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272_1970 AT

272. Verordnung: Ergänzung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Verordnung: Ergänzung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle

Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes

1969, BGBl. Nr. 423, wird verordnet

Nach § 2 der Verordnung des Bundesministers

für Inneres vom 27. Feber 1970, BGBl. Nr. 104,

betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten

auf dem Gebiet der Grenzkontrolle, wird eingefügt

„§ 2 a. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der

Verkehrsstunden von Grenzübertrittstellen gemäß

Artikel 9 des Übereinkommens der österreichischen

Bundesregierung und der italienischen

Regierung über die Regelung des Grenzverkehrs,

BGBl. Nr. 253/1951, wird, soweit diese Zuständigkeit

gemäß § 16 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes

1969 dem Bundesminister für Inneres

zukommt, der Sicherheitsbehörde I. Instanz übertragen,

wenn

a) die Benützung des Grenzüberganges ausschließlich

im Rahmen des Übereinkommens

BGBl. Nr. 253/1951 zugelassen ist,

oder

b) die Festsetzung der Öffnungszeiten des

Grenzüberganges außerhalb des Anwendungsbereiches

des Übereinkommens BGBl.

Nr. 253/1951 gemäß § 4 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes

1969 der Behörde I. Instanz

übertragen ist."

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