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272_1993 AT

272. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung

Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 6 letzter Satz entfallen die Worte „und der äußeren Form der Arbeiten".

2. Die Überschrift des § 3 lautet

„Jahres- und Semesterzeugnis"

3. Im § 3 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1 a eingefügt

„1 a. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat

„Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes die/den Klasse/Jahrgang (. . .Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.";"

4. Im § 3 Abs. 1 Z 18 wird angefügt

„wenn der Schüler durch diese Verbesserung die 8. Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, zusätzlich: „Er/Sie hat damit gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes die Klasse/Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen.";"

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Bei Gliederung einer Schule in Semesterstufen statt Jahresstufen tritt an die Stelle des Jahreszeugnisses ein Semesterzeugnis, auf das die Abs. 1 bis 4 anzuwenden sind."

6. Im § 5 Abs. 2 wird der Punkt nach Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„3. bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen zutreffendenfalls ein Vermerk über

die Absolvierung und die Gesamtdauer einer im Lehrplan vorgesehenen freiwilligen praktischen Ausbildung."

7. § 6 samt Überschrift lautet

„Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis, Befähigungsprüfungszeugnis, Abschlußprüfungszeugnis

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung zu einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Befähigungsprüfung sind, mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen (Abs. 2), in einem Vorprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen

„Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Befähigungsprüfung aus dem/

den Prüfungsgebiet(en)......zum......Termin

......zu wiederholen.".

(2) Über die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit im Rahmen der Reifeprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen ist nur dann ein Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) auszustellen, wenn die Beurteilung der Fachbereichsarbeit auf „Nicht genügend" lautet. In das Vorprüfungszeugnis ist ein Vermerk über die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie über das durch die negativ abgeschlossene Fachbereichsarbeit behandelte Thema aufzunehmen.

(3) In das Reifeprüfungszeugnis (Anlagen 5 und 5 a), in das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen 6 und 7), in das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlage 11) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen

1. für den Fall, daß Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung (allenfalls mit dem Hinweis auf die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie das durch die Fachbereichsarbeit behandelte Thema) und die Beurteilung der Vorprüfung;

dies gilt nicht, wenn eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen negativ beurteilt und die Reifeprüfung mit geänderter Prüfungsform fortgesetzt wurde;

2. der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten ;

3. bei der Ablegung einer Schwerpunktprüfung den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände, in dem/denen die Schwerpunktprüfung abgelegt wurde;

4. im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung von Bedeutung sind

„Er/Sie hat in der/im.....Klasse/Jahrgang

den Freigegenstand.........im Gesamtausmaß von . . . Wochenstunden erfolgreich besucht.";

5. Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (zB über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur");

6. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet

„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, zum

......Termin......zur Wiederholung der

Reifeprüfung/Reife- und Befähigungsprüfung/Befähigungsprüfung/Abschlußprüfung

aus dem/den Prüfungsgebiet(en) .........

anzutreten.".

(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Befähigungsprüfung ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden. Bei erfolgreicher Ablegung der Befähigungsprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung am Kolleg für Erzieher ist das Befähigungsprüfungszeugnis oder das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Semesterzeugnis über das letzte Semester zu verbinden.

(5) An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Erzieher sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 4) die Angabe des Lehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren und die Stundentafel wiederzugeben."

8. § 7 samt Überschrift lautet

„Schulbesuchsbestätigung

§ 7. (1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden

1. für die gemäß §22 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 13) und

2. für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 14).

(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen: „Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen ............gemäß § 22 Abs. 11 des

Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt."."

9. Im § 10 Abs. 2 wird die Fundstellenangabe „BGBl. Nr. 327/1988" durch die Wendung „der Bundesgesetze BGBl. Nr. 327/1988 und BGBl. Nr. 408/1991" ersetzt.

10. § 11 samt Überschrift lautet

„Übergangsrecht

§ 11. In folgenden Fällen ist diese Verordnung in der Fassung ihrer Stammfassung, BGBl. Nr. 415/1989, anzuwenden

1. im Falle des §56 der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 789/1992, hinsichtlich der Reifeprüfung in allgemeinbildenden höheren Schulen bei vierjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und bei fünfjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1995,

2. im Falle des § 48 Abs. 3 der Verordnung über die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 847/1992, hinsichtlich der Reifeprüfung und der Vorprüfung zur Reifeprüfung in berufsbildenden höheren Schulen bis 31. August 1994 und

3. im Falle des § 33 Abs. 3 der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 271/1993, hinsichtlich der Abschlußprüfung in gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen bis 31. August 1994."

11. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 6, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 7, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und die Anlagen 2, 4, 5 a, 6, 7, 8, 11 und 13 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 272/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft."

12. In Anlage 2 (Jahreszeugnis) entfällt die die äußere Form der Arbeiten betreffende Zeile und entfallen in der Fußnote die Worte „und der äußeren Form der Arbeiten".

13. In Anlage 4 (Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte/schwerstbehinderte Kinder) wird das Zitat „§ 25 Abs. 5" durch das Zitat „§ 25 Abs. 6" ersetzt.

14. Nach Anlage 5 (Reifeprüfungszeugnis) wird die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 5 a (Reifeprüfungszeungis in Verbindung mit dem Jahreszeugnis) eingefügt.

15. In Anlage 6 (Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis in Verbindung mit dem Jahreszeugnis), in Anlage 7 (Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis) und in Anlage 11 (Befähigungsprüfungszeugnis) wird jeweils nach der Wendung „Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport" die Wendung „/Unterricht und Kunst" eingefügt.

16. In Anlage 6 erste Seite lautet die die Verbindung der Zeugnisse betreffende Zeile

„in Verbindung mit dem Jahreszeugnis/Semesterzeugnis über die/das ......................

Klasse/Semester."

17. In Anlage 6 zweite Seite werden die

Wendungen „in der................. Klasse"

jeweils durch die Wendung „in der/im .................Klasse/Semester" ersetzt.

18. In Anlage 6 zweite Seite lautet die die Vermerke über die oberste Klasse betreffende Zeile

„Raum für Vermerke über die/das oberste Klasse/Semester:"

19. In Anlage 7 erste Seite entfällt die die Gesamtbeurteilung betreffende Fußnote.

20. In Anlage 8 (Zeugnis über die Ablegung einer Vorprüfung zur Reifeprüfung) lautet der die Approbationsbefugnis betreffende Abschnitt

21. In Anlage 13 (Schulbesuchsbestätigung) wird die Zitierung „§§ 3 und 4" durch die Zitierung „§ 3/§ 4" ersetzt.

22. In Anlage 13 wird vor dem die Teilnahme an unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt eingefügt

„Er/Sie hat während des angeführten Zeitraumes an folgenden verbindlichen Übungen teilgenommen

23. In Anlage 13 entfallen die das Verhalten in der Schule und die äußere Form der Arbeiten betreffende Zeile sowie die diesbezügliche Fußnote hinsichtlich der Beurteilungsstufen.

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