273. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen, samt Schlußprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 9. Juli 1962 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl
und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen
samt Schlußprotokoll, welcher also lautet
Der Heilige Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine
Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius
in Österreich, Monsignore Opilio ROSSI,
Titularerzbischof von Ancira,
und die Republik Österreich
vertreten durch deren Bevollmächtigte,
Herrn Dr. Bruno KREISKY, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten, und
Herrn Dr. Heinrich DRIMMEL, Bundesminister
für Unterricht,
von dem Wunsche geleitet, die Fragen, die sich
aus einer Neuordnung des Schulwesens in Österreich
mit Beziehung auf die Bestimmungen des
Artikels VI des Konkordates vom 5. Juni 1933
und des diesbezüglichen Zusatzprotokolls ergeben,
einer Regelung in gegenseitigem Einvernehmen
zuzuführen, haben nachstehenden Vertrag
geschlossen
Artikel I
§ 1. (1) Die Kirche hat das Recht, den katholischen
Schülern an allen öffentlichen und allen mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen Religionsunterricht
zu erteilen.
(2) An den öffentlichen und den mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Pädagogischen Akademien
wird mit Rücksicht auf den besonderen
Charakter des Lehrbetriebes an diesen Akademien
Religionspädagogik gelehrt. Die Bestimmungen
dieses Artikels über den Religionsunterricht
gelten sinngemäß auch für Religionspädagogik.
(3) Das gegenwärtig bestehende Stundenausmaß
des Religionsunterrichtes soll nicht herabgesetzt
werden. Eine Neufestsetzung des Stundenausmaßes
wird zwischen der Kirche und dem Staate einvernehmlich
erfolgen. Den katholischen Schulen
(Artikel II) wird es freistehen, nach Anzeige an
die zuständige staatliche Schulbehörde ein höheres
Ausmaß für den Religionsunterricht festzusetzen.
§ 2. (1) Der Religionsunterricht wird an allen
öffentlichen und an allen mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Schulen vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes 2 für alle katholischen
Schüler Pflichtgegenstand sein.
(2) Mit Rücksicht auf die besondere Organisation
der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen
für Lehrlinge erhebt der Heilige
Stuhl nicht dagegen Einwand, daß in diesen
Schulen der Religionsunterricht als nichtobligater
Unterrichtsgegenstand geführt wird. Ein in einzelnen
Bundesländern bisher bestehender darüber
hinausgehender Zustand bleibt unberührt.
§ 3. (1) Die Religionslehrer an den öffentlichen
Schulen werden entweder vom Staate (Bund oder
Bundesländer) nach den für staatliche Lehrer
gleichartiger Vorbildung und Verwendung geltenden
Vorschriften angestellt oder von der
Kirche bestellt.
(2) Als Religionslehrer dürfen nur solche Personen
angestellt werden, die von der Kirchenbehörde
als hiezu befähigt erklärt und vorgeschlagen
sind. Die Erteilung des Religionsunterrichtes
ist an den Besitz der „missio canonica" gebunden.
Die Zuerkennung und Aberkennung der „missio
canonica" steht als innere kirchliche Angelegenheit
der Kirchenbehörde zu.
(3) Die Kirche wird nur solche Personen zu
Religionslehrern bestellen, welche überdies die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und
die für staatlich angestellte Religionslehrer vorgeschriebene
allgemeine Vorbildung nachweisen.
Vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaf
wird das zuständige Bundesministerium
in berücksichtigungswürdigen Fällen Nachsicht
erteilen.
(4) Staatlich angestellte Religionslehrer, denen
die „missio canonica" entzogen wird, werden für
die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht
mehr verwendet werden; sie werden nach Maßgabe
der staatlichen Vorschriften entweder in
eine anderweitige Dienstverwendung genommen
oder in den Ruhestand versetzt oder aus dem
staatlichen Dienstverhältnis ausgeschieden.
(s) Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich
der Vermittlung des katholischen Lehrgutes ausschließlich
den kirchlichen Vorschriften und Anordnungen;
im übrigen unterstehen sie in der
Ausübung ihrer Lehrtätigkeit auch den allgemeinen
staatlichen Schulvorschriften.
(6) Der Staat übernimmt es, den gesamten Personalaufwand
für alle Religionslehrer an den
öffentlichen Schulen nach Maßgabe der für staatliche
Lehrer gleichartiger Vorbildung und Verwendung
geltenden Besoldungsvorschriften zu
tragen. Soweit es sich hiebei um von der Kirche
bestellte Religionslehrer handelt, richtet sich ihre
Remuneration nach dem für nebenamtliche Lehrer
geltenden Besoldungsschema.
