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272_1963 AT

272. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Soldatenvertreter-Wahlordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Soldatenvertreter-Wahlordnung.

Auf Grund des § 37 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, wird verordnet

Die Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 24/1957, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Verordnung findet Anwendung auf

Soldaten. Soldaten im Sinne dieser Verordnung

sind Berufsoffiziere, zeitverpflichtete Soldaten sowie

Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

werden, und Wehrpflichtige, die den ordentlichen

Präsenzdienst leisten."

2. Dem § 1 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

werden, haben Soldatenvertreter in jener

Wählergruppe (Abs. 2) zu wählen, der sie auf

Grund ihrer Dienstgradbezeichnung angehören."

3. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die am

Stichtag bei einer militärischen Dienststelle eingeteilt

sind."

4. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne

Rücksicht darauf, ob sie in einem Wahlvorschlag

aufgenommen sind oder nicht, mit Ausnahme

der Soldaten, die

a) Kommandanten sind, zu denen ein Soldatenvertreter

zu entsenden ist;

b) mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten

betraut sind."

5. § 7 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die Wahlvorschläge haben für jede Wählergruppe

die Namen von vier wählbaren Soldaten

zu enthalten."

6. § 8 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Der Wahlberechtigte hat sich sodann allein

in eine der vorgesehenen Wahlzellen zu begeben,

die so einzurichten sind, daß der Wählende unbeobachtet

seine Stimmenabgabe durchführen kann.

Der Wahlberechtigte hat in dem aufgelegten

Stimmzettel die Namen der von ihm zum Soldatenvertreter

gewählten Soldaten einzutragen; die

Namen sind untereinander zu schreiben. Der

Stimmzettel ist in den Briefumschlag zu geben.

Den Briefumschlag hat er dem Vorsitzenden des

Wahlausschusses zu übergeben, der ihn uneröffnet

in die Wahlurne legt. Der Name des Wählenden

ist dann in der Wählerliste zu streichen und in

ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen."

7. § 9 hat zu lauten

„(1) Der Vorsitzende mischt die in der Wahlurne

befindlichen Briefumschläge, entleert die

Wahlurne und stellt fest

a) die Zahl der abgegebenen Briefumschläge;

b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wahlberechtigten;

c) den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen

zu a und b nicht übereinstimmen.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat

im Beisein des im § 8 Abs. 1 genannten Offiziers

die Öffnung der Briefumschläge und die Prüfung

der Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel vorzunehmen.

(3) Gültig ist nur der aufgelegte Stimmzettel,

der wenigstens zwei Namen von wählbaren Soldaten

enthält.

(4) Werden in einem Briefumschlag mehrere

Stimmzettel mit gleichen Namen vorgefunden,

so ist ein Stimmzettel von diesen gültig; werden

mehrere Stimmzettel mit verschiedenen Namen

vorgefunden, so sind alle diese ungültig.

(5) Enthält der Stimmzettel außer den Namen

von wählbaren Soldaten auch noch Namen anderer

Soldaten, die von der Wählbarkeit ausgeschlossen

sind, so gelten letztere als nicht beigesetzt.

(6) Enthält der Stimmzettel mehrmals den

gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal

beigesetzt. Enthält der Stimmzettel mehr als

vier verschiedene Namen von wählbaren Soldaten,

so gelten die Namen, die an fünfter oder

höherer Stelle aufscheinen, als nicht beigesetzt.

(7) Der Wahlausschuß hat festzustellen

a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel;

b) die Summe der ungültigen Stimmzettel;

c) die Summe der gültigen Stimmzettel.

(8) Der Wahlausschuß hat aus den gültigen

Stimmzetteln den Namen jenes Soldaten zu ermitteln,

der die meisten der abgegebenen Stimmen

auf sich vereinigt hat. Dieser Soldat ist zum

Soldatenvertreter gewählt. Zum ersten Ersatzmann

ist jener Soldat gewählt, der die nächstniedrigere

Zahl der abgegebenen Stimmen erhalten

hat. Das gleiche gilt für die Wahl des zweiten

und dritten Ersatzmannes. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los. Die Auslosung hat der

Vorsitzende des Wahlausschusses so vorzunehmen,

daß ausschließlich der Zufall entscheidet.

(9) Der im § 8 Abs. 1 genannte Offizier und

jedes Mitglied des Wahlausschusses können, wenn

die Vorschriften über die Stimmzählung nicht

eingehalten werden, beim Vorsitzenden des Wahlausschusses

Einspruch erheben. Der Wahlausschuß

hat darüber sofort zu entscheiden.

(10) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat

sodann den Wahlvorgang für beendet zu erklären

und festzustellen, wer als Soldatenvertreter gewählt

ist.

(11) Der Kommandant hat das Ergebnis der

Wahl in den Tagesbefehlen zu verlautbaren."

8. § 14 hat zu entfallen.

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