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272_1992 AT

272. Verordnung: Errichtung von Außenstellen des Bundesasylamtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Verordnung: Errichtung von Außenstellen des Bundesasylamtes

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, wird verordnet

Für das Bundesasylamt werden folgende Außenstellen errichtet

1. Außenstelle Wien;

2. Außenstelle Traiskirchen;

3. Außenstelle Eisenstadt;

4. Außenstelle Graz;

5. Außenstelle Linz;

6. Außenstelle Salzburg;

7. Außenstelle Innsbruck;

8. Außenstelle Klagenfurt.

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