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272_1982 AT

272. Bundesgesetz: Rinderleukosegesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Bundesgesetz: Rinderleukosegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die enzootische Rinderleukose, im folgenden

Leukose genannt, ist nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes zu bekämpfen.

§ 2. (1) Mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Untersuchungen sind die Amtstierärzte zu

betrauen.

(2) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen

gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann

freiberufliche Tierärzte zu bestellen.

Hiebei sind vornehmlich im politischen Bezirk

ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen.

§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des

Blutserums eines Rindes auf das Vorhandensein

spezifischer Antikörper gegen das Virus der Leukose

durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach

einem vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz festgelegten Verfahren.

(2) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung

hat zu lauten

1. auf „positiv", wenn durch den Nachweis spezifischer

Antikörper auf eine Infektion des

Tieres mit dem Erreger der Leukose zu schließen

ist;

2. auf „negativ", wenn spezifische Antikörper

mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden;

3. auf „zweifelhaft", wenn das Serum weder

„positiv" noch „negativ" zu beurteilen ist.

§ 4. (1) Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten

haben die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen

serologischen und sonstigen Untersuchungen

auf Leukose vorzunehmen.

(2) Sofern ein Bedarf danach besteht, hat der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

durch Verordnung weitere Untersuchungsstellen

zu bestimmen, die im Hinblick auf ihre personelle

und apparative Ausstattung die Untersuchungen im

Sinne des Abs. 1 vorzunehmen haben.

§ 5. Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes,

die wirtschaftlich und betreuungsmäßig

eine selbständige Einheit darstellt.

§ 6. (1) Als Inverkehrsetzen gilt das Verbringen

eines Rindes

1. auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung

oder eine Tierschau,

2. in einen anderen Bestand anläßlich des Wechsels

des ständigen Aufenthaltsortes oder

3. mittels Eisenbahn, Schiff, Kraftfahrzeug

(Anhänger) oder Luftfahrzeug über den

Bereich einer Gemeinde hinaus.

(2) Als Inverkehrsetzen gilt nicht das Verbringen

eines Rindes

1. auf einen in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt,

2. in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage

zur unmittelbaren Schlachtung oder

3. auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn

beim Weidegang der Kontakt mit Rindern

anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen

werden kann.

§ 7. Leukosereagent ist

1. ein Rind, bei dem der Erreger der Leukose

nachgewiesen werden konnte,

2. ein Rind im Alter von sechs Monaten oder

darüber, bei dem das Ergebnis der serologischen

Untersuchung „positiv" lautete,

3. ein Rind im Alter von sechs Monaten oder

darüber, bei dem das Ergebnis von drei aufeinanderfolgenden

serologischen Untersuchungen

„zweifelhaft" lautete, oder

4. ein Kalb, das bei einem Leukosereagenten

zum Zeitpunkt seiner Feststellung gesaugt

hat.

§ 8. (1) Leukoseverdächtig ist ein Rind,

1. bei dem das Ergebnis der serologischen

Untersuchung „zweifelhaft" lautete,

2. das Krankheitserscheinungen aufweist, die

den Verdacht der Leukose erwecken, oder

3. bei dem nach seinem Tod, insbesondere

anläßlich der Fleischbeschau Veränderungen

festgestellt werden, die den Verdacht der Leukose

erwecken.

(2) Ein Rind, bei dem das Ergebnis der serologischen

Untersuchung „zweifelhaft" lautete, ist nicht

mehr leukoseverdächtig, wenn das Ergebnis zweier

aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen

des leukoseverdächtigen Rindes, die im

Abstand von mindestens je sechs Wochen vorgenommen

wurden, „negativ" lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen

dürfen nicht in dem Zeitraum

von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem

Abkalben erfolgen. Wurde das leukoseverdächtige

Rind in einem Bestand ermittelt, der schon seit

mehr als vier Jahre leukosefrei ist, genügt das negative

Ergebnis einer Wiederholungsuntersuchung.