§ 4. (1) Die Besorgung, Leitung und Beaufsichtigung
des Religionsunterrichtes wird von der
Kirche nach Maßgabe der ihr nach diesem Artikel
zukommenden Aufgaben ausgeübt. Die staatlichen
Schulaufsichtsorgane sind jedoch befugt,
auch den Religionsunterricht in organisatorischer
und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.
(2) Für die unmittelbare Beaufsichtigung des
Religionsunterrichtes steht es der Kirche frei,
Religionsunterrichtsinspektoren zu bestellen, die
den staatlichen Schulbehörden bekanntgegeben
werden. Das Recht der nach den kirchenrechtlichen
Vorschriften zur Visitation des Religionsunterrichtes
sonst berufenen Organe der Kirche,
insbesondere jenes des Diözesanordinarius, über
die Erteilung des Religionsunterrichtes und die
Teilnahme der Schüler an diesem zu wachen,
wird hiedurch nicht berührt.
(3) Der Staat übernimmt es, für eine der Anzahl
staatlicher Schulinspektoren für einzelne
Gegenstände entsprechende Zahl von Religionsunterrichtsinspektoren
den Personalaufwand nach
Maßgabe der staatlichen Besoldungsvorschriften
für Schulinspektoren für einzelne Gegenstände
zu tragen.
§ 5. (1) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht
werden hinsichtlich des Lehrstoffes von der
Kirchenbehörde erlassen und der obersten staatlichen
Schulbehörde mitgeteilt werden.
(2) Für den Religionsunterricht werden von
der Kirche nur Lehrbücher und Lehrmittel verwendet
werden, die der staatsbürgerlichen Erziehung
nach christlicher Lehre förderlich sind.
§ 6. Die Teilnahme an den von der Kirche
für die katholischen Lehrer und Schüler der
öffentlichen und der mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Schulen zu besonderen Anlässen
des schulischen, kirchlichen oder staatlichen Lebens,
insbesondere zu Beginn und am Ende des
Schuljahres, abgehaltenen Schülergottesdiensten
sowie die Teilnahme an sonstigen religiösen
Übungen oder Veranstaltungen wird den Lehrern
und Schülern mindestens im bisherigen Umfang
während der Schulzeit ermöglicht werden.
Artikel II
§ 1. (1) Die Kirche und ihre nach kirchlichem
Recht bestehenden Einrichtungen haben das
Recht, unter Beobachtung der staatlichen allgemeinen
schulrechtlichen Vorschriften Schulen
aller Arten zu errichten und zu führen.
(2) Auf die Dauer der Erfüllung der in den
staatlichen Schulgesetzen hiefür taxativ aufge-
stellten Voraussetzungen ist den im Absatz 1
genannten Schulen das Öffentlichkeitsrecht zuzuerkennen.
(3) Unter Beobachtung der staatlichen allgemeinen
Vorschriften haben die Kirche und ihre nach
kirchlichem Recht bestehenden Einrichtungen
auch das Recht, Kindergärten, Schülerhorte, Schülertagesheime,
Schülerheime und ähnliche Einrichtungen
zu errichten und zu führen.
§ 2. (1) Der Staat wird der Katholischen Kirche
laufend Zuschüsse zum Personalaufwand der
katholischen Schulen gewähren. Der Heilige Stuhl
erklärt sich vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels V damit einverstanden, daß hiefür die
folgende Regelung gelten soll.
(2) Der Staat wird für die katholischen Schulen
60% jener Lehrerdienstposten zur Verfügung
stellen, die im Schuljahr 1961/62 zur Erfüllung
des Lehrplanes an diesen Schulen erforderlich
waren; die Berechnung hat für Lehrer an Pflichtschulen
einerseits und für Lehrer an mittleren,
höheren und sonstigen Schulen andererseits gesondert
zu erfolgen.
(3) Die sich aus Absatz 2 ergebende Zahl von
Lehrerdienstposten, die vom Staat für die katholischen
Schulen zur Verfügung gestellt wird, wird
im gleichen Verhältnis erhöht werden, wie die
Zahl der an öffentlichen Pflichtschulen verwendeten
Lehrer steigt; eine solche Steigerung der
Zahl der an öffentlichen Pflichtschulen verwendeten
Lehrer hat nur dann eine Erhöhung im
angeführten Sinne zur Folge, wenn die Steigerung
mindestens 2 v. H. der Zahl der Lehrer
beträgt, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Vertrages beziehungsweise im Zeitpunkte
der jeweils letzten Erhöhung im Sinne dieser
Vertragsbestimmung an öffentlichen Pflichtschulen
verwendet worden sind.
(4) Der Staat wird überdies jeweils 60% des
erforderlichen Mehrbedarfes an Lehrerdienstposten
zur. Verfügung stellen, der sich auf Grund
der in Aussicht genommenen schulgesetzlichen
Maßnahmen (wie insbesondere die Einführung
eines 9. Schuljahres und die Schaffung von Pädagogischen
Akademien) ergibt.
