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272_1958 AT

272. Bundesgesetz: Natürliche Heilvorkommen und Kurorte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Bundesgesetz: Natürliche Heilvorkommen und Kurorte.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. TEIL.

Grundsätzliche Bestimmungen.

(Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Begriffsbestimmungen.

§ 1. (1) Unter natürlichen Heilvorkommen im

Sinne dieses Bundesgesetzes — im folgenden

kurz Heilvorkommen genannt — werden ortsgebundene,

natürliche Vorkommen, die auf

Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede

Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung

eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung

ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche

Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine

wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben

oder erwarten lassen, verstanden.

(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere

a) Heilquellen,

b) Heilpeloide,

c) Heilfaktoren.

(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Bundesgesetzes

werden Quellen verstanden, deren

Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und

ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung

eine wissenschaftlich anerkannte

Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm

oder -schlick) im Sinne dieses Bundesgesetzes

werden durch geologische oder geologisch-biologische

Vorgänge entstandene Peloide verstanden,

die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt

und erwärmt bei Bädern, Packungen oder

sonstiger Anwendung auf Grund besonderer

Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich

anerkannte Heilwirkung ausüben oder

erwarten lassen.

(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Bundesgesetzes

werden natürliche Faktoren ortsbedingter

Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., verstanden,

die eine wissenschaftlich anerkannte

Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(6) Unter Kurorten im Sinne dieses Bundesgesetzes

werden Gebiete verstanden, in denen

behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden

genutzt werden und in denen die hiefür

erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden

sind.

(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen

im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Einrichtungen

verstanden, die der stationären oder ambulanten

Anwendung medizinischer Behandlungsarten

dienen, die sich aus dem ortsgebundenen

Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.

Anerkennung als Heilvorkommen.

§ 2. (1) Heilvorkommen, ausgenommen solche

nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung

durch die Landesregierung. Die Anerkennung

erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur

der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt

ist.

(2) Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle

anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen

wird

a) daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische

Anwendung hinreichende Ergiebigkeit

besitzt,

b) daß das Quellwasser eine bestimmte spezifische

Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch

bereits in kleinsten Mengen wirksame

Inhaltsstoffe in bestimmten Mindestmengen

enthält,

c) daß das Quellwasser ohne Änderung seiner

natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich

anerkannte Heilwirkung ausübt

oder erwarten läßt.

(3) Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid

anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen

wird

a) daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung

ausreichenden Lager vorhanden

ist,

b) daß es geeignete physikalische, physikalisch-

chemische oder chemische Eigenschaften besitzt,

c) daß es ohne Veränderung seiner natürlichen

Zusammensetzung eine wissenschaftlich

anerkannte Heilwirkung ausübt oder

erwarten läßt.

(4) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf

nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden,

wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung

seiner natürlichen Zusammensetzung eine

wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt

oder erwarten läßt.

(6) Im Anerkennungsverfahren nach Abs. 2

bis 4 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes

einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte

der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(6) Die Vorschriften über die weiteren Voraussetzungen,

unter denen die Anerkennung erteilt

werden darf, und darüber, in welcher Weise

diese Voraussetzungen nachgewiesen werden

müssen, sind von der Landesgesetzgebung zu erlassen.

Hiebei ist insbesondere anzuordnen, daß

im Quellwasser ein bestimmter Mindestgehalt an

gelösten festen Stoffen oder eine bestimmte Mindestaustrittstemperatur

oder ein Mindestgehalt

an Radiumemanation oder ein Mindestgehalt an

bestimmten pharmakologisch bereits in kleinsten

Mengen wirksamen Stoffen nachgewiesen werden

muß.

(7) Die Landesgesetzgebung hat auch anzuordnen,

in welcher Weise die Anerkennung als Heilvorkommen

kundzumachen ist.

