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271_1996 AT

271. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Schweden gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 Ziffer 1a) in Stahlzylindern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Schweden gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 Ziffer 1a) in Stahlzylindern

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des Anhangs A des ADR unterliegen

Stoffe der Klasse 2 Ziffer 1a) in Stahlzylindern unter nachstehenden Bedingungen nicht den für die Klasse

2 in den Anlagen A und B des ADR enthaltenen Vorschriften

1. der Fassungsraum der Stahlzylinder darf 120 ml nicht übersteigen;

2. als Werkstoff ist legierter Spezialstahl zu verwenden;

3. die Stahlzylinder müssen dicht verschweißt sein und dürfen nicht nachbefüllt werden;

4. der Druck des Gases darf bei 15 °C 25 MPa (250 bar) nicht übersteigen;

5. die Stahlzylinder müssen dem Stand der Technik entsprechen und vor dem Inverkehrbringen

einer Stück-für-Stück-Dichtheitsprüfung bei 95 °C unterzogen worden sein.

(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden

Vermerk anzubringen

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR“.

(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung

unterzeichnet haben, bis 31. Dezember 1996.

Wien, am 21. März 1996

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Karlstad, am 9. Mai 1996

Die für das ADR zuständige Behörde Schwedens

Lena Tistad

Die Vereinbarung ist mit 9. Mai 1996 in Kraft getreten.

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