273. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung und
Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Preistreibereigesetz,
BGBl. Nr. 92/1950, in der Fassung
der Preistreibereigesetznovellen, BGBl. Nr. 98/
1951, BGBl. Nr. 100/1952, BGBl. Nr. 123/1954
und BGBl. Nr. 100/1955 und des Artikels II des
vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
die Vollziehung dieser Vorschriften ist für
die Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember
1956 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
deren ab 1. Jänner 1956 die bisherige
verfassungsgesetzliche Grundlage (Artikel 10
Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben ist.
Artikel II.
Das Preistreibereigesetz, BGBl. Nr. 92/1950, in
der Fassung der Preistreibereigesetznovellen,
BGBl. Nr. 98/1951, BGBl. Nr. 100/1952, BGBl.
Nr. 123/1954 und BGBl. Nr. 100/1955, wird
geändert wie folgt
Im § 15 ist die Zeitangabe „31. Dezember
1955" durch die Zeitangabe „31. Dezember 1956"
zu ersetzen.
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1955 in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium
für Inneres und das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau je nach
ihrem Wirkungskreis betraut.