272_1962
AT
272. Kundmachung: Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID]).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 272. Kundmachung: Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID]).
1962_272_0 272. Kundmachung: Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID]).
Originalquelle öffnen
Mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1962 an ist gemäß Artikel 67 § 4 des Internationalen Übereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 25. Oktober 1952, BGBl. Nr. 30/1956,
der Anlage I zu diesem Übereinkommen betreffend Vorschriften über die von der Beförderung
ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände (RID),
deren bisherige Fassung im Bundesgesetzblatt unter Nr. 106/1959 kundgemacht ist, folgende Fassung
gegeben worden
(Amtliche Übersetzung)
Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen
oder bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Stoffe und Gegenstände
(RID)
I. TEIL
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN.
II. TEIL.
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN.
III. TEIL
ANHÄNGE.