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272_2003 AT

272. Verordnung: AEV Organische Chemikalien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Verordnung: AEV Organische Chemikalien

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959 BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Metallorganische Verbindung: Elementorganische Verbindung mit einer direkten Metall-

Kohlenstoff-Bindung (kovalente oder koordinative Metall-Kohlenstoff-Bindung). Nicht zu den

metallorganischen Verbindungen zählen die Metallsalze der organischen Säuren, die Alkoholate

sowie die Kronen- und sonstige Einschlussverbindungen, in denen keine Metall-Kohlenstoff-

Bindung vorliegt.

2. Organisches Zwischenprodukt (Intermediate): Produkt einer ein- oder mehrstufigen Synthese,

welches für weitere Reaktionsschritte benötigt wird und noch kein Endprodukt darstellt.

3. Organische Feinchemikalie: Chemische Verbindung hoher chemischer Reinheit, die als Endprodukt

eines chemischen Verfahrens in industriellem Maßstab hergestellt wird (chemische Spezialität).

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen

gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten

Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen

gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten

Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen

gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten

Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von metallorganischen Verbindungen mit chemischen oder physikalisch-chemischen

Verfahren;

2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;

3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens

der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.

(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Gewinnen oder Derivatisieren von organischen Naturstoffen mit biochemischen, chemischen

oder chemisch-physikalischen Verfahren;

2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;

3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens

der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.

(7) Abs. 4 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von organischen Zwischenprodukten (Intermediates) und Feinchemikalien mit chemischen

oder physikalisch-chemischen Verfahren;

2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;

3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens

der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.

(8) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3. Abwasser aus der Herstellung einer organischen Chemikalie der Abs. 5 bis 7, wenn die Emissionsbegrenzungen

für diesen Herstellungsvorgang im Geltungsbereich einer sonstigen Verordnung

nach § 4 Abs. 3 AAEV festgelegt sind;

4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 5 bis 7.

(9) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,

die in Tätigkeiten der Abs. 5 bis 7 anfallen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten gemäß

Abs. 5 bis 7 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten

der Abs. 5 bis 7 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(10) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung

gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch

andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von

Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 bis 7 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei

kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch

a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,

b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,

c) Einsatz schwach belasteter oder gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,

d) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung);

Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate

oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,

e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender

Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;

2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten

Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des

Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 5 bis 7, auf denen keine oder

nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;

3. bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine

stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände

erlauben (zB Katalysatoren, Extraktions-, Destillationshilfs- oder Lösungsmittel,

Waschflüssigkeiten);

4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche

das Entstehen von Stoffgemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen

erfordern;

5. Auftrennung des Abwassers in stark und schwachbelastete Teilströme mit gesonderter Erfassung

und Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände;

6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen

Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und die durch bevorzugt

biologische Reinigungsverfahren aus dem Abwasser entfernt werden können;

7. Einsatz von automationsunterstützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der

ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des

Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung

und Behebung von Betriebsstörungen;

8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;

9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren

oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung,

Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme

oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer

Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation

sowie zur Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen bei Direkteinleitern;

10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder

Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz

2002, BGBl. I Nr. 102/2002).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10),

Cobalt (Nr. 11), Kupfer (Nr. 13), Molybdän (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Quecksilber (Nr. 16), Silber

(Nr. 17), Vanadium (Nr. 18), Zink (Nr. 19), Zinn (Nr. 20), Gesamt – Chlor (Nr. 21), Ammonium (Nr. 22),

Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 24), Cyanid – Gesamt (Nr. 25), Nitrit (Nr. 28), Sulfid (Nr. 31), AOX

(Nr. 36), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 38), POX (Nr. 39), Phenolindex (Nr. 40) und BTXE

(Nr. 42).

§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation

ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe

zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung cadmiumorganischer Verbindungen

oder gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung cadmiumhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien

ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen

Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid

festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in

Tonnen pro Tag).

(3) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung quecksilberorganischer Verbindungen

oder gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung quecksilberhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien

ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen

Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid

festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt

in Tonnen pro Tag).

(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 aus der Herstellung von Tallölprodukten aus Schwarzlauge

des chemischen Holzaufschlusses nach dem Sulfatverfahren ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht

für die durch einen Parameter TOC, CSB und BSB 5

erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation

der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen

Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Tallölprodukte

(ausgedrückt in Tonnen pro Tag).

(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung von Thioharnstoff-Oxidationsprodukten

ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für die durch einen Parameter TN

b,

TOC oder CSB

erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung

gemäß Anhang C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen

Tagesproduktionskapazität für Thioharnstoff-Oxidationsprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung

und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 42 der Anhänge A bis C gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer

sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 42 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung

und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung

der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten.

Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1

Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C (für einen

sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung nach Anhang A

der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

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