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273_1957 AT

273. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1956; BGBl.

Nr. 250, und des Artikels II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften ist für die Zeit vom

1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 auch in

den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer vom

1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen

verfassungsgesetzlichen Grundlagen (Art. 10

Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben sind.

Artikel II.

Im § 13 Abs. 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes

1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1956,

BGBl. Nr. 250, sind die Worte „31. Dezember

1957" durch die Worte „31. Dezember 1958" zu

ersetzen.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1957 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Inneres

und für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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