§ 9. (1) Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das

1. mit einem Leukosereagenten gemeinsam oder

innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung

eines Leukosereagenten gemeinsam

mit diesem untergebracht war,

2. mit einem Leukosereagenten insbesondere auf

der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt

oder auf einem Tiermarkt in Berührung

gekommen ist.

(2) Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig,

wenn frühestens acht Wochen nach Beseitigung

der Ansteckungsmöglichkeit und frühestens sechs

Monate nach der ersten Nachuntersuchung eine

zweite Nachuntersuchung des Rindes vorgenommen

wurde und das Ergebnis „negativ" lautete.

§ 10. Leukoseverseucht ist ein Bestand, in dem

sich ein oder mehrere Leukosereagenten befinden

oder befunden haben. Er gilt so lange als verseucht,

bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.

§ 11. (1) Ein Bestand ist anerkannt leukosefrei,

wenn im Zuge der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen

Untersuchungen oder Erhebungen

keine Leukosereagenten, leukoseverdächtigen oder

ansteckungsverdächtigen Tiere festgestellt worden

sind.

(2) Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die

nach dem Zeitpunkt der letzten für das bestimmte

Gebiet angeordneten Untersuchung (§ 15) aus

anerkannt leukosefreien Beständen eingebracht

wurden, so gilt er als anerkannt leukosefrei.

(3) Ein leukoseverseuchter Bestand (§ 10) wird

zu einem anerkannt leukosefreien Bestand, wenn

1. alle Leukosereagenten ausgemerzt worden

sind und

2. frühestens acht Wochen nach Entfernung des

letzten Leukosereagenten das Ergebnis zweier

aufeinanderfolgender Nachuntersuchungen

aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs

Monaten und darüber (§ 23 Abs. 2) „negativ"

lautete.

§ 12. (1) Leukosefrei ist ein Bundesland oder ein

Teil eines Bundeslandes, der mindestens einem

politischen Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände

mindestens zweimal untersucht worden sind

und in dem bei der letzten Untersuchung weniger

als 0,5 vH aller Rinderbestände als leukoseverseucht

(§ 10) oder weniger als 0,2 vH aller untersuchten

Rinder als Leukosereagenten (§ 7) ermittelt

werden. Ein solches Gebiet ist vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung

zum leukosefreien Gebiet zu erklären.

(2) Verliert ein solches Gebiet die Voraussetzungen

für ein leukosefreies Gebiet, so ist die Verordnung

entsprechend zu ändern.

ABSCHNITT II

Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 13. (1) Es ist verboten, Leukosereagenten, leukoseverdächtige

und ansteckungsverdächtige Rinder

sowie Rinder aus Beständen, die nicht anerkannt

leukosefrei sind, in Verkehr zu setzen.

(2) Der Tierhalter und sein Beauftragter haben

dafür zu sorgen, daß für die Rinder, die in Verkehr

gesetzt werden, veterinärbehördliche Zeugnisse

ausgestellt sind, denen zu entnehmen ist, daß die

Tiere aus einem anerkannt leukosefreien Bestand

stammen. Die Ausstellung dieser Zeugnisse obliegt

dem Landeshauptmann. Für jedes Rind ist ein

Zeugnis auszustellen. Es verliert nach Ablauf von

30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet,

seine Gültigkeit.

(3) Über Verlangen des Tierhalters oder seines

Beauftragten ist in den Zeugnissen das negative

Ergebnis einer serologischen Untersuchung zu

bescheinigen, wenn das Ergebnis der Untersuchung

des betreffenden Rindes „negativ" lautete.

(4) Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in

einem leukosefreien Gebiet (§ 12), so ist dies über

Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten

in dem Zeugnis zu bestätigen.

(5) Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren

Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Abs. 2

ausgestellt worden sind.

§ 14. Der Landeshauptmann hat die Rinderbestände

in Evidenz zu halten.

