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272_1971 AT

272. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung wehrrechtlicher Bestimmungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung wehrrechtlicher Bestimmungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1960,

221/1962, 185/1966, 96/1969, 272/1969 und 184/

1970 wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 3 haben der zweite und dritte

Satz zu lauten

„Vor der Beschlußfassung der Bundesregierung,

jedenfalls aber vor Erstattung eines Vorschlages

an den Bundespräsidenten nach Art. 67 Abs. 1

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 auf allgemeine oder teilweise Einberufung

zum außerordentlichen Präsenzdienst

(§ 28 a Abs. 3) oder auf vorläufige Aufschiebung

der Rückversetzung von Wehrpflichtigen in die

Reserve (§ 32 Abs. 2) ist, sofern nicht Gefahr

im Verzug vorliegt, der Landesverteidigungsrat

zu hören. Der Landesverteidigungsrat ist weiters

vor Einberufung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen

Übungen nach § 28 a Abs. 4 zu

hören."

2. § 6 Abs. 2 bis 7 haben zu lauten

„(2) Der Beschwerdekommission sind als beratende

Organe der Generaltruppeninspektor und

ein vom Bundesminister für Landesverteidigung

zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter beigegeben.

Weiters sind jene im Hauptausschuß

des Nationalrates vertretenen politischen Parteien,

auf die gemäß Abs. 1 kein Mitglied der

Beschwerdekommission entfällt, berechtigt, je

einen Vertreter mit beratender Stimme in die

Beschwerdekommission zu entsenden.

(3) Die Beschwerdekommission hat unmittelbar

oder mittelbar eingebrachte Beschwerden

von Personen, die sich freiwillig einer Stellung

unterziehen, von Stellungspflichtigen, von Soldaten

sowie von Wehrpflichtigen der Reserve,

die den Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 3) bereits

abgeleistet haben, entgegenzunehmen, zu prüfen

und über ihre Erledigung Empfehlungen zu

beschließen. Die Beschwerdekommission kann

die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls

an Ort und Stelle vornehmen und von den

zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte

einholen.

(4) Die Beschwerdekommission verfaßt jährlich

bis zum 1. März einen Bericht über ihre

Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen

Jahr, der vom Bundesminister für Landesverteidigung

zusammen mit einer Stellungnahme

zu den Empfehlungen der Beschwerdekommission

dem Nationalrat vorzulegen ist.

(5) Dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern

der Beschwerdekommission sind die

ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Beschwerdekommission

erwachsenden notwendigen Aufwendungen

einschließlich der notwendigen Fahrtkosten

unter sinngemäßer Anwendung der für

einen Bundesbeamten der Dienstklasse VIII der

Allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen

der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, zu ersetzen. Dem Vorsitzenden gebührt

überdies für seine Tätigkeit in der Beschwerdekommission

eine Entschädigung im Ausmaß von

20% des Gehaltes eines aktiven Bundesbeamten

der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX

der Allgemeinen Verwaltung.

(6) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat der Beschwerdekommission das notwendige

Personal zur Verfügung zu stellen und

den erforderlichen Sachaufwand zu tragen.

(7) Die Beschwerdekommission hat sich eine

Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit

zu beschließen ist."

3. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 5 lit. c)

in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben,

können nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen

auf Grund freiwilliger Meldung auf

Zeit verpflichtet werden (zeitverpflichtete Soldaten).

Die Höchstdauer der Zeitverpflichtung

beträgt neun Jahre."

4. Im zweiten Satz des § 10 Abs. 2 haben die

Worte „den ordentlichen" zu entfallen.

5. § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen des § 28 c gelten sinngemäß

auch für zeitverpflichtete Soldaten."

Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

„(4)".

6. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische

Staatsbürger männlichen Geschlechtes aufgenommen

werden, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben und die volle geistige und körperliche

Eignung zum Dienst im Bundesheer

besitzen."

7. Der zweite Satz des § 15 Abs. 1 hat zu

lauten

„Offiziere, Unteroffiziere und technische Spezialkräfte

dürfen in den Fällen des § 2 und nach

§ 28 a Abs. 4 bis zum Ablauf des Jahres, in dem

sie das 65. Lebensjahr vollenden, zur Dienstleistung

herangezogen werden."

8. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht,

die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,

die Pflicht zur Annahme, Verwahrung

und Rückgabe von Bekleidung und Ausrüstungsgegenständen

sowie die Meldepflicht nach Abs. 3

und die Pflichten des Beurlaubtenstandes der

Reserve."

9. § 16 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Wehrpflichtigen bilden für die Dauer

von drei Monaten nach ihrer Entlassung aus

dem Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 3) den Beurlaubtenstand

in der Reserve. Sie haben für die

Dauer des Beurlaubtenstandes jede Änderung des

ordentlichen Wohnsitzes unverzüglich dem zu-

ständigen Militärkommando zu melden. Zum

Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von

mehr als drei Tagen bedürfen die Wehrpflichtigen

während des Beurlaubtenstandes der Bewilligung

des zuständigen Militärkommandos, die nur

aus militärischen Rücksichten verweigert werden

darf. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das

Militärkommando diese nicht innerhalb von

14 Tagen nach Einlangen des schriftlichen Antrages

verweigert. Wehrpflichtige, die ihren ordentlichen

Wohnsitz unmittelbar vor dem Antritt

des Grundwehrdienstes und im Zeitpunkt der

Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland

hatten, bedürfen für die Dauer der Beibehaltung

des ordentlichen Wohnsitzes im Ausland

keiner Bewilligung. Wenn militärische Rücksichten

es erfordern, kann durch Verordnung des

Bundesministers für Landesverteidigung bestimmt

werden, daß sonstige Wehrpflichtige der

Reserve zum Verlassen des Bundesgebietes einer

Bewilligung des zuständigen Militärkommandos

bedürfen."

10. Der erste Satz des § 21 Abs. 2 hat zu

lauten

„Die Stellungskommissionen haben die Eignung

der im Abs. 1 genannten Personen zum

Wehrdienst nach Erstattung des Gutachtens des

untersuchenden Arztes mit einem der folgenden

Beschlüsse festzustellen: ,Tauglich', ,Vorübergehend

untauglich', ,Untauglich'."

11. § 23 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zur Stellung sind die Wehrpflichtigen

grundsätzlich so zeitgerecht heranzuziehen, daß

daß sie in dem Kalenderjahr, in dem sie das

19. Lebensjahr vollenden, zum Grundwehrdienst

(§ 28 Abs. 3) einberufen werden können (stellungspflichtiger

Jahrgang)."

12. § 27 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im Falle der Stattgebung hat der Waffendienstverweigerer

der Dienstpflicht ohne Waffe

in der Dauer des ordentlichen Präsenzdienstes

nachzukommen."

13. Die §§ 28 und 28 a haben zu lauten

„§ 28. Präsenzdienst

(1) Der Präsenzdienst gliedert sich in den

ordentlichen und den außerordentlichen Präsenzdienst.

