Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273_1955 AT

273. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 273. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung und

Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Preistreibereigesetz,

BGBl. Nr. 92/1950, in der Fassung

der Preistreibereigesetznovellen, BGBl. Nr. 98/

1951, BGBl. Nr. 100/1952, BGBl. Nr. 123/1954

und BGBl. Nr. 100/1955 und des Artikels II des

vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften ist für

die Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember

1956 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

deren ab 1. Jänner 1956 die bisherige

verfassungsgesetzliche Grundlage (Artikel 10

Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben ist.

Artikel II.

Das Preistreibereigesetz, BGBl. Nr. 92/1950, in

der Fassung der Preistreibereigesetznovellen,

BGBl. Nr. 98/1951, BGBl. Nr. 100/1952, BGBl.

Nr. 123/1954 und BGBl. Nr. 100/1955, wird

geändert wie folgt

Im § 15 ist die Zeitangabe „31. Dezember

1955" durch die Zeitangabe „31. Dezember 1956"

zu ersetzen.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1955 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium

für Inneres und das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau je nach

ihrem Wirkungskreis betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →