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272_1998 AT

272. Verordnung: Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Personen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Verordnung: Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Personen

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Der TÜV-Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Personen

zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweißtechnik

gemäß nachfolgenden Normen

ÖNORM EN 287 T1 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Stähle“ (Ausgabe 06/92 idF

06/97)

ÖNORM EN 287 T2 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Aluminium und

Aluminiumlegierungen“ (Ausgabe 06/92 idF 08/97)

ÖNORM M 7807 „Prüfung von Stahlschweißern; Rohrschweißer für Niederdruck- und Mitteldruck-

Gasleitungen“ (Ausgabe 05/76)

ÖNORM M 7862 „Prüfung von Kunststoffschweißern; Schweißer für Rohrleitungen aus Polyethylen“

(Ausgabe 09/88)

ÖNORM M 7863 „Prüfung von Kunststoffschweißern; Konstruktionsschweißer“ (Ausgabe 06/89)

AD Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter (AD)-HP 3 „Schweißaufsicht, Schweißer“, Abschnitt 3 „Schweißer“ (Ausgabe 04/96)

TRD Technische Regeln für Dampfkessel (TRD) 201, Anlage 2 „Schweißen von Bauteilen aus Stahl – Schweißaufsicht, Schweißer“,

Abschnitt 3 „Schweißer“ (Ausgabe 07/97)

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

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