272. Verordnung: AEV Organische Chemikalien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959 BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Metallorganische Verbindung: Elementorganische Verbindung mit einer direkten Metall-
Kohlenstoff-Bindung (kovalente oder koordinative Metall-Kohlenstoff-Bindung). Nicht zu den
metallorganischen Verbindungen zählen die Metallsalze der organischen Säuren, die Alkoholate
sowie die Kronen- und sonstige Einschlussverbindungen, in denen keine Metall-Kohlenstoff-
Bindung vorliegt.
2. Organisches Zwischenprodukt (Intermediate): Produkt einer ein- oder mehrstufigen Synthese,
welches für weitere Reaktionsschritte benötigt wird und noch kein Endprodukt darstellt.
3. Organische Feinchemikalie: Chemische Verbindung hoher chemischer Reinheit, die als Endprodukt
eines chemischen Verfahrens in industriellem Maßstab hergestellt wird (chemische Spezialität).
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen
gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten
Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen
gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten
Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen
gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten
Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von metallorganischen Verbindungen mit chemischen oder physikalisch-chemischen
Verfahren;
2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens
der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Gewinnen oder Derivatisieren von organischen Naturstoffen mit biochemischen, chemischen
oder chemisch-physikalischen Verfahren;
2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens
der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
(7) Abs. 4 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von organischen Zwischenprodukten (Intermediates) und Feinchemikalien mit chemischen
oder physikalisch-chemischen Verfahren;
2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens
der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
(8) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
3. Abwasser aus der Herstellung einer organischen Chemikalie der Abs. 5 bis 7, wenn die Emissionsbegrenzungen
für diesen Herstellungsvorgang im Geltungsbereich einer sonstigen Verordnung
nach § 4 Abs. 3 AAEV festgelegt sind;
4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 5 bis 7.
(9) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,
die in Tätigkeiten der Abs. 5 bis 7 anfallen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten gemäß
Abs. 5 bis 7 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten
der Abs. 5 bis 7 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(10) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung
gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch
andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von
Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 bis 7 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei
kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
c) Einsatz schwach belasteter oder gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
d) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung);
Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate
oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender
Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten
Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des
Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 5 bis 7, auf denen keine oder
nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
3. bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine
stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände
erlauben (zB Katalysatoren, Extraktions-, Destillationshilfs- oder Lösungsmittel,
Waschflüssigkeiten);
4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche
das Entstehen von Stoffgemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen
erfordern;
5. Auftrennung des Abwassers in stark und schwachbelastete Teilströme mit gesonderter Erfassung
und Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände;
6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen
Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und die durch bevorzugt
biologische Reinigungsverfahren aus dem Abwasser entfernt werden können;
7. Einsatz von automationsunterstützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der
ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des
Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung
und Behebung von Betriebsstörungen;
8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren
oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung,
Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme
oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer
Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation
sowie zur Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen bei Direkteinleitern;
10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder
Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz
2002, BGBl. I Nr. 102/2002).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10),
Cobalt (Nr. 11), Kupfer (Nr. 13), Molybdän (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Quecksilber (Nr. 16), Silber
(Nr. 17), Vanadium (Nr. 18), Zink (Nr. 19), Zinn (Nr. 20), Gesamt – Chlor (Nr. 21), Ammonium (Nr. 22),
Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 24), Cyanid – Gesamt (Nr. 25), Nitrit (Nr. 28), Sulfid (Nr. 31), AOX
(Nr. 36), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 38), POX (Nr. 39), Phenolindex (Nr. 40) und BTXE
(Nr. 42).
§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation
ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe
zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung cadmiumorganischer Verbindungen
oder gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung cadmiumhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien
ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen
Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid
festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in
Tonnen pro Tag).
(3) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung quecksilberorganischer Verbindungen
oder gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung quecksilberhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien
ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen
Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid
festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt
in Tonnen pro Tag).
(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 aus der Herstellung von Tallölprodukten aus Schwarzlauge
des chemischen Holzaufschlusses nach dem Sulfatverfahren ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht
für die durch einen Parameter TOC, CSB und BSB 5
erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation
der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen
Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Tallölprodukte
(ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung von Thioharnstoff-Oxidationsprodukten
ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für die durch einen Parameter TN
b,
TOC oder CSB
erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung
gemäß Anhang C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen
Tagesproduktionskapazität für Thioharnstoff-Oxidationsprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung
und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 42 der Anhänge A bis C gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer
sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert
eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 42 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung
und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung
der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten.
Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen
Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1
Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C (für einen
sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung nach Anhang A
der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.