272. Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung von Österreich betreffend das Seminar über die Kontrolle von Schwefel und Stickstoffoxyden aus stationären Quellen der Wirtschaftskommission für Europa, Graz, 12. bis 16. Mai 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BÜRO DER VEREINTEN NATIONEN IN
GENF
DER GENERALDIREKTOR
G/LE-311/21 (AUSTRIA) 15. April 1986
Exzellenz,
Ich beehre mich, nachstehend den Text der Vereinbarung
zwischen den Vereinten Nationen und
der Regierung von Österreich (nachstehend
genannt „die Regierung") im Zusammenhang mit
dem Seminar über die Kontrolle von Schwefel und
Stickstoffoxyden aus stationären Quellen der Wirt-
Schaftskommission für Europa, welches über Einladung
der Regierung in Graz vom 12. bis 16. Mai
1986 abgehalten wird, bekanntzugeben.
„VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN VEREINTEN
NATIONEN UND DER REGIERUNG
VON ÖSTERREICH BETREFFEND
DAS SEMINAR ÜBER DIE KONTROLLE
VON SCHWEFEL UND STICKSTOFFOXYDEN
AUS STATIONÄREN QUELLEN DER
WIRTSCHAFTSKOMMISSION FÜR EUROPA,
GRAZ, 12. BIS 16. MAI 1986
1. Die Teilnehmer an dem Seminar werden
durch den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission
der VN für Europa in Übereinstimmung
mit den Verfahrensregeln dieser Kommission und
ihrer Unterorgane eingeladen.
2. Die Regierung wird dafür sorgen, daß die Personen,
deren Teilnahme durch die Vereinten
Nationen genehmigt worden ist, bei ihren Reisen
zu und von dem Seminar nicht behindert werden
und wird die für diese Personen erforderlichen
Sichtvermerke rasch und gebührenfrei erteilen. Die
Konvention vom 13. Feber 1946 über die Privilegien
und Immunitäten der VN, der auch Österreich
beigetreten ist, findet Anwendung.
3. Gemäß § 5 der von der Generalversammlung
der VN am 17. Dezember 1976 verabschiedeten
Res. 31/140 wird die Regierung die Verantwortung
für etwaige zusätzliche Kosten, die direkt
oder indirekt aus der Abhaltung des Seminars entstehen,
übernehmen.
4. Finanzielle Bestimmungen
a) Die Regierung wird die tatsächlichen direkt
oder indirekt durch die Abhaltung des Seminars
entstehenden zusätzlichen Kosten, die dadurch
erwachsen, daß das Seminar nicht am Sitz des
UN-Büros in Genf stattfindet, tragen. Diese auf ca.
6000 US-Dollar geschätzten Kosten beinhalten,
sind aber nicht auf diese beschränkt, die tatsächlichen
zusätzlichen Reisekosten und Zulagen für das
am Seminar teilnehmende UN-Personal wie auch
die Transportkosten der Dokumente nach und von
Graz. Die für Reise und Transport notwendigen
Veranlassungen werden vom Sekretariat in Übereinstimmung
mit den UN-Personalvorschriften und -bestimmungen
sowie der einschlägigen Verwaltungspraxis
in bezug auf Reisestandard, Gepäcksvergütung
und Reisediäten getroffen. Offizielle
Telefon- und Telexgebühren am Konferenzort
werden von der Regierung getragen.
b) Die Regierung wird nicht später als am
21. April 1986 bei den VN die in Abs. a oberwähnte
geschätzte Gesamtsumme von US-Dollar 6000
hinterlegen. Das Depot ist gänzlich in US-Dollar
durch eine Banküberweisung auf das Konto
Nr. 183-547-01-10, UN Geneva General Fund
No. 4 bei der Lloyds Bank International, 1 Place
Bel-Air, 1211 Geneva 11, unter Anführung von
Bezeichnung und Datum des Treffens, für das die
Vorauszahlung geleistet wird, zu überweisen.
c) Wenn notwendig wird die Regierung weitere
Vorauszahlungen über Verlangen der UN leisten,
sodaß letztere in keinem Falle von ihrem Barbestande
zwischenzeitlich Kosten zu tragen hat, für
die die Regierung aufzukommen hat.
