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272_1985 AT

272. Bundesgesetz: Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Bundesgesetz: Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschul-Taxengesetz, BGBl. Nr. 76/

1972, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„§ 2. (1) Die Taxe für die Nostrifizierung eines

ausländischen akademischen Grades oder Studienabschlusses

(§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden

Fassung, § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 187/1983) beträgt 800 S."

2. Die im § 5 Abs. 3 genannten Gebührensätze

werden erhöht

von 15 S auf 30 S

von 35 S auf 70 S

von 100 S auf 200 S

von 15 S auf 30 S

von 10 S auf 20 S

von 5 S auf 10 S

3. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet

„§ 10. (1) Studierende, die nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen und auf die § 11

keine Anwendung findet, haben zu Beginn des

Semesters anläßlich der Inskription einen Studienbeitrag

zu entrichten."

4. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Der Studienbeitrag beträgt 4000 S pro

Semester."

5. Dem § 10 wird ein Abs. 5 hinzugefügt

„(5) Die Studienbeiträge verbleiben an den Universitäten

bzw. Hochschulen und sind im autonomen

Wirkungsbereich unter besonderer Bedachtnahme

auf die Förderung der internationalen

Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen

zu verwenden."

6. § 11 Abs. 1 lit. c lautet

„c) Studierenden, deren Heimatstaat oder deren

dort zuletzt besuchte Universität bzw. Hochschule

Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft

ebenfalls den Erlaß der Studiengebühren

gewährt;".

7. Im § 11 Abs. 1 lit. d wird der Punkt am Ende

des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und

werden lit. e und f hinzugefügt, welche lauten

„e) Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren

ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben;

f) Konventionsflüchtlingen."

8. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Über den Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages

entscheidet der Rektor im Rahmen des

Zulassungsverfahrens."

9. § 11 Abs. 5 und 6 lautet

„(5) Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch

einzutragen.

(6) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung

an den Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung zulässig."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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