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271_1993 AT

271. Verordnung: Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet

1. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.

Form der Abschlußprüfung

§ 2. Die Abschlußprüfung an den im § 1 genannten Schulen besteht aus

1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und

2. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.

Umfang der Abschlußprüfung

§ 3. (1) Die Abschlußprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus

1. zwei Klausurarbeiten und zwei mündlichen Teilprüfungen,

2. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen oder

3. fünf Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen.

(2) Im Rahmen der Abschlußprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend" festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(3) Im Rahmen der Abschlußprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetze,s) abzulegen.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Abschlußprüfung oder eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Abschlußprüfung oder Reifeprüfung waren, wenn

1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Anmeldung zur Abschlußprüfung

§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für die Abschlußprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten

1. die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem 8. Abschnitt,

2. die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt und der Anlage,

3. einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 4).

2. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

1. den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, sofern im 8. Abschnitt und in der Anlage nicht anderes bestimmt wird, oder

2. den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(4) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Abschlußprüfung zu verwenden.

Jahresprüfung

§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen

1. als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist oder im Falle der Zulässigkeit tatsächlich durchgeführt worden ist, oder

2. als graphische, als praktische oder als graphische und praktische Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände „Atelier und Werkstätte", „Bautechnisches Praktikum", „Bautechnisches Zeichnen", „Entwurf", „Entwurf und angewandte Elektronische Datenverarbeitung", „Entwurf- und Modezeichnen", „Fachzeichnen", „Fertigungstechnik und Konstruktionslehre", „Konstruktionsübungen", „Leibesübungen", „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung" sowie „Werkstätte".

(3) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.

(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Wahl von Prüfungsgebieten

§ 7. (1) Die Wahl von Prüfungsgebieten durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt sowie gemäß der Anlage (Wahlgebiete) ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe, in der sie vorgesehen sind, besucht hat. Im Pflichtgegenstand „Religion" und in Freigegenständen ist eine Externistenprüfung über jene Schulstufen nachzuweisen, in denen diese Unterrichtsgegenstände nicht besucht wurden.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Zuteilung von Prüfungsgebieten durch den Schulleiter gemäß der Anlage (Zuteilungsgebiete).

3. Abschnitt

DURCHFÜHRUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 8. (1) Die Abschlußprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.

(2) Bei den Aufgabenstellungen aller Teilprüfungen sind berufsbezogene Aspekte zu berücksichtigen.

Prüfungskommission

§ 9. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.

2. Unterabschnitt

Aufgabenstellungen

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung

§ 10. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.

(2) Graphische und praktische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Im Prüfungsgebiet „Projekt" können Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Fachschule für Chemie) im Ausmaß von höchstens 20 Stunden vorgesehen werden. Der Vorschlag für die erste Teilaufgabe hat auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten.

(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind im Schwierigkeitsgrad gleichwertige Aufgabenstellungen zu übergeben, und zwar

1. für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt" : eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen, wobei der Vorschlag für die erste Teilaufgabe auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten hat,

2. für allfällige weitere Arbeitsabschnitte im Prüfungsgebiet „Projekt" : eine Aufgabenstellung,

3. in den Prüfungsgebieten „Speisenkunde und Kochen" sowie „Servierkunde und Servieren": für jeden Prüfungshalbtag mindestens eine Aufgabenstellung,

4. im Prüfungsgebiet „Deutsch": zwei Gruppen zu je drei Aufgabenstellungen,

5. in den Prüfungsgebieten „Schnittkonstruktion" und „Werkstätte": zwei Gruppen zu je zwei Aufgabenstellungen und

6. für eine allfällige Jahresprüfung: eine Aufgabenstellung,

7. in allen anderen Fällen: zwei Aufgabenstellungen.

(4) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.

(5) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.

(6) Bei der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch" sind den Prüfungskandidaten drei Aufgabenstellungen aus verschiedenen Themenbereichen zur Wahl vorzulegen. In den Prüfungsgebieten „Schnittkonstruktion" und „Werkstätte" sind den Prüfungskandidaten zwei Aufgabenstellungen zur Wahl vorzulegen.

(7) Im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion" sowie bei schriftlichen Klausurarbeiten mit Ausnahme des Prüfungsgebietes „Deutsch" hat die Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten

§ 11. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor" dem zuständigen Landesschulrat, bei Zentrallehranstalten mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst" dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des Prüfungsgebietes, im Falle der Gliederung der Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet „Projekt" in Arbeitsabschnitte auch des jeweiligen Arbeitsabschnittes, versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgabenstellungen sind beizulegen.

(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen

1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten Semesters und

2. für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat die gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 bis 3 vorgelegten Aufgabenstellungen bzw. eine der gemäß § 10 Abs. 3 Z 4, 5 und 7 vorgelegten Gruppen von Aufgabenstellungen oder Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgelegten Aufgabenstellungen, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, hat sie unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.

(6) Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.

Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung

§ 12. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Die Teilaufgaben haben von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, auszugehen.

