272. Änderung der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Volksanwaltschaft hat am 28. Mai 1986 auf Grund des Art. 148h Abs. 3 B-VG und des § 1
Abs. 2 Volksanwaltschaftsgesetz 1982 folgende Änderung der Geschäftsverteilung, BGBl. Nr. 479/1995,
beschlossen
1. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet
„Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im Umfang des früheren Bundesministeriums
für Jugend und Familie.“
2. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet
„Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Umfang des früheren Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.“
3. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet
„Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im Umfang des früheren Bundesministeriums
für Umwelt;“
4. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet
„Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Umfang des früheren Bundesministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst.“
5. Diese Änderung der Geschäftsverteilung tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.