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273_1969 AT

273. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz

Auf Grund des Tuberkulosegesetzes, BGBl.

Nr. 127/1968, insbesondere der §§ 3, 4, 11 und

26 bis 28, wird — hinsichtlich des § 2 lit. a und b

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Unterricht und für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 2 lit. c im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie — verordnet

§ 1. (1) Die in § 3 des Tuberkulosegesetzes vorgeschriebene

Meldung ist schriftlich an die für den

Berufssitz bzw. Sitz des gemäß § 4 des Tuberkulosegesetzes

Meldepflichtigen örtlich zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(2) Zur Erstattung der Meldung ist das aus der

Anlage ersichtliche Formular zu verwenden. Die

von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugebenden

Formulare sind mit dem Vermerk „Postgebühr

beim Empfänger einheben" und dem Dienstsiegel

der empfangenden Behörde zu versehen.

§ 2. Berufe und Beschäftigungen, bei deren

Ausübung eine erhöhte Gefahr im Sinne des § 26

Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes gegeben ist, sind

a) Lehrer und Schulwarte an den im § 28

Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes genannten

Schulen sowie andere Bedienstete an diesen

Schulen, soweit sie nicht ausschließlich mit

der Betreuung des Schulgebäudes und der

übrigen Schulliegenschaften befaßt sind; das

gleiche gilt für die im § 28 Abs. 4 des

Tuberkulosegesetzes genannten Einrichtungen

sinngemäß;

b) Schüler der Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,

Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen,

Bildungsanstalten für Erzieher;

Studierende der berufspädagogischen

Lehranstalten, land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten

und der Pädagogischen Akademien;

c) Friseure, Raseure, Masseure, Kosmetiker

und Handpfleger;

d) Ärzte, Dentisten und Hebammen.

§ 3. Personen, die einen im § 2 genannten Beruf

oder eine dort genannte Beschäftigung ausüben

oder in einem solchen Beruf bzw. in einer solchen

Beschäftigung ausgebildet werden, sind erstmalig

bis zum 31. Dezember 1969 der im § 27 des

Tuberkulosegesetzes vorgesehenen Untersuchung

zu unterziehen. Eine auf Grund anderer Rechtsvorschriften

vorgenommene Untersuchung auf

das Freisein von ansteckender Tuberkulose gilt

als Untersuchung im Sinne des Tuberkulosegesetzes.

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