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272_1972 AT

272. Bundesgesetz: Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Bundesgesetz: Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit

der politischen Parteien

§ 1. (1) Der Bund hat die staatsbürgerliche

Bildungsarbeit der politischen Parteien durch

Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine — im

folgenden Rechtsträger genannt — zu fördern,

sofern diese Rechtsträger die nachfolgenden Bedingungen

erfüllen

1. Die Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht

auf Gewinn gerichtet sein;

2. der Rechtsträger muß in Übereinstimmung

mit seiner Satzung das Ziel verfolgen, die

staatsbürgerliche Bildung im Sinne der

Grundsätze der Bundesverfassung, die politische

und kulturelle Bildung sowie die Einsichten

in politische, ökonomische, rechtliche

und gesellschaftliche Zusammenhänge auf

innerstaatlicher und internationaler Ebene

unmittelbar und in gemeinnütziger Weise

durch Schulungen, Seminare, Enqueten,

Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien,

Publikationen und ähnliches zu

fördern;

3. der Rechtsträger muß von einer im Nationalrat

vertretenen politischen Partei als der

von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet

sein;

4. der Rechtsträger muß gemäß seinen satzungsmäßigen

Zwecken den Bestimmungen

der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden

Fassung entsprechen;

5. die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen

darüber enthalten, daß der Jahresabschluß

und die Gebarung alljährlich durch

zwei Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

(Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften)

oder durch zwei Buchprüfer

und Steuerberater (Buchprüfungs- und

Steuerberatungsgesellschaften) im Sinne

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, in der geltenden Fassung

auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und

Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der

Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß

im „Amtsblatt Zur Wiener Zeitung"

zu veröffentlichen ist.

(2) Hat eine politische Partei mehrere Rechtsträger

errichtet, so darf jedenfalls nur einer als

Förderungswerber bezeichnet werden.

§ 2. (1) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger

sind auf sein Verlangen Förderungsmittel

zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag in Höhe

von jährlich 3 Millionen Schilling und aus einem

Zusatzbetrag bestehen.

(2) Die Höhe des Zusatzbetrages für den einzelnen

Rechtsträger muß in einem festen Verhältnis

zur mandatsmäßigen Stärke der politischen

Partei im Nationalrat stehen, von der der

betreffende Rechtsträger als Förderungswerber

bezeichnet wurde. Die Zusatzbeträge dürfen

jährlich insgesamt 20 Millionen Schilling nicht

übersteigen.

(3) Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel

dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen

oder in anderer Art dauernd angelegt

werden.

§ 3. (1) Die Feststellung, ob ein Rechtsträger

die im § 1 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen

der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit

einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung

der Höhe der Zusatzbeträge nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 dieses

Bundesgesetzes obliegt der Bundesregierung. Die

Feststellung der Förderungswürdigkeit ist von

einem Antrag der in Betracht kommenden politischen

Partei (des Rechtsträgers) abhängig. Eine

solche Feststellung ist zu widerrufen, wenn die

Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die

Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr

bewilligt werden.

(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit

beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz

führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter

Vertreter. Dem Beirat gehört ferner je

ein Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht

und Kunst, des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums

für Finanzen sowie je zwei Vertreter

der im Nationalrat vertretenen politischen

Parteien an.

(3) Vor der Beschlußfassung der Bundesregierung

über die Festsetzung des Zusatzbetrages

und vor einem Widerruf der Feststellung der

Förderungswürdigkeit gemäß Abs. 1 ist dem Beirat

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom

Bundeskanzler einberufen. Das nähere Verfahren

ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit

einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder

beschlossen wird.

§ 4. (1) Der Bund darf Förderungsleistungen

an förderungswürdige Rechtsträger nur dann

erbringen, wenn sich diese anläßlich der Feststellung

der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1)

verpflichten, bis spätestens 31. März jeden Jahres

dem Rechnungshof einen Bericht über die

Verwendung der im vergangenen Jahr auf Grund

dieses Bundesgesetzes erhaltenen Förderungsmittel

vorzulegen. Abschriften des Berichtes an den

Rechnungshof sind der Bundesregierung und dem

Beirat vorzulegen.

(2) Verfügt ein förderungswürdiger Rechtsträger

neben den Zuwendungen aus den Mitteln

gemäß diesem Bundesgesetz über Zuwendungen

von dritter Seite oder über sonstige Einnahmen,

so ist die Gewährung von Leistungen

auf Grund dieses Bundesgesetzes davon abhängig

zu machen, daß der förderungswürdige Rechtsträger

über die Verwendung der sonstigen Mittel

eine gesonderte Verrechnung führt; auf diese

Mittel finden die für Stiftungen bzw. Vereine

geltenden Rechtsvorschriften Anwendung.

