272. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung wehrrechtlicher Bestimmungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1960,
BGBl. Nr. 221/1962, BGBl. Nr. 185/1966 und
BGBl. Nr. 96/1969, wird wie folgt geändert
1. § 39 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Wehrpflichtigen, die einen verlängerten
ordentlichen Präsenzdienst leisten, ist die Dienstfreistellung
nach Abs. 1 unmittelbar vor Ablauf
des zwölften Monates ihrer Präsenzdienstleistung
zu gewähren; Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.
Wehrpflichtigen, die einen um mehr als
drei Monate verlängerten ordentlichen Präsenzdienst
leisten, ist zusätzlich zur Dienstfreistellung
nach Abs. 1 für je drei Monate des über
zwölf Monate hinausgehenden Präsenzdienstes
eine Dienstfreistellung in der Dauer von sechs
Tagen zu gewähren; der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen
ist nach den dienstlichen Erfordernissen
festzusetzen, wobei auf die persönlichen
Verhältnisse des Wehrpflichtigen angemessene
Rücksicht zu nehmen ist."
2. Der bisherige § 39 Abs. 5 hat die Bezeichnung
„(6)" zu erhalten; die Zitierung in diesem
Absatz „Abs. 1 bis 4" ist durch die Zitierung
„Abs. 1 bis 5" zu ersetzen.
Artikel II
Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/
1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 140/1957, BGBl. Nr. 116/1962, BGBl.
Nr. 185/1966 und BGBl. Nr. 12/1967, wird wie
folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wehrmännern, Chargen und Unteroffizieren,
die einen verlängerten ordentlichen
Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 5 des Wehrgesetzes
leisten, gebührt während der ersten drei
Monate des verlängerten ordentlichen Präsenzdienstes
ein Taggeld von 30 S täglich, während
des vierten bis neunten Monates des verlängerten
ordentlichen Präsenzdienstes ein Taggeld von
40 S täglich und während des zehnten bis fünfzehnten
Monates des verlängerten ordentlichen
Präsenzdienstes ein Taggeld von 50 S täglich."
2. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Tage, an denen ein Wehrpflichtiger
nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes
eingesetzt ist, gebührt ihm ein erhöhtes Taggeld;
dieses beträgt für Wehrpflichtige, die ein Taggeld
nach Abs. 1 erhalten, bei Wehrmännern,
Chargen und Unteroffizieren 18 S täglich, bei
Offizieren 36 S täglich und für Wehrpflichtige,
die ein Taggeld nach Abs. 2 erhalten, während
der ersten drei Monate des verlängerten ordentlichen
Präsenzdienstes 45 S, während des vierten
bis neunten Monates des verlängerten ordentlichen
Präsenzdienstes 60 S und während des
zehnten bis fünfzehnten Monates des verlängerten
ordentlichen Präsenzdienstes 75 S täglich."
3. Im § 6 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Dem Wehrpflichtigen gebührt ein Zuschuß
zu der im § 39 Abs. 1 bis 5 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 185/1966 und BGBl. Nr. 272/
1969 geregelten Dienstfreistellung."
4. § 26 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Familienunterhalt und die Mietzinsbeihilfe
sowie die Familienbeihilfe nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/
1967, sind für den Bereich des gesamten Bundesgebietes
von der Heeresbesoldungsstelle Graz
auszuzahlen."
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.