Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
272_1986 AT

272. Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung von Österreich betreffend das Seminar über die Kontrolle von Schwefel und Stickstoffoxyden aus stationären Quellen der Wirtschaftskommission für Europa, Graz, 12. bis 16. Mai 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung von Österreich betreffend das Seminar über die Kontrolle von Schwefel und Stickstoffoxyden aus stationären Quellen der Wirtschaftskommission für Europa, Graz, 12. bis 16. Mai 1986

(Übersetzung)

BÜRO DER VEREINTEN NATIONEN IN

GENF

DER GENERALDIREKTOR

G/LE-311/21 (AUSTRIA) 15. April 1986

Exzellenz,

Ich beehre mich, nachstehend den Text der Vereinbarung

zwischen den Vereinten Nationen und

der Regierung von Österreich (nachstehend

genannt „die Regierung") im Zusammenhang mit

dem Seminar über die Kontrolle von Schwefel und

Stickstoffoxyden aus stationären Quellen der Wirt-

Schaftskommission für Europa, welches über Einladung

der Regierung in Graz vom 12. bis 16. Mai

1986 abgehalten wird, bekanntzugeben.

„VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN VEREINTEN

NATIONEN UND DER REGIERUNG

VON ÖSTERREICH BETREFFEND

DAS SEMINAR ÜBER DIE KONTROLLE

VON SCHWEFEL UND STICKSTOFFOXYDEN

AUS STATIONÄREN QUELLEN DER

WIRTSCHAFTSKOMMISSION FÜR EUROPA,

GRAZ, 12. BIS 16. MAI 1986

1. Die Teilnehmer an dem Seminar werden

durch den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission

der VN für Europa in Übereinstimmung

mit den Verfahrensregeln dieser Kommission und

ihrer Unterorgane eingeladen.

2. Die Regierung wird dafür sorgen, daß die Personen,

deren Teilnahme durch die Vereinten

Nationen genehmigt worden ist, bei ihren Reisen

zu und von dem Seminar nicht behindert werden

und wird die für diese Personen erforderlichen

Sichtvermerke rasch und gebührenfrei erteilen. Die

Konvention vom 13. Feber 1946 über die Privilegien

und Immunitäten der VN, der auch Österreich

beigetreten ist, findet Anwendung.

3. Gemäß § 5 der von der Generalversammlung

der VN am 17. Dezember 1976 verabschiedeten

Res. 31/140 wird die Regierung die Verantwortung

für etwaige zusätzliche Kosten, die direkt

oder indirekt aus der Abhaltung des Seminars entstehen,

übernehmen.

4. Finanzielle Bestimmungen

a) Die Regierung wird die tatsächlichen direkt

oder indirekt durch die Abhaltung des Seminars

entstehenden zusätzlichen Kosten, die dadurch

erwachsen, daß das Seminar nicht am Sitz des

UN-Büros in Genf stattfindet, tragen. Diese auf ca.

6000 US-Dollar geschätzten Kosten beinhalten,

sind aber nicht auf diese beschränkt, die tatsächlichen

zusätzlichen Reisekosten und Zulagen für das

am Seminar teilnehmende UN-Personal wie auch

die Transportkosten der Dokumente nach und von

Graz. Die für Reise und Transport notwendigen

Veranlassungen werden vom Sekretariat in Übereinstimmung

mit den UN-Personalvorschriften und -bestimmungen

sowie der einschlägigen Verwaltungspraxis

in bezug auf Reisestandard, Gepäcksvergütung

und Reisediäten getroffen. Offizielle

Telefon- und Telexgebühren am Konferenzort

werden von der Regierung getragen.

b) Die Regierung wird nicht später als am

21. April 1986 bei den VN die in Abs. a oberwähnte

geschätzte Gesamtsumme von US-Dollar 6000

hinterlegen. Das Depot ist gänzlich in US-Dollar

durch eine Banküberweisung auf das Konto

Nr. 183-547-01-10, UN Geneva General Fund

No. 4 bei der Lloyds Bank International, 1 Place

Bel-Air, 1211 Geneva 11, unter Anführung von

Bezeichnung und Datum des Treffens, für das die

Vorauszahlung geleistet wird, zu überweisen.

