272. Bundesgesetz: Natürliche Heilvorkommen und Kurorte.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. TEIL.
Grundsätzliche Bestimmungen.
(Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
Begriffsbestimmungen.
§ 1. (1) Unter natürlichen Heilvorkommen im
Sinne dieses Bundesgesetzes — im folgenden
kurz Heilvorkommen genannt — werden ortsgebundene,
natürliche Vorkommen, die auf
Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede
Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung
eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung
ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche
Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine
wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben
oder erwarten lassen, verstanden.
(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere
a) Heilquellen,
b) Heilpeloide,
c) Heilfaktoren.
(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
werden Quellen verstanden, deren
Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und
ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung
eine wissenschaftlich anerkannte
Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm
oder -schlick) im Sinne dieses Bundesgesetzes
werden durch geologische oder geologisch-biologische
Vorgänge entstandene Peloide verstanden,
die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt
und erwärmt bei Bädern, Packungen oder
sonstiger Anwendung auf Grund besonderer
Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich
anerkannte Heilwirkung ausüben oder
erwarten lassen.
(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Bundesgesetzes
werden natürliche Faktoren ortsbedingter
Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., verstanden,
die eine wissenschaftlich anerkannte
Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(6) Unter Kurorten im Sinne dieses Bundesgesetzes
werden Gebiete verstanden, in denen
behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden
genutzt werden und in denen die hiefür
erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden
sind.
(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Einrichtungen
verstanden, die der stationären oder ambulanten
Anwendung medizinischer Behandlungsarten
dienen, die sich aus dem ortsgebundenen
Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.
Anerkennung als Heilvorkommen.
§ 2. (1) Heilvorkommen, ausgenommen solche
nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung
durch die Landesregierung. Die Anerkennung
erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur
der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt
ist.
(2) Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle
anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen
wird
a) daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische
Anwendung hinreichende Ergiebigkeit
besitzt,
b) daß das Quellwasser eine bestimmte spezifische
Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch
bereits in kleinsten Mengen wirksame
Inhaltsstoffe in bestimmten Mindestmengen
enthält,
c) daß das Quellwasser ohne Änderung seiner
natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich
anerkannte Heilwirkung ausübt
oder erwarten läßt.
(3) Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid
anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen
wird
a) daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung
ausreichenden Lager vorhanden
ist,
b) daß es geeignete physikalische, physikalisch-
chemische oder chemische Eigenschaften besitzt,
c) daß es ohne Veränderung seiner natürlichen
Zusammensetzung eine wissenschaftlich
anerkannte Heilwirkung ausübt oder
erwarten läßt.
(4) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf
nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden,
wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung
seiner natürlichen Zusammensetzung eine
wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt
oder erwarten läßt.
(6) Im Anerkennungsverfahren nach Abs. 2
bis 4 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes
einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte
der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(6) Die Vorschriften über die weiteren Voraussetzungen,
unter denen die Anerkennung erteilt
werden darf, und darüber, in welcher Weise
diese Voraussetzungen nachgewiesen werden
müssen, sind von der Landesgesetzgebung zu erlassen.
Hiebei ist insbesondere anzuordnen, daß
im Quellwasser ein bestimmter Mindestgehalt an
gelösten festen Stoffen oder eine bestimmte Mindestaustrittstemperatur
oder ein Mindestgehalt
an Radiumemanation oder ein Mindestgehalt an
bestimmten pharmakologisch bereits in kleinsten
Mengen wirksamen Stoffen nachgewiesen werden
muß.
(7) Die Landesgesetzgebung hat auch anzuordnen,
in welcher Weise die Anerkennung als Heilvorkommen
kundzumachen ist.
(8) Die Landesregierung kann bei Zutreffen
der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes und,
sofern der Landeshauptmann keine Einwendungen
aus dem Titel der sanitären Aufsicht erhebt,
bestimmte natürliche Vorkommen in Ermanglung
entsprechender Anträge auch von Amts
wegen als Heilvorkommen erklären.
Nutzungsbewilligung.
§ 3. (1) Die Nutzung von Heilvorkommen,
ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c,
bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich auf Antrag,
den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
des Vorkommens zu stellen berechtigt
ist.
