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272_1962 AT

272. Kundmachung: Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID]).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Kundmachung: Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID]).

Mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1962 an ist gemäß Artikel 67 § 4 des Internationalen Übereinkommens

über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 25. Oktober 1952, BGBl. Nr. 30/1956,

der Anlage I zu diesem Übereinkommen betreffend Vorschriften über die von der Beförderung

ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände (RID),

deren bisherige Fassung im Bundesgesetzblatt unter Nr. 106/1959 kundgemacht ist, folgende Fassung

gegeben worden

(Amtliche Übersetzung)

Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen

oder bedingungsweise zur Beförderung

zugelassenen Stoffe und Gegenstände

(RID)

I. TEIL

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN.

II. TEIL.

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN.

III. TEIL

ANHÄNGE.

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