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273_1968 AT

273. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung von Maßnahmen, die unmittelbar die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt haben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung von Maßnahmen, die unmittelbar die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt haben

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 2. Juli 1968, K II-1/68, zusammengefaßt

hat

„Unter ,Ernährungswesen einschließlich der

Nahrungsmittelkontrolle' (Art. 10 Abs. 1 Z. 12

B.-VG.) fallen nicht nur Maßnahmen zur Überwachung

der Nahrungsmittel vom sanitären

Standpunkt, sondern auch Maßnahmen, die unmittelbar

die Sicherstellung der Versorgung der

Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt

haben."

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