272. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Soldatenvertreter-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, wird verordnet
Die Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 24/1957, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Verordnung findet Anwendung auf
Soldaten. Soldaten im Sinne dieser Verordnung
sind Berufsoffiziere, zeitverpflichtete Soldaten sowie
Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
werden, und Wehrpflichtige, die den ordentlichen
Präsenzdienst leisten."
2. Dem § 1 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
werden, haben Soldatenvertreter in jener
Wählergruppe (Abs. 2) zu wählen, der sie auf
Grund ihrer Dienstgradbezeichnung angehören."
3. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die am
Stichtag bei einer militärischen Dienststelle eingeteilt
sind."
4. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne
Rücksicht darauf, ob sie in einem Wahlvorschlag
aufgenommen sind oder nicht, mit Ausnahme
der Soldaten, die
a) Kommandanten sind, zu denen ein Soldatenvertreter
zu entsenden ist;
b) mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten
betraut sind."
5. § 7 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die Wahlvorschläge haben für jede Wählergruppe
die Namen von vier wählbaren Soldaten
zu enthalten."
6. § 8 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Der Wahlberechtigte hat sich sodann allein
in eine der vorgesehenen Wahlzellen zu begeben,
die so einzurichten sind, daß der Wählende unbeobachtet
seine Stimmenabgabe durchführen kann.
Der Wahlberechtigte hat in dem aufgelegten
Stimmzettel die Namen der von ihm zum Soldatenvertreter
gewählten Soldaten einzutragen; die
Namen sind untereinander zu schreiben. Der
Stimmzettel ist in den Briefumschlag zu geben.
Den Briefumschlag hat er dem Vorsitzenden des
Wahlausschusses zu übergeben, der ihn uneröffnet
in die Wahlurne legt. Der Name des Wählenden
ist dann in der Wählerliste zu streichen und in
ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen."
7. § 9 hat zu lauten
„(1) Der Vorsitzende mischt die in der Wahlurne
befindlichen Briefumschläge, entleert die
Wahlurne und stellt fest
a) die Zahl der abgegebenen Briefumschläge;
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten;
c) den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen
zu a und b nicht übereinstimmen.
(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat
im Beisein des im § 8 Abs. 1 genannten Offiziers
die Öffnung der Briefumschläge und die Prüfung
der Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel vorzunehmen.
(3) Gültig ist nur der aufgelegte Stimmzettel,
der wenigstens zwei Namen von wählbaren Soldaten
enthält.
(4) Werden in einem Briefumschlag mehrere
Stimmzettel mit gleichen Namen vorgefunden,
so ist ein Stimmzettel von diesen gültig; werden
mehrere Stimmzettel mit verschiedenen Namen
vorgefunden, so sind alle diese ungültig.
(5) Enthält der Stimmzettel außer den Namen
von wählbaren Soldaten auch noch Namen anderer
Soldaten, die von der Wählbarkeit ausgeschlossen
sind, so gelten letztere als nicht beigesetzt.
(6) Enthält der Stimmzettel mehrmals den
gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal
beigesetzt. Enthält der Stimmzettel mehr als
vier verschiedene Namen von wählbaren Soldaten,
so gelten die Namen, die an fünfter oder
höherer Stelle aufscheinen, als nicht beigesetzt.
(7) Der Wahlausschuß hat festzustellen
a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel;
b) die Summe der ungültigen Stimmzettel;
c) die Summe der gültigen Stimmzettel.
(8) Der Wahlausschuß hat aus den gültigen
Stimmzetteln den Namen jenes Soldaten zu ermitteln,
der die meisten der abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt hat. Dieser Soldat ist zum
Soldatenvertreter gewählt. Zum ersten Ersatzmann
ist jener Soldat gewählt, der die nächstniedrigere
Zahl der abgegebenen Stimmen erhalten
hat. Das gleiche gilt für die Wahl des zweiten
und dritten Ersatzmannes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Die Auslosung hat der
Vorsitzende des Wahlausschusses so vorzunehmen,
daß ausschließlich der Zufall entscheidet.
(9) Der im § 8 Abs. 1 genannte Offizier und
jedes Mitglied des Wahlausschusses können, wenn
die Vorschriften über die Stimmzählung nicht
eingehalten werden, beim Vorsitzenden des Wahlausschusses
Einspruch erheben. Der Wahlausschuß
hat darüber sofort zu entscheiden.
(10) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat
sodann den Wahlvorgang für beendet zu erklären
und festzustellen, wer als Soldatenvertreter gewählt
ist.
(11) Der Kommandant hat das Ergebnis der
Wahl in den Tagesbefehlen zu verlautbaren."
8. § 14 hat zu entfallen.