(5) In der Regel werden diese Zuschüsse in der
Form der Zuweisung von staatlich angestellten
Lehrern erfolgen. Die Aufteilung der zur Verfügung
zu stellenden Lehrerdienstposten auf die
einzelnen katholischen Schulen erfolgt durch die
oberste staatliche Schulbehörde auf Antrag des
Diözesanordinarius. Es werden nur solche Lehrer
zugewiesen werden, gegen deren Verwendung an
der betreffenden Schule der Diözesanordinarius
keinen Einwand erhebt. Die Zuweisung wird
aufgehoben werden, wenn der Diözesanordinarius
die weitere Verwendung des Lehrers an der
Schule für untragbar erklärt und aus diesem
Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der
zuständigen staatlichen Behörde beantragt.
§ 3. Unter katholischen Schulen im Sinne dieses
Artikels sind jene Schulen zu verstehen, die von
der Kirche oder den nach kirchlichem Recht bestehenden
Einrichtungen erhalten werden sowie
die von Vereinen, Stiftungen und Fonds geführten
Schulen, wenn und solange sie vom zuständigen
Diözesanordinarius als katholische Schulen
anerkannt sind.
Artikel III
Die Republik Österreich wird der Diözese
Eisenstadt zum Zwecke der Einrichtung des
katholischen Schulwesens im Burgenland eine einmalige
und endgültige Leistung im Betrage von
45 Millionen Schilling erbringen. Die Zahlung
wird in fünf gleichen Jahresraten von je 9 Millionen
Schilling erbracht werden, und zwar der
erste Teilbetrag innerhalb eines Monates nach
Inkrafttreten dieses Vertrages, der zweite Teilbetrag
bis längstens 1. Juli des auf das Inkrafttreten
dieses Vertrages folgenden Jahres, der
dritte, vierte und fünfte Teilbetrag bis längstens
jeweils 1. Juli des nächstfolgenden Jahres.
Artikel IV
Soweit die staatlichen Schulbehörden kollegial
organisiert sind, werden Vertreter der Kirche in
diesen Kollegien das Recht der Mitgliedschaft
haben.
Artikel V
Die beiden vertragschließenden Teile behalten
sich das Recht vor, bei wesentlicher Änderung der
derzeitigen Struktur des öffentlichen Schulwesens
oder wesentlicher Änderung der staatsfinanziellen
Lage Verhandlungen über eine Modifikation des
Vertrages zu begehren.
Artikel VI
Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher
Text authentisch ist, soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in der Vatikanstadt ausgetauscht werden. Er
tritt ein Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 9. Juli 1962
Für die Republik Österreich
Per la Repubblica Austriaca
Dr. Bruno Kreisky
Dr. Heinrich Drimmel
SCHLUSSPROTOKOLL
Bei Abschluß des Vertrages besteht zwischen
den Hohen Vertragschließenden Teilen über
folgende Punkte Übereinstimmung
1. Der vorstehende Vertrag findet auf alle
Schulen mit Ausnahme der Hochschulen und
Kunstakademien Anwendung.
2. Zu Artikel I, § 2, Absatz 1
a) Die nach den staatlichen Vorschriften vom
Religionsunterricht abgemeldeten Schüler sind
von der Schulleitung ohne Verzug dem zuständigen
Religionslehrer mitzuteilen.
b) Der Heilige Stuhl nimmt davon Kenntnis,
daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften
in allen Klassenräumen der Volks-, Haupt- und
Sonderschulen, der polytechnischen Lehrgänge,
der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen
und der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung,
wenn die Mehrzahl der Schüler einem
christlichen Religionsbekenntnis angehört, ein
Kreuz angebracht wird. Eine Änderung dieses
Zustandes wird nicht ohne Einvernehmen mit
dem Heiligen Stuhl stattfinden.
3. Zu Artikel I, § 6
Die hiefür notwendigen Zeiten werden im
Einvernehmen zwischen dem Diözesanordinarius
und der zuständigen staatlichen Schulbehörde zur
Verfügung gestellt werden.
4. Zu Artikel II, § 2, Absatz 5
Bei der Zuweisung von staatlich angestellten
Lehrern im Sinne des Artikels II, § 2, Absatz 5
wird die bisherige Praxis beibehalten werden,
wonach Personen (Geistliche, Ordensangehörige
und Laien), die vom Diözesanordinarius für die
Verwendung an katholischen Schulen vorgeschlagen
werden und die staatlichen Anstellungserfordernisse
erfüllen, für die Anstellung beziehungsweise
Zuweisung bevorzugt berücksichtigt werden.
Wien, am 9. Juli 1962
Für die Republik Österreich
Per la Repubblica Austriaca
Dr. Bruno Kreisky
Dr. Heinrich Drimmel
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 27. August 1962 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel VI am 27. September 1962 in Kraft.