(8) Die Landesregierung kann bei Zutreffen

der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes und,

sofern der Landeshauptmann keine Einwendungen

aus dem Titel der sanitären Aufsicht erhebt,

bestimmte natürliche Vorkommen in Ermanglung

entsprechender Anträge auch von Amts

wegen als Heilvorkommen erklären.

Nutzungsbewilligung.

§ 3. (1) Die Nutzung von Heilvorkommen,

ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c,

bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich auf Antrag,

den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte

des Vorkommens zu stellen berechtigt

ist.

(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des

Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a) die Anerkennung im Sinne des § 2 erteilt

worden ist,

b) die hygienisch und technisch einwandfreie

Fassung der Heilquellen, die hygienisch

und technisch einwandfreie Gewinnung

beziehungsweise Aufbereitung der Produkte

eines Heilvorkommens nachgewiesen wird,

c) bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens

mit Inhaltsstoffen flüchtiger

oder leicht veränderlicher Natur, die für

die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet

ist, daß auch am Ort der Anwendung

der Mindestgehalt im Sinne des

§ 2 Abs. 6 vorhanden ist.

(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist

ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen,

das zu dem Antrage vom Standpunkte

der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als

Heilvorkommen entgegen den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes ist verboten.

Bezeichnung von Heilvorkommen.

§ 4. (1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid

(§ 2) beziehungsweise in der

Nutzungsbewilligung (§ 3) unter Anführung

eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen

Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens

maßgebenden Merkmale zu kennzeichnen.

(2) Es ist verboten für ein Heilvorkommen

eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung

abweichende Bezeichnung im öffentlichen

Verkehr zu verwenden.

Anerkennung als Kurort.

§ 5. (1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung

durch die Landesregierung. Der Antrag auf Anerkennung

als Kurort ist von der Gemeinde

oder von den Gemeinden zu stellen, über deren

Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich

erstreckt.

(2) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt

werden, wenn in ihm insbesondere

a) ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden

ist,

b) die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen

erforderlichen Betriebs- beziehungsweise

Aufbereitungsanlagen sowie

weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende

und nötigenfalls den Heilzweck

fördernde Einrichtungen vorhanden sind,

c) allgemeine hygienische Voraussetzungen

nachgewiesen werden.

(3) Im Anerkennungsverfahren nach Abs. 2 ist

ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen,

das zu dem Antrage vom Standpunkte der

sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere

Vorschriften über die Voraussetzungen, unter

denen ein Gebiet als Kurort anerkannt werden

darf, und darüber, in welcher Weise diese Voraussetzungen

nachgewiesen werden müssen, zu

erlassen. Insbesondere ist hiebei nachzuweisen

a) eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung

sowie Beseitigung fester

und flüssiger Abfallstoffe,

b) Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und

Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung

industrieller Abgase und industrieller

Staubentwicklung,

c) die dauernde Anwesenheit mindestens eines

Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz

von weniger als 500 Kurgästen die

dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens

während der Saison,

d) die Sicherung der Arzneimittelversorgung

im Kurorte,

e) den hygienischen Anforderungen entsprechende

Unterkunftsmöglichkeiten für die

Kurgäste,

f) Verpflegsmöglichkeiten mit Diätkost, falls

dies für den Indikationsbereich des Kurortes

erforderlich ist,

g) das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen,

h) Maßnahmen gegen die Gefährdung der

Kurgäste durch den Verkehr.

(5) Die Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer

Kurort oder Luftkurort ist ferner

an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer

Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich

anerkannte Heilwirkung ausüben oder

erwarten lassen.

(6) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere

Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher

Weise die Anerkennung als Kurort kundzumachen

ist.

Bezeichnung der Kurorte.

§ 6. (1) Kurorte können nach Art des vorhandenen

Heilvorkommens im öffentlichen Verkehr

als Heilbad, heilklimatischer Kurort, Luftkurort

oder mit einem sonstigen auf die Besonderheit

des Heilvorkommens hinweisenden Wort, wie

etwa Thermalbad, Moorbad und dgl., bezeichnet

werden.

