaaten.

c) Die Konferenz ist verhandlungs-

und beschlußfähig,

wenn in der Sitzung

die Delegierten der Mehrheit

der Mitgliedstaaten

anwesend sind.

Artikel V

Der Generalsekretär

1. Die Konferenz ernennt mit

Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten

einen Generalsekretär

für eine bestimmte Amtszeit.

Er bleibt bis zur Ernennung

seines Nachfolgers im

Amt. Der Generalsekretär

unterstützt den Präsidenten der

Konferenz und gewährleistet die

Stetigkeit der Geschäftsführung

zwischen den Tagungen. Er

kann alle Maßnahmen treffen,

die für die Führung der laufenden

Geschäfte der Konferenz erforderlich

sind.

2. Der Generalsekretär unterbreitet

der Konferenz

a) den Entwurf des in Artikel

IV Absatz 3 f) erwähnten

Rahmenplans;

b) das in Artikel IV Absatz 3

g) und h) vorgesehene

ordentliche Jahresbudget

und den Voranschlag;

c) die jedem Sondervorhaben

nach Artikel IV Absatz 3

i) eigenen Finanzbestimmungen;

d) die geprüften Jahresabrechnungen

und den Jahresbericht,

die in Artikel

IV Absatz 3 k) und 1)

vorgeschrieben sind.

3. Bei der Wahrnehmung seiner

Aufgaben nimmt der Generalsekretär

die Dienste der

EMBO in Anspruch.

Artikel VI

Das Budget

1. Der Generalsekretär unterbreitet

der Konferenz bis zum

1. Oktober eines jeden Jahres

für das folgende Rechnungsjahr

vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember

das ordentliche Jahresbudget,

das die aus der Durchführung

des Allgemeinen Programms

entstehenden und die

mit der Tätigkeit der Konferenz

zusammenhängenden Ausgaben

sowie die veranschlagten Einnahmen

enthält.

2. Die Ausgaben des ordentlichen

Budgets werden wie folgt

gedeckt

a) durch die finanziellen Beiträge

der Mitgliedstaaten;

b) durch alle von den Mitgliedstaaten

neben ihren

finanziellen Beiträgen gewährten

Schenkungen, sofern

sie mit den Zielen der

Konferenz vereinbar sind;

c) durch alle sonstigen Einnahmen,

insbesondere jegliche

von privaten Organisationen

und Privatpersonen

angebotenen Schenkungen;

deren Annahme

bedarf jedoch der mit

Zweidrittelmehrheit der

anwesenden und abstimmenden

Mitgliedstaaten

erteilten vorherigen Genehmigung

durch die Konferenz.

Artikel VII

Beiträge und Rechnungsprüfung

1. Jeder Mitgliedstaat leistet

Beiträge zu den aus der Durchführung

des Allgemeinen Programms

entstehenden und zu

den mit der Tätigkeit der Konferenz

zusammenhängenden

Ausgaben nach einem Schlüssel,

den die Konferenz alle drei

Jahre mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten beschließt,

und zwar auf der Grundlage des

durchschnittlichen Nettovolkseinkommens

zu Faktorkosten

eines jeden Mitgliedstaates während

der letzten drei Jahre, für

welche Statistiken vorliegen.

2. Die Konferenz kann mit

Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten

beschließen, die besonderen

Verhältnisse eines Mitgliedstaates

zu berücksichtigen

und dessen Beitrag den Gegebenheiten

anzupassen. Besondere

Verhältnisse im Sinne dieser

Bestimmung sind vor allem

dann gegeben, wenn das Volkseinkommen

je Kopf der Bevölkerung

eines Mitgliedstaates

niedriger ist als ein von der

Konferenz mit der gleichen

Mehrheit beschlossener Betrag.

3. Wird ein Staat Vertragsstaat

des Übereinkommens oder

hört er auf, Vertragsstaat zu

sein, so wird der in Absatz 1

erwähnte Beitragsschlüssel geändert.

Der neue Schlüssel tritt

mit Beginn des folgenden Rechnungsjahres

in Kraft.

4. Der Generalsekretär notifiziert

den Mitgliedstaaten die

Höhe ihrer Beiträge in Rechnungseinheiten

zu 0,88867088 g

Feingold und die Termine, zu

denen die Zahlungen fällig werden.

