272. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung wehrrechtlicher Bestimmungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1960,
221/1962, 185/1966, 96/1969, 272/1969 und 184/
1970 wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 3 haben der zweite und dritte
Satz zu lauten
„Vor der Beschlußfassung der Bundesregierung,
jedenfalls aber vor Erstattung eines Vorschlages
an den Bundespräsidenten nach Art. 67 Abs. 1
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 auf allgemeine oder teilweise Einberufung
zum außerordentlichen Präsenzdienst
(§ 28 a Abs. 3) oder auf vorläufige Aufschiebung
der Rückversetzung von Wehrpflichtigen in die
Reserve (§ 32 Abs. 2) ist, sofern nicht Gefahr
im Verzug vorliegt, der Landesverteidigungsrat
zu hören. Der Landesverteidigungsrat ist weiters
vor Einberufung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen
Übungen nach § 28 a Abs. 4 zu
hören."
2. § 6 Abs. 2 bis 7 haben zu lauten
„(2) Der Beschwerdekommission sind als beratende
Organe der Generaltruppeninspektor und
ein vom Bundesminister für Landesverteidigung
zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter beigegeben.
Weiters sind jene im Hauptausschuß
des Nationalrates vertretenen politischen Parteien,
auf die gemäß Abs. 1 kein Mitglied der
Beschwerdekommission entfällt, berechtigt, je
einen Vertreter mit beratender Stimme in die
Beschwerdekommission zu entsenden.
(3) Die Beschwerdekommission hat unmittelbar
oder mittelbar eingebrachte Beschwerden
von Personen, die sich freiwillig einer Stellung
unterziehen, von Stellungspflichtigen, von Soldaten
sowie von Wehrpflichtigen der Reserve,
die den Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 3) bereits
abgeleistet haben, entgegenzunehmen, zu prüfen
und über ihre Erledigung Empfehlungen zu
beschließen. Die Beschwerdekommission kann
die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls
an Ort und Stelle vornehmen und von den
zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte
einholen.
(4) Die Beschwerdekommission verfaßt jährlich
bis zum 1. März einen Bericht über ihre
Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen
Jahr, der vom Bundesminister für Landesverteidigung
zusammen mit einer Stellungnahme
zu den Empfehlungen der Beschwerdekommission
dem Nationalrat vorzulegen ist.
(5) Dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern
der Beschwerdekommission sind die
ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Beschwerdekommission
erwachsenden notwendigen Aufwendungen
einschließlich der notwendigen Fahrtkosten
unter sinngemäßer Anwendung der für
einen Bundesbeamten der Dienstklasse VIII der
Allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen
der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, zu ersetzen. Dem Vorsitzenden gebührt
überdies für seine Tätigkeit in der Beschwerdekommission
eine Entschädigung im Ausmaß von
20% des Gehaltes eines aktiven Bundesbeamten
der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX
der Allgemeinen Verwaltung.
(6) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat der Beschwerdekommission das notwendige
Personal zur Verfügung zu stellen und
den erforderlichen Sachaufwand zu tragen.
(7) Die Beschwerdekommission hat sich eine
Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit
zu beschließen ist."
3. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 5 lit. c)
in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben,
können nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen
auf Grund freiwilliger Meldung auf
Zeit verpflichtet werden (zeitverpflichtete Soldaten).
Die Höchstdauer der Zeitverpflichtung
beträgt neun Jahre."
4. Im zweiten Satz des § 10 Abs. 2 haben die
Worte „den ordentlichen" zu entfallen.
5. § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen des § 28 c gelten sinngemäß
auch für zeitverpflichtete Soldaten."
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
„(4)".
6. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische
Staatsbürger männlichen Geschlechtes aufgenommen
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und die volle geistige und körperliche
Eignung zum Dienst im Bundesheer
besitzen."
7. Der zweite Satz des § 15 Abs. 1 hat zu
lauten
„Offiziere, Unteroffiziere und technische Spezialkräfte
dürfen in den Fällen des § 2 und nach
§ 28 a Abs. 4 bis zum Ablauf des Jahres, in dem
sie das 65. Lebensjahr vollenden, zur Dienstleistung
herangezogen werden."
8. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht,
die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,
die Pflicht zur Annahme, Verwahrung
und Rückgabe von Bekleidung und Ausrüstungsgegenständen
sowie die Meldepflicht nach Abs. 3
und die Pflichten des Beurlaubtenstandes der
Reserve."
9. § 16 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Wehrpflichtigen bilden für die Dauer
von drei Monaten nach ihrer Entlassung aus
dem Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 3) den Beurlaubtenstand
in der Reserve. Sie haben für die
Dauer des Beurlaubtenstandes jede Änderung des
ordentlichen Wohnsitzes unverzüglich dem zu-
ständigen Militärkommando zu melden. Zum
Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von
mehr als drei Tagen bedürfen die Wehrpflichtigen
während des Beurlaubtenstandes der Bewilligung
des zuständigen Militärkommandos, die nur
aus militärischen Rücksichten verweigert werden
darf. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das
Militärkommando diese nicht innerhalb von
14 Tagen nach Einlangen des schriftlichen Antrages
verweigert. Wehrpflichtige, die ihren ordentlichen
Wohnsitz unmittelbar vor dem Antritt
des Grundwehrdienstes und im Zeitpunkt der
Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland
hatten, bedürfen für die Dauer der Beibehaltung
des ordentlichen Wohnsitzes im Ausland
keiner Bewilligung. Wenn militärische Rücksichten
es erfordern, kann durch Verordnung des
Bundesministers für Landesverteidigung bestimmt
werden, daß sonstige Wehrpflichtige der
Reserve zum Verlassen des Bundesgebietes einer
Bewilligung des zuständigen Militärkommandos
bedürfen."
10. Der erste Satz des § 21 Abs. 2 hat zu
lauten
„Die Stellungskommissionen haben die Eignung
der im Abs. 1 genannten Personen zum
Wehrdienst nach Erstattung des Gutachtens des
untersuchenden Arztes mit einem der folgenden
Beschlüsse festzustellen: ,Tauglich', ,Vorübergehend
untauglich', ,Untauglich'."
11. § 23 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zur Stellung sind die Wehrpflichtigen
grundsätzlich so zeitgerecht heranzuziehen, daß
daß sie in dem Kalenderjahr, in dem sie das
19. Lebensjahr vollenden, zum Grundwehrdienst
(§ 28 Abs. 3) einberufen werden können (stellungspflichtiger
Jahrgang)."
12. § 27 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Im Falle der Stattgebung hat der Waffendienstverweigerer
der Dienstpflicht ohne Waffe
in der Dauer des ordentlichen Präsenzdienstes
nachzukommen."
13. Die §§ 28 und 28 a haben zu lauten
„§ 28. Präsenzdienst
(1) Der Präsenzdienst gliedert sich in den
ordentlichen und den außerordentlichen Präsenzdienst.
