272_1989
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272. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 272. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1989_272_0 272. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat das Vereinigte Königreich die Behörde,
die zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 630/1988) zuständig ist,
für Guernsey mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1989
wie folgt geändert
The Lieutenant Governor of the Bailiwick of
Guernsey.