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271_2002 AT

271. Verordnung: Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet

Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

§ 1. (1) Der Lehrberuf Orthopädieschuhmacher ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orthopädieschuhmacher oder

Orthopädieschuhmacherin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Arbeitsplatz einrichten,

2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3. erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,

4. verschiedene Materialien und ihre Besonderheiten bei der Verarbeitung sowie verschiedene

Kunststofftechniken erkennen,

5. Verbindung zwischen Diagnose bzw. Verordnung des Arztes und dem herzustellenden Heilbehelf

herstellen (wie orthopädischer Schuh, zugerichteter Konfektionsschuh),

6. Fußerkrankungen auch nach der Trittspur erkennen,

7. Heilbehelf (wie orthopädischer Schuh, zugerichteter Konfektionsschuh) unter Berücksichtigung

verschiedener Fußerkrankungen nach Anweisung fachgerecht herstellen,

8. statische und biomechanische Gesetze in allen Arbeiten berücksichtigen,

9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einzelnen Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,

10. technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen,

11. an der Kundenberatung mitwirken.

Berufsbild

§ 3. (1) Für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind

die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend

derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils

befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Herstellung bzw. die

Bearbeitung mehrerer Werkstücke zu beziehen, wobei folgende Tätigkeiten durchzuführen sind

1. Anfertigen eines Paar Schuh nach einem fertigen Leisten, Oberteil und Kopieeinlage, wobei der

eine Schuh fertig ausgeleistet herzustellen ist, der andere hingegen gezwickt wird;

2. Anfertigung folgender Arbeitsproben an einem Konfektionsschuh: Rollen und Absatzbau unter

Berücksichtigung der Statik;

3. Anfertigen einer der folgenden Arbeitsprobe in Kunststofftechnik nach Wahl des Prüflings

a) Gießharztechnik: Gelenkfeder oder Durchausschiene einarbeiten in einen vorbereiteten Schuh,

b) Formen thermoplastischer Materialien: Einlagen, Polster usw. über ein bestehendes Gips- oder

Leistenmodell in eine grobe Form bringen.

(2) Die Prüfung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfling zuerst die gewählte

Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, und Werkzeuge)

vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen

beschreibt, und anschließend die gewählte Prüfarbeit durchführt.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die

in der Regel in 13 Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach 15 Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

a) Sauberkeit der Ausführung,

b) Verwenden der richtigen Werkzeuge,

c) Ausführung der Prüfarbeit,

d) fachgerechtes Verhalten bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Fachgespräch

§ 6. (1) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hiebei sind Maschinen, Geräte, Arbeitsbehelfe und Exponate heranzuziehen.

Fragen über Erste-Hilfe-Maßnahmen, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung,

über die einschlägigen Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sowie über Hygiene

sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe

durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Zeichnung eines Teilstückes eines Schuhs nach Angabe

zu umfassen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(4) Sie ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Arbeitsverfahren,

3. Anatomie des Fußes.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind

aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 11. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher kann eine

im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf

Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1

Z 2 und 3 und das Fachgespräch. Die Prüfungskommission hat eine Prüfarbeit zu erstellen, die in der

Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Nach fünf Stunden ist die Prüfarbeit zu beenden.

Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter und Schuhfertigung

kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes verkleinerte Zusatzprüfung

im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit. Für die

Zusatzprüfung gilt § 6.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –

Lehrlinge) festgelegt

1. eine bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................ zwei Lehrlinge

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens

zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,

wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in

Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher, BGBl. Nr. 140/

1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des Tages

der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher,

BGBl. Nr. 466/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982 tritt unbeschadet Abs. 3 mit

Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind entsprechend

diesen Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können

bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten

Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher entsprechend den im Abs. 1 angeführten

Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

voll anzurechnen.

BGBlPdf 271. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und das Ministerkabinett der Ukraine, nachfolgend als die

Vertragsparteien bezeichnet,

Im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Dritten Paneuropäischen Verkehrskonferenz vom Juni 1997

in Helsinki auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit

Maßnahmen zu ergreifen,

ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die

neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des

Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards –

anzuwenden,

IN DEM BESTREBEN, die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr

auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren Organisation

und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus und der

gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr,

Pendelverkehr) auf der Straße im internationalen Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten

der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der

beiden Vertragsparteien zugelassen sind.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen

(1) „Gelegenheitsverkehr“ ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs

(Abs. 2 dieses Artikels) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3 dieses Artikels) entspricht.

(2) „Linienverkehr“ ist die fahrplanmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen zu genehmigten

Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten

Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können.

(3) a) „Pendelverkehr“ ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von

demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielort Fahrgäste befördert werden, die zuvor in

Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Fahrgäste sind entweder Staatsangehörige einer

Vertragspartei, in der das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen

ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam

ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.

b) Unter „Ausgangsort“ und „Zielort“ sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels,

sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können außerhalb

des Ausgangsortes und des Zielortes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen

oder abgesetzt werden.

c) Beim Pendelverkehr kann die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls

während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht werden. Die Dauer

des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Übernachtungen betragen.

(4) „Unternehmer“ ist jede physische oder juristische Person, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen

Vertragspartei ihren ständigen Sitz hat und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße

zugelassen ist.

(5) „Fahrzeug“ ist jedes Kraftfahrzeug, daß

a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und

b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich

des Lenkers) bestimmt ist.

(6) „Genehmigung“ ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

die ihn berechtigen, die in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.

(7) Die zuständigen Behörden, die für die Anwendung dieser Vereinbarung verantwortlich sind, sind

seitens der Republik Österreich: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, seitens

Ukraine: Das Ministerium für Transportwesen.

