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272_1989 AT

272. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat das Vereinigte Königreich die Behörde,

die zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1

des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer

öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 630/1988) zuständig ist,

für Guernsey mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1989

wie folgt geändert

The Lieutenant Governor of the Bailiwick of

Guernsey.

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