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272_1996 AT

272. Änderung der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Änderung der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft hat am 28. Mai 1986 auf Grund des Art. 148h Abs. 3 B-VG und des § 1

Abs. 2 Volksanwaltschaftsgesetz 1982 folgende Änderung der Geschäftsverteilung, BGBl. Nr. 479/1995,

beschlossen

1. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet

„Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im Umfang des früheren Bundesministeriums

für Jugend und Familie.“

2. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet

„Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Umfang des früheren Bundesministeriums

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.“

3. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet

„Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im Umfang des früheren Bundesministeriums

für Umwelt;“

4. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet

„Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Umfang des früheren Bundesministeriums

für Wissenschaft, Forschung und Kunst.“

5. Diese Änderung der Geschäftsverteilung tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

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