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272_1966 AT

272. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der bis zum Schuljahr 1964/1965 geführten dreijährigen und der seit dem Schuljahr 1963/1964 bestehenden vierjährigen Fachschule für Damenkleidermachen der Eva Rier in Bruckneudorf, Burgenland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der bis zum Schuljahr 1964/1965 geführten dreijährigen und der seit dem Schuljahr 1963/1964 bestehenden vierjährigen Fachschule für Damenkleidermachen der Eva Rier in Bruckneudorf, Burgenland

Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung

wird verordnet

§ 1. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg

zurückgelegten Besuch

a) der bis zum Schuljahr 1964/1965 geführten,

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

dreijährigen Fachschule für Damenkleidermachen,

b) der seit dem Schuljahr 1963/1964 bestehenden,

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

vierjährigen Fachschule für Damenkleidermachen

der Eva Rier in Bruckneudorf, Burgenland, ersetzt

den gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung

erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses im

Gewerbe der Damenkleidermacher (§ 1 b Abs. 2

Z. 44 der Gewerbeordnung).

(2) Für Personen, die ein im Abs. 1 genanntes

Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der

gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung erforderlichen

Verwendung als Gehilfe auf ein Jahr.

§ 2. Den im § 1 Abs. 1 angeführten Zeugnissen

ist folgende Klausel beizufügen

„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund der Verordnung

vom 28. November 1966, BGBl.

Nr. 272, den Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief)

im Gewerbe der Damenkleidermacher und berechtigt

auf Grund des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung

bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen

Voraussetzungen und bei gleichzeitigem Nachweis

einer einjährigen Verwendung als Gehilfe oder

als Fabriksarbeiter zur Zulassung zur Meisterprüfung

für dieses Gewerbe."

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