(2) Der ordentliche Präsenzdienst umfaßt den

Grundwehrdienst und die Truppenübungen.

(3) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.

Zum Grundwehrdienst sind alle Wehrpflichtigen

verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht

vollendet und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß

von sechs Monaten geleistet haben.

(4) Truppenübungen sind Waffenübungen, die

von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes

und zur Unterweisung in einzelnen

Ausbildungsarten zu leisten sind. Die

Dauer der Truppenübungen ist nach den jeweiligen

militärischen Erfordernissen festzulegen und

soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht

überschreiten. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen,

zu denen ein Wehrpflichtiger einberufen

wird, darf 60 Tage nicht überschreiten, wobei

die erste Truppenübung innerhalb der ersten

zwei Jahre nach Beendigung des Grundwehrdienstes

oder des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes

geleistet werden soll und 30 Tage

innerhalb der ersten fünf Jahre nach Beendigung

des Grundwehrdienstes oder des freiwillig verlängerten

Grundwehrdienstes, die weiteren

30 Tage innerhalb der darauf folgenden acht

Jahre zu leisten sind. Die Wehrpflichtigen dürfen

zu den Truppenübungen jedenfalls nur bis zur

Vollendung des 35. Lebensjahres, sofern sie aber

Offiziere, Unteroffiziere oder Chargen der

Reserve sind, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres

einberufen werden.

(5) Der außerordentliche Präsenzdienst ist als

a) Präsenzdienst im Falle des § 2;

b) Präsenzdienst im Falle des § 32 Abs. 2;

c) freiwillig verlängerter Grundwehrdienst

nach § 28 b;

d) Kaderübungen nach Abs. 6;

e) freiwillige Waffenübungen nach Abs. 9;

f) außerordentliche Übungen nach § 28 a

Abs. 4;

g) Präsenzdienst nach dem Bundesgesetz über

die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres

zur Hilfeleistung in das Ausland,

BGBl. Nr. 233/1965,

zu leisten.

(6) Kaderübungen sind Waffenübungen zur

Heranbildung von Wehrpflichtigen zu Kommandantenfunktionen.

(7) Wehrpflichtige, die zur Ausübung einer

Kommandantenfunktion geeignet sind, haben

über die im vorletzten Satz des Abs. 4 genannte

Gesamtdauer hinaus nach den jeweiligen militärischen

Erfordernissen mindestens zwei, höchstens

sechs zusätzliche Kaderübungen in der

Dauer von je 15 Tagen zu leisten. Wehrpflichtige,

die

a) zur Ausübung einer Offiziersfunktion ausgebildet

werden, haben sechs Kaderübungen,

b) zur Ausübung einer anderen Kommandantenfunktion

ausgebildet werden und

nicht einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

geleistet haben, haben nach der

jeweiligen Kommandantenfunktion zwei

bis vier Kaderübungen zu leisten.

Zu diesen Kaderübungen dürfen die Wehrpflichtigen

nur innerhalb der auf ihre Entlassung aus

dem Grundwehrdienst oder aus dem freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst unmittelbar folgenden

acht Jahre und nur mit ihrer Zustimmung

einberufen werden; diese Zustimmung ist

unwiderruflich. Reserveoffiziersanwärter, die den

sechsmonatigen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

beendet haben, sowie Wehrpflichtige

der Reserve, die Angehörige des Bundesheeres

im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. b bis e gewesen sind,

können nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen

auch ohne ihre Zustimmung zur Ableistung

von Kaderübungen innerhalb von acht

Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Präsenzstand

einberufen werden.

(8) Die im Abs. 7 bezeichneten Wehrpflichtigen

sind von ihrer Eignung und der Absicht, sie

zu Kaderübungen einzuberufen, frühestens mit

Beginn des fünften Monats ihres Grundwehrdienstes

zu verständigen. Die Wehrpflichtigen

haben ihre Zustimmung innerhalb von 14 Tagen

nach dieser Verständigung schriftlich zu erklären.

Diese Erklärung ist während einer Präsenzdienstleistung

beim zuständigen Einheitskommandanten,

nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst

beim zuständigen Militärkommando abzugeben.

(9) Freiwillige Waffenübungen sind Übungen

zu Ausbildungszwecken auf Grund freiwilliger

Meldung.

(10) Jede freiwillige Waffenübung hat mindestens

zwei, höchstens zehn Wochen zu dauern.

Zu freiwilligen Waffenübungen dürfen Wehrpflichtige

in einem Kalenderjahr höchstens für

die Dauer von zehn Wochen einberufen werden.

Wird ein Wehrpflichtiger als Reserveoffiziersanwärter

erstmalig zur Ableistung einer freiwilligen

Waffenübung einberufen, so hat diese

mindestens vier Wochen zu dauern.

(11) Zu freiwilligen Waffenübungen und

Kaderübungen dürfen die Wehrpflichtigen ohne

Zustimmung ihres Dienstgebers jeweils nur für

die Höchstdauer von insgesamt vier Wochen

bzw. 30 Tagen innerhalb von zwei Kalenderjahren

einberufen werden.

(12) Die Kontrolle der Standesevidenz und der

übergebenen Bekleidung und Ausrüstungsgegenstände

ist im Rahmen von Waffenübungen

durchzuführen.

(13) Wehrpflichtige können auf Grund der

Ableistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes,

von Kaderübungen oder von freiwilligen

Waffenübungen sowie nach erfolgreicher

Ablegung der ausbildungsmäßig erforderlichen

Prüfungen zu Offizieren, Unteroffizieren oder

Chargen der Reserve (§ 7 Abs. 2 und § 8) ernannt

werden.

§ 28 a. Einberufung zum Präsenzdienst

(1) Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig

zur vorzeitigen Ableistung des Präsenzdienstes

gemeldet haben, werden durch das zuständige

Militärkommando zum Präsenzdienst

einberufen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst

ist spätestens vier Wochen vor dem

Einberufungstag zuzustellen, sofern militärische

Erfordernisse dem nicht entgegenstehen. Gegen

den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig. Die Einberufung

kann, wenn es militärische Rücksichten erfordern,

auch durch eine allgemeine Bekanntmachung

erfolgen, in der der Ort, an dem der

Präsenzdienst anzutreten ist, sowie der Zeitpunkt

des Beginnes des Präsenzdienstes zu

bestimmen sind. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen,

denen zur Vorbereitung einer allfälligen

Einberufung Scheine ausgefolgt wurden, in denen

der Ort, an dem sich die Wehrpflichtigen im

Falle ihrer Einberufung zum außerordentlichen

Präsenzdienst einzufinden haben, angeführt ist

(Bereitstellungsscheine), genügt als Ortsangabe

der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein

angeführten Ort. Die allgemeine Bekanntmachung

ist durch Anschlag an den Amtstafeln

der Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen

Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter

Weise — so insbesondere durch Rundfunk

oder sonstige akustische Mittel — kundzumachen.