(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des
Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
a) die Anerkennung im Sinne des § 2 erteilt
worden ist,
b) die hygienisch und technisch einwandfreie
Fassung der Heilquellen, die hygienisch
und technisch einwandfreie Gewinnung
beziehungsweise Aufbereitung der Produkte
eines Heilvorkommens nachgewiesen wird,
c) bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens
mit Inhaltsstoffen flüchtiger
oder leicht veränderlicher Natur, die für
die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet
ist, daß auch am Ort der Anwendung
der Mindestgehalt im Sinne des
§ 2 Abs. 6 vorhanden ist.
(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist
ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen,
das zu dem Antrage vom Standpunkte
der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als
Heilvorkommen entgegen den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes ist verboten.
Bezeichnung von Heilvorkommen.
§ 4. (1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid
(§ 2) beziehungsweise in der
Nutzungsbewilligung (§ 3) unter Anführung
eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen
Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens
maßgebenden Merkmale zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten für ein Heilvorkommen
eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung
abweichende Bezeichnung im öffentlichen
Verkehr zu verwenden.
Anerkennung als Kurort.
§ 5. (1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung
durch die Landesregierung. Der Antrag auf Anerkennung
als Kurort ist von der Gemeinde
oder von den Gemeinden zu stellen, über deren
Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich
erstreckt.
(2) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt
werden, wenn in ihm insbesondere
a) ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden
ist,
b) die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen
erforderlichen Betriebs- beziehungsweise
Aufbereitungsanlagen sowie
weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende
und nötigenfalls den Heilzweck
fördernde Einrichtungen vorhanden sind,
c) allgemeine hygienische Voraussetzungen
nachgewiesen werden.
(3) Im Anerkennungsverfahren nach Abs. 2 ist
ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen,
das zu dem Antrage vom Standpunkte der
sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere
Vorschriften über die Voraussetzungen, unter
denen ein Gebiet als Kurort anerkannt werden
darf, und darüber, in welcher Weise diese Voraussetzungen
nachgewiesen werden müssen, zu
erlassen. Insbesondere ist hiebei nachzuweisen
a) eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung
sowie Beseitigung fester
und flüssiger Abfallstoffe,
b) Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und
Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung
industrieller Abgase und industrieller
Staubentwicklung,
c) die dauernde Anwesenheit mindestens eines
Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz
von weniger als 500 Kurgästen die
dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens
während der Saison,
d) die Sicherung der Arzneimittelversorgung
im Kurorte,
e) den hygienischen Anforderungen entsprechende
Unterkunftsmöglichkeiten für die
Kurgäste,
f) Verpflegsmöglichkeiten mit Diätkost, falls
dies für den Indikationsbereich des Kurortes
erforderlich ist,
g) das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen,
h) Maßnahmen gegen die Gefährdung der
Kurgäste durch den Verkehr.
(5) Die Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer
Kurort oder Luftkurort ist ferner
an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer
Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich
anerkannte Heilwirkung ausüben oder
erwarten lassen.
(6) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere
Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher
Weise die Anerkennung als Kurort kundzumachen
ist.
Bezeichnung der Kurorte.
§ 6. (1) Kurorte können nach Art des vorhandenen
Heilvorkommens im öffentlichen Verkehr
als Heilbad, heilklimatischer Kurort, Luftkurort
oder mit einem sonstigen auf die Besonderheit
des Heilvorkommens hinweisenden Wort, wie
etwa Thermalbad, Moorbad und dgl., bezeichnet
werden.
(2) Solange eine Anerkennung im Sinne des
§ 5 dieses Bundesgesetzes nicht ausgesprochen
worden ist, darf keinem Gebiete eine Bezeichnung
beigelegt werden, die den Anschein erwecken
könnte, daß dieses Gebiet als Kurort
anerkannt worden ist.
Kuranstalten und -einrichtungen.
§ 7. (1) Kuranstalten und -einrichtungen, die
der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen
für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von
einer nach anderen Vorschriften erforderlichen
behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der
Landesregierung.
