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272_1969 AT

272. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung wehrrechtlicher Bestimmungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung wehrrechtlicher Bestimmungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1960,

BGBl. Nr. 221/1962, BGBl. Nr. 185/1966 und

BGBl. Nr. 96/1969, wird wie folgt geändert

1. § 39 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Wehrpflichtigen, die einen verlängerten

ordentlichen Präsenzdienst leisten, ist die Dienstfreistellung

nach Abs. 1 unmittelbar vor Ablauf

des zwölften Monates ihrer Präsenzdienstleistung

zu gewähren; Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.

Wehrpflichtigen, die einen um mehr als

drei Monate verlängerten ordentlichen Präsenzdienst

leisten, ist zusätzlich zur Dienstfreistellung

nach Abs. 1 für je drei Monate des über

zwölf Monate hinausgehenden Präsenzdienstes

eine Dienstfreistellung in der Dauer von sechs

Tagen zu gewähren; der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen

ist nach den dienstlichen Erfordernissen

festzusetzen, wobei auf die persönlichen

Verhältnisse des Wehrpflichtigen angemessene

Rücksicht zu nehmen ist."

2. Der bisherige § 39 Abs. 5 hat die Bezeichnung

„(6)" zu erhalten; die Zitierung in diesem

Absatz „Abs. 1 bis 4" ist durch die Zitierung

„Abs. 1 bis 5" zu ersetzen.

Artikel II

Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 140/1957, BGBl. Nr. 116/1962, BGBl.

Nr. 185/1966 und BGBl. Nr. 12/1967, wird wie

folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wehrmännern, Chargen und Unteroffizieren,

die einen verlängerten ordentlichen

Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 5 des Wehrgesetzes

leisten, gebührt während der ersten drei

Monate des verlängerten ordentlichen Präsenzdienstes

ein Taggeld von 30 S täglich, während

des vierten bis neunten Monates des verlängerten

ordentlichen Präsenzdienstes ein Taggeld von

40 S täglich und während des zehnten bis fünfzehnten

Monates des verlängerten ordentlichen

Präsenzdienstes ein Taggeld von 50 S täglich."

2. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Tage, an denen ein Wehrpflichtiger

nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes

eingesetzt ist, gebührt ihm ein erhöhtes Taggeld;

dieses beträgt für Wehrpflichtige, die ein Taggeld

nach Abs. 1 erhalten, bei Wehrmännern,

Chargen und Unteroffizieren 18 S täglich, bei

Offizieren 36 S täglich und für Wehrpflichtige,

die ein Taggeld nach Abs. 2 erhalten, während

der ersten drei Monate des verlängerten ordentlichen

Präsenzdienstes 45 S, während des vierten

bis neunten Monates des verlängerten ordentlichen

Präsenzdienstes 60 S und während des

zehnten bis fünfzehnten Monates des verlängerten

ordentlichen Präsenzdienstes 75 S täglich."

3. Im § 6 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Dem Wehrpflichtigen gebührt ein Zuschuß

zu der im § 39 Abs. 1 bis 5 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 185/1966 und BGBl. Nr. 272/

1969 geregelten Dienstfreistellung."

4. § 26 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Familienunterhalt und die Mietzinsbeihilfe

sowie die Familienbeihilfe nach dem

Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/

1967, sind für den Bereich des gesamten Bundesgebietes

von der Heeresbesoldungsstelle Graz

auszuzahlen."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

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