Der Einberufungsbefehl zu Truppenübungen

(§ 28 Abs. 4), zu Kaderübungen (§ 28 Abs. 6)

und zu freiwilligen Waffenübungen (§ 28 Abs. 9)

ist, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen,

spätestens acht Wochen vor dem

Einberufungstag zuzustellen. Die Meldung zu

einer freiwilligen Waffenübung und die Erlassung

des Einberufungsbefehles zu dieser freiwilligen

Waffenübung sind vom Militärkommando Wien

dem Dienstgeber des Wehrpflichtigen unverzüglich

bekanntzugeben.

(2) Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig

zur vorzeitigen Ableistung des Präsenzdienstes

gemeldet haben, sind nach Eignung und

Bedarf und — soweit militärische Erfordernisse

nicht entgegenstehen — unter Bedachtnahme auf

den erlernten Beruf, auf die sonst nachgewiesenen

Fachkenntnisse und auf den Wohnsitz

sowie auf die vor der Stellungskommission vorgebrachten

Wünsche hinsichtlich Garnison und

Truppengattung den einzelnen Truppenkörpern

zuzuweisen. Bei Wehrpflichtigen, die sich zu

einem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

melden, ist überdies der vor der Stellungs-

kommission vorgebrachte Wunsch hinsichtlich des

Einberufungstermines — soweit militärische

Erfordernisse nicht entgegenstehen — zu berücksichtigen.

(3) Die allgemeine oder teilweise Einberufung

zum außerordentlichen Präsenzdienst im Falle

des § 2 Abs. 1 lit. a (personelle Gesamtmobilmachung

oder personelle Teilmobilmachung)

sowie in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c

verfügt der Bundespräsident. Diese Verfügung

ist durch Anschlag an den Amtstafeln der

Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen

Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter

Weise — so insbesondere durch Rundfunk

oder sonstige akustische Mittel oder durch das

Amtsblatt zur Wiener Zeitung — kundzumachen.

Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft. Die

allgemeine Einberufung hat alle zur Ableistung

des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichteten

Wehrpflichtigen der Reserve zu erfassen.

Die teilweise Einberufung kann zur Ableistung

des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichtete

Wehrpflichtige der Reserve

a) eines Geburtsjahrganges oder mehrerer

Geburtsjahrgänge,

b) aus einem Ergänzungsbereich oder aus mehreren

Ergänzungsbereichen oder aus Teilen

solcher Bereiche,

c) die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer

bestimmten militärischen Einheit oder auf

Grund ihrer Eignung für bestimmte militärische

Verwendungen in Betracht

kommen,

d) des Beurlaubtenstandes (§ 16 Abs. 4),

erfassen.

(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann

der Bundesminister für Landesverteidigung auf

Grund einer Ermächtigung durch die Bundesregierung

und nach Einholung einer Empfehlung

des Landesverteidigungsrates als vorsorgliche

Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft

die Einberufung der Wehrpflichtigen

zu außerordentlichen Übungen über die im § 28

Abs. 4 normierte Gesamtdauer hinaus verfügen.

Für die Kundmachung dieser Verfügung gelten

die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß."

14. Nach dem $ 28a sind folgende neue

§§ 28 b und 28 c einzufügen

„§ 28 b. Freiwillig verlängerter

Grundwehrdienst

(1) Wehrpflichtige (Freiwillige) können auf

Grund einer freiwilligen Meldung im Anschluß

an den Grundwehrdienst oder nach der Entlassung

aus diesem den freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst in der Dauer von mindestens

drei Monaten, höchstens aber drei Jahren leisten,

sofern sie bei Antritt des freiwillig verlängerten

Grundwehrdienstes das 35. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben; Verpflichtungszeiträume, die

über drei Monate hinausgehen, haben jeweils

sechs Monate oder ein Vielfaches dieses Zeitraumes

zu betragen. Wehrpflichtige (Freiwillige),

die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

von weniger als drei Jahren leisten oder

geleistet haben, können auf Grund neuerlicher

freiwilliger Meldungen den freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst in weiteren Verpflichtungszeiträumen

von sechs Monaten oder einem Vielfachen

dieses Zeitraumes im Anschluß an den

bereits geleisteten freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

oder nach der Entlassung aus diesem

leisten, wobei aber der insgesamt geleistete freiwillig

verlängerte Grundwehrdienst drei Jahre

nicht übersteigen darf.

(2) Die Ableistung des freiwillig verlängerten

Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs

Monaten ist Voraussetzung für die Ernennung

zum zeitverpflichteten Soldaten sowie für die

Ausbildung zum Offizier.

(3) Die freiwillige Meldung ist vom Wehrpflichtigen

(Freiwilligen) im Stellungsverfahren

bei der Stellungskommission, während einer

Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der

militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige

(Freiwillige) zur Dienstleistung zugeteilt ist, in

allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando

schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes

abzugeben. Während des

Grundwehrdienstes oder eines freiwillig verlängerten

Grundwehrdienstes ist die freiwillige Meldung

spätestens zwei Wochen vor Beendigung

dieser Präsenzdienstleistung abzugeben. Die freiwillige

Meldung bedarf der Annahme durch das

zuständige Militärkommando. Die Annahme der

freiwilligen Meldung ist zu verweigern, wenn

ein Wahlausschließungsgrund gemäß §§ 22 bis 25

der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.

Nr. 391/1970, vorliegt, wenn der Wehrpflichtige

(Freiwillige) nicht die notwendige militärische

Eignung aufweist oder sonstige militärische Rücksichten

der Leistung des freiwillig verlängerten

Grundwehrdienstes durch den Wehrpflichtigen

(Freiwilligen) entgegenstehen. Sofern der Bescheid,

mit dem die Annahme verweigert wird,

dem Wehrpflichtigen (Freiwilligen) nicht spätestens

eine Woche vor der Entlassung aus dem

Grundwehrdienst oder einem freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst, einem Wehrpflichtigen

(Freiwilligen) aber, der den Grundwehrdienst

bereits geleistet hat und nicht einen freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst leistet, spätestens

zwei Wochen nach Abgabe der freiwilligen Meldung

zugestellt wird, gilt die freiwillige Meldung

als angenommen. Einer Berufung gegen den

Bescheid, mit dem die Annahme verweigert wird,

kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Dem Wehrpflichtigen (Freiwilligen), dessen

freiwillige Meldung angenommen wurde, und

der den Grundwehrdienst bereits geleistet hat

und nicht einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

leistet, ist der Einberufungsbefehl

zum freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

spätestes zwei Wochen nach der Abgabe der

freiwilligen Meldung zuzustellen. Der Zeitraum

zwischen Zustellung des Einberufungsbefehles

und dem in diesem bestimmten Einberufungstermin

darf nicht mehr als drei Monate betragen.