(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt
oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt
werden, wenn insbesondere
a) ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden
ist, für das bereits die Benützungsbewilligung
nach § 3 erteilt oder für das
der nach § 5 Abs. 5 erforderliche Nachweis
erbracht wurde,
b) das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte
des Bewerbers an der für eine
Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage
nachgewiesen sind,
c) hinsichtlich der für die Unterbringung
einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen
in Betracht kommenden Gebäude
die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften
erforderlichen Genehmigungen bereits
vorliegen,
d) die für den unmittelbaren Betrieb der
Kuranstalt und -einrichtungen erforderlichen
medizinischen Apparate und technischen
Einrichtungen vorhanden sind und
die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen
Apparate und technischen Einrichtungen .
den Sicherheitsvorschriften entsprechen,
e) die Aufsicht über den Betrieb durch einen
geeigneten Arzt, der nach den Vorschriften
des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in
seiner jeweils geltenden Fassung, zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes
berechtigt ist, gewährleistet wird,
f) der Bewerber oder, falls es sich um eine
juristische Person handelt, deren gesetzlicher
Vertreter eigenberechtigt ist, gegen
ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne
der Bestimmungen der Gewerbeordnung
vorliegen und er die nötige Verläßlichkeit
besitzt.
(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist
ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen,
das zu dem Antrage vom Standpunkte der
sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem
ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung
der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe
zu hören.
(4) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere
Vorschriften über die Voraussetzungen für die
Bewilligung des Betriebes von Kuranstalten und
Kureinrichtungen sowie hinsichtlich der Sperre
von Kuranstalten und Kureinrichtungen zu erlassen,
die entgegen den Bestimmungen der
Abs. 2 und 3 betrieben werden.
(5) Wesentliche räumliche Änderungen von
Kuranstalten und Kureinrichtungen sind der Landesregierung
anzuzeigen; sofern sie die Heilbehandlung
maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie
der Bewilligung der Landesregierung.
(6) Die Verpachtung oder der Übergang
einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger
bedarf der Mitteilung an die Landesregierung,
die zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen
nach Abs. 2 lit. f gegeben sind. Falls
die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten
für Rechnung seiner Witwe auf die Dauer des
Witwenstandes weitergeführt wird und diese
nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. f entspricht,
so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt
ist, ihr gesetzlicher Vertreter für
die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen
nicht erfüllt, einen im Sinne des Abs. 2 lit. f geeigneten
Stellvertreter zu bestellen. Falls die
Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für
Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten
Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche
Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit
des Deszendenten einen im Sinne des
Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen.
Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe
als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten
hinterläßt, haben sie den Stellvertreter
gemeinschaftlich zu bestellen.
Analysen der Heilvorkommen.
§ 8. (1) Die Inhaber von Heilvorkommen
haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse
und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse
unter Berücksichtigung der charakterisierenden
Bestandteile des Vorkommens (§ 2 Abs. 6)
durchführen zu lassen.
(2) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere
Vorschriften über Art und Umfang der Vollbeziehungsweise
Kontrollanalysen sowie über die
zu deren Durchführung zugelassenen Institute
und Laboratorien zu erlassen.
(3) Die Analysenbefunde sind von den Inhabern
der Heilvorkommen zur jederzeitigen
Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht
bereit zu halten.
Indikationen und therapeutische
Anwendungsformen von Heilvorkommen.
§ 9. (1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben
binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides
über die Anerkennung als Heilvorkommen die
Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen
der Landesregierung bekanntzugeben.
(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs. 1
einlangenden Meldungen ein Gutachten des Landeshauptmannes
einzuholen, das zu den bekanntgegebenen
Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen
vom Standpunkte der sanitären
Aufsicht Stellung nimmt.
(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen
des Heilvorkommens gelten als
anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen
sechs Monaten nach Erhalt der Meldung
deren Anführung oder Anwendung untersagt.
(4) Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen,
daß von den Besitzern oder Nutzungsberechtigten
von Heilvorkommen nach Ablauf
der Fristen nach Abs. 1 bis 3 nur Indikationen
und therapeutische Anwendungsformen zu
Werbezwecken verwendet werden dürfen, die der
Landesregierung gemeldet wurden und deren
Anführung oder Anwendung nicht untersagt
worden ist. Auch in Werbeschriften der Kurorte
dürfen nur solche Indikationen und therapeutische
Anwendungsformen angeführt werden.
Besondere Bestimmungen über den
Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen.
§ 10. (1) Das Produkt eines Heilvorkommens
darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber,
unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften,
nur auf Grund einer Bewilligung der
Landesregierung vertrieben oder versendet werden.
Diese darf nur erteilt werden, wenn
a) die Anerkennung im Sinne des § 2 erteilt
worden ist,
b) das Produkt eines Heilvorkommens im
natürlichen Zustand versand- und lagerfähig
ist,
c) sich die chemischen oder physikalischen
Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens
beim Lagern nicht in einer
die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden
Weise ändern,
d) die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und
Lagerungseinrichtungen in hygienisch
und technisch einwandfreier Ausführung
vorhanden sind.
