272. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund
schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 142/1970, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 428/
1973 und BGBl. Nr. 248/1975 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. In der Anlage III, Abschnitt A, ist nach der Vorschule für Familie und Beruf des Caritas-
Verbandes der Erzdiözese Wien, in Wien IX, Boltzmanngasse 40, einzufügen
2. In der Anlage III, Abschnitt A, ist nach dem zweijährigen Hotelfachlehrgang für Maturanten
an der Hotelfachschule der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, in Wien III, einzufügen
Artikel II
In der Anlage III, Abschnitt B, ist nach der dreijährigen Fachschule für Lederwarenerzeuger
in Wien V einzufügen