(3) Der Bund hat satzungswidrig oder gesetzwidrig

verwendete Förderungsmittel von dem

in Betracht kommenden Rechtsträger zurückzuverlangen.

Vorher ist dem betroffenen Rechtsträger

Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu

geben. Die Gewährung von Förderungsmitteln

an in Betracht kommende Rechtsträger ist von

der Bedingung abhängig zu machen, daß der

Rechtsträger sich verpflichtet, satzungswidrig

oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel

auf Verlangen des Bundes jederzeit, mit 2 v. H.

über der Bankrate vom Tage der Auszahlung an

verzinst zurückzuzahlen. Das Recht, satzungswidrig

oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel

zurückzuverlangen, verjährt in fünf

Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des

Jahres, in dem eine Förderungsleistung gewährt

worden ist. Hinsichtlich der Unterbrechung und

Hemmung der Verjährung ist § 209 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß

anzuwenden.

§ 5. Für Rechtsstreitigkeiten, die den Anspruch

auf Förderung (§ 3 Abs. 1), den Widerruf der

Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) sowie die

Rückforderung von Förderungsmitteln (§ 4

Abs. 3) betreffen, sind die ordentlichen Gerichte

zuständig.

ABSCHNITT II

Förderung der Publizistik, die der staatsbürgerlichen

Bildung dient

§ 6. (1) Dem Bund obliegt ferner die Förderung

periodischer Druckschriften nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat in

den der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf

des jährlichen Bundesvoranschlages einen Betrag

von 5 Millionen Schilling zu diesem Zweck aufzunehmen.

§ 7. (1) Förderungsmittel nach diesem Bundesgesetz

können an Verleger periodischer Druckschriften

gewährt werden, sofern diese Druckschriften

1. mindestens viermal jährlich und höchstens

25mal jährlich zum Verkauf erscheinen;

2. in Österreich verlegt und hergestellt werden

und an denen wenigstens ein österreichischer

Herausgeber beteiligt ist;

3. ausschließlich oder vorwiegend Fragen der

Politik, der Kultur oder der Weltanschauung

(Religion) bzw. der in Zusammenhang

damit stehenden wissenschaftlichen Disziplinen

auf hohem Niveau abhandeln und

dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;

4. in mehr als einem Bundesland verbreitet

sind;

5. Mitteilungen von Vereinen oder Organisationen

enthalten, die ein Ausmaß von höchstens

20 v. H. des redaktionellen Umfangs

der Zeitschrift nicht übersteigen und

6. zum Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens

auf Zuteilung von Förderungsmitteln

mindestens seit einem Jahr regelmäßig

erscheinen.

(2) Förderungsmittel dürfen nur gewährt werden,

wenn sich Eigentümer, Herausgeber und

Verleger der zu fördernden periodischen Druckschrift

verpflichten, diese ausschließlich zur Deckung

von Aufwendungen für die geförderte

periodische Druckschrift zu verwenden.

§ 8. (1) Begehren auf Zuteilung von Förderungsmitteln

für die Förderung solcher periodischer

Druckschriften können (innerhalb des ersten

Vierteljahres eines jeden Jahres bei dem im § 9

genannten Beirat eingebracht werden. Einem solchen

Begehren ist die im § 7 Abs. 2 genannte

Verpflichtungserklärung und ein vollständiges

und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und

Erträge anzuschließen, die der in Frage stehenden

periodischen Druckschrift im letzten Kalenderjahr

erwachsen sind.

(2) Die Verteilung der Förderungsmittel nach

Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der

Bundesregierung, die bei der Zuteilung auf die

Vorschläge des gemäß § 9 eingerichteten Beirates

Bedacht zu nehmen hat.

§ 9. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein weiterer

Beirat einzurichten. Ihm gehören an

1. je ein Vertreter der im Hauptausschuß des

Nationalrates vertretenen politischen Parteien;

2. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3. ein Vertreter der publizistischen Wissenschaften

an den österreichischen Universitäten;

4. ein Vertreter der im § 7 Abs. 1 Z. 3 genannten

wissenschaftlichen Disziplinen;

5. ein Vertreter aus dem Bereich der Volksbildung;

6. ein Vertreter aus dem Bereich der gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des

Bundesministeriums für Unterricht und

Kunst und des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung;

8. je ein Vertreter repräsentativer Vereinigungen

österreichischer Zeitschriftenherausgeber,

österreichischer Zeitschriftenverleger

und freier Journalisten.

