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273_1962 AT

273. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen, samt Schlußprotokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen, samt Schlußprotokoll.

Nachdem der am 9. Juli 1962 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl

und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen

samt Schlußprotokoll, welcher also lautet

Der Heilige Stuhl,

vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine

Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius

in Österreich, Monsignore Opilio ROSSI,

Titularerzbischof von Ancira,

und die Republik Österreich

vertreten durch deren Bevollmächtigte,

Herrn Dr. Bruno KREISKY, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten, und

Herrn Dr. Heinrich DRIMMEL, Bundesminister

für Unterricht,

von dem Wunsche geleitet, die Fragen, die sich

aus einer Neuordnung des Schulwesens in Österreich

mit Beziehung auf die Bestimmungen des

Artikels VI des Konkordates vom 5. Juni 1933

und des diesbezüglichen Zusatzprotokolls ergeben,

einer Regelung in gegenseitigem Einvernehmen

zuzuführen, haben nachstehenden Vertrag

geschlossen

Artikel I

§ 1. (1) Die Kirche hat das Recht, den katholischen

Schülern an allen öffentlichen und allen mit

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen Religionsunterricht

zu erteilen.

(2) An den öffentlichen und den mit Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Pädagogischen Akademien

wird mit Rücksicht auf den besonderen

Charakter des Lehrbetriebes an diesen Akademien

Religionspädagogik gelehrt. Die Bestimmungen

dieses Artikels über den Religionsunterricht

gelten sinngemäß auch für Religionspädagogik.

(3) Das gegenwärtig bestehende Stundenausmaß

des Religionsunterrichtes soll nicht herabgesetzt

werden. Eine Neufestsetzung des Stundenausmaßes

wird zwischen der Kirche und dem Staate einvernehmlich

erfolgen. Den katholischen Schulen

(Artikel II) wird es freistehen, nach Anzeige an

die zuständige staatliche Schulbehörde ein höheres

Ausmaß für den Religionsunterricht festzusetzen.

§ 2. (1) Der Religionsunterricht wird an allen

öffentlichen und an allen mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Schulen vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes 2 für alle katholischen

Schüler Pflichtgegenstand sein.

(2) Mit Rücksicht auf die besondere Organisation

der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen

für Lehrlinge erhebt der Heilige

Stuhl nicht dagegen Einwand, daß in diesen

Schulen der Religionsunterricht als nichtobligater

Unterrichtsgegenstand geführt wird. Ein in einzelnen

Bundesländern bisher bestehender darüber

hinausgehender Zustand bleibt unberührt.

§ 3. (1) Die Religionslehrer an den öffentlichen

Schulen werden entweder vom Staate (Bund oder

Bundesländer) nach den für staatliche Lehrer

gleichartiger Vorbildung und Verwendung geltenden

Vorschriften angestellt oder von der

Kirche bestellt.

(2) Als Religionslehrer dürfen nur solche Personen

angestellt werden, die von der Kirchenbehörde

als hiezu befähigt erklärt und vorgeschlagen

sind. Die Erteilung des Religionsunterrichtes

ist an den Besitz der „missio canonica" gebunden.

Die Zuerkennung und Aberkennung der „missio

canonica" steht als innere kirchliche Angelegenheit

der Kirchenbehörde zu.

(3) Die Kirche wird nur solche Personen zu

Religionslehrern bestellen, welche überdies die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und

die für staatlich angestellte Religionslehrer vorgeschriebene

allgemeine Vorbildung nachweisen.

Vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaf

wird das zuständige Bundesministerium

in berücksichtigungswürdigen Fällen Nachsicht

erteilen.

(4) Staatlich angestellte Religionslehrer, denen

die „missio canonica" entzogen wird, werden für

die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht

mehr verwendet werden; sie werden nach Maßgabe

der staatlichen Vorschriften entweder in

eine anderweitige Dienstverwendung genommen

oder in den Ruhestand versetzt oder aus dem

staatlichen Dienstverhältnis ausgeschieden.

(s) Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich

der Vermittlung des katholischen Lehrgutes ausschließlich

den kirchlichen Vorschriften und Anordnungen;

im übrigen unterstehen sie in der

Ausübung ihrer Lehrtätigkeit auch den allgemeinen

staatlichen Schulvorschriften.

(6) Der Staat übernimmt es, den gesamten Personalaufwand

für alle Religionslehrer an den

öffentlichen Schulen nach Maßgabe der für staatliche

Lehrer gleichartiger Vorbildung und Verwendung

geltenden Besoldungsvorschriften zu

tragen. Soweit es sich hiebei um von der Kirche

bestellte Religionslehrer handelt, richtet sich ihre

Remuneration nach dem für nebenamtliche Lehrer

geltenden Besoldungsschema.

