272. Bundesgesetz: Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit
der politischen Parteien
§ 1. (1) Der Bund hat die staatsbürgerliche
Bildungsarbeit der politischen Parteien durch
Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine — im
folgenden Rechtsträger genannt — zu fördern,
sofern diese Rechtsträger die nachfolgenden Bedingungen
erfüllen
1. Die Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht
auf Gewinn gerichtet sein;
2. der Rechtsträger muß in Übereinstimmung
mit seiner Satzung das Ziel verfolgen, die
staatsbürgerliche Bildung im Sinne der
Grundsätze der Bundesverfassung, die politische
und kulturelle Bildung sowie die Einsichten
in politische, ökonomische, rechtliche
und gesellschaftliche Zusammenhänge auf
innerstaatlicher und internationaler Ebene
unmittelbar und in gemeinnütziger Weise
durch Schulungen, Seminare, Enqueten,
Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien,
Publikationen und ähnliches zu
fördern;
3. der Rechtsträger muß von einer im Nationalrat
vertretenen politischen Partei als der
von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet
sein;
4. der Rechtsträger muß gemäß seinen satzungsmäßigen
Zwecken den Bestimmungen
der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden
Fassung entsprechen;
5. die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen
darüber enthalten, daß der Jahresabschluß
und die Gebarung alljährlich durch
zwei Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
(Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften)
oder durch zwei Buchprüfer
und Steuerberater (Buchprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaften) im Sinne
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955, in der geltenden Fassung
auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und
Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der
Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß
im „Amtsblatt Zur Wiener Zeitung"
zu veröffentlichen ist.
(2) Hat eine politische Partei mehrere Rechtsträger
errichtet, so darf jedenfalls nur einer als
Förderungswerber bezeichnet werden.
§ 2. (1) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger
sind auf sein Verlangen Förderungsmittel
zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag in Höhe
von jährlich 3 Millionen Schilling und aus einem
Zusatzbetrag bestehen.
(2) Die Höhe des Zusatzbetrages für den einzelnen
Rechtsträger muß in einem festen Verhältnis
zur mandatsmäßigen Stärke der politischen
Partei im Nationalrat stehen, von der der
betreffende Rechtsträger als Förderungswerber
bezeichnet wurde. Die Zusatzbeträge dürfen
jährlich insgesamt 20 Millionen Schilling nicht
übersteigen.
(3) Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel
dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen
oder in anderer Art dauernd angelegt
werden.
§ 3. (1) Die Feststellung, ob ein Rechtsträger
die im § 1 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen
der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit
einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung
der Höhe der Zusatzbeträge nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 dieses
Bundesgesetzes obliegt der Bundesregierung. Die
Feststellung der Förderungswürdigkeit ist von
einem Antrag der in Betracht kommenden politischen
Partei (des Rechtsträgers) abhängig. Eine
solche Feststellung ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die
Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr
bewilligt werden.
(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit
beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz
führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter
Vertreter. Dem Beirat gehört ferner je
ein Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht
und Kunst, des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums
für Finanzen sowie je zwei Vertreter
der im Nationalrat vertretenen politischen
Parteien an.
(3) Vor der Beschlußfassung der Bundesregierung
über die Festsetzung des Zusatzbetrages
und vor einem Widerruf der Feststellung der
Förderungswürdigkeit gemäß Abs. 1 ist dem Beirat
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom
Bundeskanzler einberufen. Das nähere Verfahren
ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
beschlossen wird.
§ 4. (1) Der Bund darf Förderungsleistungen
an förderungswürdige Rechtsträger nur dann
erbringen, wenn sich diese anläßlich der Feststellung
der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1)
verpflichten, bis spätestens 31. März jeden Jahres
dem Rechnungshof einen Bericht über die
Verwendung der im vergangenen Jahr auf Grund
dieses Bundesgesetzes erhaltenen Förderungsmittel
vorzulegen. Abschriften des Berichtes an den
Rechnungshof sind der Bundesregierung und dem
Beirat vorzulegen.
(2) Verfügt ein förderungswürdiger Rechtsträger
neben den Zuwendungen aus den Mitteln
gemäß diesem Bundesgesetz über Zuwendungen
von dritter Seite oder über sonstige Einnahmen,
so ist die Gewährung von Leistungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes davon abhängig
zu machen, daß der förderungswürdige Rechtsträger
über die Verwendung der sonstigen Mittel
eine gesonderte Verrechnung führt; auf diese
Mittel finden die für Stiftungen bzw. Vereine
geltenden Rechtsvorschriften Anwendung.