(2) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 ist
ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen,
das zu dem Antrage vom Standpunkte der
sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3) Die zum Versand gelangenden Flaschen
und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen
sind mit Etiketten zu versehen, die den
Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens,
eine kurze Darstellung der letzten Analyse,
der anerkannten Indikationen und bei Wässern
von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls
erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten
haben.
(4) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen
Zustand zum Versand gelangen und bei
denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt
ist, können als „natürlich abgefüllte Heilwässer"
bezeichnet werden.
(5) Eine Inverkehrsetzung von Produkten, die
nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen,
mit einer Bezeichnung, die den Anschein
erweckt, ab ob es sich um Produkte anerkannter
Heilvorkommen handelt, ist verboten.
Besondere Bestimmungen über
Kurorte.
§ 11. (1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt,
so ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung
im Verordnungswege genau festzusetzen.
(2) Der Kurbezirk eines Kurortes soll das gesamte
Gebiet umfassen, dessen Einrichtungen der
Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die
Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom
Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen
aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen
nicht hinausgehen.
(3) In den Kurorten sind alle Angelegenheiten
des Kurwesens, soweit nicht Organe der Ortsgemeinden
zuständig sind, von Kurkommissionen
zu besorgen, denen jedenfalls Vertreter der Ortsgemeinden
des Kurbezirkes, der Besitzer der
Kurmittel, der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten,
der Dienstnehmer in den örtlichen
Kuranstalten und Kureinrichtungen und schließlich
Vertreter der örtlich zuständigen Ärztekammer,
die aus dem Kreise der im Kurbezirk
ansässigen Arzte zu delegieren sind, anzugehören
haben. Falls Sozialversicherungsträger im
Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung
ihrer Versicherten unterhalten oder
Versicherte zu mehr als 50 Prozent auf Vertragsplätze
in andere Kuranstalten (Kurheime) des
Kurbezirkes einweisen, haben Vertreter der in
Betracht kommenden Sozialversicherungsträger
den Kurkommissionen anzugehören.
(4) Für jede Kurkommission ist eine Kurordnung
durch Verordnung der Landesregierung zu
erlassen.
Zurücknahme einer Anerkennung
als Heilvorkommen oder Kurort
beziehungsweise einer Benützungs- oder
Vertriebsbewilligung.
§ 12. (1) Eine Anerkennung nach den §§ 2
Abs. 1 beziehungsweise 5 Abs. 1 oder eine Bewilligung
nach den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 beziehungsweise
10 Abs. 1 ist von der Landesregierung
zurückzunehmen, wenn
a) eine für die Anerkennung oder Erteilung
der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung
weggefallen ist oder ein ursprünglich
bestandener und noch fortdauernder
Mangel nachträglich hervorkommt, oder
wenn
b) der Landeshauptmann die Zurücknahme
aus dem Titel der sanitären Aufsicht
(II. Teil) beantragt.
(2) Eine Anerkennung nach den §§ 2 Abs. 1
beziehungsweise 5 Abs. 1 oder eine Bewilligung
nach den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 beziehungsweise
10 Abs. 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen
werden, wenn sonstige schwerwiegende
Mängel, die geeignet sind, die erwartete
Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung
innerhalb einer festgesetzten angemessenen
Frist nicht behoben werden.
(3) Die Landesgesetzgebung hat anzuordnen,
in welcher Weise die Zurücknahme einer Anerkennung
als Heilvorkommen oder als Kurort
kundzumachen ist.
Enteignung.
§ 13. (1) Die Landesregierung kann Grundstücke,
auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid
vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung
und Verwertung notwendigen Grundstücken auf
Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde
oder einer Körperschaft öffentlichen Rechtes enteignen,
wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid
nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt
wird, ihre Ausnützung aber im öffentlichen
Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist.
Ebenso ist eine solche Enteignung zugunsten
anderer juristischer oder physischer Personen zulässig,
wenn diese bereits mit der Pflege und Verwertung
eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt
waren.
(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die
auch nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht
besteht, können nur enteignet
werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes
zuständige Bundesministerium der Landesregierung
mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht
kein Gebrauch gemacht wird.
(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und
insoweit das in Abs. 1 bezeichnete Ziel nicht auf
eine andere Art in angemessener Frist erreicht
werden kann.
