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272_1994 AT

272. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1994, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift zu diesem Gesetz hat zu lauten

„Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen (GN-StG)"

2. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Das Studium der im § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 5, 7 bis 23 und 38 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 2 Abs. 4 als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer anderen dieser Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer anderen dieser Studienrichtungen) oder nach Maßgabe der in 2 25 lit. B der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten Bestimmung mit dem Studium der im § 2 Abs. 3

Z 25 genannten Studienrichtung als zweite Studienrichtung nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren."

3. In § 3 Abs. 3 entfällt die Zitierung der Z „14"

4. In § 7 Abs. 3 entfällt der letzte Satz und in § 7 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „in den einzelnen" ersetzt durch „in den den einzelnen"

5. Der erste Satz von § 9 Abs. 3 lautet

„Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Bedingungen einschließlich der erfolgreichen Ablegung allenfalls vorgesehener Vorprüfungen, bei Lehramtsstudien überdies die positive Beurteilung der Teilnahme am Schulpraktikum sowie der Approbation der Diplomarbeit, insbesondere auch die Erfüllung der in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bedingungen voraus."

6. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten, welche die allgemeine pädagogische Ausbildung und die fachdidaktische Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Ausbildung zu umfassen hat, ist, mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Studieneingangsphase, im zweiten Studienabschnitt vorzusehen. In der gesamten schulpraktischen Ausbildung sind die Erfordernisse der Fachdidaktik zu berücksichtigen."

7 In § 10 Abs. 4 wird folgender zweiter Satz eingefügt

„In der Studieneingangsphase gemäß § 17 Abs. 2 lit. a AHStG sind zusätzlich schulpraktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung vorzusehen."

8. § 10 Abs. 6 und 7 lauten

„(6) Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung und der fachdidaktischen einschließlich der schulpraktischen Ausbildung sind auf die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten im zweiten Studienabschnitt anzurechnen. Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen einführender Art über Pädagogik, Didaktik, Psychologie, Soziologie und dergleichen sind in die pädagogische Ausbildung einrechenbar und anzuerkennen, soweit der Lehrstoff dieser Lehrveranstaltungen Teilen der pädagogischen Ausbildung entspricht.

(7) In den Studienordnungen der Studienrichtungen zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (§ 2 Abs. 5 lit. b) können über den im Abs. 4

genannten Umfang hinaus weitere Teile der pädagogischen Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt vorgesehen werden."

9. Dem § 10 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Abweichend vom § 9 Abs. 1 lit. b ist für ordentliche Hörer von gemäß § 3 Abs. 4 zu kombinierenden Studienrichtungen das weitere Teilgebiet eines Prüfungsfaches der zweiten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten jedenfalls der zweiten Studienrichtung zu entnehmen. Die Zulassung zum kommissionellen zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt die Ablegung sämtlicher erforderlichen Prüfungen der zweiten Studienrichtung voraus."

10. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Soweit nicht in Abs. 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist, wird Absolventinnen der Diplomstudien der akademische Grad „Magistra der Philosophie", lateinische Bezeichnung „Magistra philosophiae", Absolventen der Diplomstudien der akademische Grad „Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae", abgekürzt jeweils „Mag. phil." verliehen."

11. § 15 Abs. 2 erster Satz lautet

„Absolventinnen folgender Studienrichtungen wird der akademische Grad „Magistra der Naturwissenschaften" lateinische Bezeichnung „Magistra rerum naturalium", Absolventen dieser Studienrichtungen der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften", lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium", abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat." verliehen:"

12. § 15 Abs. 3 bis 6 lauten.

„(3) Absolventinnen der Studienrichtung „Pharmazie" (§ 2 Abs. 3 Z 36) wird der akademische Grad „Magistra der Pharmazie" lateinische Bezeichnung „Magistra pharmaciae", Absolventen dieser Studienrichtung der akademische Grad „Magister der Pharmazie", lateinische Bezeichnung „Magister pharmaciae", abgekürzt jeweils „Mag. pharm." verliehen, sofern das Thema der Diplomarbeit einem der im § 8 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer entnommen und sie nicht nach § 9 Abs. 6 Prüfungsfächer ganz oder teilweise ausgetauscht haben.

(4) Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtungen „Psychologie" (§ 2 Abs. 3 Z 39), „Logistik" (§ 2 Abs. 3 Z 25), „Geographie" (§ 2 Abs. 3 Z 37) und „Sportwissenschaften und Leibeserziehung" (§ 2 Abs. 3 Z 38) wird auf Antrag anstelle des im Abs. 1 genannten akademischen Grades der im Abs. 2 genannte akademische Grad verliehen, wenn die Diplomarbeit überwiegend mathematische, kartographische oder naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.

(5) Absolventinnen der der wissenschaftlichkünstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studienrichtungen (§ 2 Abs. 5 lit. b) wird der akademische Grad „Magistra der Künste", lateinische Bezeichnung „Magistra artium", Absolventen dieser Studienrichtungen der akademische Grad „Magister der Künste", lateinische Bezeichnung „Magister artium", abgekürzt jeweils „Mag. art." verliehen.

(6) Absolventinnen und Absolventen von die Kombination zweier Studienrichtungen umfassenden Diplomstudien wird der für die erste Studienrichtung in Betracht kommende Diplomgrad verliehen."

13. § 16 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wird Absolventinnen der Doktoratsstudien der akademische Grad „Doktorin der Philosophie", Absolventen der Doktoratsstudien der akademische Grad „Doktor der Philosophie", lateinische Bezeichnung jeweils „Doktor philosophiae", abgekürzt jeweils „Dr. phil." verliehen.

(2) Absolventinnen der Doktoratsstudien wird der akademische Grad „Doktorin der Naturwissenschaften", Absolventen der Doktoratsstudien der akademische Grad „Doktor der Naturwissenschaften", lateinische Bezeichnung jeweils „Doktor rerum naturalium" abgekürzt jeweils „Dr. rer. nat." verliehen, wenn das Thema der Dissertation einer der im § 15 Abs. 2 oder 3 genannten Studienrichtungen zuzurechnen ist.

(3) Auf Antrag wird Absolventinnen und Absolventen anderer als der im Abs. 2 genannten Doktoratsstudien der im Abs. 2 genannte akademische Grad verliehen, wenn die Dissertation überwiegend mathematische, kartographische oder naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt."

14. Dem § 18 Abs. 12 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt

„(13) Auf Lehramtskandidaten, die am 1. Oktober 1994 bereits zur zweiten Diplomprüfung gemäß § 9 Abs. 1 zugelassen sind, ist § 10 Abs. 9 nicht anzuwenden.

(14) Studienordnungen und Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des § 21 Abs. 3 können schon vor dem 1 Oktober 1994 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 1994 in Kraft treten."

15. § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Überschrift zu diesem Bundesgesetz, § 3 Abs. 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 15 Abs. 1 bis 6, § 16 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 13 und Abs. 14 und die Anlage A Z 14, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft."

16. Anlage A Z 14 lautet

„14. Studienrichtung „Kunstgeschichte"

Erste Diplomprüfung

Besondere Zulassungsbedingungen

Nachweis visueller Begabung.

Prüfungsfächer

a) Methodische, terminologische und technologische Grundbegriffe der Kunstgeschichte;

b) Mittlere Kunstgeschichte (einschließlich österreichischer Kunstgeschichte);

c) Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich österreichischer Kunstgeschichte).

Zweite Diplomprüfung: Prüfungsfächer

a) Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich österreichischer Kunstgeschichte);

b) Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3."

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