(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 1 werden

dem Bundeskanzler von den dort genannten

Parteien, das Mitglied gemäß Abs. 1 Z. 2 wird

dem Bundeskanzler vom Österreichischen Gewerkschaftsbund

vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß

Abs. 1 Z. 3 wird dem Bundeskanzler von

einer gemeinsamen Konferenz aller Institute für

Publizistikwissenschaften an den österreichischen

Universitäten vorgeschlagen, in der alle an diesen

Instituten Habilitierten sowie je ein Assistentenvertreter

und ein Vertreter aus dem Kreis

der Studierenden der publizistischen Wissenschaften,

der von der Österreichischen Hochschülerschaft

bestellt wird, stimmberechtigt sind. Der

im Abs. 1 Z. 4 genannte Vertreter wird von der

Österreichischen Rektorenkonferenz einvernehmlich

mit der Akademie der Wissenschaften vorgeschlagen.

Der im Abs. 1 Z. 5 genannte Vertreter

aus dem Bereich der Volksbildung wird

dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz

der mit Fragen der Volksbildung befaßten

Einrichtungen Österreichs vorgeschlagen. Der im

Abs. 1 Z. 6 genannte Vertreter aus dem Bereich

der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

ist dem Bundeskanzler von

den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

einvernehmlich vorzuschlagen.

Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 8 werden dem

Bundeskanzler von den dort genannten Vereinigungen

vorgeschlagen.

(3) Alle Mitglieder des Beirates werden von

der Bundesregierung für eine Funktionsperiode

von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre

Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer

Aufeinanderfolge darf ein Mitglied dem Beirat

nur während zweier Funktionsperioden angehören.

Die Mitglieder unterliegen hinsichtlich der

Tatsachen, die ihnen gemäß § 8 Abs. 1 bekannt

werden, der Verschwiegenheitspflicht.

(4) Der Beirat hat einen Vorsitzenden und

einen Stellvertreter aus dem Kreis seiner Mitglieder

zu wählen. Er ist beschlußfähig, wenn

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens

die Hälfte der Mitglieder anwesend sind;

er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen. Die erstmalige Einberufung

des Beirates und der Vorsitz bis zur

Wahl eines Vorsitzenden obliegt dem Bundeskanzler.

(5) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung

zu geben, die zu ihrem Zustandekommen eines

Beschlusses der Mehrheit von zwei Dritteln der

Stimmen der Mitglieder bedarf.

§ 10. (1) Verlegern periodischer Druckschriften,

deren Förderung auf Grund eines Gutachtens

des Beirates von der Bundesregierung beschlossen

wird, gebührt nach Maßgabe der im jährlichen

Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel

— unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 —

ein Grundbetrag von 60.000 S und ein Zusatzbetrag,

der nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 2 zu errechnen ist; die Förderung wird

jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt.

(2) Der Zusatzbetrag beträgt 10 v. H. jener

Summe, die sich ergibt, wenn man den Mittelwert

zwischen der Auflage und der Zahl der

verkauften Stücke einer periodischen Druckschrift

eines Jahres mit der Anzahl der jährlich erscheinenden

Nummern dieser Druckschrift sowie mit

ihrem Durchschnittsverkaufspreis in dem betreffenden

Jahr vervielfacht. Der Zusatzbetrag darf

jedoch das Dreifache des Grundbetrages nicht

überschreiten.

(3) Sollte der Gesamtbetrag der nach Abs. 1

und 2 errechneten Zuwendungen an die als förderungswürdig

festgestellten Verleger die Höhe der

vorgesehenen Mittel übersteigen, so sind diese

Beträge anteilsmäßig zu kürzen.

(4) § 4 Abs. 3 ist in Verbindung mit § 5 sinngemäß

anzuwenden.

§ 11. Die Bundesregierung hat alljährlich einen

Bericht über die Zuteilung der Förderungsmittel

sowie über die Gründe ihrer Beschlüsse dem

Nationalrat spätestens bis 31. März des folgenden

Haushaltsjahres vorzulegen.

ABSCHNITT III

§ 12. (1) Förderungsmittel auf Grund dieses

Bundesgesetzes dürfen erstmalig nach Maßgabe

des Bundesfinanzgesetzes 1973 gewährt werden.

(2) Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 gilt in

den Jahren 1973 bis 1975 mit der Maßgabe,

daß bis zu 50 v. H. der den Rechtsträgern gewährten

Förderungsmittel für unbewegliches

Vermögen aufgewendet werden dürfen, das der

Unterbringung dieser Rechtsträger dient.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bzw. mit der Vertretung des Bundes als Träger

von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich

des § 5 der Bundesminister für Justiz

und hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister

für Finanzen betraut. Die Vorbereitung und

Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung

obliegt dem Bundeskanzler.

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