(2) Solange eine Anerkennung im Sinne des

§ 5 dieses Bundesgesetzes nicht ausgesprochen

worden ist, darf keinem Gebiete eine Bezeichnung

beigelegt werden, die den Anschein erwecken

könnte, daß dieses Gebiet als Kurort

anerkannt worden ist.

Kuranstalten und -einrichtungen.

§ 7. (1) Kuranstalten und -einrichtungen, die

der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen

für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von

einer nach anderen Vorschriften erforderlichen

behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der

Landesregierung.

(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt

oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt

werden, wenn insbesondere

a) ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden

ist, für das bereits die Benützungsbewilligung

nach § 3 erteilt oder für das

der nach § 5 Abs. 5 erforderliche Nachweis

erbracht wurde,

b) das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte

des Bewerbers an der für eine

Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage

nachgewiesen sind,

c) hinsichtlich der für die Unterbringung

einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen

in Betracht kommenden Gebäude

die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften

erforderlichen Genehmigungen bereits

vorliegen,

d) die für den unmittelbaren Betrieb der

Kuranstalt und -einrichtungen erforderlichen

medizinischen Apparate und technischen

Einrichtungen vorhanden sind und

die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen

Apparate und technischen Einrichtungen .

den Sicherheitsvorschriften entsprechen,

e) die Aufsicht über den Betrieb durch einen

geeigneten Arzt, der nach den Vorschriften

des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in

seiner jeweils geltenden Fassung, zur selbständigen

Ausübung des ärztlichen Berufes

berechtigt ist, gewährleistet wird,

f) der Bewerber oder, falls es sich um eine

juristische Person handelt, deren gesetzlicher

Vertreter eigenberechtigt ist, gegen

ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne

der Bestimmungen der Gewerbeordnung

vorliegen und er die nötige Verläßlichkeit

besitzt.

(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist

ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen,

das zu dem Antrage vom Standpunkte der

sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem

ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung

der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe

zu hören.

(4) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere

Vorschriften über die Voraussetzungen für die

Bewilligung des Betriebes von Kuranstalten und

Kureinrichtungen sowie hinsichtlich der Sperre

von Kuranstalten und Kureinrichtungen zu erlassen,

die entgegen den Bestimmungen der

Abs. 2 und 3 betrieben werden.

(5) Wesentliche räumliche Änderungen von

Kuranstalten und Kureinrichtungen sind der Landesregierung

anzuzeigen; sofern sie die Heilbehandlung

maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie

der Bewilligung der Landesregierung.

(6) Die Verpachtung oder der Übergang

einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger

bedarf der Mitteilung an die Landesregierung,

die zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen

nach Abs. 2 lit. f gegeben sind. Falls

die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten

für Rechnung seiner Witwe auf die Dauer des

Witwenstandes weitergeführt wird und diese

nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. f entspricht,

so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt

ist, ihr gesetzlicher Vertreter für

die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen

nicht erfüllt, einen im Sinne des Abs. 2 lit. f geeigneten

Stellvertreter zu bestellen. Falls die

Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für

Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten

Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche

Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit

des Deszendenten einen im Sinne des

Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe

als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten

hinterläßt, haben sie den Stellvertreter

gemeinschaftlich zu bestellen.

Analysen der Heilvorkommen.

§ 8. (1) Die Inhaber von Heilvorkommen

haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse

und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse

unter Berücksichtigung der charakterisierenden

Bestandteile des Vorkommens (§ 2 Abs. 6)

durchführen zu lassen.

(2) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere

Vorschriften über Art und Umfang der Vollbeziehungsweise

Kontrollanalysen sowie über die

zu deren Durchführung zugelassenen Institute

und Laboratorien zu erlassen.

(3) Die Analysenbefunde sind von den Inhabern

der Heilvorkommen zur jederzeitigen

Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht

bereit zu halten.

