272. Verordnung: Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Der TÜV-Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Personen
zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweißtechnik
gemäß nachfolgenden Normen
ÖNORM EN 287 T1 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Stähle“ (Ausgabe 06/92 idF
06/97)
ÖNORM EN 287 T2 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Aluminium und
Aluminiumlegierungen“ (Ausgabe 06/92 idF 08/97)
ÖNORM M 7807 „Prüfung von Stahlschweißern; Rohrschweißer für Niederdruck- und Mitteldruck-
Gasleitungen“ (Ausgabe 05/76)
ÖNORM M 7862 „Prüfung von Kunststoffschweißern; Schweißer für Rohrleitungen aus Polyethylen“
(Ausgabe 09/88)
ÖNORM M 7863 „Prüfung von Kunststoffschweißern; Konstruktionsschweißer“ (Ausgabe 06/89)
AD Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter (AD)-HP 3 „Schweißaufsicht, Schweißer“, Abschnitt 3 „Schweißer“ (Ausgabe 04/96)
TRD Technische Regeln für Dampfkessel (TRD) 201, Anlage 2 „Schweißen von Bauteilen aus Stahl – Schweißaufsicht, Schweißer“,
Abschnitt 3 „Schweißer“ (Ausgabe 07/97)
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.