273. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Tuberkulosegesetzes, BGBl.
Nr. 127/1968, insbesondere der §§ 3, 4, 11 und
26 bis 28, wird — hinsichtlich des § 2 lit. a und b
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Unterricht und für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 2 lit. c im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie — verordnet
§ 1. (1) Die in § 3 des Tuberkulosegesetzes vorgeschriebene
Meldung ist schriftlich an die für den
Berufssitz bzw. Sitz des gemäß § 4 des Tuberkulosegesetzes
Meldepflichtigen örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(2) Zur Erstattung der Meldung ist das aus der
Anlage ersichtliche Formular zu verwenden. Die
von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugebenden
Formulare sind mit dem Vermerk „Postgebühr
beim Empfänger einheben" und dem Dienstsiegel
der empfangenden Behörde zu versehen.
§ 2. Berufe und Beschäftigungen, bei deren
Ausübung eine erhöhte Gefahr im Sinne des § 26
Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes gegeben ist, sind
a) Lehrer und Schulwarte an den im § 28
Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes genannten
Schulen sowie andere Bedienstete an diesen
Schulen, soweit sie nicht ausschließlich mit
der Betreuung des Schulgebäudes und der
übrigen Schulliegenschaften befaßt sind; das
gleiche gilt für die im § 28 Abs. 4 des
Tuberkulosegesetzes genannten Einrichtungen
sinngemäß;
b) Schüler der Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,
Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen,
Bildungsanstalten für Erzieher;
Studierende der berufspädagogischen
Lehranstalten, land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
und der Pädagogischen Akademien;
c) Friseure, Raseure, Masseure, Kosmetiker
und Handpfleger;
d) Ärzte, Dentisten und Hebammen.
§ 3. Personen, die einen im § 2 genannten Beruf
oder eine dort genannte Beschäftigung ausüben
oder in einem solchen Beruf bzw. in einer solchen
Beschäftigung ausgebildet werden, sind erstmalig
bis zum 31. Dezember 1969 der im § 27 des
Tuberkulosegesetzes vorgesehenen Untersuchung
zu unterziehen. Eine auf Grund anderer Rechtsvorschriften
vorgenommene Untersuchung auf
das Freisein von ansteckender Tuberkulose gilt
als Untersuchung im Sinne des Tuberkulosegesetzes.