Indikationen und therapeutische

Anwendungsformen von Heilvorkommen.

§ 9. (1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben

binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides

über die Anerkennung als Heilvorkommen die

Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen

der Landesregierung bekanntzugeben.

(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs. 1

einlangenden Meldungen ein Gutachten des Landeshauptmannes

einzuholen, das zu den bekanntgegebenen

Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen

vom Standpunkte der sanitären

Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen

des Heilvorkommens gelten als

anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen

sechs Monaten nach Erhalt der Meldung

deren Anführung oder Anwendung untersagt.

(4) Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen,

daß von den Besitzern oder Nutzungsberechtigten

von Heilvorkommen nach Ablauf

der Fristen nach Abs. 1 bis 3 nur Indikationen

und therapeutische Anwendungsformen zu

Werbezwecken verwendet werden dürfen, die der

Landesregierung gemeldet wurden und deren

Anführung oder Anwendung nicht untersagt

worden ist. Auch in Werbeschriften der Kurorte

dürfen nur solche Indikationen und therapeutische

Anwendungsformen angeführt werden.

Besondere Bestimmungen über den

Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen.

§ 10. (1) Das Produkt eines Heilvorkommens

darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber,

unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften,

nur auf Grund einer Bewilligung der

Landesregierung vertrieben oder versendet werden.

Diese darf nur erteilt werden, wenn

a) die Anerkennung im Sinne des § 2 erteilt

worden ist,

b) das Produkt eines Heilvorkommens im

natürlichen Zustand versand- und lagerfähig

ist,

c) sich die chemischen oder physikalischen

Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens

beim Lagern nicht in einer

die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden

Weise ändern,

d) die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und

Lagerungseinrichtungen in hygienisch

und technisch einwandfreier Ausführung

vorhanden sind.

(2) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 ist

ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen,

das zu dem Antrage vom Standpunkte der

sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Die zum Versand gelangenden Flaschen

und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen

sind mit Etiketten zu versehen, die den

Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens,

eine kurze Darstellung der letzten Analyse,

der anerkannten Indikationen und bei Wässern

von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls

erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten

haben.

(4) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen

Zustand zum Versand gelangen und bei

denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt

ist, können als „natürlich abgefüllte Heilwässer"

bezeichnet werden.

(5) Eine Inverkehrsetzung von Produkten, die

nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen,

mit einer Bezeichnung, die den Anschein

erweckt, ab ob es sich um Produkte anerkannter

Heilvorkommen handelt, ist verboten.

Besondere Bestimmungen über

Kurorte.

§ 11. (1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt,

so ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung

im Verordnungswege genau festzusetzen.

(2) Der Kurbezirk eines Kurortes soll das gesamte

Gebiet umfassen, dessen Einrichtungen der

Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die

Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom

Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen

aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen

nicht hinausgehen.

(3) In den Kurorten sind alle Angelegenheiten

des Kurwesens, soweit nicht Organe der Ortsgemeinden

zuständig sind, von Kurkommissionen

zu besorgen, denen jedenfalls Vertreter der Ortsgemeinden

des Kurbezirkes, der Besitzer der

Kurmittel, der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten,

der Dienstnehmer in den örtlichen

Kuranstalten und Kureinrichtungen und schließlich

Vertreter der örtlich zuständigen Ärztekammer,

die aus dem Kreise der im Kurbezirk

ansässigen Arzte zu delegieren sind, anzugehören

haben. Falls Sozialversicherungsträger im

Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung

ihrer Versicherten unterhalten oder

Versicherte zu mehr als 50 Prozent auf Vertragsplätze

in andere Kuranstalten (Kurheime) des

Kurbezirkes einweisen, haben Vertreter der in

Betracht kommenden Sozialversicherungsträger

den Kurkommissionen anzugehören.

