272. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen bei dringlichen Transporten von Verletzten oder Schwerkranken
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Italienische
Republik
von dem Wunsche geleitet, die Durchführung
grenzüberschreitender Ambulanzflüge im Bewußtsein
der besonderen Gegebenheiten solcher Flüge
auch unter Einbeziehung von Außenlandeplätzen
zu regeln,
im Bestreben, deren technische und administrative
Abwicklung durch eine enge Zusammenarbeit
zu erleichtern,
sind übereingekommen, das folgende Abkommen
abzuschließen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die
Begriffe
1. „Ambulanzflug" einen Flug, der mit Luftfahrzeugen,
die im Herkunftsstaat registriert sind,
entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich
zum Zwecke eines dringlichen Transportes
von Verletzten oder Schwerkranken durchgeführt
wird;
2. „Herkunftsstaat" den Staat, von dessen Gebiet
aus Luftfahrzeuge eingesetzt werden;
3. „Bestimmungsstaat" den Staat, in dem vom
Herkunftsstaat ausgehende Ambulanzflüge
durchgeführt werden;
4. „Außenlandeplätze" jene Flächen, die nicht als
Flugplätze, Hubschrauberlandeplätze oder
Wasserflugplätze gewidmet sind, die den
Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen,
deren Bauart und technische Ausrüstung dies
gestatten, ermöglichen und — soweit sich
diese Außenlandeplätze in Italien befinden —
als solche bewilligt worden sind;
5. „Grenzregionen" die an der gemeinsamen
Staatsgrenze liegenden Bundesländer der
Republik Österreich und Regionen der Italienischen
Republik.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen regelt Ambulanzflüge, die
in die Grenzregionen des Bestimmungsstaates
durchgeführt werden.
(2) Ambulanzflüge dürfen im Bestimmungsstaat
von und nach Zivilflugplätzen und solchen
Militärflugplätzen, die für den zivilen Verkehr
geöffnet sind, sowie von und nach Hubschrauberlandeplätzen,
Wasserflugplätzen und Außenlandeplätzen
durchgeführt werden.
Artikel 3
(1) Für den Grenzübertritt zwischen den
Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanzflügen
benötigen Besatzungen, Sanitätspersonal und beförderte
Personen keine Reisedokumente.
(2) Die Begleitung des Verletzten oder Schwerkranken
durch Familienangehörige oder, falls
solche nicht anwesend sind, durch eine Begleitperson
ist zulässig.
(3) Sofern die Namen und die Personalien der
beförderten Personen nicht schon im Flugplan
bekanntgegeben werden konnten, sind diese den
Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates nach
Durchführung des Ambulanzfluges unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Die Vertragsstaaten werden alle in den
anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurücknehmen,
auch wenn sie nicht im Besitz eines
Reisedokumentes sind, ausgenommen jene Personen,
die Staatsangehörige des anderen Staates sind
oder die dort eine gültige Aufenthaltsberechtigung
haben.
Artikel 4
(1) Die Ambulanzflüge dürfen nach Bekanntgabe
des ICAO-Flugplanes an die im Art. 5 genannte
Behörde des Bestimmungsstaates durchgeführt
werden.
(2) Die Flüge haben im Bestimmungsstaat —
soweit dies die Vorschriften des Bestimmungsstaates
vorsehen — entlang der bestehenden Luftstraßen zu
verlaufen und dürfen auch unterhalb der in der AIP
(Aeronautical Information Publication) vorgesehe-
nen Luftstraßenbegrenzung unter Bedachtnahme
auf die Sicherheit der Luftfahrt durchgeführt
werden. Falls die Luftstraßen nicht beflogen werden
können, dürfen — soweit dies mit der Sicherheit der
Luftfahrt vereinbar ist — die auf diplomatischem
Wege bekanntgegebenen Korridore benützt werden.
Die Flugstrecke, die von den bestehenden
Luftstraßen oder Korridoren zum Außenlandeplatz
führt, hat so kurz wie möglich zu sein.
(3) Der Flugplan, der den Anforderungen der
ICAO zu entsprechen hat, muß jedenfalls durch
folgende vom vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen
Angaben ergänzt werden
a) Zweck des Fluges,
b) vollständiger Kurs des Ambulanzfluges mit
Angabe bekannter geographischer Bezugspunkte,
c) geographische Koordinaten des Außenlandeplatzes
oder, wenn dies nicht möglich ist,
geographische Koordinaten des Mittelpunktes
eines möglichst kleinen Gebietes, in welchem
sich der Außenlandeplatz befindet,
d) Personalien der Besatzung, des medizinischen
Begleitpersonals und der weiteren zu befördernden
Personen.
Artikel 5
(1) Der Flugplan muß vor Durchführung des
Fluges den im folgenden genannten Behörden
bekanntgegeben werden
— in Österreich: Bezirkskontrollstelle Wien, als
Außenstelle des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
(ACC Wien);
— in Italien: Centro Regionale Assistenza al
Volo di Padova (Padova ACC).
(2) Der Flugplan muß für einen Instrumentenflug
30 Minuten vor dem Abflug bekanntgegeben
werden. Sichtflüge dürfen unmittelbar nach Bekanntgabe
des Flugplans durchgeführt werden.
(3) Falls der für den Flug Verantwortliche
gezwungen sein sollte, Flugmanöver durchzuführen,
durch welche Verfahren oder örtliche Vorschriften
verletzt werden, oder den im Flugplan
vorgesehenen Kurs wegen veränderter Umstände,
die mit der Sicherheit des Luftfahrzeuges und der an
Bord befindlichen Personen zusammenhängen, zu
ändern, muß er dies unverzüglich der in Abs. 1
genannten Behörde des Bestimmungsstaates melden.
Artikel 6
(1) Für Luftfahrzeuge werden keine Zollpapiere
verlangt oder ausgestellt. Luftfahrzeuge, Bordvorräte
einschließlich Betriebsstoffe sowie die für die
Durchführung des Transportes erforderlichen medizinischen
Ausrüstungsgegenstände und Medika-
mente gelten im Bestimmungsstaat ohne förmliches
Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung
als zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung
vorgemerkt. Andere Waren, die über Reisegut
hinausgehen, dürfen nicht mitgeführt werden.
(2) Die mitgeführten Bordvorräte, einschließlich
Betriebsstoffe, die medizinischen Ausrüstungsgegenstände
und Medikamente sind, soweit sie
verbraucht werden, von allen Eingangsabgaben
befreit. Soweit sie nicht verbraucht werden, sind sie
wieder auszuführen.
(3) Für Waren, die nach den Absätzen 1 und 2
abgabenfrei sind, finden die Vorschriften über die
Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr
über die Grenze keine Anwendung.
(4) Die jeweiligen Polizei- und Zollbehörden
behalten sich das Recht vor, falls sie es für
notwendig erachten, nach Bekanntgabe des Flugplanes
gemäß Art. 4 die nach den innerstaatlichen
Vorschriften vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.
Artikel 7
(1) Ambulanzflüge von und nach Außenlandeplätzen
im Bestimmungsstaat dürfen nur von
solchen Piloten durchgeführt werden, welche die
notwendigen Berechtigungen im Herkunftsstaat
besitzen.
(2) Die Berechtigungen gemäß Abs. 1 sind vom
Piloten zusammen mit den nach den Rechtsvorschriften
des Herkunftsstaates vorgesehenen Borddokumenten
mitzuführen.
(3) Die Besatzung muß entsprechend ausgebildet
sein und falls ein Außenlandeplatz benützt werden
soll, die Vorschriften des Bestimmungsstaates,
welche die Flüge von und nach Außenlandeplätzen
regeln, kennen.
(4) Die Vertragsstaaten teilen einander ihre
einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften mit.
Artikel 8
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können im Gebiet des anderen Staates
wohnhaften Personen, die Bestimmungen dieses
Abkommens verletzt haben oder gegen die wegen
strafbarer Handlungen auf dem Gebiet des
Bestimmungsstaates dort ein gerichtliches Strafverfahren
eingeleitet worden ist, die Teilnahme an
Ambulanzflügen auf ihrem Gebiet untersagen.
(2) Solche Verbote werden den zuständigen
Behörden des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem
Weg mitgeteilt.
Artikel 9
(1) Die Luftfahrzeuge, die Besatzung und die
beförderten Personen dürfen nicht bewaffnet sein.
(2) In den Luftfahrzeugen dürfen keine fest
installierten oder beweglichen Vorrichtungen, Ausrüstungen
oder Sensoren mitgeführt werden, mit
denen Aufnahmen jeder Art gemacht werden
können, ausgenommen Bordinstrumente, die zum
Betrieb des Luftfahrzeuges erforderlich sind, sowie
Geräte für die medizinische Betreuung.
Artikel 10
Jeder Vertragsstaat wird dem anderen Vertragsstaat
vor Inkrafttreten dieses Abkommens eine
vollständige Liste der Namen der Besatzungen und
der Luftfahrzeughalter übermitteln, die zur Durchführung
von Flügen gemäß diesem Abkommen
ermächtigt sind, wobei auch eintretende Veränderungen
jeweils bekanntzugeben sind.
Artikel 11
(1) Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der
Landesverteidigung die Anwendung der Bestimmungen
dieses Abkommens gänzlich oder teilweise
aussetzen. Hievon ist der andere Vertragsstaat
unverzüglich auf diplomatischem Weg in Kenntnis
zu setzen.
(2) Sofern aus den in Abs. 1 genannten Gründen
eine zeitweilige Einschränkung der im vorliegenden
Abkommen gewährten Erleichterungen erforderlich
ist, wird dies den in Art. 5 genannten Behörden des
anderen Vertragsstaates mitgeteilt.
Artikel 12
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden sobald als
möglich in Rom ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich
auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die
Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats
wirksam, der dem Monat folgt, in dem die
Kündigung beim anderen Vertragsstaat eingelangt
ist.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Februar 1989 in
je zwei Urschriften in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Alois Mock
Für die Italienische Republik
Alessandro Quaroni
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 17. April 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 mit 1. Juli
1991 in Kraft.