Enteignungsverfahren.
§ 14. Auf die Durchführung der Enteignung
findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBL
Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen
sinngemäß Anwendung
a) Zur Entscheidung über die Enteignung ist
die Landesregierung zuständig.
b) Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig
eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung
zu enthalten, die auf Grund
der Schätzung beeideter Sachverständiger
zu ermitteln ist.
c) Jedem der beiden Teile steht es frei, wenn
er sich durch die Entscheidung über die
Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt
erachtet, innerhalb eines Jahres
nach Entscheidung der Landesregierung die
Feststellung des Entschädigungsbetrages
bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in
dessen Sprengel sich der Gegenstand der
Enteignung befindet. Mit Geltendmachung
des Anspruches beim ordentlichen Gericht
tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde
außer Kraft.
d) Wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht,
deren Betrieb die Durchführung
eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens
voraussetzt, ist die für die Durchführung
dieses Verfahrens zuständige Behörde
zu hören.
e) Die Entschädigung für enteignete Grundstücke
hat in erster Linie durch ein entsprechendes
Ersatzgrundstück zu erfolgen.
Auf Verlangen des Eigentümers ist das
ganze Grundstück abzulösen, wenn der
nach einer Enteignung verbleibende Rest
nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen
ist.
Strafbestimmungen.
§ 15. Die Landesgesetzgebung hat für Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen des zur
Ausführung dieses Bundesgesetzes erlassenen
Landesgesetzes entsprechende Strafen vorzusehen.
Verständigung des Landeshauptmannes.
§ 16. Anerkennungen und Bewilligungen sowie
deren Zurücknahme, die die Landesregierungen
auf Grund einschlägiger Bestimmungen
der Ausführungsgesetze der Länder zu
diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteilen
oder verfügen, sowie die Untersagung von
Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen
eines Heilvorkommens im Sinne
des § 9 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann
von der Landesregierung unverzüglich unter
Übermittlung einer Abschrift bekanntzugeben.
II. TEIL.
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.
HAUPTSTOCK A.
Sanitäre Aufsicht.
§ 17. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden
haben hinsichtlich der Heilvorkommen sowie
in den Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kurorten
ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Beobachtung
der sanitären Vorschriften zu überwachen.
(2) Der Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
hat die zu überwachenden
Heilvorkommen, Kuranstalten, Kureinrichtungen
und Kurorte mindestens einmal im Jahre
einer Ortsbesichtigung zu unterziehen. Hiebei ist
ihm zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen
Zutritt zu gewähren. Auf sein Verlangen ist
ihm in Anerkennungsbescheide im Sinne der §§ 2
Abs. 1 und 5 Abs. 1, in Bewilligungsbescheide im
Sinne der §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1,
in Analysen im Sinne des § 8, in Unterlagen über
anerkannte Indikationen und therapeutische
Anwendungsformen im Sinne des § 9 Abs. 3 und
in sonstige Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 3
und 4 Einsicht zu gewähren. Er ist auch berechtigt,
von den eingesehenen Unterlagen Abschriften
und Kopien herzustellen.
(3) Erforderlichenfalls kann der Amtsarzt der
örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
anläßlich der Ortsbesichtigung auch eine hygienische
Untersuchung durch die nächstgelegene
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung,
Bundesanstalt für bakteriologisch-serologische
Untersuchungen oder ein Universitätsinstitut für
Hygiene veranlassen.
(4) Die Untersuchung hat eine hygienisch-chemische,
mikroskopische und bakteriologische
Prüfung zu umfassen und kann sich auf alle
Einrichtungen und Anlagen, die der Nutzung
eines Heilvorkommens oder dem Kurorte dienen,
sowie auf die Produkte eines Heilvorkommens
erstrecken.
(5) Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde
davon Kenntnis, daß bei der Nutzung eines
Heilvorkommens in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
oder in einem Kurort ihres örtlichen
Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften im
Sinne des Abs. 1 verletzt werden oder
verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich
den Landeshauptmann zu benachrichtigen.
