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271_2003 AT

271. Verordnung: AEV Verbrennungsgas

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: AEV Verbrennungsgas

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG

1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Verbrennung(sprozess): Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff

(Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.

2. Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung

der entstehenden Verbrennungswärme. Zu einer Verbrennungsanlage zählen auch Einrichtungen

zur thermischen Behandlung der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-, Schwelbrenn-,

Hochtemperatur- oder Plasmaverfahren), sofern anschließend an die Behandlung die dabei

entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.

3. Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder

dampfförmige Bestandteile enthalten kann.

4. Abluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess)

entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei

der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende feste, flüssige oder dampfförmige

Bestandteile enthaltende Luft.

5. Brennstoff: Stoff, der in einer Anlage gemäß Z 2 der Verbrennung zugeführt wird.

6. Braunkohle: Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 2 Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen,

BGBl. Nr. 19/1989 (LRV-K 1989), zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.

7. Steinkohle: Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 3 LRV-K 1989.

8. Heizöl: Flüssiger Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 4 LRV-K 1989 oder der hinsichtlich seines

Schwefelgehaltes auf Grund eines Bescheides gemäß § 82 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, zur Verbrennung zugelassen ist.

9. Abfall: Bewegliche Sache gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I

Nr. 102.

10. Gemischter Siedlungsabfall: Abfall aus privaten Haushalten und anderer Abfall, der auf Grund

seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung dem Abfall aus privaten Haushalten ähnlich ist,

ausgenommen die im Anhang der Entscheidung 94/3/EG der Kommission unter Position 20 01

genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort gesammelt werden, und andere Fraktionen,

die unter den Positionen 20 02 des Anhanges der Entscheidung 94/3/EG genannt sind.

11. Gaswäsche: Technisches Verfahren zur Reinigung von Verbrennungsgas unter Einsatz wässriger

Medien, bei dessen Anwendung Abwasser anfällt.

12. Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung thermischer Energie elektrische oder

mechanische Energie mit oder ohne Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.

13. Brennstoffwärmeleistung: Mit dem Brennstoff (den Brennstoffen) der Verbrennungsanlage

zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig

vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist (§ 1 Abs. 1 Z 4 Luftreinhaltegesetz

für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/

2002).

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in ein

Fließgewässer sind die in Anhang A Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche nachstehend

genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in

1. Anhang B für Braunkohlekraftwerke,

2. Anhang C für Steinkohlekraftwerke,

3. Anhang D für Heizölkraftwerke,

4. Anhang E für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall,

5. Anhang F für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischtem Siedlungsabfall

festgelegten frachtbezogenen Emissionsbegrenzungen zusätzlich zu den Emissionsbegrenzungen des

Anhangs A Spalte I vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser gemäß Z 4 und 5 nur eingeleitet werden, wenn

es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht

unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung

oder Beseitigung gibt.

(4) Abwasser aus der Gaswäsche einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 3 darf grundsätzlich nicht

in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anhang A

Spalte II sowie die in den Anhängen B bis F festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben; Abs. 3

Satz 2 gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser

aus der Gaswäsche in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen

vorzuschreiben.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2. Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

3. Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder wässrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen

(zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen,

Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren),

4. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas,

a) in dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung

gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese-

oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel,

Schwefelsäure usw.) vollzogen werden, sofern im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel-

oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch

mitbehandelt (mitverbrannt) wird, oder

b) das mit Abluft derart vermischt ist, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig

von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht, sofern im Verbrennungsprozess

weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner

Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird,

5. häuslichem Abwasser.

(6) Hinsichtlich der Anwendung der AAEV gilt Folgendes

1. Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Gas

aus der Verbrennung von Abfällen sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter

(§ 4 Abs. 1 AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen

Abwasserdurchfluss, Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom,

Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink sowie Dioxine und Furane.

3. Bei gemeinsamer Ableitung und Reinigung von Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der

Verbrennung von Abfällen mit sonstigem (Ab-)Wasser (Abwassermischung) sind die Überwachungen

gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 vor Vermischung sowohl am Abwasserteilstrom aus der Wäsche

von Verbrennungsgas wie auch an allen sonstigen an der Mischung beteiligten Teilströmen, die

einem Herkunftsbereich gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV zugeordnet werden können, durchzuführen.

Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die Einleitung der Abwassermischung

sowie der höchstzulässigen Tagesfrachten (§ 6 AAEV) hat unter Anwendung von § 4 Abs. 6

AAEV (Mischungsrechnung) zu erfolgen; bei der Überwachung der Einleitung der Abwassermischung

sind gleichfalls die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.

4. Bei einer Abwassermischung gemäß Z 3 ist im Rahmen der Eigenüberwachung zusätzlich zu den

Überwachungen nach § 4 Abs. 6 bis 8 durch Erstellung einer Massenbilanz der Abwasserreini-

gungsanlage für die Inhaltsstoffe nach Z 2 nachzuweisen, dass die Emissionsbegrenzungen nach

Anhang A am Abwasserteilstrom aus der Reinigung von Verbrennungsgas eingehalten werden

(Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2000/76/EG).

