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272_1960 AT

272. Verordnung: Bundespolizeikommissariat Villach.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Verordnung: Bundespolizeikommissariat Villach.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

wird verordnet

§ 1. In Villach besteht ein Bundespolizeikommissariat.

§ 2. (1) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 angeführten

Angelegenheiten umfaßt der örtliche

Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Villach das Gebiet der Stadt Villach.

(2) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 angeführten

Angelegenheiten umfaßt der örtliche Wirkungsbereich

des Bundespolizeikommissariates Villach

zusätzlich zu dem Gebiet der Stadt Villach

a) das Bahnhofsterritorium der Bahnstationen

Arnoldstein, Rosenbach und Thörl-Maglern,

b) den Bahnkörper, der von der Grenze der

Landeshauptstadt Klagenfurt über Villach

bis zur Bundesgrenze bei Thörl führt,

c) den Bahnkörper, der vom Bahnhofsterritorium

von St. Veit an der Glan über Feldkirchen

bis Villach führt,

d) den Bahnkörper, der vom Bahnhofsterritorium

in Spittal an der Drau über Villach

bis zur Bundesgrenze bei Rosenbach führt,

e) die Bundesstraße von der Bundesgrenze bei

Thörl bis zu einer Entfernung von 200 m

auf dem Bundesgebiet einschließlich des

Zollamtsplatzes des Zollamtes Thörl-Maglern.

§ 3. (1) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 1 festgelegten

örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der

sachliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Villach die Aufgaben, die den

Bundespolizeibehörden durch Bundesgesetze jeweils

übertragen sind, sowie die den Bundespolizeibehörden

durch Kärntner Landesgesetze

übertragenen Aufgaben.

(2) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 2 festgelegten

örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche

Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Villach die den Bundespolizeibehörden durch

Bundesgesetze jeweils übertragenen Angelegenheiten

a) des Eintrittes in das Bundesgebiet und des

Austrittes aus ihm, einschließlich aller im

Interesse der Strafrechtspflege notwendigen

und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden

Maßnahmen zur Aufklärung

strafbarer Handlungen und zur Sicherung

des Täters,

b) des Paßwesens,

c) der Fremdenpolizei,

d) des Artikels VIII Abs. 1 lit. a, b und c des

EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172,

soweit es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang

mit der polizeilichen Grenzabfertigung

handelt.

§ 4. Die Verordnung der Bundesregierung vom

28. August 1931, BGBl. Nr. 268, betreffend die

Errichtung einer Bundespolizeibehörde in Villach,

wird außer Kraft gesetzt.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft.

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