272. Bundesgesetz: Rinderleukosegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die enzootische Rinderleukose, im folgenden
Leukose genannt, ist nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes zu bekämpfen.
§ 2. (1) Mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Untersuchungen sind die Amtstierärzte zu
betrauen.
(2) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen
gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann
freiberufliche Tierärzte zu bestellen.
Hiebei sind vornehmlich im politischen Bezirk
ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen.
§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des
Blutserums eines Rindes auf das Vorhandensein
spezifischer Antikörper gegen das Virus der Leukose
durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach
einem vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz festgelegten Verfahren.
(2) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung
hat zu lauten
1. auf „positiv", wenn durch den Nachweis spezifischer
Antikörper auf eine Infektion des
Tieres mit dem Erreger der Leukose zu schließen
ist;
2. auf „negativ", wenn spezifische Antikörper
mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden;
3. auf „zweifelhaft", wenn das Serum weder
„positiv" noch „negativ" zu beurteilen ist.
§ 4. (1) Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten
haben die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen
serologischen und sonstigen Untersuchungen
auf Leukose vorzunehmen.
(2) Sofern ein Bedarf danach besteht, hat der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung weitere Untersuchungsstellen
zu bestimmen, die im Hinblick auf ihre personelle
und apparative Ausstattung die Untersuchungen im
Sinne des Abs. 1 vorzunehmen haben.
§ 5. Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes,
die wirtschaftlich und betreuungsmäßig
eine selbständige Einheit darstellt.
§ 6. (1) Als Inverkehrsetzen gilt das Verbringen
eines Rindes
1. auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung
oder eine Tierschau,
2. in einen anderen Bestand anläßlich des Wechsels
des ständigen Aufenthaltsortes oder
3. mittels Eisenbahn, Schiff, Kraftfahrzeug
(Anhänger) oder Luftfahrzeug über den
Bereich einer Gemeinde hinaus.
(2) Als Inverkehrsetzen gilt nicht das Verbringen
eines Rindes
1. auf einen in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt,
2. in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage
zur unmittelbaren Schlachtung oder
3. auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn
beim Weidegang der Kontakt mit Rindern
anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen
werden kann.
§ 7. Leukosereagent ist
1. ein Rind, bei dem der Erreger der Leukose
nachgewiesen werden konnte,
2. ein Rind im Alter von sechs Monaten oder
darüber, bei dem das Ergebnis der serologischen
Untersuchung „positiv" lautete,
3. ein Rind im Alter von sechs Monaten oder
darüber, bei dem das Ergebnis von drei aufeinanderfolgenden
serologischen Untersuchungen
„zweifelhaft" lautete, oder
4. ein Kalb, das bei einem Leukosereagenten
zum Zeitpunkt seiner Feststellung gesaugt
hat.
§ 8. (1) Leukoseverdächtig ist ein Rind,
1. bei dem das Ergebnis der serologischen
Untersuchung „zweifelhaft" lautete,
2. das Krankheitserscheinungen aufweist, die
den Verdacht der Leukose erwecken, oder
3. bei dem nach seinem Tod, insbesondere
anläßlich der Fleischbeschau Veränderungen
festgestellt werden, die den Verdacht der Leukose
erwecken.
(2) Ein Rind, bei dem das Ergebnis der serologischen
Untersuchung „zweifelhaft" lautete, ist nicht
mehr leukoseverdächtig, wenn das Ergebnis zweier
aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen
des leukoseverdächtigen Rindes, die im
Abstand von mindestens je sechs Wochen vorgenommen
wurden, „negativ" lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen
dürfen nicht in dem Zeitraum
von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem
Abkalben erfolgen. Wurde das leukoseverdächtige
Rind in einem Bestand ermittelt, der schon seit
mehr als vier Jahre leukosefrei ist, genügt das negative
Ergebnis einer Wiederholungsuntersuchung.
