Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271_1997 AT

271. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie- und Wasserversorgung sowie des Bauwesens angeordnet werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie- und Wasserversorgung sowie des Bauwesens angeordnet werden

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des

Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie- und

Wasserversorgung sowie des Bauwesens angeordnet werden, BGBl. Nr. 826/1995, wird wie folgt

geändert

1. § 3 erhält die Bezeichnung § 3 Abs. 1, wobei der erste Satz lautet

„Bei Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten sind bei den Erhebungen festzustellen:“

2. Dem § 3 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) Bei Unternehmen mit mindestens zehn und nicht mehr als 19 Beschäftigten sind bei den

Erhebungen festzustellen

1. Stand der Beschäftigten, gegliedert nach tätigem Inhaber und mithelfenden Familienangehörigen,

nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils unterschieden

nach Eigen- und Fremdpersonal sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeitern und

Lehrlingen, nach Geschlecht, zum Ende des Berichtsmonats;

2. Arbeitsvolumen, gegliedert nach bezahlten Arbeitsstunden, Ausfallstunden und geleisteten

Arbeitsstunden der Arbeiter und der Angestellten sowie der gewerblichen und kaufmännischen

Lehrlinge;

3. Verdienste, gegliedert nach Bruttolöhnen und -gehältern sowie Heimarbeiterentgelten, einschließlich

Sonderzahlungen, Abfertigungen und Sondererstattungen, nach Entschädigungen für

kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge, einschließlich Sonderzahlungen;

4. Art, Menge und Wert der Erzeugung jener Güter, die in der „Prodcom-Liste“ der Verordnung

(EWG) Nr. 3924/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung einer

Gemeinschaftserhebung über die industrielle Produktion, CELEX-Nr. 391R3924, *) angeführt

sind, gegliedert nach Eigenproduktion, abgesetzter Produktion, durchgeführter und vergebener

Lohnarbeit sowie für bestimmte, in der Prodcom-Liste angeführte Güter, die zum Absatz

bestimmte Produktion;

5. Umsatz aus den verkauften Lieferungen und Leistungen sowie den verkauften Handelswaren,

getrennt nach In- und Ausland.

(3) Die Meldepflicht nach Abs. 1 oder 2 ist jeweils für ein Kalenderjahr gegeben und wird durch die

entsprechende Zahl von Beschäftigten am 30. September des vorangegangenen Jahres ermittelt.“

3. Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Bei den in § 3 Abs. 2 genannten Unternehmen sind zusätzlich zu den Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2

einmal jährlich, beginnend ab dem Berichtsjahr 1998, die Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 zu

ermitteln.“

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 3 und § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/1997 treten mit 1. Jänner

1998 in Kraft.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →