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272_1991 AT

272. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen bei dringlichen Transporten von Verletzten oder Schwerkranken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen bei dringlichen Transporten von Verletzten oder Schwerkranken

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Italienische

Republik

von dem Wunsche geleitet, die Durchführung

grenzüberschreitender Ambulanzflüge im Bewußtsein

der besonderen Gegebenheiten solcher Flüge

auch unter Einbeziehung von Außenlandeplätzen

zu regeln,

im Bestreben, deren technische und administrative

Abwicklung durch eine enge Zusammenarbeit

zu erleichtern,

sind übereingekommen, das folgende Abkommen

abzuschließen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die

Begriffe

1. „Ambulanzflug" einen Flug, der mit Luftfahrzeugen,

die im Herkunftsstaat registriert sind,

entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich

zum Zwecke eines dringlichen Transportes

von Verletzten oder Schwerkranken durchgeführt

wird;

2. „Herkunftsstaat" den Staat, von dessen Gebiet

aus Luftfahrzeuge eingesetzt werden;

3. „Bestimmungsstaat" den Staat, in dem vom

Herkunftsstaat ausgehende Ambulanzflüge

durchgeführt werden;

4. „Außenlandeplätze" jene Flächen, die nicht als

Flugplätze, Hubschrauberlandeplätze oder

Wasserflugplätze gewidmet sind, die den

Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen,

deren Bauart und technische Ausrüstung dies

gestatten, ermöglichen und — soweit sich

diese Außenlandeplätze in Italien befinden —

als solche bewilligt worden sind;

5. „Grenzregionen" die an der gemeinsamen

Staatsgrenze liegenden Bundesländer der

Republik Österreich und Regionen der Italienischen

Republik.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen regelt Ambulanzflüge, die

in die Grenzregionen des Bestimmungsstaates

durchgeführt werden.

(2) Ambulanzflüge dürfen im Bestimmungsstaat

von und nach Zivilflugplätzen und solchen

Militärflugplätzen, die für den zivilen Verkehr

geöffnet sind, sowie von und nach Hubschrauberlandeplätzen,

Wasserflugplätzen und Außenlandeplätzen

durchgeführt werden.

Artikel 3

(1) Für den Grenzübertritt zwischen den

Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanzflügen

benötigen Besatzungen, Sanitätspersonal und beförderte

Personen keine Reisedokumente.

(2) Die Begleitung des Verletzten oder Schwerkranken

durch Familienangehörige oder, falls

solche nicht anwesend sind, durch eine Begleitperson

ist zulässig.

(3) Sofern die Namen und die Personalien der

beförderten Personen nicht schon im Flugplan

bekanntgegeben werden konnten, sind diese den

Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates nach

Durchführung des Ambulanzfluges unverzüglich

mitzuteilen.

(4) Die Vertragsstaaten werden alle in den

anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne

Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurücknehmen,

auch wenn sie nicht im Besitz eines

Reisedokumentes sind, ausgenommen jene Personen,

die Staatsangehörige des anderen Staates sind

oder die dort eine gültige Aufenthaltsberechtigung

haben.

Artikel 4

(1) Die Ambulanzflüge dürfen nach Bekanntgabe

des ICAO-Flugplanes an die im Art. 5 genannte

Behörde des Bestimmungsstaates durchgeführt

werden.

(2) Die Flüge haben im Bestimmungsstaat —

soweit dies die Vorschriften des Bestimmungsstaates

vorsehen — entlang der bestehenden Luftstraßen zu

verlaufen und dürfen auch unterhalb der in der AIP

(Aeronautical Information Publication) vorgesehe-

nen Luftstraßenbegrenzung unter Bedachtnahme

auf die Sicherheit der Luftfahrt durchgeführt

werden. Falls die Luftstraßen nicht beflogen werden

können, dürfen — soweit dies mit der Sicherheit der

Luftfahrt vereinbar ist — die auf diplomatischem

Wege bekanntgegebenen Korridore benützt werden.

Die Flugstrecke, die von den bestehenden

Luftstraßen oder Korridoren zum Außenlandeplatz

führt, hat so kurz wie möglich zu sein.

(3) Der Flugplan, der den Anforderungen der

ICAO zu entsprechen hat, muß jedenfalls durch

folgende vom vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen

Angaben ergänzt werden

a) Zweck des Fluges,

b) vollständiger Kurs des Ambulanzfluges mit

Angabe bekannter geographischer Bezugspunkte,

c) geographische Koordinaten des Außenlandeplatzes

oder, wenn dies nicht möglich ist,

geographische Koordinaten des Mittelpunktes

eines möglichst kleinen Gebietes, in welchem

sich der Außenlandeplatz befindet,

d) Personalien der Besatzung, des medizinischen

Begleitpersonals und der weiteren zu befördernden

Personen.

Artikel 5

(1) Der Flugplan muß vor Durchführung des

Fluges den im folgenden genannten Behörden

bekanntgegeben werden

— in Österreich: Bezirkskontrollstelle Wien, als

Außenstelle des Bundesamtes für Zivilluftfahrt

(ACC Wien);

— in Italien: Centro Regionale Assistenza al

Volo di Padova (Padova ACC).