c) Wenn notwendig wird die Regierung weitere

Vorauszahlungen über Verlangen der UN leisten,

sodaß letztere in keinem Falle von ihrem Barbestande

zwischenzeitlich Kosten zu tragen hat, für

die die Regierung aufzukommen hat.

d) Das in Abs. b oberwähnte Depot wird ausschließlich

für die aus dem Seminar entstehenden

Verbindlichkeiten der VN verwendet.

e) Nach Beendigung der Tagung werden die UN

der Regierung detaillierte Abrechnungen über die

tatsächlich den VN durch die Abhaltung des Seminars

in Graz anstelle der Einberufung des Seminars

am Sitz des UN-Büros in Genf entstandenen

Kosten vorlegen, die von der Regierung gemäß

vorstehendem Abs. a zu tragen sind. Diese Kosten

werden in US-Dollar abgerechnet, und zwar zu

dem am Tag der Zahlung gültigen Kurs. Auf

Grund dieser detaillierten Abrechnung werden die

VN der Regierung die in vorstehendem Abs. b verbleibenden

Depotgelder rückerstatten. Sollten die

tatsächlichen zusätzlichen Kosten das Depot überschreiten,

wird die Regierung den Differenzbetrag

nach Erhalt der Abrechnung binnen Monatsfrist

überweisen. Die endgültige Abrechnung wird einer

in den UN-Finanzvorschriften und -bestimmungen

vorgesehenen Rechnungsprüfung unterzogen und

die Schlußabrechnung wird Gegenstand von jedweden

Stellungnahmen aus dem Bericht des Rechnungsvorstandes

sein.

5. Die Regierung wird dem Seminar entsprechende

Einrichtungen einschließlich Personal,

Räumlichkeiten und Büromaterial, wie sie im

Anhang näher beschrieben werden, zur Verfügung

stellen.

6. Die Regierung wird die VN und ihr Personal

und anderes in ihren Diensten stehendes Personal

hinsichtlich aller gegen die VN gerichteten Klagen,

Forderungen oder anderer Inanspruchnahmen

wegen Schäden an den während des Seminars

benützten Einrichtungen, wegen dritten Personen

zugefügten Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen oder auf Grund der Beschäftigung

von örtlichem Personal klag- und schadlos

halten, außer wenn die Vertragsparteien übereinstimmend

zur Ansicht gelangen, daß ein solcher

Schaden oder eine solche Verletzung durch grobe

Fahrlässigkeit oder durch absichtliches Verhalten

eines UN-Bediensteten verursacht ist.

7. Die Räume, Büros und dazugehörigen Räumlichkeiten

und Einrichtungen, die dem Seminar von

Seiten der Regierung zur Verfügung gestellt werden,

bilden den Seminarbereich, welcher als UN-

Gebiet im Sinne des Artikels II Abs. 3 des Übereinkommens

vom 13. Feber 1946 anzusehen ist.

8. Die Regierung wird die lokalen Behörden von

der Abhaltung des Seminars informieren und

angemessenen Schutz anfordern."

Ich beehre mich vorzuschlagen, daß diese Note

und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen

zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung

von Österreich darstellen, mit Datum Ihrer

Antwort in Kraft tritt und für die Dauer des Seminars

sowie für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt,

die zu dessen Vorbereitung und Abwicklung erforderlich

ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Erik Suy

Seine Exzellenz

Botschafter Georg Reisch

Ständiger Vertreter Österreichs beim Büro der Vereinten

Nationen und den Spezialorgansiationen in Genf

Genf

(Übersetzung)

ANHANG

BENÖTIGTES PERSONAL UND EINRICHTUNGEN

FÜR DIE DURCHFÜHRUNG

DES SEMINARS ÜBER DIE KONTROLLE

VON SCHWEFEL UND

STICKSTOFFOXYDEN AUS STATIONÄREN

QUELLEN

Graz (Österreich), 12. bis 16. Mai 1986

I. RÄUMLICHKEITEN

— ein Sitzungszimmer für ca. 180 Teilnehmer mit

der Möglichkeit von Simultanübersetzungen in

die englische, französische und russische Sprache;

die Übersetzungsanlagen sollten jenen

ähnlich sein, wie sie im Haus der Nationen in

Genf verwendet werden, über eine genügende

Anzahl von Mikrophonen verfügen, um alle

Teilnehmer in die Lage zu versetzen, an der

Diskussion von ihren Sitzen aus teilzunehmen.