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung

periodische Untersuchungen auf Leukose

(§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben

sich auf alle Rinder im Alter von zwei Jahren und

darüber des Landes oder eines Teiles desselben zu

erstrecken. Sie sind in zeitlichen Abständen von

mindestens 21 bis höchstens 27 Monaten durchzuführen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat durch Verordnung die zeitlichen

Abstände zwischen den einzelnen periodischen

Untersuchungen in leukosefreien Gebieten (§ 12)

zu verlängern, wenn es die Seuchenlage zuläßt.

(3) Die Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sind

so anzuordnen, daß sie gleichzeitig mit den Untersuchungen

nach dem Bangseuchengesetz, BGBl.

Nr. 147/1957, vorgenommen werden.

§ 16. Rinder, die vom Tierarzt (§ 2) einer serologischen

Untersuchung (§ 3) unterzogen werden,

sind mit einer amtlichen Ohrmarke zu versehen,

falls sie ohne amtliche Ohrmarke oder ohne einer

von einer anerkannten Leistungskontrollorganisation

eingezogenen Lebensnummermarke angetroffen

werden.

§ 17. Die nach diesem Bundesgesetz auszustellenden

Zeugnisse sind vom Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz aufzulegen.

ABSCHNITT III

Besondere Schutzmaßregeln

§ 18. (1) Anzuzeigen sind

1. Krankheitserscheinungen am lebenden Rind,

die den Verdacht der Leukose erwecken,

2. Veränderungen am toten Rind, die den Verdacht

der Leukose erwecken,

3. positive oder zweifelhafte serologische

Befunde auf Leukose,

4. Nachweise des Erregers der Leukose bei Rindern.

(2) Die Anzeige hat

1. der zugezogene Tierarzt,

2. der Tierhalter oder

3. der Fleischbeschautierarzt

bei der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 24 Stunden

zu erstatten.

(3) Der Leiter der mit der Untersuchung auf

Leukose befaßten Untersuchungsstelle hat die

Untersuchungsbefunde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde

zu übermitteln.

§ 19. (1) Nach Einlangen der Anzeige oder der

Untersuchungsbefunde gemäß § 18 Abs. 3 hat die

Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen

an Ort und Stelle vorzunehmen und allenfalls

diagnostische Verfahren bei den Rindern des

Bestandes durchzuführen (Nachuntersuchungen

und Wiederholungsuntersuchungen).

(2) Lautet das Ergebnis einer serologischen

Untersuchung auf Leukose „zweifelhaft", so ist die

Untersuchung des betreffenden Rindes in Abständen

von mindestens sechs Wochen so oft zu wiederholen,

bis das Rind als Leukosereagent (§ 7)

festgestellt wird oder nicht mehr leukoseverdächtig

(§ 8 Abs. 2) ist. Die Wiederholungsuntersuchungen

dürfen nicht in dem Zeitraum von sechs Wochen

vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.

(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Leukose

in einem Bestand festgestellt, so hat sie auch

jene Rinderbestände, die als Ansteckungsquelle in

Betracht kommen, sowie alle ansteckungsverdächtigen

Rinder (§ 9) anderer Bestände im Alter von

sechs Monaten und darüber zu untersuchen (Nachuntersuchung).

(4) Der Tierhalter ist verpflichtet, die Untersuchungen

zu dulden, die nötigen Auskünfte zu erteilen,

und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen

Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Amtstierarzt hat Leukosereagenten

durch Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen.

§ 20. (1) Es ist verboten,

1. in einen leukoseverseuchten Bestand (§ 10)

Rinder einzubringen,

2. die Rinder eines leukoseverseuchten Bestandes

auf Weideflächen zu bringen, die auch

von Rindern anderer Bestände benützt werden,

3. weibliche Rinder eines leukoseverseuchten

Bestandes mit Stieren anderer Bestände decken

zu lassen und mit Stieren eines leukoseverdächtigen

Bestandes weibliche Rinder

anderer Bestände zu decken,

4. Stiere eines leukoseverseuchten Bestandes zur

künstlichen Besamung zu verwenden,

5. Embryonen, die von Rindern eines leukoseverseuchten

Bestandes gewonnen wurden, auf

Ammentiere anderer Bestände zu übertragen,

6. Milch von Leukosereagenten, mit Ausnahme

des Kolostrum, an Kälber zu verfüttern.

(2) Der Tierhalter hat

1. die Abgabe von Rindern aus einem leukoseverseuchten

Bestand oder die Verbringung

leukoseverdächtiger Rinder zur Schlachtung

der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,

2. die Leukosereagenten bis zu ihrer Ausmerzung

tunlichst gesondert von den anderen

Rindern des leukoseverseuchten Bestandes

aufzustallen und zu betreuen sowie

3. das Saugen von Kälbern an Leukosereagenten

tunlichst zu verhindern.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einbringung

von Rindern in einen leukoseverseuchten

Bestand entgegen dem Verbot des Abs. 1 Z 1 zuzulassen,

falls die eingebrachten Rinder getrennt von

den übrigen Rindern des leukoseverseuchten

Bestandes aufgestallt und betreut werden.

§ 21. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Ausmerzung von Leukosereagenten durch Bescheid

zu verfügen.

(2) Werden in einem Bestand neben Leukosereagenten

auch leukoseverdächtige Rinder ermittelt,

so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausmer-

zung auch dieser Rinder zu verfügen, wenn es zur

Tilgung der Leukose erforderlich ist.

(3) In dem Bescheid sind die auszumerzenden

Rinder durch Angabe der laufenden Nummer, der

Rasse, des Geschlechtes, des Geburtsjahrganges, bei

Rindern unter einem Jahr auch des Geburtsmonates,

sämtlicher Ohrmarkennummern sowie der

Tätowierung näher zu bezeichnen.

(4) Die Ausmerzfrist ist mit

1. drei Monaten für Bestände mit einem oder

mehreren Leukosereagenten, wobei die Zahl

der Leukosereagenten jedoch höchstens 40

vH der Rinder des Bestandes im Alter von

sechs Monaten und darüber betragen darf,

2. sechs Monaten für alle übrigen Fälle

festzusetzen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung

sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen,

wenn die Summe der Leukosereagenten

und leukoseverdächtigen Rinder mindestens 75 vH

der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten

und darüber beträgt.

(6) Der Fleischbeschautierarzt hat für die Rinder,

die auf Grund der angeordneten Ausmerzung

geschlachtet wurden, dem Tierhalter eine Bestätigung

auszustellen.

§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß

§ 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung,

sofern die fristgerechte

Abgabe zur Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung

bestimmter Rinder eines Bestandes nachgewiesen

und deren Schlachtung durch eine Bestätigung

(§ 21 Abs. 6) bescheinigt wird.

(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt je Rind

2250 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag

kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein

Betriebszuschlag und für Herdebuchrinder oder für

Rinder aus Zuchtbetrieben, die für das Herdebuch

vorgemerkt sind, ein Herdebuchzuschlag von je

einem Drittel des Grundbetrages hinzu.

(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im

Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 299/1976.

(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage

einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer

anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

(5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine

Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und

nach einer anderen Rechtsvorschrift, so ist nur eine

Entschädigung und zwar nach jener Rechtsvorschrift

zu leisten, die für das auszumerzende Rind

den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.

(6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung

entscheidet der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz.

§ 23. (1) Nach Entfernung sämtlicher gemäß

§ 21 auszumerzender Rinder ist der Stall unter Aufsicht

der Bezirksverwaltungsbehörde nach deren

Anordnungen zu desinfizieren. Hiezu sind nach

Möglichkeit besonders geschulte Organe und

geeignete Geräte im Sinne des § 2b Abs. 1 des

Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177,

betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen,

in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle

1974, BGBl. Nr. 141, heranzuziehen. Bei der Desinfektion

hat der Tierhalter die nötige Hilfe zu leisten.

(2) Nach Entfernung der auszumerzenden Rinder

sind zwei Nachuntersuchungen sämtlicher Rinder

des Bestandes im Alter von sechs Monaten und

darüber vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen

der Entfernung der auszumerzenden Rinder und

der ersten Nachuntersuchung hat mindestens acht

Wochen zu betragen. Die zweite Nachuntersuchung

hat im Abstand von mindestens sechs Monaten

nach der ersten Nachuntersuchung zu erfolgen.

