272. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Abänderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 10. August 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Abänderung
des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 11. Dezember 1962
in der Fassung des Abkommens vom 28. April 1967,
welches also lautet
Artikel I
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Föderativen Volksrepublik. Jugo-
slawien über die Regelung des Grenzüberganges
der Eisenbahnen vom 11. Dezember 1962 in der
Fassung des Abkommens vom 28. April 1967
wird wie folgt abgeändert
1. Artikel 3, Absätze 1—3, hat zu lauten
„(1) Zur Durchführung des Grenzüberganges
der Eisenbahnen werden folgende Strecken eröffnet
a) Rosenbach / Jesenice
b) Bleiburg / Prevalje
c) Spielfeld-Straß / Sentilj
(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken
werden folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt
a) Jesenice
b) Bleiburg
c) Spielfeld-Straß
(3) Grenzbahnhöfe im Sinne dieses Abkommens
sind
a) Rosenbach
b) Prevalje
c) Sentilj"
2. Artikel 5 entfällt.
3. Artikel 12 entfällt.
4. Artikel 15 Absatz 3 hat zu lauten
„(3) Den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung
wird seitens der Eigentumsverwaltung
im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles
auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof
sowie im erweiterten Zugförderungsdienst
(Artikel 6) die notwendige
Erste Hilfe gewährt."
5. Artikel 17 Absatz 1 hat zu lauten
„(1) Die im Betriebswechselbahnhof oder auf
der Anschlußgrenzstrecke sowie im erweiterten
Zugförderungsdienst (Artikel 6) verwendeten
Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung
sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre
sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb
des Dienstes zu tragen."
6. Artikel 25 entfällt.
Artikel II
Punkt 3 des Schlußprotokolls vom 11. Dezember
1962 zum Abkommen entfällt.
Artikel III
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es
tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft. Die Ratifikationsurkunden
werden in Belgrad ausgetauscht werden.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 10. August 1971,
in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien
Mitja Vošnjak m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 8. März 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Verkehr
Frühbauer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 13. April 1973 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. III am 13. Mai 1973 in Kraft getreten.