Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
272_1988 AT

272. Verordnung: Verlängerung der für die Ausbildung erforderliche Wochendienstzeit für Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Verordnung: Verlängerung der für die Ausbildung erforderliche Wochendienstzeit für Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

§ 1. Für die Teilnehmer an der Grundausbildung

für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im

Sicherheitswachdienst, die mit Verordnung des

Bundesministers für Inneres BGBl. Nr. 203/1978,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 403/1987, geregelt worden ist, beträgt die

wöchentliche Ausbildungszeit während der theoretischen

Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat

56 Stunden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1987 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 1989

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →