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273_1956 AT

273. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. Feber

1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder

des Nationalrates und des Bundesrates,

bestimmter oberster Organe der Vollziehung

und des Präsidenten des Rechnungshofes, zweiter

und dritter Satz, haben zu lauten

„An die Stelle des Pensionsbeitrages tritt ein

Beitrag in der Höhe von 4 v. H. der Aufwandsentschädigung

einschließlich einer allfälligen

Amtszulage. Die Funktionsdauer als Mitglied

eines Landtages wird eingerechnet, wenn nachträglich

4 v. H. der als Mitglied des Landtages

erhaltenen Entschädigung als Beitrag geleistet

wird."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1957

in Wirksamkeit.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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