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272_1973 AT

272. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Abänderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Abänderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Nachdem das am 10. August 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Abänderung

des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 11. Dezember 1962

in der Fassung des Abkommens vom 28. April 1967,

welches also lautet

Artikel I

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Föderativen Volksrepublik. Jugo-

slawien über die Regelung des Grenzüberganges

der Eisenbahnen vom 11. Dezember 1962 in der

Fassung des Abkommens vom 28. April 1967

wird wie folgt abgeändert

1. Artikel 3, Absätze 1—3, hat zu lauten

„(1) Zur Durchführung des Grenzüberganges

der Eisenbahnen werden folgende Strecken eröffnet

a) Rosenbach / Jesenice

b) Bleiburg / Prevalje

c) Spielfeld-Straß / Sentilj

(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken

werden folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt

a) Jesenice

b) Bleiburg

c) Spielfeld-Straß

(3) Grenzbahnhöfe im Sinne dieses Abkommens

sind

a) Rosenbach

b) Prevalje

c) Sentilj"

2. Artikel 5 entfällt.

3. Artikel 12 entfällt.

4. Artikel 15 Absatz 3 hat zu lauten

„(3) Den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung

wird seitens der Eigentumsverwaltung

im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles

auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof

sowie im erweiterten Zugförderungsdienst

(Artikel 6) die notwendige

Erste Hilfe gewährt."

5. Artikel 17 Absatz 1 hat zu lauten

„(1) Die im Betriebswechselbahnhof oder auf

der Anschlußgrenzstrecke sowie im erweiterten

Zugförderungsdienst (Artikel 6) verwendeten

Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung

sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre

sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb

des Dienstes zu tragen."

6. Artikel 25 entfällt.

Artikel II

Punkt 3 des Schlußprotokolls vom 11. Dezember

1962 zum Abkommen entfällt.

Artikel III

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es

tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft. Die Ratifikationsurkunden

werden in Belgrad ausgetauscht werden.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. August 1971,

in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien

Mitja Vošnjak m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 8. März 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Verkehr

Frühbauer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 13. April 1973 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. III am 13. Mai 1973 in Kraft getreten.

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