(4) Für jede Kurkommission ist eine Kurordnung

durch Verordnung der Landesregierung zu

erlassen.

Zurücknahme einer Anerkennung

als Heilvorkommen oder Kurort

beziehungsweise einer Benützungs- oder

Vertriebsbewilligung.

§ 12. (1) Eine Anerkennung nach den §§ 2

Abs. 1 beziehungsweise 5 Abs. 1 oder eine Bewilligung

nach den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 beziehungsweise

10 Abs. 1 ist von der Landesregierung

zurückzunehmen, wenn

a) eine für die Anerkennung oder Erteilung

der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung

weggefallen ist oder ein ursprünglich

bestandener und noch fortdauernder

Mangel nachträglich hervorkommt, oder

wenn

b) der Landeshauptmann die Zurücknahme

aus dem Titel der sanitären Aufsicht

(II. Teil) beantragt.

(2) Eine Anerkennung nach den §§ 2 Abs. 1

beziehungsweise 5 Abs. 1 oder eine Bewilligung

nach den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 beziehungsweise

10 Abs. 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen

werden, wenn sonstige schwerwiegende

Mängel, die geeignet sind, die erwartete

Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung

innerhalb einer festgesetzten angemessenen

Frist nicht behoben werden.

(3) Die Landesgesetzgebung hat anzuordnen,

in welcher Weise die Zurücknahme einer Anerkennung

als Heilvorkommen oder als Kurort

kundzumachen ist.

Enteignung.

§ 13. (1) Die Landesregierung kann Grundstücke,

auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid

vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung

und Verwertung notwendigen Grundstücken auf

Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde

oder einer Körperschaft öffentlichen Rechtes enteignen,

wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid

nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt

wird, ihre Ausnützung aber im öffentlichen

Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist.

Ebenso ist eine solche Enteignung zugunsten

anderer juristischer oder physischer Personen zulässig,

wenn diese bereits mit der Pflege und Verwertung

eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt

waren.

(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die

auch nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht

besteht, können nur enteignet

werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes

zuständige Bundesministerium der Landesregierung

mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht

kein Gebrauch gemacht wird.

(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und

insoweit das in Abs. 1 bezeichnete Ziel nicht auf

eine andere Art in angemessener Frist erreicht

werden kann.

Enteignungsverfahren.

§ 14. Auf die Durchführung der Enteignung

findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBL

Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen

sinngemäß Anwendung

a) Zur Entscheidung über die Enteignung ist

die Landesregierung zuständig.

b) Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig

eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung

zu enthalten, die auf Grund

der Schätzung beeideter Sachverständiger

zu ermitteln ist.

c) Jedem der beiden Teile steht es frei, wenn

er sich durch die Entscheidung über die

Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt

erachtet, innerhalb eines Jahres

nach Entscheidung der Landesregierung die

Feststellung des Entschädigungsbetrages

bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in

dessen Sprengel sich der Gegenstand der

Enteignung befindet. Mit Geltendmachung

des Anspruches beim ordentlichen Gericht

tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde

außer Kraft.

d) Wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht,

deren Betrieb die Durchführung

eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens

voraussetzt, ist die für die Durchführung

dieses Verfahrens zuständige Behörde

zu hören.

e) Die Entschädigung für enteignete Grundstücke

hat in erster Linie durch ein entsprechendes

Ersatzgrundstück zu erfolgen.

Auf Verlangen des Eigentümers ist das

ganze Grundstück abzulösen, wenn der

nach einer Enteignung verbleibende Rest

nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen

ist.

Strafbestimmungen.

§ 15. Die Landesgesetzgebung hat für Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen des zur

Ausführung dieses Bundesgesetzes erlassenen

Landesgesetzes entsprechende Strafen vorzusehen.

Verständigung des Landeshauptmannes.

