271. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie- und Wasserversorgung sowie des Bauwesens angeordnet werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des
Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie- und
Wasserversorgung sowie des Bauwesens angeordnet werden, BGBl. Nr. 826/1995, wird wie folgt
geändert
1. § 3 erhält die Bezeichnung § 3 Abs. 1, wobei der erste Satz lautet
„Bei Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten sind bei den Erhebungen festzustellen:“
2. Dem § 3 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt
„(2) Bei Unternehmen mit mindestens zehn und nicht mehr als 19 Beschäftigten sind bei den
Erhebungen festzustellen
1. Stand der Beschäftigten, gegliedert nach tätigem Inhaber und mithelfenden Familienangehörigen,
nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils unterschieden
nach Eigen- und Fremdpersonal sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeitern und
Lehrlingen, nach Geschlecht, zum Ende des Berichtsmonats;
2. Arbeitsvolumen, gegliedert nach bezahlten Arbeitsstunden, Ausfallstunden und geleisteten
Arbeitsstunden der Arbeiter und der Angestellten sowie der gewerblichen und kaufmännischen
Lehrlinge;
3. Verdienste, gegliedert nach Bruttolöhnen und -gehältern sowie Heimarbeiterentgelten, einschließlich
Sonderzahlungen, Abfertigungen und Sondererstattungen, nach Entschädigungen für
kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge, einschließlich Sonderzahlungen;
4. Art, Menge und Wert der Erzeugung jener Güter, die in der „Prodcom-Liste“ der Verordnung
(EWG) Nr. 3924/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung einer
Gemeinschaftserhebung über die industrielle Produktion, CELEX-Nr. 391R3924, *) angeführt
sind, gegliedert nach Eigenproduktion, abgesetzter Produktion, durchgeführter und vergebener
Lohnarbeit sowie für bestimmte, in der Prodcom-Liste angeführte Güter, die zum Absatz
bestimmte Produktion;
5. Umsatz aus den verkauften Lieferungen und Leistungen sowie den verkauften Handelswaren,
getrennt nach In- und Ausland.
(3) Die Meldepflicht nach Abs. 1 oder 2 ist jeweils für ein Kalenderjahr gegeben und wird durch die
entsprechende Zahl von Beschäftigten am 30. September des vorangegangenen Jahres ermittelt.“
3. Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Bei den in § 3 Abs. 2 genannten Unternehmen sind zusätzlich zu den Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2
einmal jährlich, beginnend ab dem Berichtsjahr 1998, die Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 zu
ermitteln.“
4. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 3 und § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/1997 treten mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“