(2) Der ordentliche Präsenzdienst umfaßt den
Grundwehrdienst und die Truppenübungen.
(3) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.
Zum Grundwehrdienst sind alle Wehrpflichtigen
verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht
vollendet und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß
von sechs Monaten geleistet haben.
(4) Truppenübungen sind Waffenübungen, die
von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes
und zur Unterweisung in einzelnen
Ausbildungsarten zu leisten sind. Die
Dauer der Truppenübungen ist nach den jeweiligen
militärischen Erfordernissen festzulegen und
soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht
überschreiten. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen,
zu denen ein Wehrpflichtiger einberufen
wird, darf 60 Tage nicht überschreiten, wobei
die erste Truppenübung innerhalb der ersten
zwei Jahre nach Beendigung des Grundwehrdienstes
oder des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes
geleistet werden soll und 30 Tage
innerhalb der ersten fünf Jahre nach Beendigung
des Grundwehrdienstes oder des freiwillig verlängerten
Grundwehrdienstes, die weiteren
30 Tage innerhalb der darauf folgenden acht
Jahre zu leisten sind. Die Wehrpflichtigen dürfen
zu den Truppenübungen jedenfalls nur bis zur
Vollendung des 35. Lebensjahres, sofern sie aber
Offiziere, Unteroffiziere oder Chargen der
Reserve sind, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
einberufen werden.
(5) Der außerordentliche Präsenzdienst ist als
a) Präsenzdienst im Falle des § 2;
b) Präsenzdienst im Falle des § 32 Abs. 2;
c) freiwillig verlängerter Grundwehrdienst
nach § 28 b;
d) Kaderübungen nach Abs. 6;
e) freiwillige Waffenübungen nach Abs. 9;
f) außerordentliche Übungen nach § 28 a
Abs. 4;
g) Präsenzdienst nach dem Bundesgesetz über
die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres
zur Hilfeleistung in das Ausland,
BGBl. Nr. 233/1965,
zu leisten.
(6) Kaderübungen sind Waffenübungen zur
Heranbildung von Wehrpflichtigen zu Kommandantenfunktionen.
(7) Wehrpflichtige, die zur Ausübung einer
Kommandantenfunktion geeignet sind, haben
über die im vorletzten Satz des Abs. 4 genannte
Gesamtdauer hinaus nach den jeweiligen militärischen
Erfordernissen mindestens zwei, höchstens
sechs zusätzliche Kaderübungen in der
Dauer von je 15 Tagen zu leisten. Wehrpflichtige,
die
a) zur Ausübung einer Offiziersfunktion ausgebildet
werden, haben sechs Kaderübungen,
b) zur Ausübung einer anderen Kommandantenfunktion
ausgebildet werden und
nicht einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
geleistet haben, haben nach der
jeweiligen Kommandantenfunktion zwei
bis vier Kaderübungen zu leisten.
Zu diesen Kaderübungen dürfen die Wehrpflichtigen
nur innerhalb der auf ihre Entlassung aus
dem Grundwehrdienst oder aus dem freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst unmittelbar folgenden
acht Jahre und nur mit ihrer Zustimmung
einberufen werden; diese Zustimmung ist
unwiderruflich. Reserveoffiziersanwärter, die den
sechsmonatigen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
beendet haben, sowie Wehrpflichtige
der Reserve, die Angehörige des Bundesheeres
im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. b bis e gewesen sind,
können nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen
auch ohne ihre Zustimmung zur Ableistung
von Kaderübungen innerhalb von acht
Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Präsenzstand
einberufen werden.
(8) Die im Abs. 7 bezeichneten Wehrpflichtigen
sind von ihrer Eignung und der Absicht, sie
zu Kaderübungen einzuberufen, frühestens mit
Beginn des fünften Monats ihres Grundwehrdienstes
zu verständigen. Die Wehrpflichtigen
haben ihre Zustimmung innerhalb von 14 Tagen
nach dieser Verständigung schriftlich zu erklären.
Diese Erklärung ist während einer Präsenzdienstleistung
beim zuständigen Einheitskommandanten,
nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst
beim zuständigen Militärkommando abzugeben.
(9) Freiwillige Waffenübungen sind Übungen
zu Ausbildungszwecken auf Grund freiwilliger
Meldung.
(10) Jede freiwillige Waffenübung hat mindestens
zwei, höchstens zehn Wochen zu dauern.
Zu freiwilligen Waffenübungen dürfen Wehrpflichtige
in einem Kalenderjahr höchstens für
die Dauer von zehn Wochen einberufen werden.
Wird ein Wehrpflichtiger als Reserveoffiziersanwärter
erstmalig zur Ableistung einer freiwilligen
Waffenübung einberufen, so hat diese
mindestens vier Wochen zu dauern.
(11) Zu freiwilligen Waffenübungen und
Kaderübungen dürfen die Wehrpflichtigen ohne
Zustimmung ihres Dienstgebers jeweils nur für
die Höchstdauer von insgesamt vier Wochen
bzw. 30 Tagen innerhalb von zwei Kalenderjahren
einberufen werden.
(12) Die Kontrolle der Standesevidenz und der
übergebenen Bekleidung und Ausrüstungsgegenstände
ist im Rahmen von Waffenübungen
durchzuführen.
(13) Wehrpflichtige können auf Grund der
Ableistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes,
von Kaderübungen oder von freiwilligen
Waffenübungen sowie nach erfolgreicher
Ablegung der ausbildungsmäßig erforderlichen
Prüfungen zu Offizieren, Unteroffizieren oder
Chargen der Reserve (§ 7 Abs. 2 und § 8) ernannt
werden.
§ 28 a. Einberufung zum Präsenzdienst
(1) Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig
zur vorzeitigen Ableistung des Präsenzdienstes
gemeldet haben, werden durch das zuständige
Militärkommando zum Präsenzdienst
einberufen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst
ist spätestens vier Wochen vor dem
Einberufungstag zuzustellen, sofern militärische
Erfordernisse dem nicht entgegenstehen. Gegen
den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Die Einberufung
kann, wenn es militärische Rücksichten erfordern,
auch durch eine allgemeine Bekanntmachung
erfolgen, in der der Ort, an dem der
Präsenzdienst anzutreten ist, sowie der Zeitpunkt
des Beginnes des Präsenzdienstes zu
bestimmen sind. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen,
denen zur Vorbereitung einer allfälligen
Einberufung Scheine ausgefolgt wurden, in denen
der Ort, an dem sich die Wehrpflichtigen im
Falle ihrer Einberufung zum außerordentlichen
Präsenzdienst einzufinden haben, angeführt ist
(Bereitstellungsscheine), genügt als Ortsangabe
der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein
angeführten Ort. Die allgemeine Bekanntmachung
ist durch Anschlag an den Amtstafeln
der Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen
Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter
Weise — so insbesondere durch Rundfunk
oder sonstige akustische Mittel — kundzumachen.
