273. Verordnung: Gleichstellung außerordentlicher Hörer mit ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruches auf Gewährung einer Studienbeihilfe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Studienbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 149/1963, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
verordnet
Folgende außerordentliche Hörer werden im
Hinblick auf die Art ihrer Studien den ordentlichen
Hörern hinsichtlich des Anspruches auf
Gewährung einer Studienbeihilfe gleichgestellt
1. Zur Berufsreifeprüfung zugelassene Bewerber,
denen vom Rektor der Hochschule, an
in Fakultäten gegliederten Hochschulen vom
Dekan der Fakultät, an der sie ihr Fachstudium
durchzuführen beabsichtigen, die Zulassung zum
Studium als außerordentlicher Hörer im Höchstausmaß
von zwei Semestern bewilligt wurden,
während dieser zwei Semester;
2. Absolventen von Handelsakademien, die
zum Studium an der Hochschule für Bodenkultur
als außerordentliche Hörer unter der Bedingung
zugelassen wurden, daß sie innerhalb
von zwei Semestern aus allen Vorprüfungsgegenständen
der ersten Staatsprüfung Einzelprüfungen
mit mindestens sehr gutem Erfolg ablegen,
während der erwähnten zwei Semester;
3. Absolventen landwirtschaftlicher höherer
Lehranstalten, die zum Studium der Landwirtschaft
an der Hochschule für Bodenkultur bis
zur Ablegung der vorgesehenen Ergänzungsprüfungen
als außerordentliche Hörer zugelassen
wurden, während der ersten zwei Semester;
4. Absolventen höherer Abteilungen technischer
und gewerblicher Lehranstalten, die zum
Studium an der Hochschule für Bodenkultur bis
zur Ablegung der vorgesehenen Ergänzungsprüfungen
als außerordentliche Hörer zugelassen
wurden, während der ersten zwei Semester;
5. außerordentliche Hörer der Meisterschulen
an der Akademie der bildenden Künste.