(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer (von den Prüfern) zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.

(3) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 17 Abs. 10) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten,

die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.

3. Unterabschnitt

Durchführung der Prüfungen (der Teilprüfungen)

Durchführung der Klausurprüfung

§ 13. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Der Schulleiter hat die Zeit der einzelnen Klausurarbeiten nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

(3) Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr, schriftliche Klausurarbeiten nicht nach 9.00 Uhr beginnen. Die Arbeitszeit darf an jedem Arbeitstag acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Arbeitszeit an einem Arbeitstag mehr als fünf Stunden, ist eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause vorzusehen.

(4) Für Prüfungskandidaten, die in. einem Prüfungstermin an mehr als drei Tagen Klausurarbeiten abzulegen haben, ist zwischen den Klausurarbeiten mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen. In den Prüfungsgebieten „Projekt" und „Werkstätte" ist jedoch die Klausurarbeit nach Möglichkeit an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.

(5) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der ersten Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (§ 14 Abs. 6).

(6) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, ist die betreffende Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Für die Wiederholung sind — ausgenommen die Fortsetzung bereits begonnener praktischer Aufgaben im selben Prüfungstermin — neue Aufgaben zu stellen, zu denen die Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist.

(7) Über den Verlauf der Klausurprüfungen ist vom aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht,

Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7 und § 14 Abs. 6 und 7, zu verzeichnen sind.

Durchführung der einzelnen Klausurarbeiten

§ 14. (1) Vor Beginn jedes Arbeitsabschnittes einer Klausurarbeit, für den eine Teilarbeitszeit festgesetzt ist, im Prüfungsgebiet „Werkstätte" jedoch vier Wochen vor der Klausurarbeit, hat der aufsichtführende Lehrer in Gegenwart der Prüfungskandidaten den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen zu öffnen und, sofern nicht für alle Prüfungskandidaten dieselbe Aufgabenstellung vorgesehen ist, die Aufgabenstellungen den Prüfungskandidaten zuzuteilen.

(2) Die Aufgabenstellungen der einzelnen Klausurarbeiten sind jedem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen. In den Prüfungsgebieten „Deutsch", „Schnittkonstruktion" und „Werkstätte" hat der Prüfungskandidat eine der vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen.

(3) Bei praktischen Klausurarbeiten können Teilaufgaben an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; das zu diesen Teilaufgaben gehörende Protokoll ist von jedem Prüfungskandidaten selbständig auszuarbeiten.

(4) Für die Klausurarbeiten dürfen nur mit dem Namen des Prüfungskandidaten versehenes, besonders gekennzeichnetes Papier und nur Hilfsmittel gemäß Abs. 5 verwendet werden.

(5) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten der Klasse zur Verfügung stehen. Überdies ist bei der Klausurprüfung im Prüfungsgebiet „Projekt" die Verwendung von Unterrichtsmitschriften, bei schriftlichen Klausurarbeiten die Verwendung von Wörterbüchern zulässig.

(6) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Termin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(7) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bei der Klausurprüfung bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(8) Vor Ablieferung seiner Klausurarbeit darf der Prüfungskandidat den Klausurbereich nicht und den Prüfungsraum nur dann verlassen, wenn kein anderer Prüfungskandidat den Prüfungsraum verlassen hat. Er darf keine Arbeiten oder Teile davon aus dem Prüfungsraum entfernen.

(9) Sobald ein Prüfungskandidat seine Klausurarbeit fertiggestellt hat, spätestens jedoch nach Ablauf der in dieser Verordnung festgelegten Arbeitszeit, hat er seine Arbeit sowie alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie nicht benutztes besonders gekennzeichnetes Papier gemäß Abs. 4 abzuliefern und den Klausurbereich zu verlassen.

Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten

§ 15. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen

1. im Prüfungsgebiet „Deutsch" : 3 Stunden,

2. in den Prüfungsgebieten „Englisch" und „Französisch" : je 2 Stunden,

3. im Prüfungsgebiet „Projekt" : 22 Stunden,

4. im Prüfungsgebiet „Werkstätte": 35 bis 40 Stunden zuzüglich der für die Proben aufzuwendenden Zeit,

5. im Prüfungsgebieteiner Jahresprüfung

a) 2 Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,

b) bis zu 8 Stunden für graphische und praktische Klausurarbeiten,

6. für alle anderen Prüfungsgebiete: 4 Stunden.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 16. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens zwei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.

(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit sind in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.

(3) Der Schulleiter hat jedem Prüfungskandidaten einen Prüfungstag (Prüfungshalbtag), an dem dieser alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen hat, sowie allfällige Zuteilungsgebiete zuzuweisen.

(4) Der Schulleiter hat die jedem Prüfungskandidaten zugewiesenen Zuteilungsgebiete spätestens zehn Tage und die jedem Prüfungskandidaten zugewiesenen Prüfungstage (Prüfungshalbtage) sowie den Beginn der mündlichen Prüfungen an jedem Prüfungstag (Prüfungshalbtag) spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Anschlag in der Schule bekanntzugeben.