5. Der Generalsekretär führt

über alle Einnahmen und Ausgaben

im einzelnen Buch. Die

Konferenz ernennt Rechnungsprüfer,

die ihre Bücher prüfen

und nach Maßgabe der Finanzordnung

die Bücher der EMBO

überprüfen. Der Generalsekretär

und die EMBO erteilen den

Rechnungsprüfern alle Auskünfte,

die geeignet sind, ihnen

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

zu helfen.

Artikel VIII

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehr Mitgliedstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens,

die nicht durch die guten

Dienste der Konferenz beigelegt

werden kann, ist auf Ersuchen

einer der Streitparteien dem

Internationalen Gerichtshof vorzulegen,

sofern sich die betreffenden

Mitgliedstaaten nicht

binnen einer angemessenen Frist

auf eine andere Art der Beilegung

einigen.

Artikel IX

Änderungen

1. Dieses Übereinkommen

kann geändert werden, wenn

mindestens zwei Drittel aller

Mitgliedstaaten dies verlangen.

2. Der Änderungsvorschlag

wird auf die Tagesordnung derjenigen

ordentlichen Tagung gesetzt,

die unmittelbar auf die

Hinterlegung des Vorschlags

beim Generalsekretär folgt. Er

kann auch Gegenstand einer

außerordentlichen Tagung sein.

3. Eine Änderung dieses

Übereinkommens bedarf der

einstimmigen Annahme durch

alle Mitgliedstaaten der Konferenz;

diese notifizieren die Annahme

schriftlich der schweizerischen

Regierung.

4. Änderungen treten dreißig

Tage nach Hinterlegung der

letzten schriftlichen Annahme in

Kraft.

Artikel X

Auflösung

Vorbehaltlich einer zwischen

den Mitgliedstaaten über die

Auflösung der Konferenz getroffenen

Übereinkunft wird der

Generalsekretär mit der Rege-

lung aller Auflösungsfragen beauftragt.

Sofern die Konferenz

nichts anderes beschließt, werden

Überschüsse unter den Mitgliedstaaten

im Verhältnis der

Beiträge verteilt, die sie seit dem

Tag geleistet haben, an dem sie

Vertragsstaaten wurden. Ein

etwaiger Fehlbetrag wird von

diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis

der für das laufende.

Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge

gedeckt.

Artikel XI

Schlußbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen

liegt für die Staaten, die es abgefaßt

haben, zur Unterzeichnung

auf.

2. Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung. Die diesbezüglichen

Urkunden werden bei

der schweizerischen Regierung

hinterlegt.

3. Nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens kann

ihm jeder Staat, der es nicht

unterzeichnet hat, beitreten, sofern

er die Voraussetzungen des

Artikels III Absatz 2 erfüllt.

Die Beitrittsurkunden werden

bei der schweizerischen Regierung

hinterlegt.

4. a) Dieses Übereinkommen

tritt in Kraft, sobald es

von der Mehrheit der

Staaten, die es abgefaßt

haben, ratifiziert, angenommen

oder genehmigt

worden ist, vorausgesetzt,

daß die Summe der Beiträge

dieser Staaten mindestens

7O% der gesamten

Beiträge ausmacht, die in

dem diesem Übereinkommen

beigefügten Schlüssel

angegeben sind.

b) Für jeden weiteren Unterzeichnerstaat

oder beitretenden

Staat tritt dieses

Übereinkommen mit der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

c) Dieses Übereinkommen

bleibt zunächst fünf Jahre

lang in Kraft. Spätestens

ein Jahr vor dem Ablauf

dieser Frist tritt die Konferenz

zusammen, um mit

Zweidrittelmehrheit aller

Mitgliedstaaten zu beschließen,

ob das Übereinkommen

unverändert verlängert

oder ob es geändert

oder ob auf dem Gebiete

der Molekularbiologie

im Rahmen dieses

Übereinkommens die europäische

Zusammenarbeit

eingestellt werden soll.

5. Nachdem dieses Übereinkommen

fünf Jahre lang in

Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat

es durch eine an die

schweizerische Regierung gerichtete

Notifikation kündigen. Die

Kündigung wird wie folgt wirksam

werden

a) am Ende des laufenden

Rechnungsjahres, wenn die

Notifikation während der

ersten neun Monate desselben

erfolgt;

b) am Ende des nächsten

Rechnungsjahres, wenn die

Notifikation in den letzten

drei Monaten des laufenden

Rechnungsjahres erfolgt.