§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat vor Abgabe
eines Gutachtens im Sinne der §§ 2 Abs. 5,
3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 10
Abs. 2 und vor Stellung eines Antrages im Sinne
des § 12 Abs. 1 lit. b dieses Bundesgesetzes
a) in sanitärer Hinsicht ein Gutachten des
Landessanitätsrates,
b) in balneologischer Hinsicht ein Gutachten
der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-
pharmakologische und balneologische
Untersuchungen in Wien, im Zweifelsfalle
ein Guachten der Balneologischen
Kommission beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung,
c) sofern es sich um einen heilklimatischen
Kurort oder Luftkurort handelt, ein Gutachten
der Zentralanstalt für Meteorologie
und Geodynamik in Wien, im Zweifelsfalle
ein Gutachten der Balneologischen
Kommission beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung einzuholen.
(2) Werden bei Nutzung eines Heilvorkommens
in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
oder in einem Kurort sanitäre Vorschriften im
Sinne des § 17 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann
dem Inhaber des Heilvorkommens
oder dem Leiter der Kuranstalt oder Kureinrichtung
mit Bescheid beziehungsweise der Kufkommission
im Wege einer Weisung die eheste Beseitigung
der Mißstände aufzutragen. Im Wiederholungsfalle
und dann, wenn derartige anders
nicht zu behebende gesundheitliche Mißstände
vorliegen, daß die Nutzung des Heilvorkommens,
die Kuranstalt oder Kureinrichtung den Anforderungen
der öffentlichen Gesundheitspflege nicht
mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die
weitere Nutzung des Heilvorkommens oder die
Weiterführung des Betriebes der Kuranstalt oder
Kureinrichtung bis zur Behebung des Mangels
untersagen.
(3) Der Landeshauptmann kann aus dem. Titel
der sanitären Aufsicht auch die Zurücknahme
einer Anerkennung als Heilvorkommen oder
Kurort beziehungsweise einer Benützungsbewilligung
für Kuranstalten und Kureinrichtungen
beziehungsweise einer Bewilligung nach § 10
Abs. 1 beziehungsweise die Untersagung von
Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen
durch die Landesregierung beantragen
Balneologische Kommission.
§ 19. (1) Zur Beratung der Organe der sanitären
Aufsicht in Fragen der Heilvorkommen
und Kurorte wird beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung eine Kommission errichtet,
Diese Kommission führt die Bezeichnung „Balneologische
Kommission", die in Zweifelsfällen
und Fragen grundsätzlicher Art ihr Gutachten
abzugeben hat und von sich aus Anträge stellen
kann.
(2) Die Balneologische Kommission besteht aus
mindestens sechs und höchstens fünfzehn ordentlichen
Mitgliedern, die aus Vertretern der balneologischen
und sonstigen einschlägigen Wissenschaften
auf Grund von Vorschlägen der Universitäten
und sonst in Betracht kommenden Hochschulen,
der Österreichischen Ärztekammer und
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
für die Dauer von fünf Jahren
vom Bundesminister für soziale Verwaltung
bestellt werden.
(3) Die Balneologische Kommission wählt aus
ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Die Balneologische Kommission hat zur
Regelung ihrer Geschäftsführung hinsichtlich
Antragsrecht, Abstimmung, Beschlußfassung eine
Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
bedarf.
(5) Fallweise können den Sitzungen der Balneologischen
Kommission auf Anordnung oder
mit Genehmigung des Bundesministers für soziale
Verwaltung auch Sachverständige aus dem Kreise
der nicht unter ihren Mitgliedern vertretenen
Wissenschaften als außerordentliche Mitglieder
mit beratender Stimme beigezogen werden.
Kataster der natürlichen Heilvorkommen
Österreichs.
§ 20. In der Bundesstaatlichen Anstalt für
experimentell-pharmakologische und balneologische
Untersuchungen in Wien ist ein Kataster
der natürlichen Heilvorkommen Österreichs
einzurichten, in dem die Unterlagen über die Anerkennung,
Zusammensetzung, Eigenschaften, Ergiebigkeit,
Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen
der Heilvorkommen aufzubewahren
sind.
HAUPTSTOCK B.
Verkehr mit Produkten von
Heilvorkommen.
§ 21. Produkte von Heilvorkommen im Sinne
des § 1 Abs. 3 und 4, für die eine Bewilligung
gemäß § 10 Abs. 1 vorliegt und die nicht unter
die Bestimmungen der Spezialitätenordnung fallen,
dürfen auch außerhalb von Apotheken zu
Heilzwecken auf Grund einer Konzession gemäß
§ 15 Punkt 14 der Gewerbeordnung feilgehalten
und verkauft werden. Hingegen können Heilwässer,
die auch als Tafelwässer verwendet werden,
außerhalb von Apotheken neben den Inhabern
einer Konzession gemäß § 15 Abs. 1
Punkt 14 der Gewerbeordnung auch von den
sonst hiezu gewerberechtlich befugten Personen
feilgehalten und verkauft werden.