(3) Der Bund hat satzungswidrig oder gesetzwidrig
verwendete Förderungsmittel von dem
in Betracht kommenden Rechtsträger zurückzuverlangen.
Vorher ist dem betroffenen Rechtsträger
Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu
geben. Die Gewährung von Förderungsmitteln
an in Betracht kommende Rechtsträger ist von
der Bedingung abhängig zu machen, daß der
Rechtsträger sich verpflichtet, satzungswidrig
oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel
auf Verlangen des Bundes jederzeit, mit 2 v. H.
über der Bankrate vom Tage der Auszahlung an
verzinst zurückzuzahlen. Das Recht, satzungswidrig
oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel
zurückzuverlangen, verjährt in fünf
Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem eine Förderungsleistung gewährt
worden ist. Hinsichtlich der Unterbrechung und
Hemmung der Verjährung ist § 209 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß
anzuwenden.
§ 5. Für Rechtsstreitigkeiten, die den Anspruch
auf Förderung (§ 3 Abs. 1), den Widerruf der
Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) sowie die
Rückforderung von Förderungsmitteln (§ 4
Abs. 3) betreffen, sind die ordentlichen Gerichte
zuständig.
ABSCHNITT II
Förderung der Publizistik, die der staatsbürgerlichen
Bildung dient
§ 6. (1) Dem Bund obliegt ferner die Förderung
periodischer Druckschriften nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat in
den der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf
des jährlichen Bundesvoranschlages einen Betrag
von 5 Millionen Schilling zu diesem Zweck aufzunehmen.
§ 7. (1) Förderungsmittel nach diesem Bundesgesetz
können an Verleger periodischer Druckschriften
gewährt werden, sofern diese Druckschriften
1. mindestens viermal jährlich und höchstens
25mal jährlich zum Verkauf erscheinen;
2. in Österreich verlegt und hergestellt werden
und an denen wenigstens ein österreichischer
Herausgeber beteiligt ist;
3. ausschließlich oder vorwiegend Fragen der
Politik, der Kultur oder der Weltanschauung
(Religion) bzw. der in Zusammenhang
damit stehenden wissenschaftlichen Disziplinen
auf hohem Niveau abhandeln und
dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;
4. in mehr als einem Bundesland verbreitet
sind;
5. Mitteilungen von Vereinen oder Organisationen
enthalten, die ein Ausmaß von höchstens
20 v. H. des redaktionellen Umfangs
der Zeitschrift nicht übersteigen und
6. zum Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens
auf Zuteilung von Förderungsmitteln
mindestens seit einem Jahr regelmäßig
erscheinen.
(2) Förderungsmittel dürfen nur gewährt werden,
wenn sich Eigentümer, Herausgeber und
Verleger der zu fördernden periodischen Druckschrift
verpflichten, diese ausschließlich zur Deckung
von Aufwendungen für die geförderte
periodische Druckschrift zu verwenden.
§ 8. (1) Begehren auf Zuteilung von Förderungsmitteln
für die Förderung solcher periodischer
Druckschriften können (innerhalb des ersten
Vierteljahres eines jeden Jahres bei dem im § 9
genannten Beirat eingebracht werden. Einem solchen
Begehren ist die im § 7 Abs. 2 genannte
Verpflichtungserklärung und ein vollständiges
und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und
Erträge anzuschließen, die der in Frage stehenden
periodischen Druckschrift im letzten Kalenderjahr
erwachsen sind.
(2) Die Verteilung der Förderungsmittel nach
Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der
Bundesregierung, die bei der Zuteilung auf die
Vorschläge des gemäß § 9 eingerichteten Beirates
Bedacht zu nehmen hat.
§ 9. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein weiterer
Beirat einzurichten. Ihm gehören an
1. je ein Vertreter der im Hauptausschuß des
Nationalrates vertretenen politischen Parteien;
2. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der publizistischen Wissenschaften
an den österreichischen Universitäten;
4. ein Vertreter der im § 7 Abs. 1 Z. 3 genannten
wissenschaftlichen Disziplinen;
5. ein Vertreter aus dem Bereich der Volksbildung;
6. ein Vertreter aus dem Bereich der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des
Bundesministeriums für Unterricht und
Kunst und des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung;
8. je ein Vertreter repräsentativer Vereinigungen
österreichischer Zeitschriftenherausgeber,
österreichischer Zeitschriftenverleger
und freier Journalisten.
