272. Verordnung: Abgabe von preisermäßigtem Viehsalz an die Gebirgsbauernschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 6. Dezember
1951 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180) wird verordnet wie folgt
1. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage
der Gebirgsbauern wird im Jahre 1952 ein bestimmter
Teil des zum Verschleiß gelangenden
Viehsalzes von den Österreichischen Salinen
preisermäßigt abgegeben.
2. Die Menge dieses preisermäßigten Viehsalzes
wird mit 1600 Tonnen festgesetzt.
3. Der ermäßigte Monopolpreis beträgt 600 S
je Tonne, frachtfrei Bestimmungsstation.
4. Die Aufteilung der Jahresgesamtmenge auf
die einzelnen Bundesländer nimmt das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft vor.
5. Über die für die einzelnen Bundesländer
festgesetzten Teilmengen werden von den
Landeshauptleuten Bezugscheine ausgegeben,
welche zum Bezuge des preisermäßigten Viehsalzes
bei den Salzverkaufstellen berechtigen.
Die Generaldirektion der Österreichischen Salinen
schreibt ihren Salzbeziehern nach Einsendung
der Bezugscheine den sich aus der Preisermäßigung
ergebenden Differenzbetrag gut.