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273_1961 AT

273. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1961.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1961.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

für eine von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

im Jahre 1961 zu begebende Anleihe

bis zum Höchstbetrag von 780 Millionen Schilling

die Haftung gemäß § 1357 Allgemeines

Bürgerliches Gesetzbuch zu übernehmen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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