Der Einberufungsbefehl zu Truppenübungen
(§ 28 Abs. 4), zu Kaderübungen (§ 28 Abs. 6)
und zu freiwilligen Waffenübungen (§ 28 Abs. 9)
ist, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen,
spätestens acht Wochen vor dem
Einberufungstag zuzustellen. Die Meldung zu
einer freiwilligen Waffenübung und die Erlassung
des Einberufungsbefehles zu dieser freiwilligen
Waffenübung sind vom Militärkommando Wien
dem Dienstgeber des Wehrpflichtigen unverzüglich
bekanntzugeben.
(2) Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig
zur vorzeitigen Ableistung des Präsenzdienstes
gemeldet haben, sind nach Eignung und
Bedarf und — soweit militärische Erfordernisse
nicht entgegenstehen — unter Bedachtnahme auf
den erlernten Beruf, auf die sonst nachgewiesenen
Fachkenntnisse und auf den Wohnsitz
sowie auf die vor der Stellungskommission vorgebrachten
Wünsche hinsichtlich Garnison und
Truppengattung den einzelnen Truppenkörpern
zuzuweisen. Bei Wehrpflichtigen, die sich zu
einem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
melden, ist überdies der vor der Stellungs-
kommission vorgebrachte Wunsch hinsichtlich des
Einberufungstermines — soweit militärische
Erfordernisse nicht entgegenstehen — zu berücksichtigen.
(3) Die allgemeine oder teilweise Einberufung
zum außerordentlichen Präsenzdienst im Falle
des § 2 Abs. 1 lit. a (personelle Gesamtmobilmachung
oder personelle Teilmobilmachung)
sowie in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c
verfügt der Bundespräsident. Diese Verfügung
ist durch Anschlag an den Amtstafeln der
Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen
Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter
Weise — so insbesondere durch Rundfunk
oder sonstige akustische Mittel oder durch das
Amtsblatt zur Wiener Zeitung — kundzumachen.
Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft. Die
allgemeine Einberufung hat alle zur Ableistung
des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichteten
Wehrpflichtigen der Reserve zu erfassen.
Die teilweise Einberufung kann zur Ableistung
des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichtete
Wehrpflichtige der Reserve
a) eines Geburtsjahrganges oder mehrerer
Geburtsjahrgänge,
b) aus einem Ergänzungsbereich oder aus mehreren
Ergänzungsbereichen oder aus Teilen
solcher Bereiche,
c) die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer
bestimmten militärischen Einheit oder auf
Grund ihrer Eignung für bestimmte militärische
Verwendungen in Betracht
kommen,
d) des Beurlaubtenstandes (§ 16 Abs. 4),
erfassen.
(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann
der Bundesminister für Landesverteidigung auf
Grund einer Ermächtigung durch die Bundesregierung
und nach Einholung einer Empfehlung
des Landesverteidigungsrates als vorsorgliche
Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft
die Einberufung der Wehrpflichtigen
zu außerordentlichen Übungen über die im § 28
Abs. 4 normierte Gesamtdauer hinaus verfügen.
Für die Kundmachung dieser Verfügung gelten
die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß."
14. Nach dem $ 28a sind folgende neue
§§ 28 b und 28 c einzufügen
„§ 28 b. Freiwillig verlängerter
Grundwehrdienst
(1) Wehrpflichtige (Freiwillige) können auf
Grund einer freiwilligen Meldung im Anschluß
an den Grundwehrdienst oder nach der Entlassung
aus diesem den freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst in der Dauer von mindestens
drei Monaten, höchstens aber drei Jahren leisten,
sofern sie bei Antritt des freiwillig verlängerten
Grundwehrdienstes das 35. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben; Verpflichtungszeiträume, die
über drei Monate hinausgehen, haben jeweils
sechs Monate oder ein Vielfaches dieses Zeitraumes
zu betragen. Wehrpflichtige (Freiwillige),
die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
von weniger als drei Jahren leisten oder
geleistet haben, können auf Grund neuerlicher
freiwilliger Meldungen den freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst in weiteren Verpflichtungszeiträumen
von sechs Monaten oder einem Vielfachen
dieses Zeitraumes im Anschluß an den
bereits geleisteten freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
oder nach der Entlassung aus diesem
leisten, wobei aber der insgesamt geleistete freiwillig
verlängerte Grundwehrdienst drei Jahre
nicht übersteigen darf.
(2) Die Ableistung des freiwillig verlängerten
Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs
Monaten ist Voraussetzung für die Ernennung
zum zeitverpflichteten Soldaten sowie für die
Ausbildung zum Offizier.
(3) Die freiwillige Meldung ist vom Wehrpflichtigen
(Freiwilligen) im Stellungsverfahren
bei der Stellungskommission, während einer
Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der
militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige
(Freiwillige) zur Dienstleistung zugeteilt ist, in
allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando
schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes
abzugeben. Während des
Grundwehrdienstes oder eines freiwillig verlängerten
Grundwehrdienstes ist die freiwillige Meldung
spätestens zwei Wochen vor Beendigung
dieser Präsenzdienstleistung abzugeben. Die freiwillige
Meldung bedarf der Annahme durch das
zuständige Militärkommando. Die Annahme der
freiwilligen Meldung ist zu verweigern, wenn
ein Wahlausschließungsgrund gemäß §§ 22 bis 25
der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970, vorliegt, wenn der Wehrpflichtige
(Freiwillige) nicht die notwendige militärische
Eignung aufweist oder sonstige militärische Rücksichten
der Leistung des freiwillig verlängerten
Grundwehrdienstes durch den Wehrpflichtigen
(Freiwilligen) entgegenstehen. Sofern der Bescheid,
mit dem die Annahme verweigert wird,
dem Wehrpflichtigen (Freiwilligen) nicht spätestens
eine Woche vor der Entlassung aus dem
Grundwehrdienst oder einem freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst, einem Wehrpflichtigen
(Freiwilligen) aber, der den Grundwehrdienst
bereits geleistet hat und nicht einen freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst leistet, spätestens
zwei Wochen nach Abgabe der freiwilligen Meldung
zugestellt wird, gilt die freiwillige Meldung
als angenommen. Einer Berufung gegen den
Bescheid, mit dem die Annahme verweigert wird,
kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Dem Wehrpflichtigen (Freiwilligen), dessen
freiwillige Meldung angenommen wurde, und
der den Grundwehrdienst bereits geleistet hat
und nicht einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
leistet, ist der Einberufungsbefehl
zum freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
spätestes zwei Wochen nach der Abgabe der
freiwilligen Meldung zuzustellen. Der Zeitraum
zwischen Zustellung des Einberufungsbefehles
und dem in diesem bestimmten Einberufungstermin
darf nicht mehr als drei Monate betragen.
(5) Die Meldung zum freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst kann vom Wehrpflichtigen
(Freiwilligen) bis zum Ablauf des vierten
Monates des Grundwehrdienstes, während eines
freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes bis
spätestens zwei Monate vor Ablauf des Verpflichtungszeitraumes,
von einem im Abs. 4 näher
bezeichneten Wehrpflichtigen (Freiwilligen) bis
zur Zustellung des Einberufungsbefehles ohne
Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen
werden. Die Zurückziehung der freiwilligen Meldung
ist während einer Präsenzdienstleistung
beim Kommandanten der militärischen Dienststelle,
der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung
zugeteilt ist, in allen übrigen Fällen beim zuständigen
Militärkommando abzugeben. Die Bestimmungen
des § 29 Abs. 2, 4 und 5 sowie des
§ 32 Abs. 4 bis 10 bleiben unberührt.
§ 28 c. Berufsweiterbi1dung im freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst
(1) Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst im Ausmaß von drei
Jahren leisten, ist im letzten Jahr ihres freiwillig
verlängerten Grundwehrdienstes die Teilnahme
an Ausbildungslehrgängen zu gestatten, die
a) in den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften
als Erfordernis für die Erlangung
von Dienstposten der Verwendungsgruppe
W 3 oder von Dienstposten der Verwendungsgruppe
C oder D vorgesehen
sind,
b) der Vorbereitung auf eine in den einzelnen
dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften
als Erfordernis für die Erlangung der in
lit. a näher bezeichneten Dienstposten oder
für eine diesen Dienstposten vergleichbare
Verwendung bei den Österreichischen
Bundesbahnen oder in der Flugsicherung
beim Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgeschriebene
Prüfung dienen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Ausbildungslehrgänge
sind, soweit militärische Erfordernisse
nicht entgegenstehen, nach den für die in den
lit. a und b angeführten Verwendungsgruppen,
Dienstzweigen und Verwendungen maßgeblichen
dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von
den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien
bei den Dienststellen des Bundesheeres
dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten.
(3) Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst im Ausmaß von drei
Jahren leisten und die im Bundesheer Verwendungszeiten
zurückgelegt haben, die nach den
gewerberechtlichen Vorschriften als Voraussetzungen
für die Ausübung von Gewerben gewertet
werden, ist im letzten Jahr ihres freiwillig
verlängerten Grundwehrdienstes die Möglichkeit
zum Besuch der für den Abschluß dieser
Ausbildung erforderlichen zivilen Ausbildungsstätten
zu gewähren. Die Kosten dieser Ausbildung
trägt der Bund."
15. Der erste Satz des § 32 Abs. 2 hat zu
lauten
„Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann
der Bundespräsident die Rückversetzung von
Wehrpflichtigen in die Reserve trotz eines abgeleisteten
ordentlichen Präsenzdienstes oder eines
abgeleisteten außerordentlichen Präsenzdienstes
nach § 28 Abs. 5 lit. c bis e vorläufig aufschieben."
16. § 32 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Wehrpflichtige können, sofern einer der
im § 29 Abs. 2 angeführten Gründe während
der Ableistung des Präsenzdienstes eintritt und
sie nicht Truppenübungen (§ 28 Abs. 4) oder
Kaderübungen (§ 28 Abs. 6) ableisten,
a) aus den im § 29 Abs. 2 lit. a angeführten
Gründen von Amts wegen,
b) aus den im § 29 Abs. 2 lit. b angeführten
Gründen auf Antrag der Wehrpflichtigen
vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen und
in die Reserve zurückversetzt werden."
17. § 32 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Die vorzeitige Entlassung steht einer
neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach
Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen.
Im Falle einer neuerlichen Einberufung zum
Grundwehrdienst dürfen vorzeitig entlassene
Wehrpflichtige nur für die restliche Dauer dieses
Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 3) einberufen werden,
sofern sie das 35. Lebensjahr nicht bereits vollendet
haben."
18. § 33 a hat zu lauten
„§ 33 a. Inspektionen und
Instruktionen
(1) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner
1971 zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes
einberufen wurden, sind zur Kontrolle
der Standesevidenz und der übergebenen Bekleidungs-
und Ausrüstungsgegenstände Inspektionen
und zur Unterweisung in einzelnen Ausbildungs-
arten Instruktionen abzuhalten. Das Gesamtausmaß
der Inspektionen und Instruktionen darf
insgesamt 16 Tage nicht überschreiten. Die
Höchstdauer der Inspektionen und Instruktionen
darf innerhalb eines Jahres insgesamt vier Tage
nicht überschreiten; an Stelle jährlicher Inspektionen
und Instruktionen kann nach den jeweiligen
militärischen Erfordernissen innerhalb
von zwei Jahren eine Inspektion und Instruktion
im Gesamtausmaß von höchstens acht Tagen abgehalten
werden; die Teilnehmer an Inspektionen
und Instruktionen sind den Wehrpflichtigen
gleichgestellt, die den ordentlichen Präsenzdienst
leisten.
(2) Die im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen
haben auf allgemeine, in ortsüblicher Weise
kundzumachende oder auf besondere Aufforderung
an Inspektionen und Instruktionen teilzunehmen.
In der Aufforderung sind der Zeitpunkt
des Beginnes und die Dauer der Inspektionen
und Instruktionen sowie der Ort, an dem
diese stattfinden, bekanntzugeben.
(3) Zwischen der allgemeinen Aufforderung
oder der Zustellung der besonderen Aufforderung
zur Teilnahme an einer Inspektion
oder Instruktion und dem Beginn der Inspektion
oder Instruktion hat ein Zeitraum von mindestens
zwei Wochen zu liegen. Sofern militärische
Rücksichten es erfordern, kann von der vorgenannten
Frist abgesehen werden. Wehrpflichtige
der Reserve, die zur Teilnahme an einer
Inspektion oder Instruktion aufgefordert werden,
haben dies, sofern dadurch ein Arbeitsausfall eintritt,
unverzüglich ihrem Dienstgeber mitzuteilen.
(4) Die Aufforderung zur Teilnahme an
Inspektionen und Instruktionen hat durch das
zuständige Militärkommando zu erfolgen. Die
Inspektionen sind vom zuständigen Militärkommando,
die Instruktionen von den vom
Bundesministerium für Landesverteidigung nach
den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu
bestimmenden militärischen Dienststellen durchzuführen.
(5) Wehrpflichtige der Reserve, die trotz Aufforderung
ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an
einer Inspektion oder an einer Instruktion nicht
nachkommen, sind einer nachträglichen Inspektion
oder Instruktion zu unterziehen. Sie können,
wenn der begründete Verdacht besteht, daß ihre
Heranziehung durch ein strafbares Verhalten
vereitelt wurde — unbeschadet ihrer allfälligen
Straffälligkeit — zur Inspektion oder Instruktion
vorgeführt werden."