6. Kommt ein Mitgliedstaat

seinen Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen nicht nach,

so kann ihm seine Mitgliedschaft

durch einen mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

gefaßten Beschluß der

Konferenz entzogen werden.

Diesen Beschluß notifiziert der

Generalsekretär den Unterzeichnerstaaten

und beigetretenen

Staaten.

7. Die schweizerische Regierung

notifiziert den Unterzeichnerstaaten

und beigetretenen

Staaten

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) das Inkrafttreten dieses

Übereinkommens;

d) jede nach Artikel IX Absatz

3 schriftlich notifizierte

Annahme;

e) das Inkrafttreten jeder

Änderung;

f) jede nach Artikel XI Absatz

5 erfolgte Kündigung.

8. Die schweizerische Regierung

läßt dieses Übereinkommen

alsbald nach seinem Inkrafttreten

nach Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen

bei deren Generalsekretär registrieren.

Artikel XII

Übergangsbestimmungen

1. Für die Zeit vom Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

bis zum darauffolgenden 31. Dezember

trifft die Konferenz Budgetregelungen,

und die Ausgaben

werden durch Veranlagung

der Mitgliedstaaten nach den

Absätzen 2 und 3 gedeckt.

2. Die Staaten, die bei Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

Vertragsstaaten sind, und

die Staaten, die bis zum darauffolgenden

31. Dezember Vertragsstaaten

werden, bestreiten

gemeinsam die gesamten Ausgaben,

die in den vorläufigen

Budgetregelungen vorgesehen

sind, welche die Konferenz nach

Absatz 1 treffen kann.

3. Die Veranlagung der

Staaten nach Absatz 2 wird

vorläufig je nach den Erfordernissen

und im Einklang mit

Artikel VII Absatz 1 vorgenommen.

Nach Ablauf der in Absatz

1 bezeichneten Frist wird

auf der Grundlage der tatsächlichen

Ausgaben eine endgültige

Kostenteilung zwischen diesen

Staaten vorgenommen. Zahlungen,

die ein Staat über seinen

auf diese Weise bestimmten endgültigen

Anteil hinaus geleistet

hat, werden ihm gutgeschrieben.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, hierzu

gehörig befugten Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am

13. Februar 1969, in deutscher,

englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist,

in einer Urschrift, die im Archiv

der schweizerischen Regierung

hinterlegt wird; diese übermittelt

allen Unterzeichnerstaaten

und beitretenden Staaten beglaubigte

Abschriften.

ANLAGE ZU DEM ÜBEREINKOMMEN

ZUR

GRÜNDUNG EINER

EUROPÄISCHEN KONFERENZ

FÜR MOLEKULARBIOLOGIE

Beitragsschlüssel, beredinet von

CERN für das Jahr 1967 auf

der Grundlage des durchschnittlichen

Volkseinkommens 1962

bis 1964

Dieser Schlüssel dient lediglich

der Anwendung des Artikels XI

Absatz 4 a). Er greift den Beschlüssen

nicht vor, welche die

Konferenz nach Artikel VII Absatz

1 über künftige Beitragsschlüssel

zu fassen haben wird.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen mit folgenden interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Art. II

Abs. 2 letzter Satz sowie des Art. XI Abs. 4 lit. c des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen

Konferenz für Molekularbiologie für ratifiziert

„Österreich ist der Ansicht, daß Beschlüsse gemäß Art. II Abs. 2 letzter Satz nur insoweit

möglich sind, als sie keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages selbst zum Inhalt haben."

„Österreich ist der Auffassung, daß eine Verlängerung des Vertrages mit oder ohne Änderung

auf Grund eines Beschlusses gemäß Art. XI Abs. 4 lit. c den Abschluß eines neuen Vertrages erfordert,

der für Österreich erst mit seiner schriftlichen Annahme verbindlich wird."

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen

enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen

und vom Bundes minister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. März 1970

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Unterricht

Mock

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1970 bei der schweizerischen

Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel XI Abs. 7 lit.b am selben

Tag für Österreich in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören bisher folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland,

Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland.

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