(5) Die Meldung zum freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst kann vom Wehrpflichtigen

(Freiwilligen) bis zum Ablauf des vierten

Monates des Grundwehrdienstes, während eines

freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes bis

spätestens zwei Monate vor Ablauf des Verpflichtungszeitraumes,

von einem im Abs. 4 näher

bezeichneten Wehrpflichtigen (Freiwilligen) bis

zur Zustellung des Einberufungsbefehles ohne

Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen

werden. Die Zurückziehung der freiwilligen Meldung

ist während einer Präsenzdienstleistung

beim Kommandanten der militärischen Dienststelle,

der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung

zugeteilt ist, in allen übrigen Fällen beim zuständigen

Militärkommando abzugeben. Die Bestimmungen

des § 29 Abs. 2, 4 und 5 sowie des

§ 32 Abs. 4 bis 10 bleiben unberührt.

§ 28 c. Berufsweiterbi1dung im freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst

(1) Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst im Ausmaß von drei

Jahren leisten, ist im letzten Jahr ihres freiwillig

verlängerten Grundwehrdienstes die Teilnahme

an Ausbildungslehrgängen zu gestatten, die

a) in den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften

als Erfordernis für die Erlangung

von Dienstposten der Verwendungsgruppe

W 3 oder von Dienstposten der Verwendungsgruppe

C oder D vorgesehen

sind,

b) der Vorbereitung auf eine in den einzelnen

dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften

als Erfordernis für die Erlangung der in

lit. a näher bezeichneten Dienstposten oder

für eine diesen Dienstposten vergleichbare

Verwendung bei den Österreichischen

Bundesbahnen oder in der Flugsicherung

beim Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgeschriebene

Prüfung dienen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Ausbildungslehrgänge

sind, soweit militärische Erfordernisse

nicht entgegenstehen, nach den für die in den

lit. a und b angeführten Verwendungsgruppen,

Dienstzweigen und Verwendungen maßgeblichen

dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von

den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien

bei den Dienststellen des Bundesheeres

dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten.

(3) Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst im Ausmaß von drei

Jahren leisten und die im Bundesheer Verwendungszeiten

zurückgelegt haben, die nach den

gewerberechtlichen Vorschriften als Voraussetzungen

für die Ausübung von Gewerben gewertet

werden, ist im letzten Jahr ihres freiwillig

verlängerten Grundwehrdienstes die Möglichkeit

zum Besuch der für den Abschluß dieser

Ausbildung erforderlichen zivilen Ausbildungsstätten

zu gewähren. Die Kosten dieser Ausbildung

trägt der Bund."

15. Der erste Satz des § 32 Abs. 2 hat zu

lauten

„Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann

der Bundespräsident die Rückversetzung von

Wehrpflichtigen in die Reserve trotz eines abgeleisteten

ordentlichen Präsenzdienstes oder eines

abgeleisteten außerordentlichen Präsenzdienstes

nach § 28 Abs. 5 lit. c bis e vorläufig aufschieben."

16. § 32 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Wehrpflichtige können, sofern einer der

im § 29 Abs. 2 angeführten Gründe während

der Ableistung des Präsenzdienstes eintritt und

sie nicht Truppenübungen (§ 28 Abs. 4) oder

Kaderübungen (§ 28 Abs. 6) ableisten,

a) aus den im § 29 Abs. 2 lit. a angeführten

Gründen von Amts wegen,

b) aus den im § 29 Abs. 2 lit. b angeführten

Gründen auf Antrag der Wehrpflichtigen

vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen und

in die Reserve zurückversetzt werden."

17. § 32 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Die vorzeitige Entlassung steht einer

neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach

Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen.

Im Falle einer neuerlichen Einberufung zum

Grundwehrdienst dürfen vorzeitig entlassene

Wehrpflichtige nur für die restliche Dauer dieses

Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 3) einberufen werden,

sofern sie das 35. Lebensjahr nicht bereits vollendet

haben."

18. § 33 a hat zu lauten

„§ 33 a. Inspektionen und

Instruktionen

(1) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner

1971 zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes

einberufen wurden, sind zur Kontrolle

der Standesevidenz und der übergebenen Bekleidungs-

und Ausrüstungsgegenstände Inspektionen

und zur Unterweisung in einzelnen Ausbildungs-

arten Instruktionen abzuhalten. Das Gesamtausmaß

der Inspektionen und Instruktionen darf

insgesamt 16 Tage nicht überschreiten. Die

Höchstdauer der Inspektionen und Instruktionen

darf innerhalb eines Jahres insgesamt vier Tage

nicht überschreiten; an Stelle jährlicher Inspektionen

und Instruktionen kann nach den jeweiligen

militärischen Erfordernissen innerhalb

von zwei Jahren eine Inspektion und Instruktion

im Gesamtausmaß von höchstens acht Tagen abgehalten

werden; die Teilnehmer an Inspektionen

und Instruktionen sind den Wehrpflichtigen

gleichgestellt, die den ordentlichen Präsenzdienst

leisten.

(2) Die im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen

haben auf allgemeine, in ortsüblicher Weise

kundzumachende oder auf besondere Aufforderung

an Inspektionen und Instruktionen teilzunehmen.

In der Aufforderung sind der Zeitpunkt

des Beginnes und die Dauer der Inspektionen

und Instruktionen sowie der Ort, an dem

diese stattfinden, bekanntzugeben.

(3) Zwischen der allgemeinen Aufforderung

oder der Zustellung der besonderen Aufforderung

zur Teilnahme an einer Inspektion

oder Instruktion und dem Beginn der Inspektion

oder Instruktion hat ein Zeitraum von mindestens

zwei Wochen zu liegen. Sofern militärische

Rücksichten es erfordern, kann von der vorgenannten

Frist abgesehen werden. Wehrpflichtige

der Reserve, die zur Teilnahme an einer

Inspektion oder Instruktion aufgefordert werden,

haben dies, sofern dadurch ein Arbeitsausfall eintritt,

unverzüglich ihrem Dienstgeber mitzuteilen.

(4) Die Aufforderung zur Teilnahme an

Inspektionen und Instruktionen hat durch das

zuständige Militärkommando zu erfolgen. Die

Inspektionen sind vom zuständigen Militärkommando,

die Instruktionen von den vom

Bundesministerium für Landesverteidigung nach

den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu

bestimmenden militärischen Dienststellen durchzuführen.

(5) Wehrpflichtige der Reserve, die trotz Aufforderung

ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an

einer Inspektion oder an einer Instruktion nicht

nachkommen, sind einer nachträglichen Inspektion

oder Instruktion zu unterziehen. Sie können,

wenn der begründete Verdacht besteht, daß ihre

Heranziehung durch ein strafbares Verhalten

vereitelt wurde — unbeschadet ihrer allfälligen

Straffälligkeit — zur Inspektion oder Instruktion

vorgeführt werden."

