272. Verordnung: Bundespolizeikommissariat Villach.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
wird verordnet
§ 1. In Villach besteht ein Bundespolizeikommissariat.
§ 2. (1) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 angeführten
Angelegenheiten umfaßt der örtliche
Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates
Villach das Gebiet der Stadt Villach.
(2) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 angeführten
Angelegenheiten umfaßt der örtliche Wirkungsbereich
des Bundespolizeikommissariates Villach
zusätzlich zu dem Gebiet der Stadt Villach
a) das Bahnhofsterritorium der Bahnstationen
Arnoldstein, Rosenbach und Thörl-Maglern,
b) den Bahnkörper, der von der Grenze der
Landeshauptstadt Klagenfurt über Villach
bis zur Bundesgrenze bei Thörl führt,
c) den Bahnkörper, der vom Bahnhofsterritorium
von St. Veit an der Glan über Feldkirchen
bis Villach führt,
d) den Bahnkörper, der vom Bahnhofsterritorium
in Spittal an der Drau über Villach
bis zur Bundesgrenze bei Rosenbach führt,
e) die Bundesstraße von der Bundesgrenze bei
Thörl bis zu einer Entfernung von 200 m
auf dem Bundesgebiet einschließlich des
Zollamtsplatzes des Zollamtes Thörl-Maglern.
§ 3. (1) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 1 festgelegten
örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der
sachliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates
Villach die Aufgaben, die den
Bundespolizeibehörden durch Bundesgesetze jeweils
übertragen sind, sowie die den Bundespolizeibehörden
durch Kärntner Landesgesetze
übertragenen Aufgaben.
(2) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 2 festgelegten
örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche
Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates
Villach die den Bundespolizeibehörden durch
Bundesgesetze jeweils übertragenen Angelegenheiten
a) des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
Austrittes aus ihm, einschließlich aller im
Interesse der Strafrechtspflege notwendigen
und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden
Maßnahmen zur Aufklärung
strafbarer Handlungen und zur Sicherung
des Täters,
b) des Paßwesens,
c) der Fremdenpolizei,
d) des Artikels VIII Abs. 1 lit. a, b und c des
EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172,
soweit es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang
mit der polizeilichen Grenzabfertigung
handelt.
§ 4. Die Verordnung der Bundesregierung vom
28. August 1931, BGBl. Nr. 268, betreffend die
Errichtung einer Bundespolizeibehörde in Villach,
wird außer Kraft gesetzt.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961
in Kraft.