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272_1955 AT

272. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung und

Aufhebung von Vorschriften, wie sie im

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952, BGBl.

Nr. 183, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 99/1955 und des Art. II dieses Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften ist für die Zeit vom 1. Jänner

1956 bis 31. Dezember 1956 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer ab

1. Jänner 1956 die bisherigen verfassungsgesetzlichen

Grundlagen (Art. 10 Abs. 1 Z. 15

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

Von 1929) nicht mehr gegeben sind.

Artikel II.

In § 13 Abs. 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes

1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1955,

BGBl. Nr. 99, sind die Worte „31. Dezember

1955" durch die Worte „31. Dezember 1956"

zu ersetzen.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1955 in Kraft. Mit der Vollziehung des Art. II

dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien

für Inneres und für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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