§ 16. Anerkennungen und Bewilligungen sowie

deren Zurücknahme, die die Landesregierungen

auf Grund einschlägiger Bestimmungen

der Ausführungsgesetze der Länder zu

diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteilen

oder verfügen, sowie die Untersagung von

Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen

eines Heilvorkommens im Sinne

des § 9 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann

von der Landesregierung unverzüglich unter

Übermittlung einer Abschrift bekanntzugeben.

II. TEIL.

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

HAUPTSTOCK A.

Sanitäre Aufsicht.

§ 17. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden

haben hinsichtlich der Heilvorkommen sowie

in den Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kurorten

ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Beobachtung

der sanitären Vorschriften zu überwachen.

(2) Der Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

hat die zu überwachenden

Heilvorkommen, Kuranstalten, Kureinrichtungen

und Kurorte mindestens einmal im Jahre

einer Ortsbesichtigung zu unterziehen. Hiebei ist

ihm zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen

Zutritt zu gewähren. Auf sein Verlangen ist

ihm in Anerkennungsbescheide im Sinne der §§ 2

Abs. 1 und 5 Abs. 1, in Bewilligungsbescheide im

Sinne der §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1,

in Analysen im Sinne des § 8, in Unterlagen über

anerkannte Indikationen und therapeutische

Anwendungsformen im Sinne des § 9 Abs. 3 und

in sonstige Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 3

und 4 Einsicht zu gewähren. Er ist auch berechtigt,

von den eingesehenen Unterlagen Abschriften

und Kopien herzustellen.

(3) Erforderlichenfalls kann der Amtsarzt der

örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

anläßlich der Ortsbesichtigung auch eine hygienische

Untersuchung durch die nächstgelegene

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung,

Bundesanstalt für bakteriologisch-serologische

Untersuchungen oder ein Universitätsinstitut für

Hygiene veranlassen.

(4) Die Untersuchung hat eine hygienisch-chemische,

mikroskopische und bakteriologische

Prüfung zu umfassen und kann sich auf alle

Einrichtungen und Anlagen, die der Nutzung

eines Heilvorkommens oder dem Kurorte dienen,

sowie auf die Produkte eines Heilvorkommens

erstrecken.

(5) Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde

davon Kenntnis, daß bei der Nutzung eines

Heilvorkommens in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung

oder in einem Kurort ihres örtlichen

Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften im

Sinne des Abs. 1 verletzt werden oder

verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich

den Landeshauptmann zu benachrichtigen.

§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat vor Abgabe

eines Gutachtens im Sinne der §§ 2 Abs. 5,

3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 10

Abs. 2 und vor Stellung eines Antrages im Sinne

des § 12 Abs. 1 lit. b dieses Bundesgesetzes

a) in sanitärer Hinsicht ein Gutachten des

Landessanitätsrates,

b) in balneologischer Hinsicht ein Gutachten

der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-

pharmakologische und balneologische

Untersuchungen in Wien, im Zweifelsfalle

ein Guachten der Balneologischen

Kommission beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung,

c) sofern es sich um einen heilklimatischen

Kurort oder Luftkurort handelt, ein Gutachten

der Zentralanstalt für Meteorologie

und Geodynamik in Wien, im Zweifelsfalle

ein Gutachten der Balneologischen

Kommission beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung einzuholen.

(2) Werden bei Nutzung eines Heilvorkommens

in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung

oder in einem Kurort sanitäre Vorschriften im

Sinne des § 17 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann

dem Inhaber des Heilvorkommens

oder dem Leiter der Kuranstalt oder Kureinrichtung

mit Bescheid beziehungsweise der Kufkommission

im Wege einer Weisung die eheste Beseitigung

der Mißstände aufzutragen. Im Wiederholungsfalle

und dann, wenn derartige anders

nicht zu behebende gesundheitliche Mißstände

vorliegen, daß die Nutzung des Heilvorkommens,

die Kuranstalt oder Kureinrichtung den Anforderungen

der öffentlichen Gesundheitspflege nicht

mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die

weitere Nutzung des Heilvorkommens oder die

Weiterführung des Betriebes der Kuranstalt oder

Kureinrichtung bis zur Behebung des Mangels

untersagen.