19. § 34 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind

die Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf

§ 28 a Abs. 2 zum Dienst in allen Teilen des

Bundesheeres verpflichtet."

20. Im § 38 Abs. 2 haben die Worte „den

ordentlichen" zu entfallen.

21. § 39 hat zu lauten

„§ 39. Dienstfreistellung

(1) Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst leisten, ist unmittelbar

vor Ablauf des neunten Monates ihrer

Präsenzdienstleistung eine Dienstfreistellung in

der Dauer von insgesamt 12 Werktagen,

unmittelbar vor Ablauf des 12. Monates ihrer

Präsenzdienstleistung eine Dienstfreistellung von

insgesamt 18 Werktagen zu gewähren. Eine

Dienstfreistellung im gleichen Ausmaß gebührt

Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst nach § 28 Abs, 5 lit. b von mindestens

drei bzw. sechs Monaten Dauer leisten,

unmittelbar vor der Entlassung aus diesem

Präsenzdienst.

(2) Die im Abs. 1 genannte Dienstfreistellung

kann aus triftigen Gründen zur Gänze oder teilweise

auch vorher gewährt werden.

(3) Eine nach Abs. 2 gewährte Dienstfreistellung

ist auf die nach Abs. 1 zu gewährende

Dienstfreistellung anzurechnen.

(4) Wehrpflichtigen, die einen um mehr als

sechs Monate freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

leisten, ist zusätzlich zur Dienstfreistellung

nach Abs. 1 für je sechs Monate des über zwölf

Monate hinausgehenden Präsenzdienstes eine

Dienstfreistellung von neun Werktagen zu

gewähren; Wehrpflichtigen, die einen freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst von sechs Monaten

nicht im Anschluß an den Grundwehrdienst

leisten, gebührt eine Dienstfreistellung im gleichen

Ausmaß. Endet ein freiwillig verlängerter

Grundwehrdienst vorzeitig, so gebührt die

Dienstfreistellung anteilmäßig, wobei Bruchteile

von Werktagen als volle Werktage gelten. Der

Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den

dienstlichen Erfordernissen festzusetzen, wobei

auf die persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen

angemessene Rücksicht zu nehmen ist.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten für

Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst nach § 28 Abs. 5 lit. b leisten,

sinngemäß.

(6) Außer den in den Abs. 1 bis 5 geregelten

Dienstfreistellungen kann den Wehrpflichtigen,

die den Präsenzdienst leisten, in dringenden

Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen

persönlichen Gründen, kurzfristig Dienstfreistellung

gewährt werden."

22. § 47 hat zu lauten

„§ 47. Verletzung der Meldepflicht.

Unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

(1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anmeldung

nach § 16 Abs. 3 unterläßt, begeht eine Ver-

waltungsübertretung und ist hiefür mit einer

Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zwei Wochen

zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner

ein Wehrpflichtiger, der den Pflichten des

Beurlaubtenstandes in der Reserve (§ 16 Abs. 4)

oder den auf Grund des § 16 Abs. 4 erlassenen

Verordnungen zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit

einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest

bis zu zwei Wochen zu bestrafen."

23. § 52 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Ableistung weiterer Waffenübungen

richtet sich nach § 28 Abs. 10; bei der Anwendung

des § 28 Abs. 11 ist die nach Abs. 3 abgeleistete

Waffenübung zu berücksichtigen."

Artikel II

Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 140/1957, 116/1962, 185/1966, 12/1967, 376/

1967 und 272/1969 wird wie folgt geändert

1. Die Abs. 2 und 3 des § 4 haben zu lauten

„(2) Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 5 lit. b

oder c des Wehrgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 leisten,

gebührt ein Taggeld von 60 S täglich.

(3) Für die Tage, an denen ein Wehrpflichtiger

nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes

eingesetzt ist, gebührt ihm ein erhöhtes Taggeld;

dieses beträgt für Wehrpflichtige, die ein

Taggeld nach Abs. 1 erhalten, bei Wehrmännern,

Chargen und Unteroffizieren 18 S täglich, bei

Offizieren 36 S täglich und für Wehrpflichtige,

die ein Taggeld nach Abs. 2 erhalten, 90 S täglich."

2. Dem § 5 ist folgender neuer Abs. 3 anzufügen

„(3) Erstreckt sich die Dauer einer Präsenzdienstleistung

auf Bruchteile eines Monats, so

gebührt die Dienstgradzulage für diese Bruchteile

mit je einem Dreißigstel des im Abs. 2 festgelegten

Monatsbetrages für jeden Tag des abgeleisteten

Präsenzdienstes anteilmäßig."

3. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Überbrückungshilfe und

Prämie

(1) Dem Wehrpflichtigen, der nicht im Anschluß

an den Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 3

des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971) einen freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst (§ 28 b des Wehrgesetzes)

leistet, gebührt eine Überbrückungshilfe

im Ausmaß von 60 S für jeden Monat des

abgeleisteten Grundwehrdienstes.

(2) Die im Abs. 1 genannte Überbrückungshilfe

ist am Tage vor Beendigung des Grundwehrdienstes

auszuzahlen. Wird ein Wehrpflichtiger

vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen,

so ist ihm vor dieser Entlassung die Überbrückungshilfe

in dem Ausmaß, das zu diesem

Zeitpunkt auf die abgeleistete Präsenzdienstzeit

entfällt, auszuzahlen; die restliche Überbrückungshilfe

ist ihm am Tage vor der Entlassung

aus dem restlich abgeleisteten Grundwehrdienst

auszuzahlen.

(3) Dem Wehrpflichtigen, der einen freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst leistet, gebührt

eine Prämie. Die Prämie beträgt für jeden Monat

des abgeleisteten freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes

1400 S. Endet der freiwillig verlängerte

Grundwehrdienst vorzeitig, so gebührt

dem Wehrpflichtigen die monatliche Prämie mit

je einem Dreißigstel für jeden Tag des abgeleisteten

Präsenzdienstes anteilmäßig.

(4) Die im Abs. 3 genannte Prämie ist am

Tage vor der Entlassung aus dem freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst, sofern aber dem

Wehrpflichtigen unmittelbar vor diesem Tage

noch eine Dienstfreistellung gebührt, am Tage

vor Antritt dieser Dienstfreistellung auszuzahlen.

(5) Andere Bezüge, die für eine gemäß § 39

des Wehrgesetzes gewährte Dienstfreistellung

gebühren, sind am Tage vor Beginn der Dienstfreistellung

auszuzahlen."

