272. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II und III des Energielenkungsgesetzes,
BGBl. Nr. 319/1976, in der
Fassung des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind für die Zeit vom Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni
1980 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die
in Art. II geregelten Angelegenheiten können —
unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes
gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe
des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen
Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich
und nach Maßgabe von § 15 von
Landeslastverteilern als Bundesbehörden unmittelbar
versehen werden.
Artikel II
Das Energielenkungsgesetz wird geändert wie
folgt
§ 34 hat zu lauten
„Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1980
außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. II
richtet sich nach Art. III des Energielenkungsgesetzes.