272. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des
Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit
Verordnung BGBl. Nr. 258/1984, wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nicht für
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr
von gebrauchten Waren der Kapitel 73 bis 89 des
Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74)
zum Gegenstand haben, sofern der Wert der Ware
10000 S übersteigt, auch wenn diese Waren in der
Anlage A 1 des Außenhandelsgesetzes nicht angeführt
sind, ausgenommen
2. Die Anlage 2 (Ausfuhr) wird wie folgt geändert
3. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
4. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung
in der Einfuhr) wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 10. Juli 1984 in Kraft.