4. Die Überschrift des § 7 und dessen Abs. 1

haben zu lauten

„§ 7. Auszahlung und Einstellung

von Taggeld und Dienstgradzulagen

(1) Taggelder und Dienstgradzulagen sind am

1., 11., und 21. jeden Monats oder, wenn diese

Tage auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag

fallen, am vorhergehenden Werktag im vorhinein

auszuzahlen. Hiebei sind, unabhängig von

der auf einen Monat entfallenden Anzahl der

Tage, die Dienstgradzulagen jeweils im Ausmaß

eines Drittels des im § 5 Abs. 2 festgelegten

Monatsbetrages auszuzahlen. Entsteht ein Anspruch

auf Taggeld nach § 4 Abs. 3 zwischen

zwei Auszahlungsterminen, so ist der Differenzbetrag

zwischen dem nach § 4 Abs. 3 und dem

ansonsten nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 gebührenden

Taggeld zum nächstfolgenden Auszahlungstermin,

sofern der Anspruch aber nach den letzten

Auszahlungstermin entsteht, am Tage vor

der Entlassung aus dem Präsenzdienst bzw. am

Tage vor dem Antritt der Dienstfreistellung

gemäß § 39 Abs. 1 oder Abs. 4 des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/

1971 auszuzahlen. Endet ein solcher Anspruch

zwischen zwei Auszahlungsterminen, so ist der

nicht mehr gebührende Teil des im vorhinein

ausgezahlten Taggeldes zum nächstfolgenden Auszahlungstermin

von dem nach § 4 Abs. 1 oder

Abs. 2 gebührenden Taggeld einzubehalten; dies

gilt nicht, wenn der Anspruch nach dem letzten

Auszahlungstermin endet."

5. Dem § 7 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen

„(4) Bei Truppenübungen (§ 28 Abs. 4 des

Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971), Kaderübungen (§ 28 Abs. 6

des Wehrgesetzes), freiwilligen Waffenübungen

(§ 28 Abs. 9 des Wehrgesetzes) und außerordentlichen

Übungen (§ 28 a Abs. 4 des Wehrgesetzes),

sind das Taggeld und je ein Dreißigstel

der Dienstgradzulage am Dienstantrittstag für

die restlichen Tage der Waffenübungen im vorhinein

auszuzahlen. Hinsichtlich des Anspruches

auf Taggeld nach § 4 Abs. 3 gilt Abs. 1 sinngemäß."

6. Nach dem § 7 ist folgender neuer § 7 a

einzufügen

„§ 7 a. Fahrtkostenvergütung

(1) Den Wehrpflichtigen sind die notwendigen

Fahrtkosten zu vergüten, die ihnen zur Zurücklegung

der Strecke zwischen ihrer Wohnung oder

Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im

Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze

und der militärischen Dienststelle, bei der sie

Präsenzdienst leisten, erwachsen.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des

Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines

Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme

auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie

den dienstlichen Erfordernissen entsprechende

Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen;

§ 6 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, gilt sinngemäß.

(3) Die Fahrtkostenvergütung erstreckt sich

a) bei Antritt des Präsenzdienstes auf die

Fahrt zu der militärischen Dienststelle, zu

der der Wehrpflichtige einberufen ist,

b) bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst

und bei Antritt einer Dienstfreistellung

nach § 39 des Wehrgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971

unmittelbar vor der Entlassung aus dem

Präsenzdienst auf die Fahrt zu der Wohnung

oder Arbeitsstelle des Wehrpflichtigen

im Inland, sofern aber diese im Ausland

gelegen sind, zur Staatsgrenze,

c) auf die bei Antritt und Beendigung einer

Dienstfreistellung nach § 39 des Wehrgesetzes

notwendigen Hin- und Rückfahrten

auf der im Abs. 1 genannten Strecke,

zumindest aber — soweit es die jeweiligen

militärischen Erfordernisse sonst zulassen,

daß der Wehrpflichtige seine militärische

Dienststelle verläßt — auf eine Hin- und

Rückfahrt in jedem Monat des Grundwehrdienstes

oder des verlängerten Grundwehrdienstes;

dies gilt nicht, sofern lit. b

anzuwenden ist,

d) auf die Fahrten, die zur Annahme, Verwahrung

und Rückgabe von Bekleidung

und Ausrüstungsgegenständen gemäß § 33

Abs. 8 des Wehrgesetzes erforderlich sind.

(4) Sofern es im Interesse der Einfachheit und

Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen

Fahrscheine (Gutscheine) für die

Benützung des jeweils nach den Abs. 1 und 2

in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels

zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine

(Gutscheine) nicht zur Verfügung gestellt,

so haben die Wehrpflichtigen in den Fällen des

Abs. 3 lit. c die notwendigen Fahrtkosten innerhalb

von drei Tagen nach ihrer Rückkehr zu der

militärischen Dienststelle nachzuweisen; unterlassen

sie diesen Nachweis, so erlischt ihr Anspruch

auf die Fahrtkostenvergütung.

(5) Die Fahrtkostenvergütung ist den Wehrpflichtigen,

sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine)

zur Verfügung gestellt werden,

a) im Falle des Abs. 3 lit. a innerhalb von

30 Tagen nach dem Antritt des Präsenzdienstes,

spätestens aber am Tage vor der

Entlassung aus diesem,

b) im Falle des Abs. 3 lit. b am Tage vor

der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder

am Tage vor dem Antritt der Dienstfreistellung,

c) im Falle des Abs. 3 lit. c innerhalb von

30 Tagen nach der Geltendmachung gemäß

Abs. 4, spätestens aber am Tage vor der

Entlassung aus dem Präsenzdienst

auszuzahlen."

7. Der VI. Abschnitt hat zu lauten

„VI. ABSCHNITT

Entschädigung bei Übungen

§ 27.

(1) Wehrpflichtigen, die Truppenübungen,

Kaderübungen oder außerordentliche Übungen

leisten oder an Inspektionen und Instruktionen

(§ 33 a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971) teilnehmen,

gebührt eine Entschädigung.

(2) Die Entschädigung beträgt bei Wehrpflichtigen,

die bis zum Ablauf des Kalenderjahres,

in dem sie die Übung im Sinne des Abs. 1 leisten,

das 26. Lebensjahr noch nicht erreicht haben,

120 S täglich, bei allen anderen Wehrpflichtigen

140 S täglich. Sie ist von der militärischen Dienst-

stelle, bei der der Wehrpflichtige die Übung im

Sinne des Abs. 1 leistet, am Tage vor Beendigung

dieser Übung im Sinne des Abs. 1 auszuzahlen.