Die Dolmetscherkabinen sollten gut isoliert

sein;

— zwei kleinere Sitzungszimmer für 20 bis 30 Personen

für Redaktionsgruppen;

— ein Büro für den Vorsitzenden und Vizevorsitzenden

des Seminars;

— Büros für das ECE-Sekretariat mit Tischen und

Ausstattung;

— Büros für das örtliche Personal mit Tischen und

Ausstattung (vgl. II. und III.);

— Raum für Vervielfältigungsapparate.

II. BÜROAUSSTATTUNG

— elektrische Schreibmaschinen mit englischer,

französischer und russischer Tastatur;

— Büromaterial (Papier, Matrizen, Korrekturlack,

Durchschlagpapier usw.);

— Filmvorführapparat, VHS-Videokassetten,

Dias, Tabellen;

— Vervielfältigungsgerät und Papier zur Herstellung

von Arbeitspapieren an Ort und Stelle;

— Fotokopierer mit automatischer Sortiervorrichtung;

— Dokumentenverteiler oder ähnliche Einrichtungen

für die Tagungsdokumente;

— Schilder mit der Bezeichnung der Staaten, der

internationalen Organisationen und Beamten

für die Tische im Sitzungszimmer (werden von

den Vereinten Nationen bereitgestellt);

— Fahne der Vereinten Nationen (wird von den

VN zur Verfügung gestellt);

— Fahnen des Gastlandes.

III. ÖRTLICHES PERSONAL

— Verbindungsbeamter für organisatorische Fragen,

einschließlich der Vorbereitungszeit;

— ein der englischen oder französischen Sprache

mächtiger Betreuer für das Sitzungszimmer mit

gleichzeitiger Verantwortlichkeit für die technischen

Einrichtungen und die Dokumentenverteilung;

— Bedienstete für die Rezeption und Registratur

der Teilnehmer und für allgemeine Dienste

während des Seminars;

— sechs Simultandolmetscher, je zwei für Englisch,

für Französisch und für Russisch;

— Übersetzer/Revisoren, für Englisch, Französisch

und Russisch;

— Stenotypistinnen für Englisch, Französisch und

Russisch;

— Vervielfältigungsteam für die Seminardokumente;

— technisches Personal;

— ein Bote für das Sitzungszimmer.

IV. UN-BEDIENSTETE

— vier Mitglieder des ECE-Sekretariats.

V. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

— Flugreise in Economy Class für die UN-Bediensteten

und die jeweils in Geltung stehenden

UN-Diäten;

— Flugreise in Economy Class und Diäten für ein

Mitglied des ECE-Sekretariates für vier Tage

während einer Vorbereitungsreise nach Österreich;

— Luftfracht oder Übergepäck für nach und von

Graz verfrachtetes Gepäck, Dokumente, Unterlagen

und Ausstattungsgegenstände.

(Übersetzung)

STÄNDIGE VERTRETUNG

ÖSTERREICHS BEIM BÜRO DER

VEREINTEN NATIONEN UND DEN

SPEZIALORGANISATIONEN IN GENF

Zl. 1967-A/86

Genf, 16. April 1986

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

15. April 1986 (G/LE-311/21, AUSTRIA) samt

Anhang über die Vereinbarung zwischen den Vereinten

Nationen und der Regierung von Österreich

(nachstehend „die Regierung" genannt) im Zusammenhang

mit dem Seminar über die Kontrolle von

Schwefel und Stickstoffoxyden aus stationären

Quellen der Wirtschaftskommission für Europa,

welches in Graz vom 12. bis 16. Mai 1986 abgehalten

wird, zu bestätigen, die wie folgt lautet

„VEREINBARUNG ... (es folgt der weitere Text

der Übersetzung der englischen Eröffnungsnote)

. . . anfordern."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihre Note

und meine Antwortnote ein Abkommen zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und den

Vereinten Nationen darstellen, das mit Datum dieser

Antwort in Kraft tritt und für die Dauer des

Seminars sowie für jene zusätzliche Zeit gültig

bleibt, die zu dessen Vorbereitung und Abwicklung

erforderlich ist.

Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Georg Reisch

Botschafter

Ständiger Vertreter

Herrn Erik SUY

Generaldirektor

Büro der Vereinten Nationen

Genf

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →