272_1968
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272. Kundmachung: Niederländisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 272. Kundmachung: Niederländisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen
1968_272_0 272. Kundmachung: Niederländisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen
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Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß
§ 4 a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf
ein niederländisches amtliches Prüfungs- und
Gewährzeichen für Münzen und Medaillen Anwendung
findet, dessen Darstellung im Markenregister
des Österreichischen Patentamtes für
jedermann zur Einsicht aufliegt.