(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.

Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen

§ 17. (1) Die Reihenfolge der mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(2) Der Prüfungskandidat hat eine der gemäß § 12 Abs. 2 vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen und seine Wahl spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.

(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Diese Mindestfrist erhöht sich in Prüfungsgebieten, die zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 20 Minuten.

(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.

(5) Im Zusammenhang mit der Prüfungsfrage kann auch auf eine einschlägige Klausurarbeit des Prüfungskandidaten eingegangen werden.

(6) Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind nach Möglichkeit mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.

(7) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

1. in einem Prüfungsgebiet, das einen Unterrichtsgegenstand umfaßt, 15 Minuten und

2. in einem Prüfungsgebiet, das zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 20 Minuten nicht übersteigen. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.

(8) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(9) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit gestattet, als dadurch keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit des Prüfungskandidaten eintritt.

(10) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.

(11) Für jede mündliche Teilprüfung ist die vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe im Abschlußprüfungsprotokoll festzuhalten.

4. Abschnitt

BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER ABSCHLUSSPRÜFUNG

Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes, die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden mittleren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, § 12 Abs. 1 Z 4, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Abschlußprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.

(3) Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend" auch bei einer auf „Nicht genügend" lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im Prüfungsgebiet entspricht.

(4) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.

(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sind in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Abschlußprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.

Beurteilung der Klausurprüfung

§ 19. (1) Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.

(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Abschlußprüfung ist auf Abs. 3 und auf § 16 Abs. 1 erster Satz Bedacht zu nehmen.

(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend" festgesetztwird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(4) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Abschlußprüfung mit „Nicht genügend", dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden" festzusetzen.

Beurteilung der mündlichen Prüfung und Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung

§ 20. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der mündlichen Prüfung hat am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages) für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungstag (Prüfungshalbtag) die Abschlußprüfung beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Abschlußprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten am Ende des Prüfungstages (Prüfungshalbtages) mitzuteilen.

(6) Die in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Abschlußprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

5. Abschnitt

WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung

§ 21. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Im Falle des § 19 Abs. 4 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.

(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

6. Abschnitt

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABSCHLUSSPRÜFUNG UND DIE WIEDERHOLUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 22. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung in dem für diese Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 3, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Abschlußprüfung bei schwerer körperlicher

Behinderung des Prüfungskandidaten

§ 23. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurprüfung Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen nachzuweisen.

7. Abschnitt

ZEUGNISSE

Abschlußprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

§ 24. (1) Im Abschlußprüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.

(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

8. Abschnitt

BESONDERE BESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt

Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, ausgenommen die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule sowie die Gastgewerbefachschule

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 25. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch" und

2. eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt".

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 26. Die mündliche Prüfung umfaßt zwei in der Anlage dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen.

2. Unterabschnitt

Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 27. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch",

2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen",

3. eine graphische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion" und

4. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Werkstätte".

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung".

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde".

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 28. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde",

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Textiltechnologie und Warenkunde" und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde",

b) „Betriebswirtschaftslehre" und c) „Lebende Fremdsprache".

(2) An der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose entfällt das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c.

3. Unterabschnitt

Abschlußprüfung an der Hotelfachschule

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch",

2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch" oder „Französisch",

3. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Speisenkunde und Kochen",

4. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Servierkunde und Servieren" und

5. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebliches Rechnungswesen".

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)" oder „Französisch (einschließlich Schriftverkehr)".

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 umfaßt die Pflichtgegenstände „Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre" und „Rechnen und Kalkulation".

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Französisch", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch" gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Englisch", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch" gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrslehre" oder „Rechtskunde" und

3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Hotelbetriebslehre".

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)", jenes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b den Pflichtgegenstand „Französisch (einschließlich Schriftverkehr)".

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Hotelbetriebslehre (einschließlich Schriftverkehr und Berufshygiene)".

4. Unterabschnitt

Abschlußprüfung an der Gastgewerbefachschule

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch",

2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Englisch",

3. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Speisenkunde und Kochen",

4. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Servierkunde und Servieren" und

5. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebliches Rechnungswesen".

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)".

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 umfaßt die Pflichtgegenstände „Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre" und „Rechnen und Kalkulation".

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch",

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrslehre" oder „Rechtskunde" und

3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Gastgewerbliche Betriebslehre".

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)".

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Gastgewerbliche Betriebslehre (einschließlich Schriftverkehr)".

9. Abschnitt

INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSRECHT

Inkrafttreten

§ 33. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung sowie die Anlage zur Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 270/1993, außer Kraft.

(3) Prüfungskandidaten, die die letzte Schulstufe einer gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschule spätestens im Schuljahr 1992/93 begonnen haben, haben die Abschlußprüfung bis 31. August 1995 noch gemäß der in Abs. 2 genannten Verordnung abzulegen.

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