272. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Zimmermeister
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 8
des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947, festgelegten Bereich der Bundesinnung
der Zimmermeister wird in Entsprechung
von gemeinsamen Anträgen der jeweiligen Landesinnungen
der Zimmermeister und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
der Bau- und Holzarbeiter, für die Bundesländer
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,
Steiermark, Tirol (mit Ausnahme der
Arbeitsamtsbereiche Imst, Landeck und Lienz),
Vorarlberg und Wien ein Kontingent in Höhe
von insgesamt 290 für die Beschäftigung von Ausländern
als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind
1. im Bundesland Burgenland Betriebe (Baustellen,
Werkstätten, Lagerplätze, Reparaturwerkstätten
u. dgl.), in denen der Anteil der Ausländer
40 v. H. der beschäftigten Arbeiter erreicht
hat,
2. im Bundesland Niederösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
inländischen Arbeiter erreicht hat,
3. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat,
4. im Bundesland Steiermark Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine
Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Landesinnung der Zimmermeister
und das Landessekretariat der Gewerkschaft
der Bau- und Holzarbeiter an die
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,
5. in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg
Betriebe (Baustellen, Werkstätten, Lagerplätze,
Reparaturwerkstätten u. dgl.), in denen der Anteil
der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten Arbeiter
erreicht hat,
6. im Bundesland Wien Betriebe ab fünf
Dienstnehmer, in denen der Anteil der Ausländer
40 v. H. der beschäftigten Arbeiter erreicht
hat.
§ 2. Das Bundes-Eirizelkontingent wird auf die
angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 15
Kärnten 5
Niederösterreich 50
Oberösterreich 30
Steiermark 50
Tirol 30
Vorarlberg 50
Wien 50.
§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente
erstreckt sich
1. im Bundesland Burgenland vom 7. März bis
17. Dezember 1977,
2. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis
31. Dezember 1977,
3. im Bundesland Niederösterreich vom
14. März bis 17. Dezember 1977, ausgenommen
die Arbeitsamtsbereiche Zwettl, Gmünd und
Waidhofen an der Thaya, in denen die Laufzeit
erst am 28. März 1977 beginnt,
4. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber
bis 17. Dezember 1977,
5. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis
31. Dezember 1977,
6. im Bundesland Tirol vom 28. März bis
17. Dezember 1977,
7. im Bundesland Vorarlberg vom 15. März bis
18. Dezember 1977,
8. im Bundesland Wien vom 28. Feber bis
17. Dezember 1977.