19. § 34 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind
die Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf
§ 28 a Abs. 2 zum Dienst in allen Teilen des
Bundesheeres verpflichtet."
20. Im § 38 Abs. 2 haben die Worte „den
ordentlichen" zu entfallen.
21. § 39 hat zu lauten
„§ 39. Dienstfreistellung
(1) Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst leisten, ist unmittelbar
vor Ablauf des neunten Monates ihrer
Präsenzdienstleistung eine Dienstfreistellung in
der Dauer von insgesamt 12 Werktagen,
unmittelbar vor Ablauf des 12. Monates ihrer
Präsenzdienstleistung eine Dienstfreistellung von
insgesamt 18 Werktagen zu gewähren. Eine
Dienstfreistellung im gleichen Ausmaß gebührt
Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst nach § 28 Abs, 5 lit. b von mindestens
drei bzw. sechs Monaten Dauer leisten,
unmittelbar vor der Entlassung aus diesem
Präsenzdienst.
(2) Die im Abs. 1 genannte Dienstfreistellung
kann aus triftigen Gründen zur Gänze oder teilweise
auch vorher gewährt werden.
(3) Eine nach Abs. 2 gewährte Dienstfreistellung
ist auf die nach Abs. 1 zu gewährende
Dienstfreistellung anzurechnen.
(4) Wehrpflichtigen, die einen um mehr als
sechs Monate freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
leisten, ist zusätzlich zur Dienstfreistellung
nach Abs. 1 für je sechs Monate des über zwölf
Monate hinausgehenden Präsenzdienstes eine
Dienstfreistellung von neun Werktagen zu
gewähren; Wehrpflichtigen, die einen freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst von sechs Monaten
nicht im Anschluß an den Grundwehrdienst
leisten, gebührt eine Dienstfreistellung im gleichen
Ausmaß. Endet ein freiwillig verlängerter
Grundwehrdienst vorzeitig, so gebührt die
Dienstfreistellung anteilmäßig, wobei Bruchteile
von Werktagen als volle Werktage gelten. Der
Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den
dienstlichen Erfordernissen festzusetzen, wobei
auf die persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen
angemessene Rücksicht zu nehmen ist.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten für
Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst nach § 28 Abs. 5 lit. b leisten,
sinngemäß.
(6) Außer den in den Abs. 1 bis 5 geregelten
Dienstfreistellungen kann den Wehrpflichtigen,
die den Präsenzdienst leisten, in dringenden
Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen
persönlichen Gründen, kurzfristig Dienstfreistellung
gewährt werden."
22. § 47 hat zu lauten
„§ 47. Verletzung der Meldepflicht.
Unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes
(1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anmeldung
nach § 16 Abs. 3 unterläßt, begeht eine Ver-
waltungsübertretung und ist hiefür mit einer
Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zwei Wochen
zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner
ein Wehrpflichtiger, der den Pflichten des
Beurlaubtenstandes in der Reserve (§ 16 Abs. 4)
oder den auf Grund des § 16 Abs. 4 erlassenen
Verordnungen zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit
einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest
bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
23. § 52 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Ableistung weiterer Waffenübungen
richtet sich nach § 28 Abs. 10; bei der Anwendung
des § 28 Abs. 11 ist die nach Abs. 3 abgeleistete
Waffenübung zu berücksichtigen."
Artikel II
Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/
1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 140/1957, 116/1962, 185/1966, 12/1967, 376/
1967 und 272/1969 wird wie folgt geändert
1. Die Abs. 2 und 3 des § 4 haben zu lauten
„(2) Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 5 lit. b
oder c des Wehrgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 leisten,
gebührt ein Taggeld von 60 S täglich.
(3) Für die Tage, an denen ein Wehrpflichtiger
nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes
eingesetzt ist, gebührt ihm ein erhöhtes Taggeld;
dieses beträgt für Wehrpflichtige, die ein
Taggeld nach Abs. 1 erhalten, bei Wehrmännern,
Chargen und Unteroffizieren 18 S täglich, bei
Offizieren 36 S täglich und für Wehrpflichtige,
die ein Taggeld nach Abs. 2 erhalten, 90 S täglich."
2. Dem § 5 ist folgender neuer Abs. 3 anzufügen
„(3) Erstreckt sich die Dauer einer Präsenzdienstleistung
auf Bruchteile eines Monats, so
gebührt die Dienstgradzulage für diese Bruchteile
mit je einem Dreißigstel des im Abs. 2 festgelegten
Monatsbetrages für jeden Tag des abgeleisteten
Präsenzdienstes anteilmäßig."
3. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Überbrückungshilfe und
Prämie
(1) Dem Wehrpflichtigen, der nicht im Anschluß
an den Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 3
des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971) einen freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst (§ 28 b des Wehrgesetzes)
leistet, gebührt eine Überbrückungshilfe
im Ausmaß von 60 S für jeden Monat des
abgeleisteten Grundwehrdienstes.
(2) Die im Abs. 1 genannte Überbrückungshilfe
ist am Tage vor Beendigung des Grundwehrdienstes
auszuzahlen. Wird ein Wehrpflichtiger
vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen,
so ist ihm vor dieser Entlassung die Überbrückungshilfe
in dem Ausmaß, das zu diesem
Zeitpunkt auf die abgeleistete Präsenzdienstzeit
entfällt, auszuzahlen; die restliche Überbrückungshilfe
ist ihm am Tage vor der Entlassung
aus dem restlich abgeleisteten Grundwehrdienst
auszuzahlen.
(3) Dem Wehrpflichtigen, der einen freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst leistet, gebührt
eine Prämie. Die Prämie beträgt für jeden Monat
des abgeleisteten freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes
1400 S. Endet der freiwillig verlängerte
Grundwehrdienst vorzeitig, so gebührt
dem Wehrpflichtigen die monatliche Prämie mit
je einem Dreißigstel für jeden Tag des abgeleisteten
Präsenzdienstes anteilmäßig.
(4) Die im Abs. 3 genannte Prämie ist am
Tage vor der Entlassung aus dem freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst, sofern aber dem
Wehrpflichtigen unmittelbar vor diesem Tage
noch eine Dienstfreistellung gebührt, am Tage
vor Antritt dieser Dienstfreistellung auszuzahlen.
(5) Andere Bezüge, die für eine gemäß § 39
des Wehrgesetzes gewährte Dienstfreistellung
gebühren, sind am Tage vor Beginn der Dienstfreistellung
auszuzahlen."
