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273_1960 AT

273. Verordnung: Bundespolizeikommissariat Wr. Neustadt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Verordnung: Bundespolizeikommissariat Wr. Neustadt.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

wird verordnet

§ 1. In Wr. Neustadt besteht ein Bundespolizeikommissariat.

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Wr. Neustadt umfaßt das

Gebiet der Stadt Wr. Neustadt.

§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Wr. Neustadt umfaßt die

Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden durch

Bundesgesetze jeweils übertragen sind, sowie die

dem Bundespolizeikommissariat Wr. Neustadt

durch Niederösterreichische Landesgesetze übertragenen

Aufgaben.

§ 4. Die Verordnung der Bundesregierung vom

22. Dezember 1959, BGBl. Nr. 9/1960, über das

Bundespolizeikommissariat in Wr. Neustadt tritt

außer Kraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft.

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