Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
272_1980 AT

272. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltskassengesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltskassengesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 412/1972 wird wie folgt geändert

Die §§ 23 bis 26 haben zu lauten

„§ 23. (1) Kinderzulagen gebühren den von

der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern für

jedes Kind, für das ihnen oder ihren Ehegatten

Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz

1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird.

(2) Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 1 nicht

in Betracht, so kann dem von der Gehaltskasse

besoldeten Dienstnehmer zur Vermeidung einer

besonderen Härte für jedes zu seinem Haushalt

gehörende und von ihm ganz oder teilweise

erhaltene Kind, welches das 19. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat und als unversorgt anzusehen

ist, eine Kinderzulage zuerkannt werden.

(3) Für ein Kind, welches das 19. Lebensjahr

vollendet hat, anderweitig nicht versorgt ist und

zum Haushalt des Dienstnehmers gehört, kann

die Kinderzulage zuerkannt werden, wenn und

solange das Kind wegen Studien oder erweiterter

fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit

noch nicht erlangt hat.

(4) Für ein Kind, welches das 26. Lebensjahr

vollendet hat, anderweitig nicht versorgt ist und

zum Haushalt des Dienstnehmers gehört, kann

die Kinderzulage zuerkannt werden, wenn und

solange das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit

deshalb noch nicht erlangt hat, weil es ein Studium

oder eine erweiterte fachliche Ausbildung

wegen nicht überwindbarer Hindernisse nicht

rechtzeitig beginnen oder vollenden konnte.

(5) Für ein Kind gebührt die Kinderzulage nur

einmal. Werden beide Elternteile durch die Gehaltskasse

besoldet, so gebührt die Kinderzulage

demjenigen Dienstnehmer, zu dessen Haushalt

das Kind gehört. Gehört es zum gemeinsamen

Haushalt, gebührt die Kinderzulage dem in einem

Volldienst stehenden Elternteil, bei Volldienst

beider Elternteile demjenigen mit der längeren

Gehaltskassendienstzeit.

(6) Ob ein Kind als versorgt im Sinne der

Abs. 2, 3 und 4 anzusehen ist, hat sich nach den

Vorschriften des Gehaltsgesetzes 1956, BGBL

Nr. 54, über den Anspruch auf Steigerungsbeträge

zum Grundbetrag der Haushaltszulage zu richten.

Die Haushaltszugehörigkeit richtet sich nach den

Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967.

(7) Sind beide Elternteile durch die Gehaltskasse

besoldet und in einem oder mehreren

Dienstverhältnissen, mit denen sie, jeder für sich,

ein Volldienstausmaß nicht erreichen, können

durch Zusammenrechnen der Dienstausmaße die

Kinderzulagen im Ausmaß, wie es der Summe

der beiden Teildienstausmaße entspricht, höchstens

aber im Ausmaß für einen Volldienst zur

Auszahlung gebracht werden. Ausbezahlt wird

an denjenigen Elternteil, der im höheren Dienstausmaß

gemeldet ist, bei gleichem Dienstausmaß

demjenigen mit der längeren Gehaltskassendienstzeit.

§ 24. (1) Die Haushaltszulage gebührt

a) verheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten

Dienstnehmern,

b) nichtverheirateten, von der Gehaltskasse

besoldeten Dienstnehmern, deren Haushalt

ein Kind angehört, für das die Kinderzulage

gebührt,

c) von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern,

deren Ehe geschieden, aufgehoben

oder für nichtig erklärt worden ist, wenn

sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres

früheren Ehegatten aufzukommen oder

mit einem Betrag beizutragen, der höher

als die Haushaltszulage ist.

(2) Für einen Dienstnehmer gebührt die Haushaltszulage

nur einmal.

§ 25. Die Haushaltszulage beträgt 40 vH der

Kinderzulage. Dienstnehmern, die Alleinverdiener

sind, gebührt die Haushaltszulage in Höhe

der Kinderzulage. Alleinverdiener im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind

a) diejenigen Dienstnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte

ein Alleinverdienerabsetzbetrag

eingetragen ist; oder

b) die in § 24 Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmer.

§ 26. Aushilfe kann für jeden unversorgten

Elternteil eines von der Gehaltskasse besoldeten

Dienstnehmers jeweils bis zur Dauer eines Jahres

und bis zum Höchstausmaß einer Kinderzulage

gewährt werden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →