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272_2000 AT

272. Verordnung: Speisegelatine-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Verordnung: Speisegelatine-Verordnung

Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf das Inverkehrbringen von

1. Speisegelatine und

2. Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Speisegelatine.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Gelatine für

1. pharmazeutische oder kosmetische Zwecke,

2. andere Zwecke, wenn die Gelatine nicht zum menschlichen Genuss beziehungsweise nicht zum

menschlichen Verzehr bestimmt ist, und

3. Medizinprodukte.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. „Gelatine“: natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise

Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren

(einschließlich Fisch und Geflügel) gewonnen wurde;

2. „Gerben“: das Härten von Häuten unter Verwendung von pflanzlichen Gerbemitteln, Chromsalzen

oder anderen Stoffen, wie Aluminiumsalzen, Eisensalzen, Siliziumsalzen, Aldehyden und

Chinonen oder anderen synthetischen Härtungsmitteln;

3. „Häute und Felle“: alle kutanen und subkutanen Gewebe;

4. „Inverkehrbringen“: das Herstellen, Behandeln, Befördern, Einführen, Lagern, Umhüllen,

Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen und das Verwenden

für andere, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung

geschieht;

5. „Land oder Gebiet der Kategorie 1“: Land oder Gebiet, das gemäß den Rechtsvorschriften der

Europäischen Gemeinschaft (EG) als BSE-frei eingestuft wird;

6. „Land oder Gebiet der Kategorie 2“: Land oder Gebiet, das gemäß den Rechtsvorschriften der

EG als vorläufig BSE-frei eingestuft wird;

7. „Land oder Gebiet der Kategorie 3“: Land oder Gebiet, in dem das BSE-Risiko gemäß den

Rechtsvorschriften der EG als gering eingestuft wird;

8. „Land oder Gebiet der Kategorie 4“: Land oder Gebiet, in dem das BSE-Risiko gemäß den

Rechtsvorschriften der EG als hoch eingestuft wird;

9. „Speisegelatine“: Gelatine, die als Lebensmittel, Verzehrprodukt oder Zusatzstoff im Sinne der

§§ 2 bis 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, einzustufen ist.

Hygienebedingungen

§ 3. Speisegelatine und Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Speisegelatine müssen gemäß den

jeweiligen Bestimmungen der Anlage zu dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden.

Verweisungen

§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in

Kraft.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Speisegelatine, die nachweislich vor dem nach

Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens hergestellt wurde.

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