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272_1968 AT

272. Kundmachung: Niederländisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Kundmachung: Niederländisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß

§ 4 a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf

ein niederländisches amtliches Prüfungs- und

Gewährzeichen für Münzen und Medaillen Anwendung

findet, dessen Darstellung im Markenregister

des Österreichischen Patentamtes für

jedermann zur Einsicht aufliegt.

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