271. Verordnung: Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet
Lehrberuf Orthopädieschuhmacher
§ 1. (1) Der Lehrberuf Orthopädieschuhmacher ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orthopädieschuhmacher oder
Orthopädieschuhmacherin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Arbeitsplatz einrichten,
2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
3. erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
4. verschiedene Materialien und ihre Besonderheiten bei der Verarbeitung sowie verschiedene
Kunststofftechniken erkennen,
5. Verbindung zwischen Diagnose bzw. Verordnung des Arztes und dem herzustellenden Heilbehelf
herstellen (wie orthopädischer Schuh, zugerichteter Konfektionsschuh),
6. Fußerkrankungen auch nach der Trittspur erkennen,
7. Heilbehelf (wie orthopädischer Schuh, zugerichteter Konfektionsschuh) unter Berücksichtigung
verschiedener Fußerkrankungen nach Anweisung fachgerecht herstellen,
8. statische und biomechanische Gesetze in allen Arbeiten berücksichtigen,
9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einzelnen Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,
10. technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen,
11. an der Kundenberatung mitwirken.
Berufsbild
§ 3. (1) Für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind
die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend
derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung
der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Herstellung bzw. die
Bearbeitung mehrerer Werkstücke zu beziehen, wobei folgende Tätigkeiten durchzuführen sind
1. Anfertigen eines Paar Schuh nach einem fertigen Leisten, Oberteil und Kopieeinlage, wobei der
eine Schuh fertig ausgeleistet herzustellen ist, der andere hingegen gezwickt wird;
2. Anfertigung folgender Arbeitsproben an einem Konfektionsschuh: Rollen und Absatzbau unter
Berücksichtigung der Statik;
3. Anfertigen einer der folgenden Arbeitsprobe in Kunststofftechnik nach Wahl des Prüflings
a) Gießharztechnik: Gelenkfeder oder Durchausschiene einarbeiten in einen vorbereiteten Schuh,
b) Formen thermoplastischer Materialien: Einlagen, Polster usw. über ein bestehendes Gips- oder
Leistenmodell in eine grobe Form bringen.
(2) Die Prüfung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfling zuerst die gewählte
Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, und Werkzeuge)
vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen
beschreibt, und anschließend die gewählte Prüfarbeit durchführt.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die
in der Regel in 13 Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach 15 Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
a) Sauberkeit der Ausführung,
b) Verwenden der richtigen Werkzeuge,
c) Ausführung der Prüfarbeit,
d) fachgerechtes Verhalten bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Fachgespräch
§ 6. (1) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Maschinen, Geräte, Arbeitsbehelfe und Exponate heranzuziehen.
Fragen über Erste-Hilfe-Maßnahmen, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung,
über die einschlägigen Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sowie über Hygiene
sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe
durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachzeichnen
§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Zeichnung eines Teilstückes eines Schuhs nach Angabe
zu umfassen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Sie ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. Arbeitsverfahren,
3. Anatomie des Fußes.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind
aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher kann eine
im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf
Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1
Z 2 und 3 und das Fachgespräch. Die Prüfungskommission hat eine Prüfarbeit zu erstellen, die in der
Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Nach fünf Stunden ist die Prüfarbeit zu beenden.
Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter und Schuhfertigung
kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes verkleinerte Zusatzprüfung
im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit. Für die
Zusatzprüfung gilt § 6.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –
Lehrlinge) festgelegt
1. eine bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................ zwei Lehrlinge
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens
zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in
Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher, BGBl. Nr. 140/
1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des Tages
der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher,
BGBl. Nr. 466/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982 tritt unbeschadet Abs. 3 mit
Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher
gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind entsprechend
diesen Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können
bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten
Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher entsprechend den im Abs. 1 angeführten
Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher
voll anzurechnen.
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und das Ministerkabinett der Ukraine, nachfolgend als die
Vertragsparteien bezeichnet,
Im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Dritten Paneuropäischen Verkehrskonferenz vom Juni 1997
in Helsinki auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit
Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die
neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des
Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards –
anzuwenden,
IN DEM BESTREBEN, die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr
auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren Organisation
und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus und der
gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr,
Pendelverkehr) auf der Straße im internationalen Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten
der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der
beiden Vertragsparteien zugelassen sind.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen
(1) „Gelegenheitsverkehr“ ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs
(Abs. 2 dieses Artikels) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3 dieses Artikels) entspricht.
(2) „Linienverkehr“ ist die fahrplanmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen zu genehmigten
Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten
Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können.
(3) a) „Pendelverkehr“ ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von
demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielort Fahrgäste befördert werden, die zuvor in
Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Fahrgäste sind entweder Staatsangehörige einer
Vertragspartei, in der das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen
ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam
ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter „Ausgangsort“ und „Zielort“ sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels,
sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können außerhalb
des Ausgangsortes und des Zielortes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen
oder abgesetzt werden.
c) Beim Pendelverkehr kann die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls
während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht werden. Die Dauer
des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Übernachtungen betragen.
(4) „Unternehmer“ ist jede physische oder juristische Person, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen
Vertragspartei ihren ständigen Sitz hat und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße
zugelassen ist.
(5) „Fahrzeug“ ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich
des Lenkers) bestimmt ist.
(6) „Genehmigung“ ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
die ihn berechtigen, die in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.
(7) Die zuständigen Behörden, die für die Anwendung dieser Vereinbarung verantwortlich sind, sind
seitens der Republik Österreich: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, seitens
Ukraine: Das Ministerium für Transportwesen.
Artikel 3
Pendelverkehre
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b dieser Vereinbarung unterwegs
Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend
a) von Artikel 2 Abs. 3 dieser Vereinbarung die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
b) von Artikel 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den
jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle
den Abschluß des Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat.
Artikel 4
Gelegenheitsverkehre
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 dieser Vereinbarung umfaßt
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden,
das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort
zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die
Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen
noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen
hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit verschiedener Häufigkeit durchgeführt werden, ohne
dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
Artikel 5
Genehmigungspflicht
(1) Die gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer
Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern
Artikel 6 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen sind innerhalb eines Kalenderjahres und des unmittelbar darauffolgenden
Monats (Jänner) gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser
Vereinbarung angeführt ist, anderes bestimmt wird.
(3) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten
a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(4) Die nähere Form und der Inhalt der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission, die im
Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, festgelegt.
(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist
nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei
den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt
an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3 lit. b bis e
dieser Vereinbarung sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
Artikel 6
Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt
werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik
hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“ gemäß Artikel 4 Abs. 1a) dieser Vereinbarung;
b) Verkehrsdienste gemäß Artikel 4 Abs. 1b) dieser Vereinbarung;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen
werden und die Fahrgäste vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Hoheitsgebiet
der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden,
und in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert
werden.
(2) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels wird von den Vertragsparteien
in einem gesonderten Memorandum, das ein integraler Bestandteil dieser Vereinbarung ist,
festgelegt.
(3) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht)
für die im Memorandum festgelegten technischen Fahrzeugstandards.
(4) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission,
vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt
werden.
Artikel 7
Erforderliche Dokumente
(1) Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen
den Kontrollorganen vorzuweisen
a) das Kontrolldokument gemäß Memorandum zu dieser Vereinbarung und
b) eine Genehmigung – wenn die Beförderung gemäß Artikel 5 dieser Vereinbarung durchgeführt
wird, oder
c) ein Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) – wenn die Beförderung gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser
Vereinbarung durchgeführt wird.
(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis werden von den zuständigen Behörden der betreffenden
Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle
ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises werden von der Gemischten
Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, festgelegt.
Artikel 8
Kontingente
Anzahl der jährlichen Genehmigungen (Kontingente) und Termin der Übergabe werden jeweils für
ein Kalenderjahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung zwischen
den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.
Artikel 9
Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung
innerhalb dieses Hoheitsgebietes.
Artikel 10
Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser
Vereinbarung hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen
ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu
treffen
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften und die Bestimmungen
dieser Vereinbarung einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf
bereits ausgegebener Genehmigungen;
c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals
der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegen diese Vereinbarung
kann die zuständige Behörde dieser anderen Vertragspartei den betreffenden Unternehmer
vom Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen
nach Absatz 1 dieses Artikels und über die getroffenen Maßnahmen.
Artikel 11
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien
eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und
entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Bereiche betreffen, behandelt, können die
Vertragsparteien sonstige Experten aus diesen Bereichen beiziehen.
Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten
Streitfragen über die Durchführung dieser Vereinbarung werden mittels Verhandlungen und Konsultationen
beigelegt.
Artikel 13
Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung erfolgen anhand von schriftlichen Vereinbarungen
zwischen den Vertragsparteien und treten in Kraft wie diese Vereinbarung selbst.
Artikel 14
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und tritt ab Unterzeichnung in
Kraft. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien
diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündigt.
Geschehen zu Wien, am 6. November 2002 in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dipl.-Ing. Manfred HESSLE
Für das Ministerkabinett der Ukraine
Georgiy KIRPA
MEMORANDUM
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich
und dem Ministerkabinett der Ukraine über die internationale Beförderung von
Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten
technischen Standards wird pro Jahr eine bestimmte Anzahl Genehmigungen vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres die vereinbarte Anzahl
an Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 4 dieser Vereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien
das in deutscher und ukrainischer Sprache verfaßte Muster der Genehmigung in der Anlage 1 zu diesem
Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 7 Abs. 1 lit. a dieser Vereinbarung
ein Kontrolldokument gemäß BEILAGE 3 dieses Memorandums.
(5) Gemäß Artikel 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien für die drei folgenden
Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens hinsichtlich des Standes der Technik folgendes
a) Emissionsstandards
Rauchgastrübung – ECE R 24.03
oder – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491
oder – § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)
Abgase – ECE R 49.02
oder – EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542
oder – § 1d KDV
Lärm – ECE R 51.01
oder – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491
oder – § 8 KDV
b) Sicherheitstechnische Standards
Antiblockiervorrichtung (ABV) – ECE R 13.06
oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder – § 3g KDV
Verlangsameranlage – ECE R 13.06
oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder – § 3e KDV
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) gemäß Artikel 6 Abs. 3 gilt das in der Anlage 2 zu
diesem Memorandum enthaltene Muster.
(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten
Tachograph – AETR
oder – EG Verordnung 3821/85
Geschwindigkeitsbegrenzer – ECE R 89
oder – EG Richtlinie 92/24
(8) Die Gemischte Kommission nimmt bei Bedarf Änderungen der in Abs. 5 dieses Memorandums
genannten technischen Standards nach Ablauf der Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung
vor.
Geschehen zu Wien am 6. November in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dipl.-Ing. Manfred HESSLE
Für das Ministerkabinett der Ukraine
Georgiy KIRPA
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 14 mit 6. November 2002 in Kraft getreten.