273_1968
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273. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung von Maßnahmen, die unmittelbar die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt haben
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 273. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung von Maßnahmen, die unmittelbar die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt haben
1968_273_0 273. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung von Maßnahmen, die unmittelbar die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt haben
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 2. Juli 1968, K II-1/68, zusammengefaßt
hat
„Unter ,Ernährungswesen einschließlich der
Nahrungsmittelkontrolle' (Art. 10 Abs. 1 Z. 12
B.-VG.) fallen nicht nur Maßnahmen zur Überwachung
der Nahrungsmittel vom sanitären
Standpunkt, sondern auch Maßnahmen, die unmittelbar
die Sicherstellung der Versorgung der
Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt
haben."