4. Die Überschrift des § 7 und dessen Abs. 1
haben zu lauten
„§ 7. Auszahlung und Einstellung
von Taggeld und Dienstgradzulagen
(1) Taggelder und Dienstgradzulagen sind am
1., 11., und 21. jeden Monats oder, wenn diese
Tage auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag
fallen, am vorhergehenden Werktag im vorhinein
auszuzahlen. Hiebei sind, unabhängig von
der auf einen Monat entfallenden Anzahl der
Tage, die Dienstgradzulagen jeweils im Ausmaß
eines Drittels des im § 5 Abs. 2 festgelegten
Monatsbetrages auszuzahlen. Entsteht ein Anspruch
auf Taggeld nach § 4 Abs. 3 zwischen
zwei Auszahlungsterminen, so ist der Differenzbetrag
zwischen dem nach § 4 Abs. 3 und dem
ansonsten nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 gebührenden
Taggeld zum nächstfolgenden Auszahlungstermin,
sofern der Anspruch aber nach den letzten
Auszahlungstermin entsteht, am Tage vor
der Entlassung aus dem Präsenzdienst bzw. am
Tage vor dem Antritt der Dienstfreistellung
gemäß § 39 Abs. 1 oder Abs. 4 des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/
1971 auszuzahlen. Endet ein solcher Anspruch
zwischen zwei Auszahlungsterminen, so ist der
nicht mehr gebührende Teil des im vorhinein
ausgezahlten Taggeldes zum nächstfolgenden Auszahlungstermin
von dem nach § 4 Abs. 1 oder
Abs. 2 gebührenden Taggeld einzubehalten; dies
gilt nicht, wenn der Anspruch nach dem letzten
Auszahlungstermin endet."
5. Dem § 7 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen
„(4) Bei Truppenübungen (§ 28 Abs. 4 des
Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971), Kaderübungen (§ 28 Abs. 6
des Wehrgesetzes), freiwilligen Waffenübungen
(§ 28 Abs. 9 des Wehrgesetzes) und außerordentlichen
Übungen (§ 28 a Abs. 4 des Wehrgesetzes),
sind das Taggeld und je ein Dreißigstel
der Dienstgradzulage am Dienstantrittstag für
die restlichen Tage der Waffenübungen im vorhinein
auszuzahlen. Hinsichtlich des Anspruches
auf Taggeld nach § 4 Abs. 3 gilt Abs. 1 sinngemäß."
6. Nach dem § 7 ist folgender neuer § 7 a
einzufügen
„§ 7 a. Fahrtkostenvergütung
(1) Den Wehrpflichtigen sind die notwendigen
Fahrtkosten zu vergüten, die ihnen zur Zurücklegung
der Strecke zwischen ihrer Wohnung oder
Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im
Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze
und der militärischen Dienststelle, bei der sie
Präsenzdienst leisten, erwachsen.
(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des
Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines
Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme
auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie
den dienstlichen Erfordernissen entsprechende
Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen;
§ 6 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, gilt sinngemäß.
(3) Die Fahrtkostenvergütung erstreckt sich
a) bei Antritt des Präsenzdienstes auf die
Fahrt zu der militärischen Dienststelle, zu
der der Wehrpflichtige einberufen ist,
b) bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst
und bei Antritt einer Dienstfreistellung
nach § 39 des Wehrgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971
unmittelbar vor der Entlassung aus dem
Präsenzdienst auf die Fahrt zu der Wohnung
oder Arbeitsstelle des Wehrpflichtigen
im Inland, sofern aber diese im Ausland
gelegen sind, zur Staatsgrenze,
c) auf die bei Antritt und Beendigung einer
Dienstfreistellung nach § 39 des Wehrgesetzes
notwendigen Hin- und Rückfahrten
auf der im Abs. 1 genannten Strecke,
zumindest aber — soweit es die jeweiligen
militärischen Erfordernisse sonst zulassen,
daß der Wehrpflichtige seine militärische
Dienststelle verläßt — auf eine Hin- und
Rückfahrt in jedem Monat des Grundwehrdienstes
oder des verlängerten Grundwehrdienstes;
dies gilt nicht, sofern lit. b
anzuwenden ist,
d) auf die Fahrten, die zur Annahme, Verwahrung
und Rückgabe von Bekleidung
und Ausrüstungsgegenständen gemäß § 33
Abs. 8 des Wehrgesetzes erforderlich sind.
(4) Sofern es im Interesse der Einfachheit und
Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen
Fahrscheine (Gutscheine) für die
Benützung des jeweils nach den Abs. 1 und 2
in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels
zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine
(Gutscheine) nicht zur Verfügung gestellt,
so haben die Wehrpflichtigen in den Fällen des
Abs. 3 lit. c die notwendigen Fahrtkosten innerhalb
von drei Tagen nach ihrer Rückkehr zu der
militärischen Dienststelle nachzuweisen; unterlassen
sie diesen Nachweis, so erlischt ihr Anspruch
auf die Fahrtkostenvergütung.
(5) Die Fahrtkostenvergütung ist den Wehrpflichtigen,
sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine)
zur Verfügung gestellt werden,
a) im Falle des Abs. 3 lit. a innerhalb von
30 Tagen nach dem Antritt des Präsenzdienstes,
spätestens aber am Tage vor der
Entlassung aus diesem,
b) im Falle des Abs. 3 lit. b am Tage vor
der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder
am Tage vor dem Antritt der Dienstfreistellung,
c) im Falle des Abs. 3 lit. c innerhalb von
30 Tagen nach der Geltendmachung gemäß
Abs. 4, spätestens aber am Tage vor der
Entlassung aus dem Präsenzdienst
auszuzahlen."
7. Der VI. Abschnitt hat zu lauten
„VI. ABSCHNITT
Entschädigung bei Übungen
§ 27.
(1) Wehrpflichtigen, die Truppenübungen,
Kaderübungen oder außerordentliche Übungen
leisten oder an Inspektionen und Instruktionen
(§ 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971) teilnehmen,
gebührt eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung beträgt bei Wehrpflichtigen,
die bis zum Ablauf des Kalenderjahres,
in dem sie die Übung im Sinne des Abs. 1 leisten,
das 26. Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
120 S täglich, bei allen anderen Wehrpflichtigen
140 S täglich. Sie ist von der militärischen Dienst-
stelle, bei der der Wehrpflichtige die Übung im
Sinne des Abs. 1 leistet, am Tage vor Beendigung
dieser Übung im Sinne des Abs. 1 auszuzahlen.