(3) Sofern die nach Abs. 1 gebührende Entschädigung

bei

a) unselbständig erwerbstätigen Wehrpflichtigen

den ihnen während der Dauer der

Übung im Sinne des Abs. 1 entgangenen

Arbeitslohn aus nicht selbständiger Tätigkeit,

b) selbständig erwerbstätigen Wehrpflichtigen

das der Dauer der Übung im Sinne des

Abs. 1 entsprechende Ausmaß der steuerpflichtigen

Einkünfte aus der von ihnen

ausgeübten selbständigen Tätigkeit nach

Ausgleich mit Verlusten aus einer solchen

Tätigkeit

nicht erreicht, können diese Wehrpflichtigen

innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des

Einberufungsbefehles oder nach allgemeiner

Bekanntmachung der Einberufung beim Militärkommando

Wien einen Antrag auf Zuerkennung

der Entschädigung in der Höhe dieses Verdienstentganges,

höchstens jedoch bis zum Gesamtausmaß

von 240 S täglich, stellen. Für diese Entschädigung

gelten im übrigen die Bestimmungen

des 2. und 3. Abschnittes sowie der §§ 12 Abs. 1

bis 3, 15 und 18 des Bundesgesetzes über

Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen,

BGBl. Nr. 311/1960, sinngemäß.

(4) Der Teil einer Entschädigung nach Abs. 3,

der über den Entschädigungsbetrag nach Abs. 2

hinausgeht, ist dem Wehrpflichtigen innerhalb

von drei Wochen nach Beendigung der Übung

im Sinne des Abs. 1 von der zuständigen militärischen

Dienststelle (Abs. 2) im Postwege zu

überweisen, sofern nicht innerhalb dieser Frist

gegen den Bescheid über die Zuerkennung der

Entschädigung ein ordentliches Rechtsmittel eingebracht

wurde.

(5) Auf die im Abs. 1 bezeichneten Wehrpflichtigen

findet der V. Abschnitt dieses Bundesgesetzes

keine Anwendung."

8. § 29 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eingaben nach dem V. und VI. Abschnitt

dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren,

Amtshandlungen auf Grund dieser

Abschnitte von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit."

Artikel III

Das Bundesgesetz über Ansprüche aus der

Ableistung freiwilliger Waffenübungen, BGBl.

Nr. 311/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1966 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz findet auf die Präsentdienenden

Anwendung, die den außerordentlichen

Präsenzdienst gemäß den §§ 28

Abs. 9 oder 52 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 272/1971 in Form von freiwilligen Waffenübungen

ableisten — in diesem Bundesgesetz

kurz Präsentdienende genannt."

2. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Entschädigungsbegrenzung

(1) Dem Präsentdienenden gebührt als Entschädigung

(§ 4 Abs. 3) nicht weniger als 70 S

und nicht mehr als 240 S pro Tag; gleichviel, ob

sich der Entschädigungsanspruch aus den Abschnitten

2 oder 3 oder aus beiden Abschnitten

zusammen herleitet.

(2) Präsentdienenden, die Anspruch auf Fortzahlung

der Dienstbezüge nach dem 6. Abschnitt

und darüber hinaus Anspruch auf Entschädigung

nach dem 2. Abschnitt (§ 4 Abs. 3) oder 3. Abschnitt

haben, gebührt nur insoweit eine Entschädigung,

als die Fortzahlung der Dienstbezüge

den Betrag von 240 S pro Tag nicht

erreicht."

3. Im § 19 Abs. 1 ist die Betragsangabe

„55 S" durch die Betragsangabe „70 S" zu ersetzen.

4. Im § 21 Abs. 4 ist die Betragsangabe

„200 S" jeweils durch die Betragsangabe „240 S"

zu ersetzen.

Artikel IV

Das Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 264/1957 und 234/1965 wird wie folgt

geändert

§ 72 lit. B und C haben zu lauten

„B. Bei Chargen und Wehrmännern, die den

außerordentlichen Präsenzdienst nach § 28 Abs. 5

lit. a, b oder f des Wehrgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 leisten

a) die Disziplinarhaft bis zu sieben Tagen,

b) die Ausschließung von der Beförderung,

c) bei Chargen die Degradierung.

C. Bei Chargen und Wehrmännern, die den

ordentlichen Präsenzdienst oder einen außerordentlichen

Präsenzdienst nach § 28 Abs. 5

lit. c bis e des Wehrgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 leisten

a) die Ausgangsbeschränkung bis zum Höchstausmaß

von 14 aufeinander folgenden

Tagen,

b) das Ausgangsverbot bis zum Höchstausmaß

von 14 aufeinander folgenden Tagen,

c) die Disziplinarhaft bis zu sieben Tagen,

d) der Disziplinararrest bis zu sieben Tagen,

e) die Ausschließung von der Beförderung,

f) bei Chargen die Degradierung."

Artikel V

Das Bundesgesetz über die Entsendung von

Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung

in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, wird wie

folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen

in einer Einheit, die gemäß § 1 lit. a des Bundes-

Verfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl.

Nr. 173, über die Entsendung österreichischer

Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf

Ersuchen internationaler Organisationen auf

Grund freiwilliger Meldung gebildet wird, ist,

sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige

des Bundesheeres in einem öffentlichen Dienstverhältnis

stehen, außerordentlicher Präsenzdienst

nach § 28 Abs. 5 lit. g des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971. Auf diese Wehrpflichtigen

haben nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen jene Rechtsvorschriften Anwendung

zu finden, die für Wehrpflichtige gelten,

die zum außerordentlichen Präsenzdienst nach

§ 28 Abs. 5 lit. a des Wehrgesetzes herangezogen

werden."

2. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Wehrpflichtige, die sich während des

Grundwehrdienstes oder des freiwillig verlängerten

Grundwehrdienstes zu einer Dienstleistung

gemäß § 1 gemeldet haben, gelten mit Ablauf

des Tages, der dem Tag vorausgeht, für den der

Wehrpflichtige zum außerordentlichen Präsenzdienst

im Sinne des § 1 einberufen wird, als im

Sinne des § 32 des Wehrgesetzes vorzeitig aus

dem Grundwehrdienst bzw. aus dem freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst entlassen, sofern

dieser nicht schon früher geendet hat.

(2) Die Zeit eines außerordentlichen Präsenzdienstes

im Sinne des § 1 ist auf die Dauer des

Grundwehrdienstes (§ 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes)

anzurechnen."

Artikel VI

Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1963, BGBl.

Nr. 203, über die Wehrdiensterinnerungsmedaille,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/

1969 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 haben die Worte „sowie an die Teilnahme

an Inspektionen und Instruktionen" zu

entfallen.

2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist zu

verleihen

a) als Wehrdiensterinnerungsmedaille in

Bronze an Personen, die den Grundwehrdienst

(§ 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971) im Ausmaß

von sechs Monaten abgeleistet haben,

b) als Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber

an Personen, die Truppenübungen

(§ 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes) geleistet

oder an Inspektionen und Instruktionen

(§ 33 a Abs. 1 des Wehrgesetzes in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/

1971) teilgenommen haben, wenn das

Gesamtausmaß dieser Präsenzdienstleistungen

30 Tage umfaßt und seit der Entlassung

aus dem Grundwehrdienst sechs Jahre

verstrichen sind,

sofern sich diese Personen während ihrer Dienstleistung

im Bundesheer wohl verhalten haben."

