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271_1994 AT

271. Bundesgesetz: Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, des Kunsthochschul-Studiengesetzes und des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Bundesgesetz: Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, des Kunsthochschul-Studiengesetzes und des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen. Artikel I

Das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 251/1993, wird wie folgt geändert

1. Der § 5 Abs. 4 erster Satz lautet

„Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Vollziehung von Beschlüssen der akademischen Behörden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Genehmigung nicht bedürfen, in Ausübung des Aufsichtsrechtes einzustellen, wenn sie mit bestehenden Rechtsvorschriften in Widerspruch stehen oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind."

2. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt: „Mitwirkung in akademischen Behörden

§ 15 a. Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in eine akademische Behörde berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Rektor diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die akademische Behörde ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger seiner Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Wahl oder Entsendung von Seiten des Organs (Gruppe von Hochschulangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt."

Artikel II

Das Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993, wird wie folgt geändert

Der § 12 Abs. 6 erster Satz lautet

„Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in die Studienkommission berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Rektor diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen."

Artikel III

Das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, wird wie folgt geändert

1. Der § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Für die an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste eingerichteten Studienrichtungen zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (§ 2 Abs. 3 2 40 bis 44) sind das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz sowie die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden."

2. Der § 17 entfällt.

3. Der § 21 Abs. 2 lautet

„(2) § 11 Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 271/1994 tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft. § 17 tritt mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft."

4. Der bisherige § 21 Abs. .2 wird zu Abs. 3.

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