§ 9. (1) Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das
1. mit einem Leukosereagenten gemeinsam oder
innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung
eines Leukosereagenten gemeinsam
mit diesem untergebracht war,
2. mit einem Leukosereagenten insbesondere auf
der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt
oder auf einem Tiermarkt in Berührung
gekommen ist.
(2) Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig,
wenn frühestens acht Wochen nach Beseitigung
der Ansteckungsmöglichkeit und frühestens sechs
Monate nach der ersten Nachuntersuchung eine
zweite Nachuntersuchung des Rindes vorgenommen
wurde und das Ergebnis „negativ" lautete.
§ 10. Leukoseverseucht ist ein Bestand, in dem
sich ein oder mehrere Leukosereagenten befinden
oder befunden haben. Er gilt so lange als verseucht,
bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.
§ 11. (1) Ein Bestand ist anerkannt leukosefrei,
wenn im Zuge der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen
Untersuchungen oder Erhebungen
keine Leukosereagenten, leukoseverdächtigen oder
ansteckungsverdächtigen Tiere festgestellt worden
sind.
(2) Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die
nach dem Zeitpunkt der letzten für das bestimmte
Gebiet angeordneten Untersuchung (§ 15) aus
anerkannt leukosefreien Beständen eingebracht
wurden, so gilt er als anerkannt leukosefrei.
(3) Ein leukoseverseuchter Bestand (§ 10) wird
zu einem anerkannt leukosefreien Bestand, wenn
1. alle Leukosereagenten ausgemerzt worden
sind und
2. frühestens acht Wochen nach Entfernung des
letzten Leukosereagenten das Ergebnis zweier
aufeinanderfolgender Nachuntersuchungen
aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs
Monaten und darüber (§ 23 Abs. 2) „negativ"
lautete.
§ 12. (1) Leukosefrei ist ein Bundesland oder ein
Teil eines Bundeslandes, der mindestens einem
politischen Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände
mindestens zweimal untersucht worden sind
und in dem bei der letzten Untersuchung weniger
als 0,5 vH aller Rinderbestände als leukoseverseucht
(§ 10) oder weniger als 0,2 vH aller untersuchten
Rinder als Leukosereagenten (§ 7) ermittelt
werden. Ein solches Gebiet ist vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung
zum leukosefreien Gebiet zu erklären.
(2) Verliert ein solches Gebiet die Voraussetzungen
für ein leukosefreies Gebiet, so ist die Verordnung
entsprechend zu ändern.
ABSCHNITT II
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 13. (1) Es ist verboten, Leukosereagenten, leukoseverdächtige
und ansteckungsverdächtige Rinder
sowie Rinder aus Beständen, die nicht anerkannt
leukosefrei sind, in Verkehr zu setzen.
(2) Der Tierhalter und sein Beauftragter haben
dafür zu sorgen, daß für die Rinder, die in Verkehr
gesetzt werden, veterinärbehördliche Zeugnisse
ausgestellt sind, denen zu entnehmen ist, daß die
Tiere aus einem anerkannt leukosefreien Bestand
stammen. Die Ausstellung dieser Zeugnisse obliegt
dem Landeshauptmann. Für jedes Rind ist ein
Zeugnis auszustellen. Es verliert nach Ablauf von
30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet,
seine Gültigkeit.
(3) Über Verlangen des Tierhalters oder seines
Beauftragten ist in den Zeugnissen das negative
Ergebnis einer serologischen Untersuchung zu
bescheinigen, wenn das Ergebnis der Untersuchung
des betreffenden Rindes „negativ" lautete.
(4) Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in
einem leukosefreien Gebiet (§ 12), so ist dies über
Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten
in dem Zeugnis zu bestätigen.
(5) Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren
Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Abs. 2
ausgestellt worden sind.
§ 14. Der Landeshauptmann hat die Rinderbestände
in Evidenz zu halten.
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung
periodische Untersuchungen auf Leukose
(§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben
sich auf alle Rinder im Alter von zwei Jahren und
darüber des Landes oder eines Teiles desselben zu
erstrecken. Sie sind in zeitlichen Abständen von
mindestens 21 bis höchstens 27 Monaten durchzuführen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat durch Verordnung die zeitlichen
Abstände zwischen den einzelnen periodischen
Untersuchungen in leukosefreien Gebieten (§ 12)
zu verlängern, wenn es die Seuchenlage zuläßt.