(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 1 werden
dem Bundeskanzler von den dort genannten
Parteien, das Mitglied gemäß Abs. 1 Z. 2 wird
dem Bundeskanzler vom Österreichischen Gewerkschaftsbund
vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß
Abs. 1 Z. 3 wird dem Bundeskanzler von
einer gemeinsamen Konferenz aller Institute für
Publizistikwissenschaften an den österreichischen
Universitäten vorgeschlagen, in der alle an diesen
Instituten Habilitierten sowie je ein Assistentenvertreter
und ein Vertreter aus dem Kreis
der Studierenden der publizistischen Wissenschaften,
der von der Österreichischen Hochschülerschaft
bestellt wird, stimmberechtigt sind. Der
im Abs. 1 Z. 4 genannte Vertreter wird von der
Österreichischen Rektorenkonferenz einvernehmlich
mit der Akademie der Wissenschaften vorgeschlagen.
Der im Abs. 1 Z. 5 genannte Vertreter
aus dem Bereich der Volksbildung wird
dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz
der mit Fragen der Volksbildung befaßten
Einrichtungen Österreichs vorgeschlagen. Der im
Abs. 1 Z. 6 genannte Vertreter aus dem Bereich
der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
ist dem Bundeskanzler von
den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
einvernehmlich vorzuschlagen.
Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 8 werden dem
Bundeskanzler von den dort genannten Vereinigungen
vorgeschlagen.
(3) Alle Mitglieder des Beirates werden von
der Bundesregierung für eine Funktionsperiode
von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre
Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer
Aufeinanderfolge darf ein Mitglied dem Beirat
nur während zweier Funktionsperioden angehören.
Die Mitglieder unterliegen hinsichtlich der
Tatsachen, die ihnen gemäß § 8 Abs. 1 bekannt
werden, der Verschwiegenheitspflicht.
(4) Der Beirat hat einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter aus dem Kreis seiner Mitglieder
zu wählen. Er ist beschlußfähig, wenn
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend sind;
er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Die erstmalige Einberufung
des Beirates und der Vorsitz bis zur
Wahl eines Vorsitzenden obliegt dem Bundeskanzler.
(5) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung
zu geben, die zu ihrem Zustandekommen eines
Beschlusses der Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen der Mitglieder bedarf.
§ 10. (1) Verlegern periodischer Druckschriften,
deren Förderung auf Grund eines Gutachtens
des Beirates von der Bundesregierung beschlossen
wird, gebührt nach Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel
— unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 —
ein Grundbetrag von 60.000 S und ein Zusatzbetrag,
der nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 2 zu errechnen ist; die Förderung wird
jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt.
(2) Der Zusatzbetrag beträgt 10 v. H. jener
Summe, die sich ergibt, wenn man den Mittelwert
zwischen der Auflage und der Zahl der
verkauften Stücke einer periodischen Druckschrift
eines Jahres mit der Anzahl der jährlich erscheinenden
Nummern dieser Druckschrift sowie mit
ihrem Durchschnittsverkaufspreis in dem betreffenden
Jahr vervielfacht. Der Zusatzbetrag darf
jedoch das Dreifache des Grundbetrages nicht
überschreiten.
(3) Sollte der Gesamtbetrag der nach Abs. 1
und 2 errechneten Zuwendungen an die als förderungswürdig
festgestellten Verleger die Höhe der
vorgesehenen Mittel übersteigen, so sind diese
Beträge anteilsmäßig zu kürzen.
(4) § 4 Abs. 3 ist in Verbindung mit § 5 sinngemäß
anzuwenden.
§ 11. Die Bundesregierung hat alljährlich einen
Bericht über die Zuteilung der Förderungsmittel
sowie über die Gründe ihrer Beschlüsse dem
Nationalrat spätestens bis 31. März des folgenden
Haushaltsjahres vorzulegen.
ABSCHNITT III
§ 12. (1) Förderungsmittel auf Grund dieses
Bundesgesetzes dürfen erstmalig nach Maßgabe
des Bundesfinanzgesetzes 1973 gewährt werden.
(2) Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 gilt in
den Jahren 1973 bis 1975 mit der Maßgabe,
daß bis zu 50 v. H. der den Rechtsträgern gewährten
Förderungsmittel für unbewegliches
Vermögen aufgewendet werden dürfen, das der
Unterbringung dieser Rechtsträger dient.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bzw. mit der Vertretung des Bundes als Träger
von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich
des § 5 der Bundesminister für Justiz
und hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister
für Finanzen betraut. Die Vorbereitung und
Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung
obliegt dem Bundeskanzler.