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272_1978 AT

272. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und III des Energielenkungsgesetzes,

BGBl. Nr. 319/1976, in der

Fassung des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind für die Zeit vom Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni

1980 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der

Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die

in Art. II geregelten Angelegenheiten können —

unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes

gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe

des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen

Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich

und nach Maßgabe von § 15 von

Landeslastverteilern als Bundesbehörden unmittelbar

versehen werden.

Artikel II

Das Energielenkungsgesetz wird geändert wie

folgt

§ 34 hat zu lauten

„Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1980

außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses

Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. II

richtet sich nach Art. III des Energielenkungsgesetzes.

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