§ 24. Wenn es zur Aufdeckung eines vermuteten

Seuchenherdes erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde

die Untersuchung von Rindern

im erforderlichen Umfang anzuordnen. § 19 Abs. 4

gilt entsprechend.

ABSCHNITT IV

Behörden

§ 25. (1) Die Bekämpfung der Leukose obliegt

dem Landeshauptmann, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt,

kann der Landeshauptmann die Bezirksverwaltungsbehörden

ermächtigen, die Evidenz der Rinderbestände

gemäß § 14 zu führen und die Zeugnisse

gemäß § 13 Abs. 2 bis 4 und gemäß § 29 auszustellen.

ABSCHNITT V

Finanzielle Bestimmungen

§ 26. (1) Der Bund hat die Kosten der Ausmerzentschädigung,

der Untersuchungen gemäß § 19

Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 2 und § 24, der Desinfektion

(§ 23 Abs. 1) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes

einzuziehenden Ohrmarken (§ 16) zu tragen.

(2) Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die

aus Anlaß der periodischen Untersuchungen (§ 15),

der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung

der Rinder auflaufen. Er hat ferner für

die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen

und Untersuchungen sowie bei der Desinfektion

(§ 23 Abs. 1) zu sorgen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat die Entgelte für die Vornahme

der periodischen Untersuchungen nach dem

Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

festzusetzen.

§ 27. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Eingaben und Zeugnisse sind von den

Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

ABSCHNITT VI

Strafbestimmungen

§ 28. Wer

1. entgegen dem § 13 Abs. 1 und 2 Rinder in

Verkehr setzt,

2. entgegen dem § 13 Abs. 5 Rinder in seinem

Bestand einstellt, für die keine Zeugnisse

gemäß § 13 Abs. 2 ausgestellt sind,

3. entgegen dem § 17 der Verpflichtung zur

Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

4. entgegen den § 19 Abs. 4 oder § 24 die Durchführung

der behördlichen Erhebungen oder

Untersuchungen verhindert oder behindert,

5. einem oder mehreren Geboten oder Verboten

gemäß § 20 zuwiderhandelt,

6. einer gemäß § 21 angeordneten Ausmerzung

nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist

nachkommt,

macht sich, sofern kein gerichtlich strafbarer Tatbestand

vorliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S zu

bestrafen.

ABSCHNITT VH

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 29. Während der ersten 30 Monate nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch

Rinder aus nicht leukoseverseuchten Beständen, die

nicht anerkannt leukosefrei sind, in Verkehr gesetzt

werden, wenn für sie vom Landeshauptmann veterinärbehördliche

Zeugnisse ausgestellt wurden, aus

denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem Bestand

stammen, in dem während der letzten vier Jahre

Fälle von Leukose nicht zur amtlichen Kenntnis

gelangt sind und daß die in Verkehr gesetzten Rinder

innerhalb der letzten 30 Tage einer serologischen

Untersuchung auf Leukose mit dem Ergebnis

„negativ" unterzogen wurden. Das Zeugnis verliert

nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung

an gerechnet, seine Gültigkeit.

§ 30. (1) Während der ersten 30 Monate nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt ein Rinderbestand

auch dann als anerkannt leukosefrei, wenn

1. im Bestand in den letzten vier Jahren die Leukose

nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt ist

und

2. die Rinder des Bestandes im Alter von zwei

Jahren und darüber in den letzten 30 Monaten

einmal einer serologischen Untersuchung

unterzogen wurden, deren Ergebnis bei allen

Tieren „negativ" lautete.

(2) Bestände, in denen während der letzten vier

Jahre die Leukose zur amtlichen Kenntnis gelangt

ist, gelten erst nach Zutreffen der Voraussetzungen

des § 11 Abs. 3 als anerkannt leukosefrei.

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1982 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen

frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist mit Ausnahme des § 27 der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich des

§ 26 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des

§ 27 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben

der Bundeskanzler betraut.

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