272. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltskassengesetzes 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 412/1972 wird wie folgt geändert
Die §§ 23 bis 26 haben zu lauten
„§ 23. (1) Kinderzulagen gebühren den von
der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern für
jedes Kind, für das ihnen oder ihren Ehegatten
Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird.
(2) Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 1 nicht
in Betracht, so kann dem von der Gehaltskasse
besoldeten Dienstnehmer zur Vermeidung einer
besonderen Härte für jedes zu seinem Haushalt
gehörende und von ihm ganz oder teilweise
erhaltene Kind, welches das 19. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat und als unversorgt anzusehen
ist, eine Kinderzulage zuerkannt werden.
(3) Für ein Kind, welches das 19. Lebensjahr
vollendet hat, anderweitig nicht versorgt ist und
zum Haushalt des Dienstnehmers gehört, kann
die Kinderzulage zuerkannt werden, wenn und
solange das Kind wegen Studien oder erweiterter
fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit
noch nicht erlangt hat.
(4) Für ein Kind, welches das 26. Lebensjahr
vollendet hat, anderweitig nicht versorgt ist und
zum Haushalt des Dienstnehmers gehört, kann
die Kinderzulage zuerkannt werden, wenn und
solange das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit
deshalb noch nicht erlangt hat, weil es ein Studium
oder eine erweiterte fachliche Ausbildung
wegen nicht überwindbarer Hindernisse nicht
rechtzeitig beginnen oder vollenden konnte.
(5) Für ein Kind gebührt die Kinderzulage nur
einmal. Werden beide Elternteile durch die Gehaltskasse
besoldet, so gebührt die Kinderzulage
demjenigen Dienstnehmer, zu dessen Haushalt
das Kind gehört. Gehört es zum gemeinsamen
Haushalt, gebührt die Kinderzulage dem in einem
Volldienst stehenden Elternteil, bei Volldienst
beider Elternteile demjenigen mit der längeren
Gehaltskassendienstzeit.
(6) Ob ein Kind als versorgt im Sinne der
Abs. 2, 3 und 4 anzusehen ist, hat sich nach den
Vorschriften des Gehaltsgesetzes 1956, BGBL
Nr. 54, über den Anspruch auf Steigerungsbeträge
zum Grundbetrag der Haushaltszulage zu richten.
Die Haushaltszugehörigkeit richtet sich nach den
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967.
(7) Sind beide Elternteile durch die Gehaltskasse
besoldet und in einem oder mehreren
Dienstverhältnissen, mit denen sie, jeder für sich,
ein Volldienstausmaß nicht erreichen, können
durch Zusammenrechnen der Dienstausmaße die
Kinderzulagen im Ausmaß, wie es der Summe
der beiden Teildienstausmaße entspricht, höchstens
aber im Ausmaß für einen Volldienst zur
Auszahlung gebracht werden. Ausbezahlt wird
an denjenigen Elternteil, der im höheren Dienstausmaß
gemeldet ist, bei gleichem Dienstausmaß
demjenigen mit der längeren Gehaltskassendienstzeit.
§ 24. (1) Die Haushaltszulage gebührt
a) verheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten
Dienstnehmern,
b) nichtverheirateten, von der Gehaltskasse
besoldeten Dienstnehmern, deren Haushalt
ein Kind angehört, für das die Kinderzulage
gebührt,
c) von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern,
deren Ehe geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt worden ist, wenn
sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres
früheren Ehegatten aufzukommen oder
mit einem Betrag beizutragen, der höher
als die Haushaltszulage ist.
(2) Für einen Dienstnehmer gebührt die Haushaltszulage
nur einmal.
§ 25. Die Haushaltszulage beträgt 40 vH der
Kinderzulage. Dienstnehmern, die Alleinverdiener
sind, gebührt die Haushaltszulage in Höhe
der Kinderzulage. Alleinverdiener im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind
a) diejenigen Dienstnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte
ein Alleinverdienerabsetzbetrag
eingetragen ist; oder
b) die in § 24 Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmer.
§ 26. Aushilfe kann für jeden unversorgten
Elternteil eines von der Gehaltskasse besoldeten
Dienstnehmers jeweils bis zur Dauer eines Jahres
und bis zum Höchstausmaß einer Kinderzulage
gewährt werden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.