Artikel 3

Pendelverkehre

(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b dieser Vereinbarung unterwegs

Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

(3) Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend

a) von Artikel 2 Abs. 3 dieser Vereinbarung die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;

b) von Artikel 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.

(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den

jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle

den Abschluß des Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat.

Artikel 4

Gelegenheitsverkehre

(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 dieser Vereinbarung umfaßt

a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden,

das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort

zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die

Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);

c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.

(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen

noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen

hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit verschiedener Häufigkeit durchgeführt werden, ohne

dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.

Artikel 5

Genehmigungspflicht

(1) Die gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer

Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern

Artikel 6 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Genehmigungen sind innerhalb eines Kalenderjahres und des unmittelbar darauffolgenden

Monats (Jänner) gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser

Vereinbarung angeführt ist, anderes bestimmt wird.

(3) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten

a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,

b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,

c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,

d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),

e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).

(4) Die nähere Form und der Inhalt der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission, die im

Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, festgelegt.

(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist

nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei

den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt

an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3 lit. b bis e

dieser Vereinbarung sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.

Artikel 6

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt

werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik

hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt

a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“ gemäß Artikel 4 Abs. 1a) dieser Vereinbarung;

b) Verkehrsdienste gemäß Artikel 4 Abs. 1b) dieser Vereinbarung;

c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen

werden und die Fahrgäste vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Hoheitsgebiet

der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden,

und in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert

werden.

(2) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels wird von den Vertragsparteien

in einem gesonderten Memorandum, das ein integraler Bestandteil dieser Vereinbarung ist,

festgelegt.

(3) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht)

für die im Memorandum festgelegten technischen Fahrzeugstandards.

(4) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission,

vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt

werden.

Artikel 7

Erforderliche Dokumente

(1) Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen

den Kontrollorganen vorzuweisen

a) das Kontrolldokument gemäß Memorandum zu dieser Vereinbarung und

b) eine Genehmigung – wenn die Beförderung gemäß Artikel 5 dieser Vereinbarung durchgeführt

wird, oder

c) ein Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) – wenn die Beförderung gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser

Vereinbarung durchgeführt wird.

(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis werden von den zuständigen Behörden der betreffenden

Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle

ausgestellt.

(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises werden von der Gemischten

Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, festgelegt.

Artikel 8

Kontingente

Anzahl der jährlichen Genehmigungen (Kontingente) und Termin der Übergabe werden jeweils für

ein Kalenderjahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung zwischen

den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.

Artikel 9

Kabotageverbot

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung

innerhalb dieses Hoheitsgebietes.

Artikel 10

Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser

Vereinbarung hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen

ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu

treffen

a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften und die Bestimmungen

dieser Vereinbarung einzuhalten;

b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf

bereits ausgegebener Genehmigungen;

c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals

der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegen diese Vereinbarung

kann die zuständige Behörde dieser anderen Vertragspartei den betreffenden Unternehmer

vom Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen

nach Absatz 1 dieses Artikels und über die getroffenen Maßnahmen.

Artikel 11

Gemischte Kommission

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien

eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und

entscheidet einvernehmlich.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Bereiche betreffen, behandelt, können die

Vertragsparteien sonstige Experten aus diesen Bereichen beiziehen.

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten

Streitfragen über die Durchführung dieser Vereinbarung werden mittels Verhandlungen und Konsultationen

beigelegt.

Artikel 13

Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung erfolgen anhand von schriftlichen Vereinbarungen

zwischen den Vertragsparteien und treten in Kraft wie diese Vereinbarung selbst.

Artikel 14

Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und tritt ab Unterzeichnung in

Kraft. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien

diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündigt.

Geschehen zu Wien, am 6. November 2002 in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dipl.-Ing. Manfred HESSLE

Für das Ministerkabinett der Ukraine

Georgiy KIRPA

MEMORANDUM

zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich

und dem Ministerkabinett der Ukraine über die internationale Beförderung von

Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten

technischen Standards wird pro Jahr eine bestimmte Anzahl Genehmigungen vereinbart.

(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres die vereinbarte Anzahl

an Genehmigungen.

(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 4 dieser Vereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien

das in deutscher und ukrainischer Sprache verfaßte Muster der Genehmigung in der Anlage 1 zu diesem

Memorandum.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 7 Abs. 1 lit. a dieser Vereinbarung

ein Kontrolldokument gemäß BEILAGE 3 dieses Memorandums.

(5) Gemäß Artikel 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien für die drei folgenden

Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens hinsichtlich des Standes der Technik folgendes

a) Emissionsstandards

Rauchgastrübung – ECE R 24.03

oder – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491

oder – § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)

Abgase – ECE R 49.02

oder – EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542

oder – § 1d KDV

Lärm – ECE R 51.01

oder – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491

oder – § 8 KDV

b) Sicherheitstechnische Standards

Antiblockiervorrichtung (ABV) – ECE R 13.06

oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

oder – § 3g KDV

Verlangsameranlage – ECE R 13.06

oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

oder – § 3e KDV

(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) gemäß Artikel 6 Abs. 3 gilt das in der Anlage 2 zu

diesem Memorandum enthaltene Muster.

(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten

Tachograph – AETR

oder – EG Verordnung 3821/85

Geschwindigkeitsbegrenzer – ECE R 89

oder – EG Richtlinie 92/24

(8) Die Gemischte Kommission nimmt bei Bedarf Änderungen der in Abs. 5 dieses Memorandums

genannten technischen Standards nach Ablauf der Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung

vor.

Geschehen zu Wien am 6. November in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dipl.-Ing. Manfred HESSLE

Für das Ministerkabinett der Ukraine

Georgiy KIRPA

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 14 mit 6. November 2002 in Kraft getreten.

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