271. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Schweden gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 Ziffer 1a) in Stahlzylindern
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des Anhangs A des ADR unterliegen
Stoffe der Klasse 2 Ziffer 1a) in Stahlzylindern unter nachstehenden Bedingungen nicht den für die Klasse
2 in den Anlagen A und B des ADR enthaltenen Vorschriften
1. der Fassungsraum der Stahlzylinder darf 120 ml nicht übersteigen;
2. als Werkstoff ist legierter Spezialstahl zu verwenden;
3. die Stahlzylinder müssen dicht verschweißt sein und dürfen nicht nachbefüllt werden;
4. der Druck des Gases darf bei 15 °C 25 MPa (250 bar) nicht übersteigen;
5. die Stahlzylinder müssen dem Stand der Technik entsprechen und vor dem Inverkehrbringen
einer Stück-für-Stück-Dichtheitsprüfung bei 95 °C unterzogen worden sein.
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden
Vermerk anzubringen
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR“.
(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung
unterzeichnet haben, bis 31. Dezember 1996.
Wien, am 21. März 1996
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Karlstad, am 9. Mai 1996
Die für das ADR zuständige Behörde Schwedens
Lena Tistad
Die Vereinbarung ist mit 9. Mai 1996 in Kraft getreten.