(3) Die Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sind
so anzuordnen, daß sie gleichzeitig mit den Untersuchungen
nach dem Bangseuchengesetz, BGBl.
Nr. 147/1957, vorgenommen werden.
§ 16. Rinder, die vom Tierarzt (§ 2) einer serologischen
Untersuchung (§ 3) unterzogen werden,
sind mit einer amtlichen Ohrmarke zu versehen,
falls sie ohne amtliche Ohrmarke oder ohne einer
von einer anerkannten Leistungskontrollorganisation
eingezogenen Lebensnummermarke angetroffen
werden.
§ 17. Die nach diesem Bundesgesetz auszustellenden
Zeugnisse sind vom Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz aufzulegen.
ABSCHNITT III
Besondere Schutzmaßregeln
§ 18. (1) Anzuzeigen sind
1. Krankheitserscheinungen am lebenden Rind,
die den Verdacht der Leukose erwecken,
2. Veränderungen am toten Rind, die den Verdacht
der Leukose erwecken,
3. positive oder zweifelhafte serologische
Befunde auf Leukose,
4. Nachweise des Erregers der Leukose bei Rindern.
(2) Die Anzeige hat
1. der zugezogene Tierarzt,
2. der Tierhalter oder
3. der Fleischbeschautierarzt
bei der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 24 Stunden
zu erstatten.
(3) Der Leiter der mit der Untersuchung auf
Leukose befaßten Untersuchungsstelle hat die
Untersuchungsbefunde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde
zu übermitteln.
§ 19. (1) Nach Einlangen der Anzeige oder der
Untersuchungsbefunde gemäß § 18 Abs. 3 hat die
Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen
an Ort und Stelle vorzunehmen und allenfalls
diagnostische Verfahren bei den Rindern des
Bestandes durchzuführen (Nachuntersuchungen
und Wiederholungsuntersuchungen).
(2) Lautet das Ergebnis einer serologischen
Untersuchung auf Leukose „zweifelhaft", so ist die
Untersuchung des betreffenden Rindes in Abständen
von mindestens sechs Wochen so oft zu wiederholen,
bis das Rind als Leukosereagent (§ 7)
festgestellt wird oder nicht mehr leukoseverdächtig
(§ 8 Abs. 2) ist. Die Wiederholungsuntersuchungen
dürfen nicht in dem Zeitraum von sechs Wochen
vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.
(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Leukose
in einem Bestand festgestellt, so hat sie auch
jene Rinderbestände, die als Ansteckungsquelle in
Betracht kommen, sowie alle ansteckungsverdächtigen
Rinder (§ 9) anderer Bestände im Alter von
sechs Monaten und darüber zu untersuchen (Nachuntersuchung).
(4) Der Tierhalter ist verpflichtet, die Untersuchungen
zu dulden, die nötigen Auskünfte zu erteilen,
und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Amtstierarzt hat Leukosereagenten
durch Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen.
§ 20. (1) Es ist verboten,
1. in einen leukoseverseuchten Bestand (§ 10)
Rinder einzubringen,
2. die Rinder eines leukoseverseuchten Bestandes
auf Weideflächen zu bringen, die auch
von Rindern anderer Bestände benützt werden,
3. weibliche Rinder eines leukoseverseuchten
Bestandes mit Stieren anderer Bestände decken
zu lassen und mit Stieren eines leukoseverdächtigen
Bestandes weibliche Rinder
anderer Bestände zu decken,
4. Stiere eines leukoseverseuchten Bestandes zur
künstlichen Besamung zu verwenden,
5. Embryonen, die von Rindern eines leukoseverseuchten
Bestandes gewonnen wurden, auf
Ammentiere anderer Bestände zu übertragen,
6. Milch von Leukosereagenten, mit Ausnahme
des Kolostrum, an Kälber zu verfüttern.
(2) Der Tierhalter hat
1. die Abgabe von Rindern aus einem leukoseverseuchten
Bestand oder die Verbringung
leukoseverdächtiger Rinder zur Schlachtung
der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
2. die Leukosereagenten bis zu ihrer Ausmerzung
tunlichst gesondert von den anderen
Rindern des leukoseverseuchten Bestandes
aufzustallen und zu betreuen sowie
3. das Saugen von Kälbern an Leukosereagenten
tunlichst zu verhindern.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einbringung
von Rindern in einen leukoseverseuchten
Bestand entgegen dem Verbot des Abs. 1 Z 1 zuzulassen,
falls die eingebrachten Rinder getrennt von
den übrigen Rindern des leukoseverseuchten
Bestandes aufgestallt und betreut werden.
§ 21. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Ausmerzung von Leukosereagenten durch Bescheid
zu verfügen.
(2) Werden in einem Bestand neben Leukosereagenten
auch leukoseverdächtige Rinder ermittelt,
so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausmer-
zung auch dieser Rinder zu verfügen, wenn es zur
Tilgung der Leukose erforderlich ist.
(3) In dem Bescheid sind die auszumerzenden
Rinder durch Angabe der laufenden Nummer, der
Rasse, des Geschlechtes, des Geburtsjahrganges, bei
Rindern unter einem Jahr auch des Geburtsmonates,
sämtlicher Ohrmarkennummern sowie der
Tätowierung näher zu bezeichnen.
(4) Die Ausmerzfrist ist mit
1. drei Monaten für Bestände mit einem oder
mehreren Leukosereagenten, wobei die Zahl
der Leukosereagenten jedoch höchstens 40
vH der Rinder des Bestandes im Alter von
sechs Monaten und darüber betragen darf,
2. sechs Monaten für alle übrigen Fälle
festzusetzen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung
sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen,
wenn die Summe der Leukosereagenten
und leukoseverdächtigen Rinder mindestens 75 vH
der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten
und darüber beträgt.
(6) Der Fleischbeschautierarzt hat für die Rinder,
die auf Grund der angeordneten Ausmerzung
geschlachtet wurden, dem Tierhalter eine Bestätigung
auszustellen.
§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß
§ 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung,
sofern die fristgerechte
Abgabe zur Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung
bestimmter Rinder eines Bestandes nachgewiesen
und deren Schlachtung durch eine Bestätigung
(§ 21 Abs. 6) bescheinigt wird.
(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt je Rind
2250 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag
kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein
Betriebszuschlag und für Herdebuchrinder oder für
Rinder aus Zuchtbetrieben, die für das Herdebuch
vorgemerkt sind, ein Herdebuchzuschlag von je
einem Drittel des Grundbetrages hinzu.
(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 299/1976.
(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage
einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer
anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
(5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine
Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und
nach einer anderen Rechtsvorschrift, so ist nur eine
Entschädigung und zwar nach jener Rechtsvorschrift
zu leisten, die für das auszumerzende Rind
den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.
(6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung
entscheidet der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz.
§ 23. (1) Nach Entfernung sämtlicher gemäß
§ 21 auszumerzender Rinder ist der Stall unter Aufsicht
der Bezirksverwaltungsbehörde nach deren
Anordnungen zu desinfizieren. Hiezu sind nach
Möglichkeit besonders geschulte Organe und
geeignete Geräte im Sinne des § 2b Abs. 1 des
Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177,
betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen,
in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle
1974, BGBl. Nr. 141, heranzuziehen. Bei der Desinfektion
hat der Tierhalter die nötige Hilfe zu leisten.
(2) Nach Entfernung der auszumerzenden Rinder
sind zwei Nachuntersuchungen sämtlicher Rinder
des Bestandes im Alter von sechs Monaten und
darüber vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen
der Entfernung der auszumerzenden Rinder und
der ersten Nachuntersuchung hat mindestens acht
Wochen zu betragen. Die zweite Nachuntersuchung
hat im Abstand von mindestens sechs Monaten
nach der ersten Nachuntersuchung zu erfolgen.