3. Dem Art. II des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 98/1969 sind folgende neue Abs. 2 und 3

anzufügen

„(2) Die Voraussetzungen für die Verleihung

der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach

§ 3 Abs. 1 lit. b dieses Bundesgesetzes in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1969

bleiben für Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971

an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33 a

des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/

1969 im Gesamtausmaß von mindestens zwölf

Tagen teilgenommen haben, unberührt.

(3) Sofern nicht Abs. 2 Anwendung findet,

ist auf das Gesamtausmaß der Präsenzdienstleistungen

nach § 3 Abs. 1 lit. b dieses Bundesgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 272/1971 die Zeit der Teilnahme an Inspektionen

und Instruktionen vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 anzurechnen."

Die bisherige Bestimmung des Art. II erhält

die Bezeichnung „(1)".

Artikel VII

Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1963, BGBl.

Nr. 202, über das Bundesheerdienstzeichen

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/

1969 wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 2 lit. a sind die Worte „ordentlichen

Präsenzdienst" durch das Wort und die

Zitierung „Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 3 des

Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971)" und in den lit. b und c

des § 3 Abs. 2 die Worte „ordentlichen Präsenzdienst"

jeweils durch das Wort „Grundwehrdienst"

zu ersetzen.

2. Dem § 3 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Der Ableistung freiwilliger Waffenübungen ist

hiebei die Ableistung von Kaderübungen (§ 28

Abs. 6 des Wehrgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971) sowie eines

freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes (§ 28 b

des Wehrgesetzes) mit der Maßgabe gleichzuhalten,

daß Kaderübungen in der Dauer von

15 Tagen freiwilligen Waffenübungen in der

Dauer von zwei Wochen und ein freiwillig verlängerter

Grundwehrdienst in der Dauer von

einem Jahr freiwilligen Waffenübungen in der

Dauer von fünf Wochen entsprechen; Bruchteile

eines Jahres gelten hiebei als volles Jahr."

Artikel VIII

(1) Um ständig einsatzbereite mobile Streitkräfte

in jenem Umfang verfügbar zu haben,

daß

a) die zunächst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen

zur Verteidigung Österreichs,

b) eine geordnete Mobilmachung und

c) die notwendige Hilfeleistung bei Elementarereignissen

und Unglücksfällen außergewöhnlichen

Umfanges

sichergestellt werden, ist unverzüglich eine Bereitschaftstruppe

aufzustellen. Die Organisation

der Bereitschaftstruppe, insbesondere ihre Stärke

und Zusammensetzung, ist von der Bundesregierung

nach Einholung einer Empfehlung des

Landesverteidigungsrates zu bestimmen.

(2) Wird die nach Abs. 1 bestimmte Stärke

der Bereitschaftstruppe nicht erreicht, so hat die

Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung

des Landesverteidigungsrates die Maßnahmen

zu ergreifen, die zur Erreichung des im

Abs. 1 bezeichneten Umfanges der Bereitschaftstruppe

erforderlich sind.

(3) Im Zusammenhang mit Abs. 2 können insbesondere

Wehrpflichtige zu Truppenübungen

einberufen werden.

Artikel IX

(1) Für Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen verlängerten

ordentlichen Präsenzdienst leisten, gilt

von diesem Zeitpunkt an der verlängerte ordentliche

Präsenzdienst als freiwillig verlängerter

Grundwehrdienst.

(2) Den im § 28 Abs. 7 des Wehrgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/

1971 bezeichneten Wehrpflichtigen sind freiwillige

Waffenübungen, die sie vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geleistet haben, auf

die nach § 28 Abs. 7 des Wehrgesetzes zu leistenden

Kaderübungen anzurechnen, wobei die

freiwilligen Waffenübungen jeweils im Ausmaß

von zwei Wochen eine Kaderübung nach § 28

Abs. 7 des Wehrgesetzes ersetzen.

(3) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 1971

zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes

einberufen wurden, sind von der Ableistung von

Truppenübungen nach § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 272/1971 befreit.

Artikel X

(1) Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt

für die zum Jännertermin oder Apriltermin 1971

zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufenen

Wehrpflichtigen siebeneinhalb Monate.

Diesen Wehrpflichtigen gebührt ab dem siebenten

Monat ihres Grundwehrdienstes ein Taggeld

von 60 S täglich und eine Prämie von 2100 S.

(2) Die im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen

sind von der Verpflichtung zur Ableistung von

Truppenübungen nach § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 272/1971 befreit.

(3) Für die im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen

beträgt die Dauer des Grundwehrdienstes

sechs Monate, sofern sie sich zur Ableistung

eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes

im Ausmaß von mindestens drei Monaten melden

und diesen unmittelbar im Anschluß an den

Grundwehrdienst antreten.

Artikel XI

(1) An Stelle des Grundwehrdienstes in der

Dauer von sechs Monaten können sich die Wehrpflichtigen

zur Ableistung des Grundwehrdienstes

in der Dauer von acht Monaten verpflichten.

Diese Verpflichtungserklärung ist

a) vor Antritt des Grundwehrdienstes bei der

Stellungskommission oder beim zuständigen

Militärkommando,

b) während des Grundwehrdienstes spätestens

zwei Wochen vor Ablauf des sechsten

Monates dieser Präsenzdienstleistung beim

zuständigen Einheitskommandanten

schriftlich abzugeben. Die Verpflichtungserklärung

bedarf der Annahme durch das zuständige

Militärkommando; für diese Annahme und

deren Verweigerung sowie für die Zurückziehung

der Verpflichtungserklärung gelten die Bestimmungen

des § 28 b Abs. 3 und 5 des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 272/1971 sinngemäß.

(2) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst

in der Dauer von acht Monaten leisten, gebührt

ab dem siebenten Monat ihres Grundwehrdienstes

ein Taggeld von 60 S täglich und eine Prämie

von 2800 S.

(3) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst

in der Dauer von acht Monaten geleistet haben,

sind von der Verpflichtung zur Ableistung von

Truppenübungen nach § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 272/1971 befreit.

Artikel XII

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August

1971 in Kraft.

(2) Art. I Z. 18 dieses Bundesgesetzes tritt

mit 31. Dezember 1976 außer Kraft.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über

den verlängerten ordentlichen Präsenzdienst im

Bundesheer, BGBl. Nr. 142/1956, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 257/1958, 271/

1963 und 274/1969 tritt mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(4) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 1 ist

der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung, mit der

Vollziehung des Art. I Z. 14 hinsichtlich § 28 c

Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem jeweils

zuständigen Bundesminister und hinsichtlich

§ 28 c Abs. 2 der jeweils zuständige Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung, mit der Vollziehung

des Art. I Z. 22 hinsichtlich des § 47

Abs. 1 der Bundesminister für Inneres, mit der

Vollziehung des Art. VIII dieses Bundesgesetzes

die Bundesregierung, mit der Vollziehung der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der

Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

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