273. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. Feber
1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder
des Nationalrates und des Bundesrates,
bestimmter oberster Organe der Vollziehung
und des Präsidenten des Rechnungshofes, zweiter
und dritter Satz, haben zu lauten
„An die Stelle des Pensionsbeitrages tritt ein
Beitrag in der Höhe von 4 v. H. der Aufwandsentschädigung
einschließlich einer allfälligen
Amtszulage. Die Funktionsdauer als Mitglied
eines Landtages wird eingerechnet, wenn nachträglich
4 v. H. der als Mitglied des Landtages
erhaltenen Entschädigung als Beitrag geleistet
wird."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1957
in Wirksamkeit.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.