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272_1977 AT

272. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Zimmermeister

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Zimmermeister

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 8

des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947, festgelegten Bereich der Bundesinnung

der Zimmermeister wird in Entsprechung

von gemeinsamen Anträgen der jeweiligen Landesinnungen

der Zimmermeister und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

der Bau- und Holzarbeiter, für die Bundesländer

Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,

Steiermark, Tirol (mit Ausnahme der

Arbeitsamtsbereiche Imst, Landeck und Lienz),

Vorarlberg und Wien ein Kontingent in Höhe

von insgesamt 290 für die Beschäftigung von Ausländern

als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind

1. im Bundesland Burgenland Betriebe (Baustellen,

Werkstätten, Lagerplätze, Reparaturwerkstätten

u. dgl.), in denen der Anteil der Ausländer

40 v. H. der beschäftigten Arbeiter erreicht

hat,

2. im Bundesland Niederösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

inländischen Arbeiter erreicht hat,

3. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat,

4. im Bundesland Steiermark Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine

Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Landesinnung der Zimmermeister

und das Landessekretariat der Gewerkschaft

der Bau- und Holzarbeiter an die

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,

5. in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg

Betriebe (Baustellen, Werkstätten, Lagerplätze,

Reparaturwerkstätten u. dgl.), in denen der Anteil

der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten Arbeiter

erreicht hat,

6. im Bundesland Wien Betriebe ab fünf

Dienstnehmer, in denen der Anteil der Ausländer

40 v. H. der beschäftigten Arbeiter erreicht

hat.

§ 2. Das Bundes-Eirizelkontingent wird auf die

angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 15

Kärnten 5

Niederösterreich 50

Oberösterreich 30

Steiermark 50

Tirol 30

Vorarlberg 50

Wien 50.

§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente

erstreckt sich

1. im Bundesland Burgenland vom 7. März bis

17. Dezember 1977,

2. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis

31. Dezember 1977,

3. im Bundesland Niederösterreich vom

14. März bis 17. Dezember 1977, ausgenommen

die Arbeitsamtsbereiche Zwettl, Gmünd und

Waidhofen an der Thaya, in denen die Laufzeit

erst am 28. März 1977 beginnt,

4. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber

bis 17. Dezember 1977,

5. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis

31. Dezember 1977,

6. im Bundesland Tirol vom 28. März bis

17. Dezember 1977,

7. im Bundesland Vorarlberg vom 15. März bis

18. Dezember 1977,

8. im Bundesland Wien vom 28. Feber bis

17. Dezember 1977.

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