(3) Der Landeshauptmann kann aus dem. Titel

der sanitären Aufsicht auch die Zurücknahme

einer Anerkennung als Heilvorkommen oder

Kurort beziehungsweise einer Benützungsbewilligung

für Kuranstalten und Kureinrichtungen

beziehungsweise einer Bewilligung nach § 10

Abs. 1 beziehungsweise die Untersagung von

Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen

durch die Landesregierung beantragen

Balneologische Kommission.

§ 19. (1) Zur Beratung der Organe der sanitären

Aufsicht in Fragen der Heilvorkommen

und Kurorte wird beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung eine Kommission errichtet,

Diese Kommission führt die Bezeichnung „Balneologische

Kommission", die in Zweifelsfällen

und Fragen grundsätzlicher Art ihr Gutachten

abzugeben hat und von sich aus Anträge stellen

kann.

(2) Die Balneologische Kommission besteht aus

mindestens sechs und höchstens fünfzehn ordentlichen

Mitgliedern, die aus Vertretern der balneologischen

und sonstigen einschlägigen Wissenschaften

auf Grund von Vorschlägen der Universitäten

und sonst in Betracht kommenden Hochschulen,

der Österreichischen Ärztekammer und

des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

für die Dauer von fünf Jahren

vom Bundesminister für soziale Verwaltung

bestellt werden.

(3) Die Balneologische Kommission wählt aus

ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Die Balneologische Kommission hat zur

Regelung ihrer Geschäftsführung hinsichtlich

Antragsrecht, Abstimmung, Beschlußfassung eine

Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

bedarf.

(5) Fallweise können den Sitzungen der Balneologischen

Kommission auf Anordnung oder

mit Genehmigung des Bundesministers für soziale

Verwaltung auch Sachverständige aus dem Kreise

der nicht unter ihren Mitgliedern vertretenen

Wissenschaften als außerordentliche Mitglieder

mit beratender Stimme beigezogen werden.

Kataster der natürlichen Heilvorkommen

Österreichs.

§ 20. In der Bundesstaatlichen Anstalt für

experimentell-pharmakologische und balneologische

Untersuchungen in Wien ist ein Kataster

der natürlichen Heilvorkommen Österreichs

einzurichten, in dem die Unterlagen über die Anerkennung,

Zusammensetzung, Eigenschaften, Ergiebigkeit,

Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen

der Heilvorkommen aufzubewahren

sind.

HAUPTSTOCK B.

Verkehr mit Produkten von

Heilvorkommen.

§ 21. Produkte von Heilvorkommen im Sinne

des § 1 Abs. 3 und 4, für die eine Bewilligung

gemäß § 10 Abs. 1 vorliegt und die nicht unter

die Bestimmungen der Spezialitätenordnung fallen,

dürfen auch außerhalb von Apotheken zu

Heilzwecken auf Grund einer Konzession gemäß

§ 15 Punkt 14 der Gewerbeordnung feilgehalten

und verkauft werden. Hingegen können Heilwässer,

die auch als Tafelwässer verwendet werden,

außerhalb von Apotheken neben den Inhabern

einer Konzession gemäß § 15 Abs. 1

Punkt 14 der Gewerbeordnung auch von den

sonst hiezu gewerberechtlich befugten Personen

feilgehalten und verkauft werden.

§ 22. (1) Die Produkte ausländischer natürlicher

Heilvorkommen, die im Inland unter Anführung

medizinischer Indikationen feilgehalten und verkauft

werden sollen und die nicht unter die Bestimmungen

der Spezialitätenordnung fallen,

dürfen nach Österreich nur auf Grund einer vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung auszustellenden

Unbedenklichkeitsbescheinigung eingeführt

werden.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat eine Unbedenklichkeitsbescheinigung

im Sinne des Abs. 1 auszustellen, wenn gegen die

Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die

Indikationen, die Zusammensetzung oder die

therapeutischen Anwendungsformen keine Bedenken

bestehen.

