Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
272_1951 AT

272. Verordnung: Abgabe von preisermäßigtem Viehsalz an die Gebirgsbauernschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 272. Verordnung: Abgabe von preisermäßigtem Viehsalz an die Gebirgsbauernschaft.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 6. Dezember

1951 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180) wird verordnet wie folgt

1. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage

der Gebirgsbauern wird im Jahre 1952 ein bestimmter

Teil des zum Verschleiß gelangenden

Viehsalzes von den Österreichischen Salinen

preisermäßigt abgegeben.

2. Die Menge dieses preisermäßigten Viehsalzes

wird mit 1600 Tonnen festgesetzt.

3. Der ermäßigte Monopolpreis beträgt 600 S

je Tonne, frachtfrei Bestimmungsstation.

4. Die Aufteilung der Jahresgesamtmenge auf

die einzelnen Bundesländer nimmt das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft vor.

5. Über die für die einzelnen Bundesländer

festgesetzten Teilmengen werden von den

Landeshauptleuten Bezugscheine ausgegeben,

welche zum Bezuge des preisermäßigten Viehsalzes

bei den Salzverkaufstellen berechtigen.

Die Generaldirektion der Österreichischen Salinen

schreibt ihren Salzbeziehern nach Einsendung

der Bezugscheine den sich aus der Preisermäßigung

ergebenden Differenzbetrag gut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →