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273_1963 AT

273. Verordnung: Gleichstellung außerordentlicher Hörer mit ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruches auf Gewährung einer Studienbeihilfe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Verordnung: Gleichstellung außerordentlicher Hörer mit ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruches auf Gewährung einer Studienbeihilfe.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Studienbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 149/1963, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

verordnet

Folgende außerordentliche Hörer werden im

Hinblick auf die Art ihrer Studien den ordentlichen

Hörern hinsichtlich des Anspruches auf

Gewährung einer Studienbeihilfe gleichgestellt

1. Zur Berufsreifeprüfung zugelassene Bewerber,

denen vom Rektor der Hochschule, an

in Fakultäten gegliederten Hochschulen vom

Dekan der Fakultät, an der sie ihr Fachstudium

durchzuführen beabsichtigen, die Zulassung zum

Studium als außerordentlicher Hörer im Höchstausmaß

von zwei Semestern bewilligt wurden,

während dieser zwei Semester;

2. Absolventen von Handelsakademien, die

zum Studium an der Hochschule für Bodenkultur

als außerordentliche Hörer unter der Bedingung

zugelassen wurden, daß sie innerhalb

von zwei Semestern aus allen Vorprüfungsgegenständen

der ersten Staatsprüfung Einzelprüfungen

mit mindestens sehr gutem Erfolg ablegen,

während der erwähnten zwei Semester;

3. Absolventen landwirtschaftlicher höherer

Lehranstalten, die zum Studium der Landwirtschaft

an der Hochschule für Bodenkultur bis

zur Ablegung der vorgesehenen Ergänzungsprüfungen

als außerordentliche Hörer zugelassen

wurden, während der ersten zwei Semester;

4. Absolventen höherer Abteilungen technischer

und gewerblicher Lehranstalten, die zum

Studium an der Hochschule für Bodenkultur bis

zur Ablegung der vorgesehenen Ergänzungsprüfungen

als außerordentliche Hörer zugelassen

wurden, während der ersten zwei Semester;

5. außerordentliche Hörer der Meisterschulen

an der Akademie der bildenden Künste.

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