d) Das in Abs. b oberwähnte Depot wird ausschließlich
für die aus dem Seminar entstehenden
Verbindlichkeiten der VN verwendet.
e) Nach Beendigung der Tagung werden die UN
der Regierung detaillierte Abrechnungen über die
tatsächlich den VN durch die Abhaltung des Seminars
in Graz anstelle der Einberufung des Seminars
am Sitz des UN-Büros in Genf entstandenen
Kosten vorlegen, die von der Regierung gemäß
vorstehendem Abs. a zu tragen sind. Diese Kosten
werden in US-Dollar abgerechnet, und zwar zu
dem am Tag der Zahlung gültigen Kurs. Auf
Grund dieser detaillierten Abrechnung werden die
VN der Regierung die in vorstehendem Abs. b verbleibenden
Depotgelder rückerstatten. Sollten die
tatsächlichen zusätzlichen Kosten das Depot überschreiten,
wird die Regierung den Differenzbetrag
nach Erhalt der Abrechnung binnen Monatsfrist
überweisen. Die endgültige Abrechnung wird einer
in den UN-Finanzvorschriften und -bestimmungen
vorgesehenen Rechnungsprüfung unterzogen und
die Schlußabrechnung wird Gegenstand von jedweden
Stellungnahmen aus dem Bericht des Rechnungsvorstandes
sein.
5. Die Regierung wird dem Seminar entsprechende
Einrichtungen einschließlich Personal,
Räumlichkeiten und Büromaterial, wie sie im
Anhang näher beschrieben werden, zur Verfügung
stellen.
6. Die Regierung wird die VN und ihr Personal
und anderes in ihren Diensten stehendes Personal
hinsichtlich aller gegen die VN gerichteten Klagen,
Forderungen oder anderer Inanspruchnahmen
wegen Schäden an den während des Seminars
benützten Einrichtungen, wegen dritten Personen
zugefügten Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen oder auf Grund der Beschäftigung
von örtlichem Personal klag- und schadlos
halten, außer wenn die Vertragsparteien übereinstimmend
zur Ansicht gelangen, daß ein solcher
Schaden oder eine solche Verletzung durch grobe
Fahrlässigkeit oder durch absichtliches Verhalten
eines UN-Bediensteten verursacht ist.
7. Die Räume, Büros und dazugehörigen Räumlichkeiten
und Einrichtungen, die dem Seminar von
Seiten der Regierung zur Verfügung gestellt werden,
bilden den Seminarbereich, welcher als UN-
Gebiet im Sinne des Artikels II Abs. 3 des Übereinkommens
vom 13. Feber 1946 anzusehen ist.
8. Die Regierung wird die lokalen Behörden von
der Abhaltung des Seminars informieren und
angemessenen Schutz anfordern."
Ich beehre mich vorzuschlagen, daß diese Note
und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen
zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung
von Österreich darstellen, mit Datum Ihrer
Antwort in Kraft tritt und für die Dauer des Seminars
sowie für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt,
die zu dessen Vorbereitung und Abwicklung erforderlich
ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Erik Suy
Seine Exzellenz
Botschafter Georg Reisch
Ständiger Vertreter Österreichs beim Büro der Vereinten
Nationen und den Spezialorgansiationen in Genf
Genf
(Übersetzung)
ANHANG
BENÖTIGTES PERSONAL UND EINRICHTUNGEN
FÜR DIE DURCHFÜHRUNG
DES SEMINARS ÜBER DIE KONTROLLE
VON SCHWEFEL UND
STICKSTOFFOXYDEN AUS STATIONÄREN
QUELLEN
Graz (Österreich), 12. bis 16. Mai 1986
I. RÄUMLICHKEITEN
— ein Sitzungszimmer für ca. 180 Teilnehmer mit
der Möglichkeit von Simultanübersetzungen in
die englische, französische und russische Sprache;
die Übersetzungsanlagen sollten jenen
ähnlich sein, wie sie im Haus der Nationen in
Genf verwendet werden, über eine genügende
Anzahl von Mikrophonen verfügen, um alle
Teilnehmer in die Lage zu versetzen, an der
Diskussion von ihren Sitzen aus teilzunehmen.