(3) Sofern die nach Abs. 1 gebührende Entschädigung
bei
a) unselbständig erwerbstätigen Wehrpflichtigen
den ihnen während der Dauer der
Übung im Sinne des Abs. 1 entgangenen
Arbeitslohn aus nicht selbständiger Tätigkeit,
b) selbständig erwerbstätigen Wehrpflichtigen
das der Dauer der Übung im Sinne des
Abs. 1 entsprechende Ausmaß der steuerpflichtigen
Einkünfte aus der von ihnen
ausgeübten selbständigen Tätigkeit nach
Ausgleich mit Verlusten aus einer solchen
Tätigkeit
nicht erreicht, können diese Wehrpflichtigen
innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des
Einberufungsbefehles oder nach allgemeiner
Bekanntmachung der Einberufung beim Militärkommando
Wien einen Antrag auf Zuerkennung
der Entschädigung in der Höhe dieses Verdienstentganges,
höchstens jedoch bis zum Gesamtausmaß
von 240 S täglich, stellen. Für diese Entschädigung
gelten im übrigen die Bestimmungen
des 2. und 3. Abschnittes sowie der §§ 12 Abs. 1
bis 3, 15 und 18 des Bundesgesetzes über
Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen,
BGBl. Nr. 311/1960, sinngemäß.
(4) Der Teil einer Entschädigung nach Abs. 3,
der über den Entschädigungsbetrag nach Abs. 2
hinausgeht, ist dem Wehrpflichtigen innerhalb
von drei Wochen nach Beendigung der Übung
im Sinne des Abs. 1 von der zuständigen militärischen
Dienststelle (Abs. 2) im Postwege zu
überweisen, sofern nicht innerhalb dieser Frist
gegen den Bescheid über die Zuerkennung der
Entschädigung ein ordentliches Rechtsmittel eingebracht
wurde.
(5) Auf die im Abs. 1 bezeichneten Wehrpflichtigen
findet der V. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
keine Anwendung."
8. § 29 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eingaben nach dem V. und VI. Abschnitt
dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren,
Amtshandlungen auf Grund dieser
Abschnitte von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit."
Artikel III
Das Bundesgesetz über Ansprüche aus der
Ableistung freiwilliger Waffenübungen, BGBl.
Nr. 311/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1966 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz findet auf die Präsentdienenden
Anwendung, die den außerordentlichen
Präsenzdienst gemäß den §§ 28
Abs. 9 oder 52 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 272/1971 in Form von freiwilligen Waffenübungen
ableisten — in diesem Bundesgesetz
kurz Präsentdienende genannt."
2. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Entschädigungsbegrenzung
(1) Dem Präsentdienenden gebührt als Entschädigung
(§ 4 Abs. 3) nicht weniger als 70 S
und nicht mehr als 240 S pro Tag; gleichviel, ob
sich der Entschädigungsanspruch aus den Abschnitten
2 oder 3 oder aus beiden Abschnitten
zusammen herleitet.
(2) Präsentdienenden, die Anspruch auf Fortzahlung
der Dienstbezüge nach dem 6. Abschnitt
und darüber hinaus Anspruch auf Entschädigung
nach dem 2. Abschnitt (§ 4 Abs. 3) oder 3. Abschnitt
haben, gebührt nur insoweit eine Entschädigung,
als die Fortzahlung der Dienstbezüge
den Betrag von 240 S pro Tag nicht
erreicht."
3. Im § 19 Abs. 1 ist die Betragsangabe
„55 S" durch die Betragsangabe „70 S" zu ersetzen.
4. Im § 21 Abs. 4 ist die Betragsangabe
„200 S" jeweils durch die Betragsangabe „240 S"
zu ersetzen.
Artikel IV
Das Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/
1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 264/1957 und 234/1965 wird wie folgt
geändert
§ 72 lit. B und C haben zu lauten
„B. Bei Chargen und Wehrmännern, die den
außerordentlichen Präsenzdienst nach § 28 Abs. 5
lit. a, b oder f des Wehrgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 leisten
a) die Disziplinarhaft bis zu sieben Tagen,
b) die Ausschließung von der Beförderung,
c) bei Chargen die Degradierung.
C. Bei Chargen und Wehrmännern, die den
ordentlichen Präsenzdienst oder einen außerordentlichen
Präsenzdienst nach § 28 Abs. 5
lit. c bis e des Wehrgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 leisten
a) die Ausgangsbeschränkung bis zum Höchstausmaß
von 14 aufeinander folgenden
Tagen,
b) das Ausgangsverbot bis zum Höchstausmaß
von 14 aufeinander folgenden Tagen,
c) die Disziplinarhaft bis zu sieben Tagen,
d) der Disziplinararrest bis zu sieben Tagen,
e) die Ausschließung von der Beförderung,
f) bei Chargen die Degradierung."
Artikel V
Das Bundesgesetz über die Entsendung von
Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung
in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, wird wie
folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen
in einer Einheit, die gemäß § 1 lit. a des Bundes-
Verfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl.
Nr. 173, über die Entsendung österreichischer
Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf
Ersuchen internationaler Organisationen auf
Grund freiwilliger Meldung gebildet wird, ist,
sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige
des Bundesheeres in einem öffentlichen Dienstverhältnis
stehen, außerordentlicher Präsenzdienst
nach § 28 Abs. 5 lit. g des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971. Auf diese Wehrpflichtigen
haben nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen jene Rechtsvorschriften Anwendung
zu finden, die für Wehrpflichtige gelten,
die zum außerordentlichen Präsenzdienst nach
§ 28 Abs. 5 lit. a des Wehrgesetzes herangezogen
werden."
2. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Wehrpflichtige, die sich während des
Grundwehrdienstes oder des freiwillig verlängerten
Grundwehrdienstes zu einer Dienstleistung
gemäß § 1 gemeldet haben, gelten mit Ablauf
des Tages, der dem Tag vorausgeht, für den der
Wehrpflichtige zum außerordentlichen Präsenzdienst
im Sinne des § 1 einberufen wird, als im
Sinne des § 32 des Wehrgesetzes vorzeitig aus
dem Grundwehrdienst bzw. aus dem freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst entlassen, sofern
dieser nicht schon früher geendet hat.
(2) Die Zeit eines außerordentlichen Präsenzdienstes
im Sinne des § 1 ist auf die Dauer des
Grundwehrdienstes (§ 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes)
anzurechnen."
Artikel VI
Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1963, BGBl.
Nr. 203, über die Wehrdiensterinnerungsmedaille,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/
1969 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 haben die Worte „sowie an die Teilnahme
an Inspektionen und Instruktionen" zu
entfallen.
2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist zu
verleihen
a) als Wehrdiensterinnerungsmedaille in
Bronze an Personen, die den Grundwehrdienst
(§ 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971) im Ausmaß
von sechs Monaten abgeleistet haben,
b) als Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber
an Personen, die Truppenübungen
(§ 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes) geleistet
oder an Inspektionen und Instruktionen
(§ 33 a Abs. 1 des Wehrgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/
1971) teilgenommen haben, wenn das
Gesamtausmaß dieser Präsenzdienstleistungen
30 Tage umfaßt und seit der Entlassung
aus dem Grundwehrdienst sechs Jahre
verstrichen sind,
sofern sich diese Personen während ihrer Dienstleistung
im Bundesheer wohl verhalten haben."
