272. Bundesgesetz: Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschul-Taxengesetz, BGBl. Nr. 76/
1972, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„§ 2. (1) Die Taxe für die Nostrifizierung eines
ausländischen akademischen Grades oder Studienabschlusses
(§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden
Fassung, § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 187/1983) beträgt 800 S."
2. Die im § 5 Abs. 3 genannten Gebührensätze
werden erhöht
von 15 S auf 30 S
von 35 S auf 70 S
von 100 S auf 200 S
von 15 S auf 30 S
von 10 S auf 20 S
von 5 S auf 10 S
3. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet
„§ 10. (1) Studierende, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und auf die § 11
keine Anwendung findet, haben zu Beginn des
Semesters anläßlich der Inskription einen Studienbeitrag
zu entrichten."
4. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Der Studienbeitrag beträgt 4000 S pro
Semester."
5. Dem § 10 wird ein Abs. 5 hinzugefügt
„(5) Die Studienbeiträge verbleiben an den Universitäten
bzw. Hochschulen und sind im autonomen
Wirkungsbereich unter besonderer Bedachtnahme
auf die Förderung der internationalen
Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen
zu verwenden."
6. § 11 Abs. 1 lit. c lautet
„c) Studierenden, deren Heimatstaat oder deren
dort zuletzt besuchte Universität bzw. Hochschule
Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft
ebenfalls den Erlaß der Studiengebühren
gewährt;".
7. Im § 11 Abs. 1 lit. d wird der Punkt am Ende
des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und
werden lit. e und f hinzugefügt, welche lauten
„e) Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren
ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben;
f) Konventionsflüchtlingen."
8. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Über den Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages
entscheidet der Rektor im Rahmen des
Zulassungsverfahrens."
9. § 11 Abs. 5 und 6 lautet
„(5) Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch
einzutragen.
(6) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung
an den Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung zulässig."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.