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272_1981 AT

272. Verordnung: Hafner-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Verordnung: Hafner-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Hafner (§ 94 Z 28) ist.

die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Bearbeiten von Kacheln und keramischen

Belagselementen,

2. Bauen eines direkt befeuerten Kachelofens

(mit einer Mindestleistung von 4000 Watt).

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisteranbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten

nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden

können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 24 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-tiheoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachzeichnen (§ 4) und Fachrechnen

und Fachkalkulation (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung

der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden,

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

in sechs Stunden erwartet werden können.

Die Prüfung ist im Gegenstand Fachzeichnen

nach vier Stunden, im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation nach sieben Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde

dauern.

Fachzeichnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat zu umfassen

1. Anfertigung eines Grundrisses, von Schnitten

und der Ansicht einer Ofenheizanlage

und eines offenen Kamines,

2. Anfertigung eines Verlegeplanes.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. eine Aufgabe aus dem Bereich Heizlastberechnung

von Gebäuden (Wärmebedarfsberechnung)

und Ermittlung der Ofengröße

bzw. der Heizflächen und

2. die Erstellung einer Fachkalkulation einschließlich

der Materialbedarfsberechnung.

(2) Der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 Z 2

darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

angefertigte Fachzeichnung nur dann

zugrunde gelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation

beeinflussenden Fehler aufweist.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Werkstoffkunde

a) Kacheln,

b) Fliesen,

c) Hilfsstoffe,

d) Schamotte und Bindematerial,

e) metallisches Zubehör;

2. Arbeitskunde

a) Konstruktionslehre,

b) Stilkunde,

c) Unfallverhütung.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1.baurechtliche und feuerpolizeiliche Vorschriften,

2. arbeitsrechtliche Schutzvorschriften,

3. ÖNORMEN

zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten

Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich

auf das Handwerk der Hafner beziehen, gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli

1981 außer Kraft.

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