(2) Der Flugplan muß für einen Instrumentenflug

30 Minuten vor dem Abflug bekanntgegeben

werden. Sichtflüge dürfen unmittelbar nach Bekanntgabe

des Flugplans durchgeführt werden.

(3) Falls der für den Flug Verantwortliche

gezwungen sein sollte, Flugmanöver durchzuführen,

durch welche Verfahren oder örtliche Vorschriften

verletzt werden, oder den im Flugplan

vorgesehenen Kurs wegen veränderter Umstände,

die mit der Sicherheit des Luftfahrzeuges und der an

Bord befindlichen Personen zusammenhängen, zu

ändern, muß er dies unverzüglich der in Abs. 1

genannten Behörde des Bestimmungsstaates melden.

Artikel 6

(1) Für Luftfahrzeuge werden keine Zollpapiere

verlangt oder ausgestellt. Luftfahrzeuge, Bordvorräte

einschließlich Betriebsstoffe sowie die für die

Durchführung des Transportes erforderlichen medizinischen

Ausrüstungsgegenstände und Medika-

mente gelten im Bestimmungsstaat ohne förmliches

Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung

als zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung

vorgemerkt. Andere Waren, die über Reisegut

hinausgehen, dürfen nicht mitgeführt werden.

(2) Die mitgeführten Bordvorräte, einschließlich

Betriebsstoffe, die medizinischen Ausrüstungsgegenstände

und Medikamente sind, soweit sie

verbraucht werden, von allen Eingangsabgaben

befreit. Soweit sie nicht verbraucht werden, sind sie

wieder auszuführen.

(3) Für Waren, die nach den Absätzen 1 und 2

abgabenfrei sind, finden die Vorschriften über die

Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr

über die Grenze keine Anwendung.

(4) Die jeweiligen Polizei- und Zollbehörden

behalten sich das Recht vor, falls sie es für

notwendig erachten, nach Bekanntgabe des Flugplanes

gemäß Art. 4 die nach den innerstaatlichen

Vorschriften vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.

Artikel 7

(1) Ambulanzflüge von und nach Außenlandeplätzen

im Bestimmungsstaat dürfen nur von

solchen Piloten durchgeführt werden, welche die

notwendigen Berechtigungen im Herkunftsstaat

besitzen.

(2) Die Berechtigungen gemäß Abs. 1 sind vom

Piloten zusammen mit den nach den Rechtsvorschriften

des Herkunftsstaates vorgesehenen Borddokumenten

mitzuführen.

(3) Die Besatzung muß entsprechend ausgebildet

sein und falls ein Außenlandeplatz benützt werden

soll, die Vorschriften des Bestimmungsstaates,

welche die Flüge von und nach Außenlandeplätzen

regeln, kennen.

(4) Die Vertragsstaaten teilen einander ihre

einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften mit.

Artikel 8

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können im Gebiet des anderen Staates

wohnhaften Personen, die Bestimmungen dieses

Abkommens verletzt haben oder gegen die wegen

strafbarer Handlungen auf dem Gebiet des

Bestimmungsstaates dort ein gerichtliches Strafverfahren

eingeleitet worden ist, die Teilnahme an

Ambulanzflügen auf ihrem Gebiet untersagen.

(2) Solche Verbote werden den zuständigen

Behörden des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem

Weg mitgeteilt.

Artikel 9

(1) Die Luftfahrzeuge, die Besatzung und die

beförderten Personen dürfen nicht bewaffnet sein.

(2) In den Luftfahrzeugen dürfen keine fest

installierten oder beweglichen Vorrichtungen, Ausrüstungen

oder Sensoren mitgeführt werden, mit

denen Aufnahmen jeder Art gemacht werden

können, ausgenommen Bordinstrumente, die zum

Betrieb des Luftfahrzeuges erforderlich sind, sowie

Geräte für die medizinische Betreuung.

Artikel 10

Jeder Vertragsstaat wird dem anderen Vertragsstaat

vor Inkrafttreten dieses Abkommens eine

vollständige Liste der Namen der Besatzungen und

der Luftfahrzeughalter übermitteln, die zur Durchführung

von Flügen gemäß diesem Abkommen

ermächtigt sind, wobei auch eintretende Veränderungen

jeweils bekanntzugeben sind.

Artikel 11

(1) Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der

Landesverteidigung die Anwendung der Bestimmungen

dieses Abkommens gänzlich oder teilweise

aussetzen. Hievon ist der andere Vertragsstaat

unverzüglich auf diplomatischem Weg in Kenntnis

zu setzen.

(2) Sofern aus den in Abs. 1 genannten Gründen

eine zeitweilige Einschränkung der im vorliegenden

Abkommen gewährten Erleichterungen erforderlich

ist, wird dies den in Art. 5 genannten Behörden des

anderen Vertragsstaates mitgeteilt.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden sobald als

möglich in Rom ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich

auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die

Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats

wirksam, der dem Monat folgt, in dem die

Kündigung beim anderen Vertragsstaat eingelangt

ist.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Februar 1989 in

je zwei Urschriften in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Alois Mock

Für die Italienische Republik

Alessandro Quaroni

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 17. April 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 mit 1. Juli

1991 in Kraft.

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