3. Dem Art. II des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 98/1969 sind folgende neue Abs. 2 und 3
anzufügen
„(2) Die Voraussetzungen für die Verleihung
der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach
§ 3 Abs. 1 lit. b dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1969
bleiben für Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971
an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33 a
des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/
1969 im Gesamtausmaß von mindestens zwölf
Tagen teilgenommen haben, unberührt.
(3) Sofern nicht Abs. 2 Anwendung findet,
ist auf das Gesamtausmaß der Präsenzdienstleistungen
nach § 3 Abs. 1 lit. b dieses Bundesgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 272/1971 die Zeit der Teilnahme an Inspektionen
und Instruktionen vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 anzurechnen."
Die bisherige Bestimmung des Art. II erhält
die Bezeichnung „(1)".
Artikel VII
Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1963, BGBl.
Nr. 202, über das Bundesheerdienstzeichen
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/
1969 wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 2 lit. a sind die Worte „ordentlichen
Präsenzdienst" durch das Wort und die
Zitierung „Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 3 des
Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971)" und in den lit. b und c
des § 3 Abs. 2 die Worte „ordentlichen Präsenzdienst"
jeweils durch das Wort „Grundwehrdienst"
zu ersetzen.
2. Dem § 3 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Der Ableistung freiwilliger Waffenübungen ist
hiebei die Ableistung von Kaderübungen (§ 28
Abs. 6 des Wehrgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971) sowie eines
freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes (§ 28 b
des Wehrgesetzes) mit der Maßgabe gleichzuhalten,
daß Kaderübungen in der Dauer von
15 Tagen freiwilligen Waffenübungen in der
Dauer von zwei Wochen und ein freiwillig verlängerter
Grundwehrdienst in der Dauer von
einem Jahr freiwilligen Waffenübungen in der
Dauer von fünf Wochen entsprechen; Bruchteile
eines Jahres gelten hiebei als volles Jahr."
Artikel VIII
(1) Um ständig einsatzbereite mobile Streitkräfte
in jenem Umfang verfügbar zu haben,
daß
a) die zunächst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
zur Verteidigung Österreichs,
b) eine geordnete Mobilmachung und
c) die notwendige Hilfeleistung bei Elementarereignissen
und Unglücksfällen außergewöhnlichen
Umfanges
sichergestellt werden, ist unverzüglich eine Bereitschaftstruppe
aufzustellen. Die Organisation
der Bereitschaftstruppe, insbesondere ihre Stärke
und Zusammensetzung, ist von der Bundesregierung
nach Einholung einer Empfehlung des
Landesverteidigungsrates zu bestimmen.
(2) Wird die nach Abs. 1 bestimmte Stärke
der Bereitschaftstruppe nicht erreicht, so hat die
Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung
des Landesverteidigungsrates die Maßnahmen
zu ergreifen, die zur Erreichung des im
Abs. 1 bezeichneten Umfanges der Bereitschaftstruppe
erforderlich sind.
(3) Im Zusammenhang mit Abs. 2 können insbesondere
Wehrpflichtige zu Truppenübungen
einberufen werden.
Artikel IX
(1) Für Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen verlängerten
ordentlichen Präsenzdienst leisten, gilt
von diesem Zeitpunkt an der verlängerte ordentliche
Präsenzdienst als freiwillig verlängerter
Grundwehrdienst.
(2) Den im § 28 Abs. 7 des Wehrgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/
1971 bezeichneten Wehrpflichtigen sind freiwillige
Waffenübungen, die sie vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geleistet haben, auf
die nach § 28 Abs. 7 des Wehrgesetzes zu leistenden
Kaderübungen anzurechnen, wobei die
freiwilligen Waffenübungen jeweils im Ausmaß
von zwei Wochen eine Kaderübung nach § 28
Abs. 7 des Wehrgesetzes ersetzen.
(3) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 1971
zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes
einberufen wurden, sind von der Ableistung von
Truppenübungen nach § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 272/1971 befreit.
Artikel X
(1) Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt
für die zum Jännertermin oder Apriltermin 1971
zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufenen
Wehrpflichtigen siebeneinhalb Monate.
Diesen Wehrpflichtigen gebührt ab dem siebenten
Monat ihres Grundwehrdienstes ein Taggeld
von 60 S täglich und eine Prämie von 2100 S.
(2) Die im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen
sind von der Verpflichtung zur Ableistung von
Truppenübungen nach § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 272/1971 befreit.
(3) Für die im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen
beträgt die Dauer des Grundwehrdienstes
sechs Monate, sofern sie sich zur Ableistung
eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes
im Ausmaß von mindestens drei Monaten melden
und diesen unmittelbar im Anschluß an den
Grundwehrdienst antreten.
Artikel XI
(1) An Stelle des Grundwehrdienstes in der
Dauer von sechs Monaten können sich die Wehrpflichtigen
zur Ableistung des Grundwehrdienstes
in der Dauer von acht Monaten verpflichten.
Diese Verpflichtungserklärung ist
a) vor Antritt des Grundwehrdienstes bei der
Stellungskommission oder beim zuständigen
Militärkommando,
b) während des Grundwehrdienstes spätestens
zwei Wochen vor Ablauf des sechsten
Monates dieser Präsenzdienstleistung beim
zuständigen Einheitskommandanten
schriftlich abzugeben. Die Verpflichtungserklärung
bedarf der Annahme durch das zuständige
Militärkommando; für diese Annahme und
deren Verweigerung sowie für die Zurückziehung
der Verpflichtungserklärung gelten die Bestimmungen
des § 28 b Abs. 3 und 5 des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 272/1971 sinngemäß.
(2) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst
in der Dauer von acht Monaten leisten, gebührt
ab dem siebenten Monat ihres Grundwehrdienstes
ein Taggeld von 60 S täglich und eine Prämie
von 2800 S.
(3) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst
in der Dauer von acht Monaten geleistet haben,
sind von der Verpflichtung zur Ableistung von
Truppenübungen nach § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 272/1971 befreit.
Artikel XII
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August
1971 in Kraft.
(2) Art. I Z. 18 dieses Bundesgesetzes tritt
mit 31. Dezember 1976 außer Kraft.
(3) Die Verordnung der Bundesregierung über
den verlängerten ordentlichen Präsenzdienst im
Bundesheer, BGBl. Nr. 142/1956, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 257/1958, 271/
1963 und 274/1969 tritt mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 1 ist
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung, mit der
Vollziehung des Art. I Z. 14 hinsichtlich § 28 c
Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem jeweils
zuständigen Bundesminister und hinsichtlich
§ 28 c Abs. 2 der jeweils zuständige Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung, mit der Vollziehung
des Art. I Z. 22 hinsichtlich des § 47
Abs. 1 der Bundesminister für Inneres, mit der
Vollziehung des Art. VIII dieses Bundesgesetzes
die Bundesregierung, mit der Vollziehung der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der
Bundesminister für Landesverteidigung betraut.