§ 24. Wenn es zur Aufdeckung eines vermuteten
Seuchenherdes erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
die Untersuchung von Rindern
im erforderlichen Umfang anzuordnen. § 19 Abs. 4
gilt entsprechend.
ABSCHNITT IV
Behörden
§ 25. (1) Die Bekämpfung der Leukose obliegt
dem Landeshauptmann, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt,
kann der Landeshauptmann die Bezirksverwaltungsbehörden
ermächtigen, die Evidenz der Rinderbestände
gemäß § 14 zu führen und die Zeugnisse
gemäß § 13 Abs. 2 bis 4 und gemäß § 29 auszustellen.
ABSCHNITT V
Finanzielle Bestimmungen
§ 26. (1) Der Bund hat die Kosten der Ausmerzentschädigung,
der Untersuchungen gemäß § 19
Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 2 und § 24, der Desinfektion
(§ 23 Abs. 1) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes
einzuziehenden Ohrmarken (§ 16) zu tragen.
(2) Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die
aus Anlaß der periodischen Untersuchungen (§ 15),
der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung
der Rinder auflaufen. Er hat ferner für
die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen
und Untersuchungen sowie bei der Desinfektion
(§ 23 Abs. 1) zu sorgen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat die Entgelte für die Vornahme
der periodischen Untersuchungen nach dem
Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
festzusetzen.
§ 27. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Eingaben und Zeugnisse sind von den
Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
ABSCHNITT VI
Strafbestimmungen
§ 28. Wer
1. entgegen dem § 13 Abs. 1 und 2 Rinder in
Verkehr setzt,
2. entgegen dem § 13 Abs. 5 Rinder in seinem
Bestand einstellt, für die keine Zeugnisse
gemäß § 13 Abs. 2 ausgestellt sind,
3. entgegen dem § 17 der Verpflichtung zur
Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4. entgegen den § 19 Abs. 4 oder § 24 die Durchführung
der behördlichen Erhebungen oder
Untersuchungen verhindert oder behindert,
5. einem oder mehreren Geboten oder Verboten
gemäß § 20 zuwiderhandelt,
6. einer gemäß § 21 angeordneten Ausmerzung
nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist
nachkommt,
macht sich, sofern kein gerichtlich strafbarer Tatbestand
vorliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S zu
bestrafen.
ABSCHNITT VH
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29. Während der ersten 30 Monate nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch
Rinder aus nicht leukoseverseuchten Beständen, die
nicht anerkannt leukosefrei sind, in Verkehr gesetzt
werden, wenn für sie vom Landeshauptmann veterinärbehördliche
Zeugnisse ausgestellt wurden, aus
denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem Bestand
stammen, in dem während der letzten vier Jahre
Fälle von Leukose nicht zur amtlichen Kenntnis
gelangt sind und daß die in Verkehr gesetzten Rinder
innerhalb der letzten 30 Tage einer serologischen
Untersuchung auf Leukose mit dem Ergebnis
„negativ" unterzogen wurden. Das Zeugnis verliert
nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung
an gerechnet, seine Gültigkeit.
§ 30. (1) Während der ersten 30 Monate nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt ein Rinderbestand
auch dann als anerkannt leukosefrei, wenn
1. im Bestand in den letzten vier Jahren die Leukose
nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt ist
und
2. die Rinder des Bestandes im Alter von zwei
Jahren und darüber in den letzten 30 Monaten
einmal einer serologischen Untersuchung
unterzogen wurden, deren Ergebnis bei allen
Tieren „negativ" lautete.
(2) Bestände, in denen während der letzten vier
Jahre die Leukose zur amtlichen Kenntnis gelangt
ist, gelten erst nach Zutreffen der Voraussetzungen
des § 11 Abs. 3 als anerkannt leukosefrei.
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1982 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen
frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist mit Ausnahme des § 27 der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich des
§ 26 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des
§ 27 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben
der Bundeskanzler betraut.