272. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der bis zum Schuljahr 1964/1965 geführten dreijährigen und der seit dem Schuljahr 1963/1964 bestehenden vierjährigen Fachschule für Damenkleidermachen der Eva Rier in Bruckneudorf, Burgenland
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung
wird verordnet
§ 1. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg
zurückgelegten Besuch
a) der bis zum Schuljahr 1964/1965 geführten,
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
dreijährigen Fachschule für Damenkleidermachen,
b) der seit dem Schuljahr 1963/1964 bestehenden,
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
vierjährigen Fachschule für Damenkleidermachen
der Eva Rier in Bruckneudorf, Burgenland, ersetzt
den gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung
erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses im
Gewerbe der Damenkleidermacher (§ 1 b Abs. 2
Z. 44 der Gewerbeordnung).
(2) Für Personen, die ein im Abs. 1 genanntes
Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der
gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung erforderlichen
Verwendung als Gehilfe auf ein Jahr.
§ 2. Den im § 1 Abs. 1 angeführten Zeugnissen
ist folgende Klausel beizufügen
„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund der Verordnung
vom 28. November 1966, BGBl.
Nr. 272, den Nachweis der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief)
im Gewerbe der Damenkleidermacher und berechtigt
auf Grund des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung
bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen
Voraussetzungen und bei gleichzeitigem Nachweis
einer einjährigen Verwendung als Gehilfe oder
als Fabriksarbeiter zur Zulassung zur Meisterprüfung
für dieses Gewerbe."