§ 4. (1) Die Besorgung, Leitung und Beaufsichtigung

des Religionsunterrichtes wird von der

Kirche nach Maßgabe der ihr nach diesem Artikel

zukommenden Aufgaben ausgeübt. Die staatlichen

Schulaufsichtsorgane sind jedoch befugt,

auch den Religionsunterricht in organisatorischer

und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.

(2) Für die unmittelbare Beaufsichtigung des

Religionsunterrichtes steht es der Kirche frei,

Religionsunterrichtsinspektoren zu bestellen, die

den staatlichen Schulbehörden bekanntgegeben

werden. Das Recht der nach den kirchenrechtlichen

Vorschriften zur Visitation des Religionsunterrichtes

sonst berufenen Organe der Kirche,

insbesondere jenes des Diözesanordinarius, über

die Erteilung des Religionsunterrichtes und die

Teilnahme der Schüler an diesem zu wachen,

wird hiedurch nicht berührt.

(3) Der Staat übernimmt es, für eine der Anzahl

staatlicher Schulinspektoren für einzelne

Gegenstände entsprechende Zahl von Religionsunterrichtsinspektoren

den Personalaufwand nach

Maßgabe der staatlichen Besoldungsvorschriften

für Schulinspektoren für einzelne Gegenstände

zu tragen.

§ 5. (1) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht

werden hinsichtlich des Lehrstoffes von der

Kirchenbehörde erlassen und der obersten staatlichen

Schulbehörde mitgeteilt werden.

(2) Für den Religionsunterricht werden von

der Kirche nur Lehrbücher und Lehrmittel verwendet

werden, die der staatsbürgerlichen Erziehung

nach christlicher Lehre förderlich sind.

§ 6. Die Teilnahme an den von der Kirche

für die katholischen Lehrer und Schüler der

öffentlichen und der mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Schulen zu besonderen Anlässen

des schulischen, kirchlichen oder staatlichen Lebens,

insbesondere zu Beginn und am Ende des

Schuljahres, abgehaltenen Schülergottesdiensten

sowie die Teilnahme an sonstigen religiösen

Übungen oder Veranstaltungen wird den Lehrern

und Schülern mindestens im bisherigen Umfang

während der Schulzeit ermöglicht werden.

Artikel II

§ 1. (1) Die Kirche und ihre nach kirchlichem

Recht bestehenden Einrichtungen haben das

Recht, unter Beobachtung der staatlichen allgemeinen

schulrechtlichen Vorschriften Schulen

aller Arten zu errichten und zu führen.

(2) Auf die Dauer der Erfüllung der in den

staatlichen Schulgesetzen hiefür taxativ aufge-

stellten Voraussetzungen ist den im Absatz 1

genannten Schulen das Öffentlichkeitsrecht zuzuerkennen.

(3) Unter Beobachtung der staatlichen allgemeinen

Vorschriften haben die Kirche und ihre nach

kirchlichem Recht bestehenden Einrichtungen

auch das Recht, Kindergärten, Schülerhorte, Schülertagesheime,

Schülerheime und ähnliche Einrichtungen

zu errichten und zu führen.

§ 2. (1) Der Staat wird der Katholischen Kirche

laufend Zuschüsse zum Personalaufwand der

katholischen Schulen gewähren. Der Heilige Stuhl

erklärt sich vorbehaltlich der Bestimmungen des

Artikels V damit einverstanden, daß hiefür die

folgende Regelung gelten soll.

(2) Der Staat wird für die katholischen Schulen

60% jener Lehrerdienstposten zur Verfügung

stellen, die im Schuljahr 1961/62 zur Erfüllung

des Lehrplanes an diesen Schulen erforderlich

waren; die Berechnung hat für Lehrer an Pflichtschulen

einerseits und für Lehrer an mittleren,

höheren und sonstigen Schulen andererseits gesondert

zu erfolgen.

(3) Die sich aus Absatz 2 ergebende Zahl von

Lehrerdienstposten, die vom Staat für die katholischen

Schulen zur Verfügung gestellt wird, wird

im gleichen Verhältnis erhöht werden, wie die

Zahl der an öffentlichen Pflichtschulen verwendeten

Lehrer steigt; eine solche Steigerung der

Zahl der an öffentlichen Pflichtschulen verwendeten

Lehrer hat nur dann eine Erhöhung im

angeführten Sinne zur Folge, wenn die Steigerung

mindestens 2 v. H. der Zahl der Lehrer

beträgt, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Vertrages beziehungsweise im Zeitpunkte

der jeweils letzten Erhöhung im Sinne dieser

Vertragsbestimmung an öffentlichen Pflichtschulen

verwendet worden sind.

(4) Der Staat wird überdies jeweils 60% des

erforderlichen Mehrbedarfes an Lehrerdienstposten

zur. Verfügung stellen, der sich auf Grund

der in Aussicht genommenen schulgesetzlichen

Maßnahmen (wie insbesondere die Einführung

eines 9. Schuljahres und die Schaffung von Pädagogischen

Akademien) ergibt.