(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der

Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung

gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F nicht durch andere

Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen

zur Gaswäsche gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem

Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten

Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation);

Bereithaltung von ausreichend bemessenen Einrichtungen zur Speicherung, Überwachung und

erforderlichenfalls Reinigung von verunreinigtem Niederschlagswasser sowie Abwasser aus der

Brandbekämpfung oder Störfällen;

2. Einsatz schwefel-, halogen- und schwermetallarmer Brennstoffe; der Verbrennung vorgeschaltete

weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbrennungsgas

wiederfinden und die die Gaswäsche belasten; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende

Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe;

3. Einsatz von der Gaswäsche vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren

zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe;

4. Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in

der Gaswäsche; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB

Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozessabwasser) als Rohwasser für

die Gaswäsche; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen

Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwassersystemen

als Rohwasser für die Gaswäsche;

5. Verminderung der NO x

-Emissionen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen;

weitestgehende Verminderung der NO x

-Belastung des Abwassers durch der Gaswäsche

vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Ammoniak- und Stickoxidbelastung des

Abwassers infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom

durch abgastechnische Maßnahmen;

6. Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige

Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat);

7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren

zur Neutralisation, zur Reduktion der Gipsübersättigung, zur Strippung von Ammoniak, zur Fällung

von Schwermetallen und Fluorid und zur Feststoffabtrennung;

8. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der beim Gasreinigungsprozess sowie bei

der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz

2002, BGBl. I Nr. 102).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis F werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung

von Abfällen, Antimon (Nr. 5), Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom – Gesamt

(Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 11), Nickel (Nr. 13), Quecksilber (Nr. 14), Thallium (Nr. 15), Vanadium

(Nr. 16), Zink (Nr. 17), Zinn (Nr. 18), Ammonium (Nr. 19), Cyanid (Nr. 21), Sulfid (Nr. 26), EOX

(Nr. 30), Phenolindex (Nr. 31) und Dioxine und Furane (Nr. 32).

§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation

ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe

zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff des

Anhangs A ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen

Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines

Abwasserinhaltsstoffes der Anhänge B bis E durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im

wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage

gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Volllast).

(3) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes

1. des Anhangs F Spalte I durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen

Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß

§ 1 Abs. 3 Z 5 (ausgedrückt in Tonnen Abfall ausgenommen Müll pro Tag bei Volllast)

2. des Anhangs F Spalte II durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen

Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Chloridfracht (ausgedrückt in Kilogramm

pro Tag), die bei maximaler Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 aus dem

Gaswäscher mit dem Abwasser abgeleitet werden darf.

(4) Bei einer Einleitung aus einer Verbrennung unter Einsatz eines Gemisches von Brennstoffen gemäß

§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der

Anhänge B bis F durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden

maximalen Verbrennungskapazität der Verbrennungsanlage (ausgedrückt in Tonnen Brennstoffgemisch

oder Brennstoff pro Tag bei Volllast) mit der wie folgt zu ermittelnden Emissionsbegrenzung

1. Werden bei einer Verbrennung mit mehreren in verschiedenen Verbrennungsanlagen gleichzeitig

ablaufenden Verbrennungsprozessen gemäß § 1 Abs. 3 die Abwässer aus den Gaswäschern gemeinsam

behandelt und abgeleitet, so ergibt sich bei der Abwassermischung die frachtbezogene

Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anhänge B bis F durch eine auf die in

die einzelnen Verbrennungsanlagen pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen bezogene

Mischungsrechnung entsprechend § 4 Abs. 6 AAEV.

2. Werden in einer Verbrennungsanlage gleichzeitig mehrere Brennstoffe gemäß § 1 Abs. 3 verbrannt,

so ergibt sich die frachtbezogene Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff

der Anhänge B bis F durch Anwendung der Mischungsrechnung entsprechend § 4 Abs. 6 AAEV

auf die in die Verbrennungsanlage pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen; beträgt

dabei der Anteil eines Brennstoffes gemäß § 1 Abs. 3 weniger als 20 Masseprozent der Brennstoffmischung,

so kann dieser Brennstoff bei der Mischungsrechnung unberücksichtigt bleiben.

3. Werden in einer Verbrennungsanlage zeitlich aufeinander folgend verschiedenartige Brennstoffe

gemäß § 1 Abs. 3 verbrannt, so sind die Emissionsbegrenzungen für einen Abwasserinhaltsstoff

der Anhänge B bis F jeweils für den in Frage kommenden Zeitraum einzuhalten (temporärer

Teilstrom).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis F ist im Rahmen der Eigenüberwachung

und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer

sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten

werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F ermittelt, der größer ist als die

Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist

bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt

die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die

„4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von

den Festlegungen des Abs. 2 für die Eigenüberwachung

1. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 3 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei

95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht

größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr

als 50% überschreitet.

2. Die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A,

E und F gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten

Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein

Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.

3. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten,

wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messung der Messwert

größer ist als die Emissionsbegrenzung.

(5) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von

den Festlegungen des Abs. 3 für die Fremdüberwachung

1. Die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 3, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge

A, E und F gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Untersuchungsjahres

der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die

Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Untersuchungsjahr

größer als 20, so gilt Abs. 4 Z 2.

2. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten,

wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchführten Messung der Messwert größer

ist als die Emissionsbegrenzung.

(6) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gelten im Rahmen der

Eigenüberwachung nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten

1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge;

2. kontinuierliche Messung bei den Parametern Nr. 1 und 4 des Anhangs A;

3. tägliche Messung bei Parameter Nr. 3 des Anhangs A (365 Messungen pro Untersuchungsjahr);

4. monatliche Messung bei den Parametern Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge A, E und

F (zwölf Messungen pro Untersuchungsjahr).

(7) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gelten im Rahmen der

Fremdüberwachung nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten

1. dreimonatliche Messung bei den Parametern Nr. 1, 3, 4, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge

A, E und F (vier Messungen pro Untersuchungsjahr);

2. halbjährliche Messung bei Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F (zwei Messungen pro Untersuchungsjahr);

bei Inbetriebnahme einer neuen Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 oder 5 vierteljährliche

Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr).

(8) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis F sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang G enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur

Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen

Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung

von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden

gemäß Anhang C der AAEV ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1

Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von drei Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2002 in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung

von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl.

Nr. 886/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des

Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember

2000, S. 91, umgesetzt.

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