§ 22. (1) Die Produkte ausländischer natürlicher
Heilvorkommen, die im Inland unter Anführung
medizinischer Indikationen feilgehalten und verkauft
werden sollen und die nicht unter die Bestimmungen
der Spezialitätenordnung fallen,
dürfen nach Österreich nur auf Grund einer vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung auszustellenden
Unbedenklichkeitsbescheinigung eingeführt
werden.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
im Sinne des Abs. 1 auszustellen, wenn gegen die
Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die
Indikationen, die Zusammensetzung oder die
therapeutischen Anwendungsformen keine Bedenken
bestehen.
HAUPTSTÜCK C.
Strafbestimmungen.
§ 23. Wer Amtshandlungen im Sinne des § 17
Abs. 2 und 3 zu verhindern oder zu beeinträchtigen
sucht beziehungsweise wer den Bestimmungen
der §§ 21 und 22 Abs. 1 zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen
Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist,
eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe
bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu
einem Monat zu ahnden ist. Liegen erschwerende
Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe
als auch eine Arreststrafe verhängt werden.
III. TEIL,
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 24. (1) Heilvorkommen und Kurorte, die
zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes
und der zu seiner Ausführung erlassenen
Landesgesetze bereits nach bisher geltenden
Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen
der nach den §§ 2 Abs. 1 oder
5 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nicht;
ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten
Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten
und -einrichtungen sowie der Versand
der Produkte von Heilvorkommen der nach den
§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 10 Abs. 1
vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die
Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von
Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand
der Produkte von Heilvorkommen zur
Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes
und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze
nach den bisher geltenden Vorschriften
erfolgt.
(2) Die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses
Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen
Landesgesetze vorliegende Anerkennung
als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise
eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung
eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von
Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand
der Produkte eines Heilvorkommens kann
von der Landesregierung zurückgenommen beziehungsweise
untersagt werden, wenn die bestehenden
Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise
die vorgenommene Tätigkeit nicht
den für solche Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise
Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und
die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene
Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
(3) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur
Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes
und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze
bereits als anerkannt gelten, haben binnen
Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschriften
a) eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte
älter als 20 Jahre ist, oder
b) eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt
durchgeführte älter als fünf Jahre ist,
durchführen zu lassen.
(4) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur
Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes
und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze
bereits als anerkannt gelten, haben binnen
sechs Monaten nach Geltungsbeginn dieser Vorschriften
die bisher verwendeten Indikationen
und therapeutischen Anwendungsformen des
Heilvorkommens der Landesregierung bekanntzugeben.
Die Landesregierung hat hiezu ein Gutachten
des Landeshauptmannes im Sinne des § 9
Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen
und therapeutischen Anwendungsformen
des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit
die Landesregierung nicht binnen drei Monaten
nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder
Anwendung untersagt.
§ 25. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
werden die Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG.), soweit in
diesen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf
Kuranstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen,
nicht berührt.
§ 26. Insoweit es sich um Angelegenheiten von
Heilvorkommen und ihren Schutz als Gegenstand
wasserrechtlicher Regelung handelt und daher
die Gesetzgebung und Vollziehung in diesen Angelegenheiten
gemäß Art. 10 Z. 10 Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 Bundessache
ist, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
keine Anwendung.
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber
den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung
mit dem Tage der Kundmachung, im
übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit
dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen
Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer
zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen
grundsatzgesetzlichen Bestimmungen
sind binnen eines Jahres vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu
erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929).
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes
zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen,
daß die sonstigen auf diesem Gebiet in
Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben
werden.
§ 28. Mit Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten die nachfolgenden Vorschriften außer
Kraft
1. das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über
die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und
Kurortewesens (Heilquellen- und Kurortegesetz),
BGBl. Nr. 88;
2. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1937,
womit das Heilquellen- und Kurortegesetz, BGBl.
Nr. 88/1930, abgeändert wurde, BGBl. Nr. 429.
§ 29. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 hinsichtlich
der im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes
enthaltenen Angelegenheiten ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen
a) der §§ 17 bis 20 ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung,
b) der §§ 21 und 22 das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut.
(3) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten,
die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 in die
Kompetenz der Länder fallen, sind die Landesregierungen
betraut.