Die Dolmetscherkabinen sollten gut isoliert
sein;
— zwei kleinere Sitzungszimmer für 20 bis 30 Personen
für Redaktionsgruppen;
— ein Büro für den Vorsitzenden und Vizevorsitzenden
des Seminars;
— Büros für das ECE-Sekretariat mit Tischen und
Ausstattung;
— Büros für das örtliche Personal mit Tischen und
Ausstattung (vgl. II. und III.);
— Raum für Vervielfältigungsapparate.
II. BÜROAUSSTATTUNG
— elektrische Schreibmaschinen mit englischer,
französischer und russischer Tastatur;
— Büromaterial (Papier, Matrizen, Korrekturlack,
Durchschlagpapier usw.);
— Filmvorführapparat, VHS-Videokassetten,
Dias, Tabellen;
— Vervielfältigungsgerät und Papier zur Herstellung
von Arbeitspapieren an Ort und Stelle;
— Fotokopierer mit automatischer Sortiervorrichtung;
— Dokumentenverteiler oder ähnliche Einrichtungen
für die Tagungsdokumente;
— Schilder mit der Bezeichnung der Staaten, der
internationalen Organisationen und Beamten
für die Tische im Sitzungszimmer (werden von
den Vereinten Nationen bereitgestellt);
— Fahne der Vereinten Nationen (wird von den
VN zur Verfügung gestellt);
— Fahnen des Gastlandes.
III. ÖRTLICHES PERSONAL
— Verbindungsbeamter für organisatorische Fragen,
einschließlich der Vorbereitungszeit;
— ein der englischen oder französischen Sprache
mächtiger Betreuer für das Sitzungszimmer mit
gleichzeitiger Verantwortlichkeit für die technischen
Einrichtungen und die Dokumentenverteilung;
— Bedienstete für die Rezeption und Registratur
der Teilnehmer und für allgemeine Dienste
während des Seminars;
— sechs Simultandolmetscher, je zwei für Englisch,
für Französisch und für Russisch;
— Übersetzer/Revisoren, für Englisch, Französisch
und Russisch;
— Stenotypistinnen für Englisch, Französisch und
Russisch;
— Vervielfältigungsteam für die Seminardokumente;
— technisches Personal;
— ein Bote für das Sitzungszimmer.
IV. UN-BEDIENSTETE
— vier Mitglieder des ECE-Sekretariats.
V. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
— Flugreise in Economy Class für die UN-Bediensteten
und die jeweils in Geltung stehenden
UN-Diäten;
— Flugreise in Economy Class und Diäten für ein
Mitglied des ECE-Sekretariates für vier Tage
während einer Vorbereitungsreise nach Österreich;
— Luftfracht oder Übergepäck für nach und von
Graz verfrachtetes Gepäck, Dokumente, Unterlagen
und Ausstattungsgegenstände.
(Übersetzung)
STÄNDIGE VERTRETUNG
ÖSTERREICHS BEIM BÜRO DER
VEREINTEN NATIONEN UND DEN
SPEZIALORGANISATIONEN IN GENF
Zl. 1967-A/86
Genf, 16. April 1986
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
15. April 1986 (G/LE-311/21, AUSTRIA) samt
Anhang über die Vereinbarung zwischen den Vereinten
Nationen und der Regierung von Österreich
(nachstehend „die Regierung" genannt) im Zusammenhang
mit dem Seminar über die Kontrolle von
Schwefel und Stickstoffoxyden aus stationären
Quellen der Wirtschaftskommission für Europa,
welches in Graz vom 12. bis 16. Mai 1986 abgehalten
wird, zu bestätigen, die wie folgt lautet
„VEREINBARUNG ... (es folgt der weitere Text
der Übersetzung der englischen Eröffnungsnote)
. . . anfordern."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihre Note
und meine Antwortnote ein Abkommen zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und den
Vereinten Nationen darstellen, das mit Datum dieser
Antwort in Kraft tritt und für die Dauer des
Seminars sowie für jene zusätzliche Zeit gültig
bleibt, die zu dessen Vorbereitung und Abwicklung
erforderlich ist.
Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Georg Reisch
Botschafter
Ständiger Vertreter
Herrn Erik SUY
Generaldirektor
Büro der Vereinten Nationen
Genf