272. Verordnung: Hafner-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Hafner (§ 94 Z 28) ist.
die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Bearbeiten von Kacheln und keramischen
Belagselementen,
2. Bauen eines direkt befeuerten Kachelofens
(mit einer Mindestleistung von 4000 Watt).
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisteranbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten
nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 24 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-tiheoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachzeichnen (§ 4) und Fachrechnen
und Fachkalkulation (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung
der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden,
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
in sechs Stunden erwartet werden können.
Die Prüfung ist im Gegenstand Fachzeichnen
nach vier Stunden, im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation nach sieben Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als eine Stunde
dauern.
Fachzeichnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat zu umfassen
1. Anfertigung eines Grundrisses, von Schnitten
und der Ansicht einer Ofenheizanlage
und eines offenen Kamines,
2. Anfertigung eines Verlegeplanes.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. eine Aufgabe aus dem Bereich Heizlastberechnung
von Gebäuden (Wärmebedarfsberechnung)
und Ermittlung der Ofengröße
bzw. der Heizflächen und
2. die Erstellung einer Fachkalkulation einschließlich
der Materialbedarfsberechnung.
(2) Der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 Z 2
darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
angefertigte Fachzeichnung nur dann
zugrunde gelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation
beeinflussenden Fehler aufweist.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Werkstoffkunde
a) Kacheln,
b) Fliesen,
c) Hilfsstoffe,
d) Schamotte und Bindematerial,
e) metallisches Zubehör;
2. Arbeitskunde
a) Konstruktionslehre,
b) Stilkunde,
c) Unfallverhütung.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1.baurechtliche und feuerpolizeiliche Vorschriften,
2. arbeitsrechtliche Schutzvorschriften,
3. ÖNORMEN
zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten
Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich
auf das Handwerk der Hafner beziehen, gemäß
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli
1981 außer Kraft.