(5) In der Regel werden diese Zuschüsse in der

Form der Zuweisung von staatlich angestellten

Lehrern erfolgen. Die Aufteilung der zur Verfügung

zu stellenden Lehrerdienstposten auf die

einzelnen katholischen Schulen erfolgt durch die

oberste staatliche Schulbehörde auf Antrag des

Diözesanordinarius. Es werden nur solche Lehrer

zugewiesen werden, gegen deren Verwendung an

der betreffenden Schule der Diözesanordinarius

keinen Einwand erhebt. Die Zuweisung wird

aufgehoben werden, wenn der Diözesanordinarius

die weitere Verwendung des Lehrers an der

Schule für untragbar erklärt und aus diesem

Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der

zuständigen staatlichen Behörde beantragt.

§ 3. Unter katholischen Schulen im Sinne dieses

Artikels sind jene Schulen zu verstehen, die von

der Kirche oder den nach kirchlichem Recht bestehenden

Einrichtungen erhalten werden sowie

die von Vereinen, Stiftungen und Fonds geführten

Schulen, wenn und solange sie vom zuständigen

Diözesanordinarius als katholische Schulen

anerkannt sind.

Artikel III

Die Republik Österreich wird der Diözese

Eisenstadt zum Zwecke der Einrichtung des

katholischen Schulwesens im Burgenland eine einmalige

und endgültige Leistung im Betrage von

45 Millionen Schilling erbringen. Die Zahlung

wird in fünf gleichen Jahresraten von je 9 Millionen

Schilling erbracht werden, und zwar der

erste Teilbetrag innerhalb eines Monates nach

Inkrafttreten dieses Vertrages, der zweite Teilbetrag

bis längstens 1. Juli des auf das Inkrafttreten

dieses Vertrages folgenden Jahres, der

dritte, vierte und fünfte Teilbetrag bis längstens

jeweils 1. Juli des nächstfolgenden Jahres.

Artikel IV

Soweit die staatlichen Schulbehörden kollegial

organisiert sind, werden Vertreter der Kirche in

diesen Kollegien das Recht der Mitgliedschaft

haben.

Artikel V

Die beiden vertragschließenden Teile behalten

sich das Recht vor, bei wesentlicher Änderung der

derzeitigen Struktur des öffentlichen Schulwesens

oder wesentlicher Änderung der staatsfinanziellen

Lage Verhandlungen über eine Modifikation des

Vertrages zu begehren.

Artikel VI

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher

Text authentisch ist, soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in der Vatikanstadt ausgetauscht werden. Er

tritt ein Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.

Geschehen in Wien, am 9. Juli 1962

Für die Republik Österreich

Per la Repubblica Austriaca

Dr. Bruno Kreisky

Dr. Heinrich Drimmel

SCHLUSSPROTOKOLL

Bei Abschluß des Vertrages besteht zwischen

den Hohen Vertragschließenden Teilen über

folgende Punkte Übereinstimmung

1. Der vorstehende Vertrag findet auf alle

Schulen mit Ausnahme der Hochschulen und

Kunstakademien Anwendung.

2. Zu Artikel I, § 2, Absatz 1

a) Die nach den staatlichen Vorschriften vom

Religionsunterricht abgemeldeten Schüler sind

von der Schulleitung ohne Verzug dem zuständigen

Religionslehrer mitzuteilen.

b) Der Heilige Stuhl nimmt davon Kenntnis,

daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften

in allen Klassenräumen der Volks-, Haupt- und

Sonderschulen, der polytechnischen Lehrgänge,

der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen

und der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung,

wenn die Mehrzahl der Schüler einem

christlichen Religionsbekenntnis angehört, ein

Kreuz angebracht wird. Eine Änderung dieses

Zustandes wird nicht ohne Einvernehmen mit

dem Heiligen Stuhl stattfinden.

3. Zu Artikel I, § 6

Die hiefür notwendigen Zeiten werden im

Einvernehmen zwischen dem Diözesanordinarius

und der zuständigen staatlichen Schulbehörde zur

Verfügung gestellt werden.

4. Zu Artikel II, § 2, Absatz 5

Bei der Zuweisung von staatlich angestellten

Lehrern im Sinne des Artikels II, § 2, Absatz 5

wird die bisherige Praxis beibehalten werden,

wonach Personen (Geistliche, Ordensangehörige

und Laien), die vom Diözesanordinarius für die

Verwendung an katholischen Schulen vorgeschlagen

werden und die staatlichen Anstellungserfordernisse

erfüllen, für die Anstellung beziehungsweise

Zuweisung bevorzugt berücksichtigt werden.

Wien, am 9. Juli 1962

Für die Republik Österreich

Per la Repubblica Austriaca

Dr. Bruno Kreisky

Dr. Heinrich Drimmel

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 27. August 1962 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel VI am 27. September 1962 in Kraft.

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