HAUPTSTÜCK C.

Strafbestimmungen.

§ 23. Wer Amtshandlungen im Sinne des § 17

Abs. 2 und 3 zu verhindern oder zu beeinträchtigen

sucht beziehungsweise wer den Bestimmungen

der §§ 21 und 22 Abs. 1 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen

Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist,

eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe

bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu

einem Monat zu ahnden ist. Liegen erschwerende

Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe

als auch eine Arreststrafe verhängt werden.

III. TEIL,

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 24. (1) Heilvorkommen und Kurorte, die

zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes

und der zu seiner Ausführung erlassenen

Landesgesetze bereits nach bisher geltenden

Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen

der nach den §§ 2 Abs. 1 oder

5 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nicht;

ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten

Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten

und -einrichtungen sowie der Versand

der Produkte von Heilvorkommen der nach den

§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 10 Abs. 1

vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die

Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von

Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand

der Produkte von Heilvorkommen zur

Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes

und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze

nach den bisher geltenden Vorschriften

erfolgt.

(2) Die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses

Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen

Landesgesetze vorliegende Anerkennung

als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise

eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung

eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von

Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand

der Produkte eines Heilvorkommens kann

von der Landesregierung zurückgenommen beziehungsweise

untersagt werden, wenn die bestehenden

Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise

die vorgenommene Tätigkeit nicht

den für solche Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise

Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und

die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene

Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.

(3) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur

Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes

und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze

bereits als anerkannt gelten, haben binnen

Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschriften

a) eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte

älter als 20 Jahre ist, oder

b) eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt

durchgeführte älter als fünf Jahre ist,

durchführen zu lassen.

(4) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur

Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes

und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze

bereits als anerkannt gelten, haben binnen

sechs Monaten nach Geltungsbeginn dieser Vorschriften

die bisher verwendeten Indikationen

und therapeutischen Anwendungsformen des

Heilvorkommens der Landesregierung bekanntzugeben.

Die Landesregierung hat hiezu ein Gutachten

des Landeshauptmannes im Sinne des § 9

Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen

und therapeutischen Anwendungsformen

des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit

die Landesregierung nicht binnen drei Monaten

nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder

Anwendung untersagt.

§ 25. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

werden die Vorschriften des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes (ASVG.), soweit in

diesen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf

Kuranstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen,

nicht berührt.

§ 26. Insoweit es sich um Angelegenheiten von

Heilvorkommen und ihren Schutz als Gegenstand

wasserrechtlicher Regelung handelt und daher

die Gesetzgebung und Vollziehung in diesen Angelegenheiten

gemäß Art. 10 Z. 10 Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 Bundessache

ist, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

keine Anwendung.

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber

den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung

mit dem Tage der Kundmachung, im

übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit

dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen

Ausführungsgesetz in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer

zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen

grundsatzgesetzlichen Bestimmungen

sind binnen eines Jahres vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu

erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929).

(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes

zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen,

daß die sonstigen auf diesem Gebiet in

Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben

werden.

§ 28. Mit Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten die nachfolgenden Vorschriften außer

Kraft

1. das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über

die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und

Kurortewesens (Heilquellen- und Kurortegesetz),

BGBl. Nr. 88;

2. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1937,

womit das Heilquellen- und Kurortegesetz, BGBl.

Nr. 88/1930, abgeändert wurde, BGBl. Nr. 429.

§ 29. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 hinsichtlich

der im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes

enthaltenen Angelegenheiten ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen

a) der §§ 17 bis 20 ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung,

b) der §§ 21 und 22 das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut.

(3) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten,

die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in die

Kompetenz der Länder fallen, sind die Landesregierungen

betraut.

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