272. Verordnung: Ergänzung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes
1969, BGBl. Nr. 423, wird verordnet
Nach § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Inneres vom 27. Feber 1970, BGBl. Nr. 104,
betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Grenzkontrolle, wird eingefügt
„§ 2 a. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der
Verkehrsstunden von Grenzübertrittstellen gemäß
Artikel 9 des Übereinkommens der österreichischen
Bundesregierung und der italienischen
Regierung über die Regelung des Grenzverkehrs,
BGBl. Nr. 253/1951, wird, soweit diese Zuständigkeit
gemäß § 16 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes
1969 dem Bundesminister für Inneres
zukommt, der Sicherheitsbehörde I. Instanz übertragen,
wenn
a) die Benützung des Grenzüberganges ausschließlich
im Rahmen des Übereinkommens
BGBl. Nr. 253/1951 zugelassen ist,
oder
b) die Festsetzung der Öffnungszeiten des
Grenzüberganges außerhalb des Anwendungsbereiches
des Übereinkommens BGBl.
Nr. 253/1951 gemäß § 4 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes
1969 der Behörde I. Instanz
übertragen ist."